Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer
Leitsatz (amtlich)
Zur Bewertung von beweglichem Anlagevermögen, das vor der Währungsumstellung gebraucht erworben worden ist.
Normenkette
DMBG § 18
Tatbestand
Strittig ist die Bewertung eines in der RM-Zeit für 4.976 RM gebraucht gekauften 5-to-LKW in der DM-Eröffnungsbilanz zum 21. Juni 1948.
Die Beschwerdeführerin (Bfin.), eine OHG, hat den Wagen im April 1946 ursprünglich gemietet und dafür eine Kaution von 7.205 RM gestellt. Bis zum Erwerb des Wagens wurden Mieten im Betrage von 5.130 RM gezahlt. Der Versicherungswert des Fahrzeuges am 21. Juni 1948 ist unbekannt. Er wurde von der Bfin. im Berufungsverfahren mit 5.000 DM angegeben. Ursprünglich hatte sie den Wagen mit 4.500 DM in die vorläufige DM-Eröffnungsbilanz eingestellt. In der endgültigen DM-Eröffnungsbilanz setzte sie ihn mit 8.000 DM an. Sie behauptete, daß ein ungebrauchter LKW deutschen Ursprungs, der einem 5-to-LKW entspreche, am 31. August 1948 bzw. 31. August 1949, einen Wiederbeschaffungspreis von 28.000 bis 30.000 DM gehabt habe. Unter diesen Verhältnissen sei ihr Wertansatz von 8.000 DM für die DM-Eröffnungsbilanz gerechtfertigt. Der LKW ist am 31. Oktober 1948 für 4.000 DM verkauft worden. Hieraus ergab sich nach der Bilanzierung der Firma ein Verlust von 4.000 DM.
Das Finanzamt erkannte diese Bilanzierung nicht an. Bei dem LKW habe es sich um ein gebrauchtes amerikanisches Armeefahrzeug gehandelt, das mit großer Wahrscheinlichkeit von der US-Armee schon seit Jahren aufs äußerste beansprucht worden sei. Es sei deshalb der ursprüngliche Ansatz von 4.500 DM der zulässige Höchstwert.
In der RM-Schlußbilanz war der Wagen im Rahmen eines anderen Bilanzpostens vermutlich mit einem Betrage von 2.000 bis 2.500 RM enthalten.
Das Finanzgericht schloß sich der Ansicht des Finanzamts an und begründete dies wie folgt. Die Bfin. befinde sich im Irrtum, wenn sie glaube, der Neuwert des Gegenstandes könne schlechtweg auch dann beansprucht werden, wenn der Kaufpreis für einen neuen Gegenstand durch den Betrieb niemals aufgewendet worden sei. Für die Bemessung des Wertes an den maßgeblichen Stichtagen vom 31. August 1948 bzw. 31. August 1949 sei davon auszugehen, daß es sich um einen gebrauchten Gegenstand gehandelt habe. Wenn im Gesetz von der bisherigen tatsächlichen Nutzung gesprochen werde, so werde auch der Zeitraum der Nutzung vor dem Zugang zum Betrieb mitumfaßt. Nach den Erfahrungen des Wirtschaftslebens seien für Kraftfahrzeuge fünf Jahre als Abnutzungszeitraum und nicht sechs Jahre, wie die Bfin. ausführe, angemessen. Das müsse ganz besonders bei einem durch die Kriegsführung stark beanspruchten Armeefahrzeug gelten. Da der LKW bereits am 21. Juni 1948 sechs Jahre im Gebrauch gewesen sei (Baujahr 1943 und Benutzung als Armeefahrzeug), komme der Wert nach § 18 Abs. 3 c des D-Markbilanzgesetzes (DMBG) in Frage. Wenn man von dem behaupteten Neuwert von 28.000 RM und einer fünfjährigen Nutzungsdauer bei jährlich 5.600 RM Absetzungen für Abnutzung ausgehe, komme man zu einem Gebrauchtwert von 12.800 RM im Jahre 1946, der jedoch bis zum Bilanzstichtag vom 21. Juni 1948 bereits voll abgeschrieben wäre. Dieser Wert wurde auch im Schreiben der Bfin. vom 7. August 1953 genannt. Ein Drittel dieses Neuwertes für einen gebrauchten Gegenstand im abgewandelten Sinne wäre 4.000 DM, was annähernd dem tatsächlichen in der vorläufigen DM-Eröffnungsbilanz eingestellten Wert entspreche.
Die Rechtsbeschwerde (Rb.) ist der Ansicht, daß der nach 18 DMBG zulässige Wert auch dann angesetzt werden könne, wenn er den Wert nach § 5 Abs. 1 DMBG übersteige. Des weiteren ist sie der Auffassung, daß im Streitfall der Wiederbeschaffungswert an den Stichtagen des Gesetzes (Neuwert) 28.000 DM betragen habe. Der von ihr mit 8.000 DM angesetzte Betrag übersteige keinesfalls den Wert nach § 18 Abs. 3 b DMBG, der im Streitfalle anzuwenden sei.
Entscheidungsgründe
Die Rb. ist im Ergebnis nicht begründet.
Ausgangspunkt für die Berechnung nach § 18 DMBG müssen die Anschaffungs- und Herstellungskosten für einen ungebrauchten Gegenstand sein. Das Gesetz will die Berechnung des Wertes auf eine zuverlässigere Grundlage stellen als sie der allgemeine Wertbegriff des § 5 Abs. 1 bildet. Um dies zu erreichen, muß man von Preisen ausgehen, die verhältnismäßig einfach, also ohne einen größeren Schätzungsrahmen, feststellbar sind. Der Berücksichtigung der durch den Gebrauch herbeigeführten Wertminderung dient § 18 Abs. 3 DMBG. Das Gesetz bezeichnet den Ausgangswert für die Berechnung als Neuwert. Wenn ein Gegenstand infolge des technischen Fortschrittes an den Stichtagen für die Wertansätze nicht mehr hergestellt wird, sind die allgemeinen Vorschriften des § 5 Abs. 1 DMBG anzuwenden.
§ 18 DMBG will den Wertbegriff des § 5 Abs. 1 nicht in seinen Grundlagen verändern. Ihm liegt nicht der Gedanke zugrunde, Bewertungen zuzulassen, die wesentlich über den tatsächlichen Wert vom 21. Juni 1948 hinausgehen und mit den sonst nach dem Handelsrecht und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zulässigen Ansätzen nicht vereinbar wären. Auch das DMBG wird durch den Gläubigerschutz beherrscht. Siehe auch § 16 Abs. 2 Satz 1 DMBG, wo dies ausdrücklich ausgesprochen wird. Wie auf S. 99 der 1. Auflage des Erläuterungsbuches zum D-Markbilanzgesetz vom Beuck-Paret (Verlag Dr. Otto Schmidt KG in Köln) ausgeführt wird, ging der Gesetzgeber von der Nutzungsdauer aus, die den steuerlichen Absetzungen für Abnutzung während der RM-Zeit zugrunde gelegt wurde, und unterstellt, daß die steuerliche Nutzungsdauer regelmäßig niedriger sei als die tatsächliche und deshalb nach Ablauf der steuerlichen Nutzungsdauer noch ein Restwert von durchschnittlich 1/3 vorhanden sei.
Würde im Streitfalle der Kraftwagen von der Bfin. 1943 ungebraucht angeschafft worden sein, so würde sich, wie das Finanzgericht es bei seiner Tatbestandswürdigung im einzelnen darstellt, für ihn nach § 18 Abs. 3 c DMBG ein Wert von etwa 4.500 DM ergeben haben, der auch im wesentlichen dem Wert im Sinne des § 5 Abs. 1 DMBG entsprechen würde. Durch den Verkauf und Kauf des Wagens wird bewirkt, daß Verkäufer und Erwerber zusammengerechnet in ihrer Buchführung eine längere Nutzungsdauer ansetzen, als es sonst allgemein für Kraftwagen geschieht. Gebrauchte Kraftwagen, die, wie im vorliegenden Falle, in der RM-Bilanz noch nicht abgeschrieben sind, könnten bei formaler Anwendung des § 18 Abs. 3 b mit Beträgen angesetzt werden, die die Werte für gleichwertige durch den Besitzer vom Hersteller gekaufte Wagen wesentlich übersteigen (im Streitfall wäre nach dem Vorbringen der Bfin. an Stelle von 4.500 DM ein Betrag von 11.000 DM zulässig). Eine derartige unterschiedliche Bewertung für gleichwertige Gegenstände kann dem Gesetzeszweck nicht entsprechen. Für diese Sonderfälle muß der allgemeinen Bewertungsbestimmung des § 5 Abs. 1 jedenfalls die Bedeutung zugemessen werden, daß über dem Normalfall des § 18 liegende Werte nur insoweit zulässig sind, als sie den Ansatz nach § 5 Abs. 1 nicht übersteigen.
Von dieser Rechtsauffassung ist auch das Finanzgericht im Ergebnis ausgegangen. Seine auf tatsächlichen Gebiet liegende Würdigung ist möglich und im übrigen im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht bestritten.
Die Rb. wird als unbegründet zurückgewiesen.
Fundstellen
Haufe-Index 408221 |
BStBl III 1955, 264 |
BFHE 1956, 168 |
BFHE 61, 168 |