Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Bei Arbeitnehmern, die ausschließlich aus beruflichen Gründen länger als 12 Stunden von ihrer Wohnung abwesend sind, kann auch in Fällen der Einnahme verbilligter Mahlzeiten in einer Kantine der Mehraufwand für Verpflegung mit 1,50 DM täglich angenommen werden.
Normenkette
EStG §§ 9, 12 Nr. 1
Tatbestand
Der Beschwerdegegner (Bg.) war im Veranlagungszeitraum 1953 als Schlosser bei der Firma X. beschäftigt und wohnte im benachbarten Ort.
Wegen der Arbeits- und Verkehrsverhältnisse war der Bg. regelmäßig an fünf Tagen der Woche (montags bis freitags) länger als 12 Stunden von seiner Wohnung abwesend.
Streitig ist, ob dem Bg. für Mehrverpflegung wegen mehr als zwölfstündiger Abwesenheit von der Wohnung gemäß dem Urteil des Bundesfinanzhofs IV 119/53 U vom 17. September 1953 (Slg. Bd. 58 S. 81, Bundessteuerblatt - BStBl - 1953 III S. 322) der Tagessatz von 1,50 DM für 250 Tage, mithin 375 DM, als Werbungskosten zuzubilligen sind.
Das Finanzamt lehnte dies zuletzt mit Einspruchsentscheidung vom 23. August 1954 ab. Kosten für die Mehrverpflegung erwüchsen dem Bg. nicht, weil er die Möglichkeit gehabt habe, an dem verbilligten Mittagessen bei seiner Arbeitgeberin teilzunehmen. Wenn er davon keinen Gebrauch gemacht habe, habe dies in der Gestaltung seiner persönlichen Lebensverhältnisse seinen Grund.
Auf die Berufung sprach das Finanzgericht dem Bg. für 250 Tage den Satz von 1,50 DM = 375 DM als Werbungskosten zu, wobei es sich auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs berief, insbesondere das Urteil IV 119/53 U vom 17. September 1953 (Slg. Bd. 58 S. 81, BStBl 1953 III S. 322). Die Einwände des Finanzamts, daß der Bg. in der Kantine verbilligt habe essen können und daß der verwitwete Bg. wie ein Lediger anzusehen sei und ihm deshalb Mehraufwendungen nicht erwüchsen, wies das Finanzgericht als unerheblich zurück.
Mit der dagegen vom Vorsteher des Finanzamts erhobenen Rechtsbeschwerde (Rb.) wird geltend gemacht:
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs könne es zwar nicht mehr zweifelhaft sein, daß es zu einer Lohnsteuerermäßigung kommen müsse. Jedoch erscheine ein Ansatz von 1 DM je Arbeitstag ausreichend, da der Bg. sich beharrlich weigere, Unterlagen über seinen Mehraufwand beizubringen. Zu Unrecht und wider den klaren Inhalt der Akten gehe das Finanzgericht davon aus, daß der Bg. an 250 Tagen mehr als 12 Stunden aus Berufsgründen abwesend gewesen sei; dies treffe jedoch nur für 237 Tage zu, wie sich aus der vom Arbeitgeber erteilten Bescheinigung ergebe.
Auf alle Fälle müsse der Bg. die Kosten des gesamten Rechtsmittelverfahrens tragen, da er sein Rechtsmittel ungenügend und lückenhaft begründet habe.
Entscheidungsgründe
Die besonders zugelassene Rb. kann keinen Erfolg haben.
In übereinstimmung mit der Rechtsprechung des IV. Senats hat das Finanzgericht dem Bg. den Tagessatz von 1,50 DM zugesprochen und die dagegen erhobenen Einwände des beschwerdeführenden Finanzamts als unerheblich bezeichnet. Für die Zurechnung von Mehraufwendungen für Verpflegung zu den Werbungskosten kommt es lediglich darauf an, ob der Arbeitnehmer ausschließlich aus beruflichen Gründen regelmäßig länger als 12 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist. Weder die Möglichkeit zur Einnahme verbilligter Mahlzeiten in der Kantine des Arbeitgebers noch der Umstand, daß der Bg. als Witwer einem Ledigen gleichzuachten wäre, stehen der Zubilligung des im Urteil IV 119/53 U vom 17. September 1953 als angemessen erachteten Tagessatzes von 1,50 DM entgegen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs IV 589/54 U vom 10. Februar 1955, Slg. Bd. 60 S. 287, BStBl 1955 III S. 110). Die Tatsache der mehr als zwölfstündigen täglichen Abwesenheit von der Wohnung allein reicht zur Gewährung des Tagessatzes von 1,50 DM aus, ohne daß es dem Bg. obgelegen hätte, im einzelnen die Höhe seiner Aufwendungen nachzuweisen. Es ist deshalb kein Raum dafür, dem Bg. die Höhe des Tagessatzes wegen unterlassener Nachweise auf einen Tagessatz von 1 DM zu beschränken.
Mit Recht beanstandet das beschwerdeführende Finanzamt allerdings die tatsächliche Feststellung des Finanzgerichts, daß der Bg. an 250 Tagen des Jahres 1953 mehr als 12 Stunden von seiner Wohnung abwesend gewesen sei. Wie sich aus der Bescheinigung des Arbeitgebers des Bg. (Bl. 4 der Lohnsteuerkarte) ergibt, - und diese Akten haben dem Finanzgericht vorgelegen -, ist diese Voraussetzung nur an 237 Tagen des Jahres gegeben, was der Bg. in seiner Rechtsbeschwerdeerwiderung vom 12. April 1955 (Bl. 10 der Rechtsbeschwerdeakte) auch einräumt.
Dieser Aktenverstoß führt aber gleichwohl nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Für die Höhe der Lohnsteuer ist es ohne Belang, ob für 250 Tage zu 1,50 DM = 375 DM oder für 237 Tage zu 1,50 DM 355,50 DM als Werbungskosten abgesetzt werden. Der Bg. bleibt in der gleichen Stufe; die Lohnsteuer ist in beiden Fällen gleich hoch.
Ohne Rechtsirrtum hat das Finanzgericht abgelehnt, dem Antrage des Beschwerdeführers gemäß den Bg. mit den Kosten des Verfahrens nach § 307 Abs. 3 der Reichsabgabenordnung zu belasten. Der Bg. hat die zur Begründung seines Anspruches allein ausreichende Tatsache seiner über zwölfstündigen Abwesenheit von der Wohnung von vornherein geltend gemacht. Es bedurfte keiner Stellungnahme durch den Bg. zu den im Schreiben des Finanzamts vom 17. Juli 1954 enthaltenen Einwänden, daß der Bg. am Kantinenessen teilnehmen könne und so gut wie im Ledigenstande sei. Es besteht somit kein ausreichender Grund, dem Bg. die Kosten des für ihn erfolgreichen Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.
Fundstellen
Haufe-Index 408649 |
BStBl III 1957, 29 |
BFHE 1957, 78 |
BFHE 64, 78 |
StRK, EStG:9/1 u. 2 R 49 |