Leitsatz (amtlich)
1. Wird das FG-Urteil durch Postzustellungsurkunde zugestellt und ist auf der Sendung ein anderer Tag als in der Postzustellungsurkunde vermerkt, so wird wegen des darin liegenden Zustellungsmangels die Revisionsfrist nicht in Lauf gesetzt.
2. Das Halten von Fahrzeugen durch einen Wasser- und Bodenverband zur Durchführung von Flurbereinigungsaufgaben fällt kraftfahrzeugsteuerrechtlich auch dann nicht unter die Steuerbefreiung nach § 108 des Flurbereinigungsgesetzes, wenn die Flurbereinigungsbehörde versichert, daß ein der Durchführung der Flurbereinigung dienendes Geschäft vorliege.
Orientierungssatz
1. Kraftfahrzeugsteuerbefreiungen können sich auch aus (älteren) Steuervorschriften außerhalb des KraftStG ergeben; dem steht nicht entgegen, daß die kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Befreiungstatbestände selbst (enumerative) Einzelaufzählungen der begünstigten Fahrzeuge enthalten.
2. Der Begriff des Haltens von Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG 1979) knüpft an das Recht zur Benutzung des Fahrzeugs an, bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen an das Innehaben der Zulassung, durch das die Person des Steuerschuldners bestimmt wird (vgl. BFH-Rechtsprechung). Grundlage des Steuertatbestandes ist ein Zustand.
3. Das Halten eines Fahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen durch einen für Wasserverbände und Bodenverbände usw. tätigen Unternehmer fällt als (nicht unmittelbar der Durchführung der Flurbereinigung dienender) Zustand nicht unter die Befreiungsvorschrift des § 108 Flurbereinigungsgesetz (Anschluß an BFH-Urteil vom 23.1.1980 II R 93/76).
4. Wendet sich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gegen die Kraftfahrzeugbesteuerung des FA, so handelt es sich nicht um einen unzulässigen Insichprozeß (vgl. BFH-Urteil vom 9.10.1985 II R 204/83).
Normenkette
VwZG § 3; AO 1977 § 33; VwZG § 9; FGO § 40; KraftStG 1979 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 7; ZPO § 195 Abs. 2 S. 2; StVZO § 18 Abs. 1; FlurbG § 108
Tatbestand
I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), eine zur Förderung der Landeskultur aus Anlaß und in Ausführung von Flurbereinigungen tätige Körperschaft des öffentlichen Rechts, hält für seine Aufgaben Fahrzeuge, so den Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen ... (Zulassung vom 6.Dezember 1963) und die Lastkraftwagen mit den amtlichen Kennzeichen ... (Zulassung vom 25.August 1971) und ... (Zulassung vom 11.Mai 1983). Das Halten der beiden zuerst bezeichneten Fahrzeuge war bis zum 7.Juli 1983 durch Bescheide des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) gemäß § 2 Nr.6 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) 1961 von der Kraftfahrzeugsteuer freigestellt worden. Für die Zeit danach setzte das FA durch Bescheide vom 5.Juli 1983 Kraftfahrzeugsteuer fest. Das Halten des Lastkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen ... wurde durch Bescheid vom 30.Mai 1983 von der Zulassung an besteuert. Die nach erfolglosen Vorverfahren gegen diese Kraftfahrzeugsteuer-Bescheide gerichteten Klagen wies das Finanzgericht (FG) durch die drei angefochtenen Urteile mit der Begründung ab, die vom Kläger in Anspruch genommene, für "Geschäfte" zur Durchführung der Flurbereinigung geltende Steuerbefreiung nach § 108 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) greife nicht ein, weil das der Kraftfahrzeugsteuer unterliegende Halten von Fahrzeugen kein Rechtsgeschäft sei, sondern ein tatsächlicher Zustand. Das Innehaben der Betriebserlaubnis erfolge auch nicht in Erfüllung einer rechtsgeschäftlichen Verpflichtung. Das Halten diene nur mittelbar der Durchführung der Flurbereinigung; es sei zweckfrei, insoweit bestehe kein Unterschied zum Halten eines Fahrzeugs durch einen gewerblichen Unternehmer. Auch die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach § 3 Nr.7 Buchst.a KraftStG 1979 seien nicht erfüllt.
Ausfertigungen der am 24.Februar 1984 verkündeten Urteile sind dem Kläger mit Postzustellungsurkunden zugestellt worden. Nach den Postzustellungsurkunden sind die Zustellungen am 28.Mai 1984 --Urteile betreffend ...-- und am 1.Juni 1984 --Urteil betreffend ...-- erfolgt; an diesen Tagen sind die Ausfertigungen laut postamtlicher Auskunft dem Kläger tatsächlich zugegangen ("Aushändigungstage der Schriftstücke"). Auf den Briefumschlägen der Sendungen hat der Postzusteller jedoch als Zustellungstage den "28. 10. 84" bzw. den "6. 6. 84" vermerkt. Beglaubigte Abschriften der Zustellungsurkunden wurden dem Kläger nicht übergeben.
Die Revisionsschriften sind am 3.Juli 1984 beim FG eingegangen.
Der Kläger begründet die Revisionen wie folgt: Unter "Geschäften" im Sinne von § 108 FlurbG seien auch tatsächliche Handlungen und Vorgänge zu verstehen, die in unmittelbarer Erfüllung eines Rechtsgeschäfts vorgenommen werden; zu diesen tatsächlichen Vorgängen gehöre der Betrieb von Fahrzeugen zur Ausführung der satzungsgemäßen Flurbereinigungsaufgaben. Die Fahrzeuge würden ausschließlich bei der Durchführung von unmittelbar der Flurbereinigung dienenden Geschäften eingesetzt. Außer dem Halten von Fahrzeugen müsse die Erteilung der Betriebserlaubnis berücksichtigt werden. Diese bzw. die Zulassung sei nicht zweckfrei, sondern diene der unmittelbaren Erfüllung der Aufgaben zur Flurbereinigung. Auch wenn nur auf das Halten abgestellt werde, sei der Befreiungstatbestand erfüllt, denn das Halten der --gekennzeichneten-- Fahrzeuge diene unmittelbar und ausschließlich zur Durchführung der Flurbereinigungsaufgaben. Die Zweckdienlichkeit der Maßnahmen für die Flurbereinigung müsse aufgrund der entsprechenden Versicherung der Flurbereinigungsbehörde von den Finanzbehörden anerkannt werden. Da die tatsächlichen Handlungen mit den Fahrzeugen den --weit auszulegenden-- Befreiungstatbestand erfüllten, müsse dies auch für deren Bereithaltung gelten. Bei Versagung der Steuerbefreiung sei die Einheitlichkeit der Rechtsordnung nicht gewahrt, denn die vergleichbare Steuerbefreiung nach § 3 Nr.7 KraftStG 1979 werde unabhängig davon gewährt, ob das Halten lediglich ein tatsächlicher Zustand sei.
Entscheidungsgründe
II. Über die Revisionen wird gemeinsam entschieden (§ 121, § 73 Abs.1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Sie sind zulässig, aber nicht begründet.
1. Die Revisionen sind nicht verspätet eingelegt worden. Bei ihrer Einlegung war die maßgebende Frist (§ 120 Abs.1 Satz 1 FGO) nicht verstrichen, obwohl nach der postamtlichen Auskunft davon auszugehen ist, daß Ausfertigungen der angefochtenen Urteile dem Kläger bereits am 28.Mai bzw. 1.Juni 1984 tatsächlich zugegangen sind. Denn die Zustellung hat, da sie unter Verletzung zwingender gesetzlicher Formerfordernisse erfolgt ist, die Revisionsfrist nicht beginnen lassen (§ 9 Abs.2 des Verwaltungszustellungsgesetzes --VwZG--).
Die Vorentscheidungen waren nach den Vorschriften des VwZG zuzustellen (§ 53 Abs.1 und 2 FGO; vgl. auch § 104 Abs.1 Satz 2 FGO). Zugestellt werden sollte gemäß § 3 VwZG durch die Post mit Postzustellungsurkunde. Bei dieser Zustellung muß, wenn --wie hier-- die Übergabe einer Abschrift der Zustellungsurkunde unterbleibt, der Tag der Zustellung vom Postbediensteten auf der Sendung vermerkt und dies in der Zustellungsurkunde bezeugt werden (§ 3 Abs.3 VwZG, § 195 Abs.2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung). Dieses Erfordernis ist zwingend (Beschluß des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 9.November 1976 GmS-OGB 2/75, BFHE 121, 1, 4, BStBl II 1977, 275); wird es nicht beachtet, so gilt das zuzustellende Schriftstück zwar dennoch als zugestellt --mit dem Erhalt durch den Empfangsberechtigten (vgl. § 9 Abs.1 VwZG)--, doch führt der in einer Abweichung der Daten auf der Sendung von den Daten in der Zustellungsurkunde liegende Zustellungsmangel dazu, daß die in § 9 Abs.2 VwZG bezeichneten Fristen --darunter die Revisionsfrist-- nicht zu laufen beginnen (vgl. hinsichtlich des Beginns der Klagefrist Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7.November 1979 6 C 47.78, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, 340 § 9 VwZG Nr.8 = Neue Juristische Wochenschrift 1980, 1482). Ein derartiger Zustellungsmangel liegt in den Streitfällen vor, denn die auf den Briefumschlägen vermerkten Daten (28.Oktober bzw. 6.Juni 1984) weichen von den Datenvermerken in den Postzustellungsurkunden ab (28.Mai bzw. 1.Juni 1984).
2. In der Sache können die Revisionen keinen Erfolg haben. Das FG hat zutreffend entschieden, daß das Halten der Fahrzeuge des Klägers nicht von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist. Die Vorinstanz durfte in der Sache entscheiden, weil der Umstand, daß der Kläger als Körperschaft des öffentlichen Rechts sich gegen die Kraftfahrzeugbesteuerung durch das FA wendet, nicht die Annahme rechtfertigt, daß es sich um einen unzulässigen In-sich-Prozeß handele (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 9.Oktober 1985 II R 204/83, BFHE 145, 109, BStBl II 1986, 148).
Die vom Kläger begehrte Kraftfahrzeugsteuerbefreiung mußte in allen drei Fällen versagt und die Kraftfahrzeugsteuer für das Halten der Fahrzeuge ... entsprechend neu festgesetzt werden (§ 12 Abs.2 Nr.2 KraftStG 1979), weil ein Befreiungstatbestand nicht vorliegt.
a) In Betracht kommt lediglich eine Steuerbefreiung nach § 108 FlurbG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.März 1976 (BGBl I 1976, 546), denn das Halten der Fahrzeuge des Klägers erfüllt keinen Befreiungstatbestand nach dem KraftStG 1979. Auch die Voraussetzungen nach § 3 Nr.7 Buchst.a KraftStG 1979 --er entspricht dem früheren § 2 Nr.6 KraftStG 1961 bzw. § 2 Nr.6 Buchst.a KraftStG 1972-- oder § 3 Nr.7 Buchst.b KraftStG 1979 sind nicht erfüllt. Die Flurbereinigung ist kein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb (BFH, Urteil vom 9.Februar 1955 II 155/54 U, BFHE 60, 276, BStBl III 1955, 107), auch werden die Fahrzeuge nicht zur Durchführung von Lohnarbeiten für solche Betriebe eingesetzt (vgl. BFH, Urteil vom 23.Januar 1980 II R 93/76, BFHE 129, 510, 512, BStBl II 1980, 253). Abgesehen davon gehören jedenfalls die beiden Lastkraftwagen des Klägers nicht zu den begünstigten Fahrzeugen, sie sind insbesondere keine Sonderfahrzeuge im Sinne von § 3 Nr.7 Satz 2 KraftStG 1979.
b) Kraftfahrzeugsteuerbefreiungen können sich nach Auffassung des Senats auch aus (älteren) Steuervorschriften außerhalb des KraftStG ergeben; dem steht nicht entgegen, daß, wie der BFH entschieden hat (Urteil vom 22.November 1977 II R 117/76, BFHE 123, 525 f., BStBl II 1978, 75), die kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Befreiungstatbestände selbst (enumerative) Einzelaufzählungen der begünstigten Fahrzeuge enthalten. Die Voraussetzungen von § 108 Abs.1 FlurbG sind indessen, wie vom FG richtig erkannt, nicht gegeben. Steuerfrei sind nach dieser Vorschrift Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung der Flurbereinigung dienen. Der Kraftfahrzeugsteuertatbestand des Haltens (einheimischer) Fahrzeuge zum Verkehr auf öffentlichen Straßen (§ 1 Abs.1 Nr.1 KraftStG 1979) fällt nicht darunter. Dieser Begriff des Haltens knüpft an das Recht zur Benutzung des Fahrzeugs an (BFH, Urteil vom 7.März 1984 II R 40/80, BFHE 140, 480, 482, BStBl II 1984, 459, 461), bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen an das Innehaben der Zulassung (Senat, Urteile vom 4.März 1986 VII R 166/83, BFHE 146, 282, 285, 287, BStBl II 1986, 531, und vom 12.Juni 1986 VII R 176/83, BFH-NV 1986, 700), durch das die Person des Steuerschuldners bestimmt wird (§ 7 Nr.1 KraftStG 1979). Grundlage des Steuertatbestandes ist, wie sich auch aus § 5 Abs.1 Nr.1 KraftStG 1979 ergibt, ein Zustand. Demgegenüber erfaßt § 108 FlurbG außer Verhandlungen nur "Geschäfte", mit diesen zwar außer Rechtsgeschäften auch tatsächliche Handlungen, die in Erfüllung rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen zur Durchführung der Flurbereinigung vorgenommen werden (BFH, Urteile vom 24.Juni 1964 II 125/61 U, BFHE 79, 579, 583, BStBl III 1964, 446, und vom 30.Mai 1972 VII R 121/69, BFHE 106, 162, 165; Steuer, Flurbereinigungsgesetz, 2.Aufl. 1967, § 108 Anm.2; Schwede in Seehusen/Schwede, Flurbereinigungsgesetz, 4.Aufl. 1985, § 108 Bem.5), ferner Verwaltungsakte, die kraft Gesetzes Eigentumsübergang bewirken (BFH, Urteil vom 21.April 1982 II R 141/78, BFHE 135, 558, 560, BStBl II 1982, 517), nicht dagegen rein tatsächliche Vorgänge. Knüpft die Besteuerung an einen Zustand an --hier an den des Haltens im kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Sinne--, so kann § 108 Abs.1 FlurbG, der ein "Geschäft" als Steuertatbestand voraussetzt, nicht eingreifen. Dementsprechend hat der früher für Kraftfahrzeugsteuersachen zuständige II.Senat des BFH entschieden, daß das Halten eines Fahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen durch einen für Wasser- und Bodenverbände usw. tätigen Unternehmer als (nicht unmittelbar der Durchführung der Flurbereinigung dienender) Zustand nicht unter die vorbezeichnete Befreiungsvorschrift fällt (Urteil in BFHE 129, 510, 513, BStBl II 1980, 253; zustimmend Schwede, a.a.O., Bem.31 hinsichtlich der Teilnehmergemeinschaften als Halter). Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an. Sie muß auch für den Fall des Haltens durch den Wasser- und Bodenverband selbst gelten, denn die rechtliche Bewertung des durch die Zulassung erreichten Zustandes --kein "Geschäft"-- hängt von der Person des Inhabers der Zulassung nicht ab (ebenso Egly/Mößlang, Kraftfahrzeugsteuer-Kommentar, 3.Aufl. 1981, Abschn.19, f = S.199; vgl. auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.Februar 1984 4 K 194/83, Deutsche Verkehrsteuer-Rundschau 1985, 172). Es bedarf keines Eingehens auf die Frage, ob nach § 108 FlurbG auch die der Flurbereinigung nur mittelbar dienenden Geschäfte und Verhandlungen steuerfrei sind (zum Streitstand Schwede, a.a.O., Bem.4), weil es beim kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Halten von Fahrzeugen schon begrifflich an Geschäften im Sinne dieser Vorschrift fehlt.
c) Die Gesichtspunkte, auf die die Revisionen die Ansicht stützen, das Halten der Fahrzeuge des Klägers sei nach § 108 FlurbG von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, vermögen nicht durchzugreifen. Die --amtliche-- Betriebserlaubnis, durch die zusammen mit der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens die verkehrsrechtliche Zulassung erteilt wird (§ 18 Abs.1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung), erfüllt nicht selbständig den Besteuerungstatbestand und ist zudem, im Unterschied zu einem den Eigentumsübergang bewirkenden, damit entsprechende Rechtsgeschäfte ersetzenden Verwaltungsakt, ebensowenig ein Geschäft wie die durch die Zulassung begründete Möglichkeit, das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen in Betrieb zu setzen. In dieser Wirkung erschöpft sich die Zulassung; sie ist im übrigen zweckfrei. Zweckbestimmt ist freilich die Verwendung der Fahrzeuge, ist ihr jeweiliger Einsatz, der indessen nicht mit dem der Kraftfahrzeugsteuer unterliegenden Halten (dem Innehaben der Zulassung bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen) gleichgesetzt werden darf. § 108 FlurbG ist jedoch keine Rechtsvorschrift, die das Halten von Fahrzeugen für Zwecke der Flurbereinigung von der Kraftfahrzeugsteuer freistellt. Inwiefern es die "Einheitlichkeit der Rechtsordnung" beeinträchtige, daß zwar viele Kraftfahrzeugsteuerbefreiungsvorschriften, darunter § 3 Nr.7 KraftStG 1979, auf die Verwendung von Fahrzeugen zu bestimmten begünstigten Zwecken abstellen, eine gleichartige Befreiung des Haltens von Fahrzeugen für Flurbereinigungszwecke aber nicht vorgesehen ist (vgl. auch Urteil in BFHE 129, 510, 513, BStBl II 1980, 253), läßt sich nicht erkennen.
Auch das Vorbringen, aufgrund der von der Flurbereinigungsbehörde gemäß § 108 Abs.2 FlurbG abgegebenen Versicherung hätte die Zweckdienlichkeit der Maßnahmen für die Flurbereinigung anerkannt werden müssen, vermag den Revisionen nicht zum Erfolg zu verhelfen. In diesem Vorbringen könnte die Rüge liegen, das FG habe eine derartige --vorliegende, von ihm aber nicht festgestellte-- Versicherung unberücksichtigt gelassen und damit gegen § 96 Abs.1 FGO verstoßen. Käme es auf die vom FG unterlassene Feststellung des Inhalts dieser Versicherung an, so müßte die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen werden. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht gegeben. Denn selbst wenn die Flurbereinigungsbehörde versichert haben sollte, daß es sich bei dem Halten der Fahrzeuge des Klägers um Geschäfte im Sinne von § 108 Abs.1 FlurbG handele, könnte diese Versicherung das (fehlende) Tatbestandsmerkmal "Geschäft" nicht ersetzen, wäre sie bindend --ohne Nachprüfung anzuerkennen-- gemäß § 108 Abs.2 FlurbG nur hinsichtlich der Dienlichkeit für die Durchführung der Flurbereinigung (vgl. auch Urteil in BFHE 79, 579, 580 f., BStBl III 1964, 446, ferner --zu einem rechtsähnlichen Fall-- BFH, Urteil vom 19.März 1981 IV R 49/77, BFHE 133, 144, 148, BStBl II 1981, 538). Eine weitergehende Bindungswirkung, wie sie ein Teil des Schrifttums vertritt (näher dazu Schwede, a.a.O., Bem.34), würde den Befreiungstatbestand in § 108 Abs.1 FlurbG seiner selbständigen Wirkung entkleiden und dazu führen, daß allein die behördliche Versicherung Steuerfreiheit begründet. Ein solches Ergebnis wäre von der Vorschrift, die Geschäfte oder Verhandlungen als Besteuerungstatbestände voraussetzt, nicht mehr gedeckt.
Fundstellen
Haufe-Index 61589 |
BStBl II 1987, 272 |
BFHE 148, 542 |
BB 1987, 675 (ST) |
DB 1987, 972-972 (ST) |
DStR 1987, 264-264 (ST) |
DVRdsch 1987, 79 (S) |
NVwZ 1988, 288 (ST) |