Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer/Kfz-Steuer/sonstige Verkehrsteuern Verfahrensrecht/Abgabenordnung
Leitsatz (amtlich)
Wer "im Auftrag" eines unbenannten anderen das Meistgebot abgibt, schuldet auch dann die Grunderwerbsteuer aus dem Meistgebot, wenn das Grundstück nach Aufdeckung der Vertretungsmacht gemäß § 81 Abs. 3 ZVG dem Auftraggeber zugeschlagen wird.
Normenkette
GrEStG § 1 Abs. 1 Ziff. 4, § 15 Nr. 4; ZVG § 81 Abs. 3
Tatbestand
Die Bfin. hat bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks das Meistgebot abgegeben. In öffentlich beglaubigter Urkunde hat sie nachträglich erklärt, sie habe nicht im eigenen Namen, sondern für Herrn X geboten. Diesem ist der Zuschlag erteilt worden.
Die Bfin. ist der Ansicht, sie schulde keine Grunderwerbsteuer. Sie hat Beweis dafür angetreten, daß der Ersteher sie schon vor dem Termin beauftragt habe, für ihn zu bieten, und daß sie bei Abgabe der Gebote ausdrücklich erklärt habe, "im Auftrage" zu handeln.
Das Finanzamt hat die Bfin. zur Grunderwerbsteuer herangezogen. Einspruch und Berufung der Bfin. wurde als unbegründet zurückgewiesen. Mit der Rb. rügt sie Verletzung des rechtlichen Gehörs und des materiellen Rechts.
Der Rb. war der Erfolg zu versagen. Mit Recht beanstandet allerdings die Bfin. das Verfahren des Finanzgerichts. Dieses hatte ihr die Berufungserwiderung des Finanzamts mit dem Anheimgeben übersandt, sich binnen einer bestimmten Frist schriftlich zu äußern. Trotzdem hat das Finanzgericht bereits vor Ablauf der Frist sein Urteil gefällt. Das Finanzgericht hätte jedoch den Ablauf der von ihm selbst gesetzten Frist abwarten müssen (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Januar 1961 2 BvR 402/60, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE - Bd. 12 S. 110 (113)). Ob das angefochtene Urteil auf diesem Verstoß beruht (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Oktober 1961 2 BvR 4/60, BVerfGE Bd. 13 S. 132 (145)), ist zweifelhaft. Denn die Bfin. hat sich ohnehin erst nach Ablauf der Frist geäußert. Doch kann das dahingestellt bleiben. Denn übergangen wurden - ausweislich des danach abgegebenen Schriftsatzes der Bfin. und ihrer Rb. - nur Rechtsausführungen der Bfin. Diese sind auch im Rechtsbeschwerdeverfahren in vollem Umfang zu berücksichtigen (§ 288 Ziff. 1, § 296 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 AO). Das der Bfin. in diesem Rechtszug gewährte Gehör heilt somit den Mangel des finanzgerichtlichen Verfahrens (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Mai 1956 1 BvR 128/56, BVerfGE Bd. 5 S. 22 (24)).
Die materielle Rüge der Bfin. ist unbegründet. Die Entscheidung des Finanzgerichts entspricht dem bestehenden Recht (§ 288 Ziff. 1 AO).
Entscheidungsgründe
Nach § 1 Abs. 1 Ziff. 4 GrEStG unterliegt der Grunderwerbsteuer das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren. Der Besteuerung ist also nach geltendem Recht nicht erst der Zuschlag, sondern bereits das Meistgebot unterworfen, unbeschadet des Wegfalls der Steuerpflicht (§ 4 Abs. 3 Ziff. 2 StAnpG) bei Erlöschen des Meistgebots (vgl. dazu Boruttau-Klein, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz, 7. Aufl. 1963, § 1 Tz. 130). Diese Regelung entspricht der des rechtsgeschäftlichen Erwerbs (vgl. Boruttau-Klein, a. a. O., Tz. 125), bei dem zunächst der obligatorische Vertrag (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1 GrEStG) und nur hilfsweise die Auflassung (§ 1 Abs. 1 Ziff. 2 GrEStG) und der Eigentumsübergang (§ 1 Abs. 1 Ziff. 3 GrEStG) der Grunderwerbsteuer unterliegen.
Die Bfin. hat im Versteigerungstermin das Meistgebot abgegeben. Die entsprechende - mit dem Zuschlagsbeschluß des Zwangsversteigerungskommissärs übereinstimmende - Feststellung des Finanzgerichts bestreitet sie nicht in tatsächlicher, sondern nur in rechtlicher Beziehung. Sie meint im Ergebnis, § 81 Abs. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) sehe eine verdeckte, gleichwohl aber unmittelbare Stellvertretung bei der Abgabe von Geboten vor; bei nachträglichem Aufdecken der Vertretungsmacht nach Maßgabe des § 81 Abs. 3 ZVG gelte das Gebot als ein solches des Vertretenen. Diese - auch von Gundlach (Deutsche Juristen-Zeitung 1927 S. 82), Papke (Konkurs-, Treuhand- und Schiedsgerichtswesen, 25. Jahrg. 1964 Heft 1 S. 21 ff.) und Zeller (Wilhelmi-Vogel-Zeller, Zwangsversteigerungsgesetz, 6. Aufl., 1965, § 81 Anm. 7) vertretene - Ansicht trifft nicht zu. § 81 Abs. 3 ZVG regelt nicht einen Fall echter (unmittelbarer), sondern unechter (mittelbarer) Stellvertretung (vgl. Dernburg), Das Bürgerliche Recht des Deutschen Reiches und Preußens, I. Bd., Die allgemeinen Lehren, 3. Aufl. 1906, § 171 "Mittelbare Vertretung" VI S. 564; Hagemann, Centralblatt für freiwillige Gerichtsbarkeit und Notariat sowie Zwangsversteigerung - CBIFG -, Bd. 12 S. 212, 217 f.; Jäckel-Güthe, Zwangsversteigerungsgesetz, 7. Aufl. 1937, § 81 Randnr. 6; Korintenberg-Wenz, Zwangsversteigerungsgesetz, 6. Aufl. 1935, 9 81 Anm. 3; Reinhard-Müller-Dassler-Schiffhauer, Zwangsversteigerungsgesetz, 9. Aufl. 1958, § 81 Anm. 6; Steiner- Riedel, Zwangsversteigerungsgesetz, 7. Aufl. 1956, § 81 Anm. 4; Wilhelmi-Vogel, Zwangsversteigerungsgesetz, 5. Aufl. 1959, § 81 Anm. 5). Die Bfin. ist somit als Meistbietende (vgl. § 81 Abs. 4 ZVG) Schuldnerin der Grunderwerbsteuer aus dem Meistgebot geblieben (§ 1 Abs. 1 Ziff. 4, § 15 Ziff. 4 GrEStG); der Ersteher hat den Zuschlag nicht aus einem ihm zuzurechnenden Meistgebot, sondern aus abgeleitetem Recht aus dem Meistgebot der Bfin. (vgl. § 81 Abs. 1 ZVG) erhalten (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs II 163/57 U vom 26. März 1958, BStBl 1958 III S. 336, Slg. Bd. 67 S. 168, und II 231/61 vom 28. August 1963, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1964 Nr. 193 S. 212; Boruttau-Klein a. a. O., § 1 Tz. 128; Dernburg, a. a. O., § 171 I S. 560, § 171 VI S. 564; Fließbach, Steuer und Wirtschaft - StuW - 1958 Sp. 838; Neumann, Das Grunderwerbsteuergesetz, 4. Aufl. 1955, § 1 Anm. 10 S. 19; Ruhl-Drischler-Mohrbutter, Die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungspraxis, 4. Aufl. 1960, 1960, S. 388; Wilhelmi- Vogel, a. a. O., Anm. 2 zu § 1 GrEStG, S. 188).
Die unmittelbare (echte) Stellvertretung bei der Abgabe von Geboten (einschließlich der Fälle der gesetzlichen Vertretung) berücksichtigt das ZVG in § 71 Abs. 2. Eine materielle Regelung ist dort nicht getroffen; insofern gelten die allgemeinen Vorschriften des BGB. Demzufolge wirken Gebote, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, unmittelbar für und gegen den Vertretenen (§ 164 Abs. 1 Satz 1 BGB). Deshalb bezeichnet § 71 Abs. 2 ZVG als Bieter in diesem Fall den Vertretenen und nicht den Vertreter. Verfahrensrechtlich schreibt § 71 Abs. 2 ZVG vor, das Gebot eines Vertreters zurückzuweisen, sofern nicht die Vertretungsmacht bei dem Gericht offenkundig ist oder durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde sofort nachgewiesen wird. Mit der Zurückweisung erlischt das Gebot (§ 72 Abs. 2 ZVG). Wird § 71 Abs. 2 ZVG nicht beachtet, so wird das abgegebene Gebot nicht ein solches des Vertreters (im eigenen Namen), sondern bleibt namens des Vertretenen abgegeben, mag es als Gebot des Vertretenen wirksam oder trotz Zulassung unwirksam sein (vgl. Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 15. Februar 1902, CBIFG Bd. 3 S. 45; Hagemann, a. a. O., S. 216 ff.). Der Vertretene erhält also den Zuschlag als Meistbietender und nicht im Sinne des § 81 Abs. 3 ZVG als "anderer", wenn das Gericht den Verfahrensmangel (§ 71 Abs. 2 ZVG) durch nachträglichen Nachweis der Vertretungsmacht in öffentlich beglaubigter Urkunde als geheilt ansieht.
Im vorliegenden Fall hat die Bfin. nicht im Namen des späteren Erstehers gesteigert, sondern allenfalls zum Ausdruck gebracht, daß sie im Auftrag eines anderen biete, ohne diesen zu benennen. Wortlaut und Sinn dieser Erklärung (vgl. § 133 BGB) bedeuten, daß die Bfin. von einem Dritten zur Abgabe der Gebote beauftragt (§ 662 BGB) oder bestellt (§ 675 BGB) sei, dieser Dritte aber zunächst nicht hervortreten wolle. Damit war zwar gesagt, daß die Gebote der Bfin. im Interesse eines anderen abgegeben würden, den in deren gegenseitigen Verhältnis auch die wirtschaftlichen Folgen eines etwaigen Meistgebots treffen sollten (vgl. §§ 667, 670, 675 BGB). Die Bfin. hat damit aber nicht erklärt, daß sie im Namen dieses unbekannten Dritten, also in dessen (unmittelbarer) Vertretung (§ 164 Abs. 1 BGB), steigern wolle. Auch der Zwangsversteigerungskommissär hat die Gebote der Bfin. nicht als fremde, sondern als deren eigene angesehen; denn er hat die Bfin. und nicht den unbekannten Dritten als Meistbietenden behandelt (vgl. §§ 78, 80 ZVG). Noch der Zuschlagsbeschluß erklärt ausdrücklich, daß die Bfin. Meistbietende geblieben sei.
Auch aus den Umständen ergab sich nicht, daß die Gebote der Bfin. in fremdem Namen abgegeben sein sollten (vgl. § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine unmittelbare Vertretung bei Abgabe der Gebote kann um so weniger angenommen werden, als das ZVG nicht zuläßt, im Namen unbekannter Dritter zu bieten. Das Erfordernis klarer Parteirollen folgt schon aus dem Wesen des Zwangsversteigerungsverfahrens als eines - unbeschadet der Vorbehalte für das Landesrecht (§ 13 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, § 35 Abs. 2 des Rechtspflegergesetzes) - gerichtlichen Verfahrens (§§ 1, 15, 35 ZVG). Die namentliche Benennung des Bieters fordert insbesondere § 71 Abs. 2 ZVG; danach ist ein Gebot, das jemand im Namen eines anderen abgegeben hat, zurückzuweisen, wenn die Vertretungsmacht dem Gericht nicht offenkundig ist oder sofort durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen wird. Mit dieser Vorschrift wäre es nicht zu vereinbaren, daß jemand im Namen eines unbekannten Dritten steigern dürfte und damit zwangsläufig von dem Erfordernis befreit wäre, eine nicht offenkundige Vertretungsmacht durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen.
Die Person des jeweiligen Bieters muß bereits im Versteigerungstermin für jeden erkennbar festliegen. Denn das Meistgebot begründet nicht nur Rechte (§ 81 Abs. 1 ZVG), sondern nach Erteilung des Zuschlags auch Pflichten (§§ 49 bis 53, 132 ZVG). § 81 Abs. 2 ZVG weist darauf ausdrücklich hin; nach dieser Vorschrift genügt es nicht, daß der Meistbietende das Recht aus dem Meistgebot abtritt, vielmehr muß der in Aussicht genommene Ersteher auch die Verpflichtungen aus dem Meistgebot übernehmen. Wichtig ist die Person des jeweiligen Bieters auch für die Beteiligten des Zwangsversteigerungsverfahrens, die unter Umständen nach §§ 67 ff. ZVG Sicherheitsleistung verlangen können; daß dieses Verlangen auf die Person des Bieters bezogen ist, beweist § 67 Abs. 1 Satz 2 ZVG.
Somit kann das Bieten für einen anderen (im Sinne des § 81 Abs. 3 ZVG) nicht als ein "Geschäft für den, den es angeht" angesehen werden. Denn ein "Geschäft für den, den es angeht" bleibt entweder außerhalb der Begriffe Vollmacht (§ 167 BGB) und Vertretung (§ 164 Abs. 1, § 177 Abs. 1 BGB) - wie in den Fällen des § 686 BGB bei tatsächlicher Geschäftsführung -, oder aber handelt es sich um Rechtsgeschäfte die von vornherein in fremdem Namen abgeschlossen sind und bei denen bloß die Person des fremden Geschäftsherrn offen blieb, weil sie für den Vertragspartner unwesentlich war. Ein solcher Fall ist aber das sehr formale Zwangsversteigerungsverfahren gerade nicht, zumal der Zuschlag nicht nur die übereignung (§ 90 ZVG), sondern auch den obligatorischen Vertrag ersetzt (§§ 49 bis 56, 59 ZVG; vgl. §§ 60, 61 ZVG). § 81 Abs. 4 ZVG, der den Meistbietenden (als Gesamtschuldner neben dem Ersteher) an den Verpflichtungen aus dem Meistgebot festhält, erlaubt nicht, den "Hintermann" (als "den, den das Gebot angeht") als den "wahren" Bieter zu betrachten; er beläßt vielmehr - in den Fällen des § 81 Abs. 3 ZVG nicht anders als in dem Falle des § 81 Abs. 2 ZVG - den Meistbietenden ausdrücklich in dieser Rolle.
Das ergibt sich aus der Stellung des § 81 Abs. 3 im ZVG. Als eine Vorschrift über die unmittelbare Vertretung Hätte er zu § 71 Abs. 2 ZVG gehört. Die Vorschrift folgt jedoch dem § 81 Abs. 2 ZVG, der ebenfalls den Zuschlag auf Grund abgeleiteter Rechte aus dem Meistgebot eines anderen behandelt. Nach beiden Vorschriften ist der Zuschlag nicht, wie § 81 Abs. 1 ZVG als Regel vorschreibt, dem Meistbietenden, sondern demjenigen zu erteilen, den dieser benannt hat; in beiden Fällen haften meistbietender und Ersteher als Gesamtschuldner (§ 81 Abs. 4 ZVG). Auch sonst sind beide Vorschriften ähnlich; Wer im Sinne des § 81 Abs. 3 ZVG für einen anderen geboten hat, kann diesem den Zuschlag auch gemäß § 81 Abs. 2 ZVG verschaffen, wie umgekehrt auch bei nachträglicher Abtrennung (§ 81 Abs. 2 ZVG) die unwahre Erklärung, bereits für den Zessionar geboten zu haben, zu dem erstrebten Erfolg führen würde, wenn die nachträgliche Zustimmung des Zessionars in öffentlich beglaubigter Urkunde beigebracht wird (§ 81 Abs. 3 ZVG, § 184 Abs. 1 BGB; vgl. Jäckel-Güthe, a. a. O.).
§ 81 Abs. 2 und 3 ZVG unterscheiden sich also nicht in den Wirkungen und nicht grundlegend in den materiellen Voraussetzungen. Wesentlich unterscheiden sie sich nur hinsichtlich des Inhalts der - von der Offenkundigkeit abgesehen - in öffentlich beglaubigter Urkunde zu erbringenden Nachweise. § 81 Abs. 2 ZVG stellt auf den Zessionar ab, der erst nach Abgabe des Gebots eintritt. Dieser kann nicht nur die Abtretung des Meistgebots annehmen, sondern auch die ihm bekannten Verpflichtungen aus dem Meistgebot übernehmen. Eine solche Erklärung kann derjenige, der einen anderen vor dem Termin mit der Abgabe von Geboten beauftragt oder der das Meistgebot zu ihm nicht näher bekannten Versteigerungsbedingungen übernehmen will, nicht oder nicht immer in hinreichend bestimmter Form abgeben. Darum begnügt sich § 81 Abs. 3 ZVG mit dem Nachweis, daß der Meistbietende Vertretungsmacht hatte und somit berechtigt gewesen wäre, den Zessionar unmittelbar zu verpflichten (§ 164 Abs. 1 Satz 1 BGB), oder daß dieser durch die Erklärung, er lasse sich so behandeln, wie wenn er dem Vertretenden Vertretungsmacht erteilt hätte (Zustimmung), den mit dem Zuschlag verbundenen Lasten zustimmt. Diese dem Vollstreckungsgericht gegenüber in öffentlich beglaubigter Form abzugebenden Erklärungen ersetzen - ähnlich wie im Grundbuchverfahren regelmäßig die Bewilligung anstelle des Nachweises der materiellen Einigung tritt; §§ 19, 29 der Grundbuchordnung - den Nachweis der nicht in dieser Form bedürftigen materiellen Einigung der Beteiligten.
§ 81 Abs. 3 ZVG genügt also für besonders gelagerte Umstände dem Bedürfnis eines Interessenten, im Versteigerungstermin selbst nicht hervorzutreten (vgl. die Motive zum ZVG, insoweit wiedergegeben bei Jäckel-Güthe, a. a. O., § 81 Anm. 6). Er bietet dafür aber nicht den Weg einer zwar verdeckten, gleichwohl aber unmittelbaren Vertretung; er setzt vielmehr ein Handeln im eigenen Namen (wenn auch im Interesse eines anderen) voraus. § 81 Abs. 3 ZVG betrifft also einen Fall der mittelbaren (unechten) Stellvertretung (Dernburg, a. a. O., § 171 VI S. 564, I S. 560).
Folglich wird in den Fällen des § 81 Abs. 3 ZVG der Meistbietende nicht nur verfahrensrechtlich als solcher behandelt; er ist es auch nach materiellem Recht. Seine Gebote sind ihm selbst zuzurechnen (vgl. Dernburg, Hagemann, Jäckel-Güthe, Korintenberg-Wenz, Steiner-Riedel, Wilhelmi-Vogel, je a. a. O.). Der aus seinem Gebot erwachsene Anspruch auf Erteilung des Zuschlags (§ 81 Abs. 1 ZVG) verbleibt dem Meistbietenden ohne Rücksicht auf das bestehende Auftragsverhältnis und seine Vertretungsmacht für den Dritten bis zu dem Zeitpunkt, in dem er selbst nach Maßgabe des § 81 Abs. 3 ZVG beantragt, seinem Auftraggeber den Zuschlag zu erteilen. Von sich aus kann dieser den Rechtsübergang nicht bewirken. Der Meistbietende, zu dessen Gunsten das letzte Gebot verkündet worden ist (§ 73 Abs. 2 ZVG), muß, sofern nicht einer der besonders aufgeführten Versagungsgründe vorliegt, nach § 81 Abs. 1 ZVG den Zuschlag selbst dann erhalten, wenn bis zum Verkündungstermin (§ 87 ZVG) das Vertretungsverhältnis zwar angezeigt, aber nicht in öffentlich beglaubigter Urkunde nachgewiesen ist (unbeschadet der Frage, ob in einem solchen Fall der Termin nicht zu verlegen ist).
Ist somit nach bürgerlichem Recht und dem Recht der Zwangsvollstreckung das Meistgebot auch in den Fällen des § 81 Abs. 3 ZVG nicht dem Ersteher, sondern dem Meistbietenden zuzurechnen, so trifft diesen die Grunderwerbsteuerpflicht aus dem Meistgebot (§ 1 Abs. 1 Ziff. 4, § 15 Ziff. 4 GrEStG). Diese Regelung ist eindeutig; sie kann durch Auslegung nicht beseitigt werden. Daher greift der rechtspolitische Einwand, die Besteuerung des Strohmanns verhindere praktisch den Zweck des § 81 Abs. 3 ZVG, nicht durch. Umgekehrt können aber auch das bürgerliche Recht und das Vollstreckungsrecht, denen zufolge die Bfin. Meistbietende geworden und geblieben ist, nicht vom Steuerrecht her umgewandelt werden. Der Hinweis, daß § 1 Abs. Ziff. 5 GrEStG 1940 abweichend vom § 5 Abs. 4 GrEStG 1919/1927 (Bekanntmachung vom 11. März 1927, RGBl 1927 I S. 72) die "Erklärung des Meistbietenden, daß er für einen anderen geboten habe" nicht mehr als Steuertatbestand nennt, ist folglich für die Besteuerung des Meistgebots gemäß § 1 Abs. 1 Ziff. 4 GrEStG nicht von Belang.
Die Bfin. ist daher zu Recht aus ihrem Meistgebot zur Grunderwerbsteuer herangezogen worden. Ihre Rb. war demnach als unbegründet zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 411805 |
BStBl III 1965, 712 |
BFHE 1966, 586 |
BFHE 83, 586 |
StRK, GrEStG:1 R 158 |