Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonstiges Gewerbesteuer
Leitsatz (amtlich)
Die Tätigkeiten der Kapitalgesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 2 Ziff. 2 GewStG gelten ohne Rücksicht auf die Art und den Umfang stets und in vollem Umfang als Gewerbebetriebe. Das gilt auch für die Zeit vor Aufnahme ihrer satzungsmäßigen Tätigkeit und für die Zeit der Abwicklung.
Hiernach sind auch die in der Form der Kapitalgesellschaft betriebenen Berliner Altbanken im Sinne des § 1 des Altbankengesetzes vom 10. Dezember 1953 (GVBl Berlin 1953 S. 1483) trotz der behördlich angeordneten Einschränkungen ihres Bankgeschäftes gewerbesteuerpflichtig.
Die unterschiedliche Behandlung der Kapitalgesellschaften nach § 2 Abs. 2 Ziff. 2 GewStG und der Unternehmen von Körperschaften des öffentlichen Rechts nach § 2 Abs. 1 GewStDV verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
GG Art. 3 Abs. 1; GewStG 1955 § 2 Abs. 2 Ziff. 2, § 2 Abs. 4, § 27; GewStDV 1955 § 2 Abs. 1, § 16
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1; GewStG § 2 Abs. 2 Ziff. 2, Abs. 4, § 27; GewStDV § 2 Abs. 1, § 16 Abs. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob die Bfin. im Rechnungsjahr 1956 lohnsummensteuerpflichtig war.
Die Bfin. ist eine Berliner Altbank im Sinne des § 1 des Altbankengesetzes vom 10. Dezember 1953 (GVBl 1953 S. 1483), der durch die Anordnung des Magistrats der Stadt Berlin vom 5. Juni 1945 (Verordnungsblatt der Stadt Berlin 1945 S. 18) jeder Kassenverkehr und jede andere Banktätigkeit untersagt worden war. Durch die Bekanntmachung des Ausschusses für die ruhenden Berliner Kreditinstitute vom 1. August 1949 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin II S. 338) wurde die Bfin. ermächtigt, ihre Außenstände einschließlich ihrer Hypotheken selbst einzuziehen und alle Maßnahmen zu treffen, die zur Verwaltung ihres Vermögens erforderlich waren. Sie durfte ferner die von Uralteinlegern angemeldeten Bankaltguthaben auf Grund ihrer Bücher bestätigen und für ihre Depotkunden die Anmeldung zur Wertpapierbereinigung nach § 19 Abs. 2 des Wertpapierbereinigungsgesetzes vornehmen.
Die Bfin. beantragte beim Finanzamt, die lohnsummensteuerpflichtige Lohnsumme für das Rechnungsjahr 1956 auf 0 DM festzusetzen, da sie als ruhende Berliner Altbank keinen Gewerbebetrieb unterhalte und deshalb auch nicht lohnsummensteuerpflichtig sei.
Das Finanzamt sah die Bfin. unter Zugrundelegung der von der Bfin. an ihre etwa 190 Angestellte gezahlten Lohnsumme als lohnsummensteuerpflichtig an. Das Finanzamt stützte sich im wesentlichen auf § 2 Abs. 2 Ziff. 2 GewStG, wonach jede Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft in vollem Umfange gewerbesteuerpflichtig sei.
Die Berufung der Bfin. hatte keinen Erfolg. Auch das Verwaltungsgericht leitete die Gewerbesteuerpflicht der Bfin., unabhängig davon, ob sie im Rechnungsjahr eine gewerbliche Tätigkeit entfaltet habe, aus § 2 Abs. 2 Ziff. 2 GewStG her. Daß sich die Bfin. auf Grund gesetzlicher Anordnung überhaupt nicht oder nur in sehr geringem Umfange ihrer früheren gewerblichen Tätigkeit habe widmen können, führe nicht zur Verneinung der Gewerbesteuerpflicht. Das ergebe sich auch aus § 26 des Dritten D-Markbilanzergänzungsgesetzes (3. DMBEG) vom 21. Juni 1955 (BGBl 1955 I S. 297), das die Bfin. für die Zeit vom 9. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1952 von der Gewerbesteuer freigestellt habe. Aus dieser Vorschrift lasse sich der Schluß ziehen, daß der Gesetzgeber des 3. DMBEG davon ausgegangen sei, daß die Bfin. trotz der Anweisung vom 5. Juni 1945 gewerbesteuerpflichtig geblieben sei.
Entscheidungsgründe
Die Rb. der Bfin. ist nicht begründet. Es fand mündliche Verhandlung statt.
Im nach § 294 Abs. 2 AO erlassenen Vorbescheid vom 24. Juli 1962 hat der Senat ausgeführt:
Die Berechtigung der Festsetzung des Steuermeßbetrags nach der Lohnsumme für das Rechnungsjahr 1956 (ß 27 GewStG) hängt davon ab, daß die Bfin. während dieses Rechnungsjahres nach § 2 GewStG der Gewerbesteuer unterlag. Als Gewerbebetrieb gilt nach § 2 Abs. 2 Ziff. 2 GewStG stets und in vollem Umfange die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften. Aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, daß es auf die Art der Tätigkeit der Kapitalgesellschaft nicht ankommt und daß auch eine reine Vermögensverwaltung die Gewerbesteuerpflicht der Kapitalgesellschaft nicht ausschließt (Urteil des Reichsfinanzhofs I 427/38 vom 13. Dezember 1938, RStBl 1939 S. 543, Slg. Bd. 45 S. 287). Der Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelung kann auch in einer Vereinfachung gesehen werden. Da in aller Regel Kapitalgesellschaften eine gewerbliche Tätigkeit entfalten, braucht auf Grund der unwiderlegbaren Vermutung des Gesetzes nicht geprüft zu werden, ob etwa in Ausnahmefällen eine nichtgewerbliche Tätigkeit vorliegt. Auch im vorliegenden Fall bedarf es keiner Untersuchung, ob sich die Bfin. in dem streitigen Rechnungsjahr auf eine vermögensverwaltende Tätigkeit beschränkte oder ob sie nicht teilweise dadurch eine gewerbliche Tätigkeit entfaltete, daß sie die Uraltguthaben bestätigte und gebührenpflichtige Anmeldungen zur Wertpapierbereinigung für ihre Kunden vornahm. Auf die Gründe, aus denen sich eine Kapitalgesellschaft auf eine nichtgewerbliche Tätigkeit beschränkt, kommt es für ihre Gewerbesteuerpflicht nicht an.
Diese sich aus dem Wortlaut des Gesetzes ergebende, der jahrzehntelangen Rechtsprechung und Verwaltungsübung entsprechende Folgerung führt auch im vorliegenden Fall nicht zu einem sinnwidrigen, vom Gesetzgeber offenbar nicht gewollten Ergebnis. Nur in diesem Fall käme eine Anwendung des Gesetzes entgegen seinem klaren Wortlaut in Betracht (vgl. z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs IV 10/52 U vom 30. April 1952, BStBl 1952 III S. 164, Slg. Bd. 56 S. 420). Die Unterbrechung und Aufgabe einer gewerblichen Betätigung brauchen auch in anderen Fällen als dem hier vorliegenden Fall nicht auf einer freien Willensentschließung der Kapitalgesellschaft zu beruhen, sondern können durch die Entwicklung der Verhältnisse erzwungen sein. Solange die Kapitalgesellschaft fortbesteht, ist es nicht sinnwidrig, sie ebenso wie solche Kapitalgesellschaften zu behandeln, deren alleiniger Zweck in der Verwaltung ihres Vermögens besteht. Mit Recht zieht das Verwaltungsgericht auch daraus, daß das 3. DMBEG in § 26 die Berliner Altbanken unter bestimmten Voraussetzungen für die Zeit vom 9. Mai 1945 bis zum Stichtage der DM-Eröffnungsbilanz oder der Altbankenrechnung (im allgemeinen dem 31. Dezember 1952) von den Steuern vom Einkommen und von der Gewerbesteuer befreit, die Schlußfolgerung, daß auch der Gesetzgeber des 3. DMBEG von dem Fortbestehen der Gewerbesteuerpflicht der Berliner Altbanken ab 1945 ausging und eine besondere Befreiungsvorschrift nur für einen bestimmten Zeitraum für erforderlich hielt.
Aus der Vorschrift des § 2 Abs. 4 GewStG, wonach vorübergehende Unterbrechungen im Betrieb eines Gewerbes, die durch die Art des Betriebs veranlaßt sind, die Steuerpflicht für die Zeit bis zur Wiederaufnahme des Betriebs nicht aufheben, kann nicht der Umkehrschluß gezogen werden, daß durch den Gesetzgeber herbeigeführte Unterbrechungen zum zeitweiligen Wegfall der Gewerbesteuerpflicht führen. Denn § 2 Abs. 4 GewStG will nur klarstellen, daß besonders bei Saisonbetrieben übliche Unterbrechungen der betrieblichen Tätigkeit gewerbesteuerlich ohne Bedeutung sind. Für die in § 2 Abs. 2 Ziff. 2 GewStG bezeichneten Unternehmen, zu denen die Bfin. gehört, ergibt sich diese Folgerung zwingend und unzweifelhaft bereits daraus, daß die Gewerbesteuerpflicht solange besteht, als irgendeine wie auch immer geartete Tätigkeit entfaltet wird. Hat aber § 2 Abs. 4 GewStG für natürliche Personen und Personengesellschaften nur klarstellende Bedeutung und ergibt sich die in § 2 Abs. 4 GewStG bestimmte Rechtsfolge bei Kapitalgesellschaften bereits aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 Ziff. 2 GewStG, so kann auch § 2 Abs. 4 GewStG kein Umkehrschluß dahin gezogen werden, daß bei einer nicht vorübergehenden und nicht durch die Art des Betriebs bedingten Unterbrechung der betrieblichen Tätigkeit die Gewerbesteuerpflicht zunächst endet.
Auch der Einwand der Bfin., daß die Benachteiligung von Kapitalgesellschaften gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften, bei denen die Gewerbesteuerpflicht ihrer Betriebe gewerblicher Art nach § 2 Abs. 1 GewStG mit der Einstellung einer gewerblichen Tätigkeit endet, mit Art. 3 des Grundgesetzes (GG) nicht vereinbar sei, ist unzutreffend. Betriebe gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (ß 1 Abs. 1 Ziff. 6 KStG) sind unter denselben Voraussetzungen wie natürliche Personen, die einen Gewerbebetrieb unterhalten, gewerbesteuerpflichtig. Die Gewerbesteuerpflicht der als solche nicht gewerbesteuerpflichtigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften beruht ebenso wie die auf eine bestimmte Tätigkeit beschränkte Körperschaftsteuerpflicht auf der Ausübung einer nicht öffentlich-rechtlichen Betätigung, ohne daß diese Betätigung im Rahmen einer bürgerlich-rechtlichen oder öffentlich-rechtlichen verselbständigten Form entfaltet wird. Träger des Betriebs gewerblicher Art bleibt die öffentlich-rechtliche Körperschaft. Da somit die begrenzte Steuerpflicht der öffentlich-rechtlichen Körperschaft von einer bestimmten Betätigung abhängt, lag es nahe, daß der Gesetzgeber hinsichtlich der Beendigung dieser Steuerpflicht die öffentlich-rechtlichen Körperschaften den natürlichen Personen und nicht den Kapitalgesellschaften gleichstellte, deren Steuerpflicht nicht auf einer gewerblichen Betätigung, sondern im wesentlichen auf ihrer Rechtsform beruht. Da somit der Gesetzgeber die Frage, ob er die Beendigung der Gewerbesteuerpflicht von Betrieben gewerblicher Art der öffentlichen Hand nach den für natürliche Personen oder nach den für private Kapitalgesellschaften geltenden Grundsätzen regeln solle, mit guten Gründen so, wie es sich aus § 2 GewStG ergibt, entscheiden konnte und dazwischen den Voraussetzungen der Steuerpflicht der Betriebe gewerblicher Art und der Kapitalgesellschaften beachtliche Unterschiede bestehen, liegt eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 GG nicht vor.
Hieran hält der Senat auch auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung fest. Ergänzend wird noch ausgeführt: Bei Unternehmen im Sinne von § 2 Abs. 2 Ziff. 2 GewStG spielt die Art der Tätigkeit, die sie entfalten, für die Gewerbesteuerpflicht keine Rolle. Auch der Umfang ist ohne Bedeutung. Bei diesen Unternehmensformen gilt jede Tätigkeit als eine gewerbliche im Sinne des GewStG, vgl. Urteil des Senats I 245/60 U vom 13. Dezember 1960 (BStBl 1961 III S. 66, Slg. Bd. 72 S. 177). Das gilt auch für Tätigkeiten im Vorbereitungsstadium und vor Aufnahme der satzungsmäßigen Tätigkeit sowie für Tätigkeiten während der Liquidation, vgl. Urteile des Reichsfinanzhofs I 74/39 vom 28. März 1939 (RStBl 1939 S. 714, Slg. Bd. 46 S. 271), I 436/38 vom 22. August 1939 (RStBl 1940 S. 116), I 342/39 vom 12. Dezember 1939 (RStBl 1940 S. 435, Slg. Bd. 48 S. 77). Für den Liquidationszeitraum derartiger Unternehmen bestimmt § 16 Abs. 1 GewStDV 1955 (gültig auch für den hier streitigen Zeitraum), daß der Gewerbeertrag, der im Liquidationszeitraum entstanden ist, auf die Jahre des Liquidationszeitraums zu verteilen ist. Der Verordnungsgeber ist hier offensichtlich davon ausgegangen, daß die Gewerbesteuerpflicht der in § 2 Abs. 2 Ziff. 2 GewStG aufgeführten Unternehmen während der Liquidation fortbestehe. Hierin erblickt der Senat eine zutreffende Interpretation des gesetzlichen Willens, die dem Gesetzeswortlaut entspricht und möglich ist. Diese Regelung findet über den im Vorbescheid erwähnten Gedanken der Vereinfachung hinaus ihre Rechtfertigung vornehmlich auch darin, daß Kapitalgesellschaften allein im Hinblick auf ihre Existenz im Wirtschaftsleben mit Rücksicht auf die in ihnen zusammengeballten sachlichen und persönlichen Betriebsmittel einen Gewerbebetrieb darstellen. Der Umfang der Gewerbesteuerpflicht, wie er für die fraglichen Unternehmen des § 2 Abs. 2 Ziff. 2 GewStG ausdrücklich bestimmt und wie er durch die Auslegung der Vorschriften in der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs festgelegt ist, entspricht nach Auffassung des Senats hiernach auch der Natur der Sache. Ob eine Einschränkung der satzungsmäßigen Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft ihre Grundlage in behördlichen Maßnahmen oder in anderen Umständen hat, kann keine Rolle spielen, vgl. Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs IV 24/49 S vom 20. Juli 1949 (Steuer und Wirtschaft 1950 Nr. 5, Slg. Bd. 54 S. 360) zur Frage der Gewerbesteuerpflicht des nach Art. I Ziff. 1 des Gesetzes der Militärregierung Nr. 52 beschlagnahmten NS-Gauverlags Eher Verlags GmbH. Wenn die Bfin. zur Stützung ihrer Rechtsauffassung auf das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. Juli 1933 (Reichs- und Preußisches Verwaltungsblatt 1934 S. 923) verweist, so ist dem außerdem entgegenzuhalten, daß, worauf das Landesfinanzamt Berlin in seiner Rechtsbeschwerdeentgegnung vom 26. September 1960 hingewiesen hat, diese Entscheidung zu dem für das Land Sachsen damals maßgebenden GewStG vom 30. Juli 1926 ergangen ist, das keine dem § 2 Abs. 2 Ziff. 2 GewStG entsprechende Bestimmung enthielt.
Der Senat verbleibt auch gegenüber dem in der mündlichen Verhandlung von der Bfin. erneut vorgetragenen Angriff auf die Verfassungsmäßigkeit der Auslegung des § 2 Abs. 2 Ziff. 2 GewStG beim Vorbescheid. Die von der Bfin. zur Begründung ihres Angriffs aus Art. 3 Abs. 1 GG zum Vergleich aufgeführten Unternehmen von Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne von § 2 Abs. 1 GewStDV 1955 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 GewStG, die selbst wieder als Körperschaften des öffentlichen Rechts in Erscheinung treten, unterscheiden sich von den in § 2 Abs. 2 Ziff. 2 GewStG aufgeführten Unternehmen in ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Struktur wesentlich. Ihr Betrieb und Vermögen sind ein lediglich organisatorisch aus dem übrigen Betrieb und Vermögen des Gewährsträgers herausgehobenes Sachvermögen. Die Haftungsverhältnisse sind anders als bei Kapitalgesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 2 Ziff. 2 GewStG. Der Gesetzgeber hat sich daher dafür entschieden, die Körperschaften des öffentlichen Rechts ebenso wie die anderen nicht in dieser Weise juristisch organisierten Unternehmen von Körperschaften des öffentlichen Rechts gewerbesteuerlich nach den Regeln der Personenunternehmen zu behandeln. Das GewStG knüpft insoweit an die zivilrechtliche Rechtsgestaltung an. Diese vom Gesetzgeber für die Abgrenzung der Steuergegenstände bei der Gewerbesteuer gewählte Ordnungsstruktur des Zivilrechts verbietet es nicht, unterschiedliche Rechtsfolgen bei den zivilrechtlich voneinander abweichend gestalteten Steuergegenständen eintreten zu lassen. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 845/58 vom 24. Januar 1962 (BStBl 1962 I S. 500) zu § 8 Ziff. 6 GewStG kommt für die Frage der Gleich- oder Ungleichbehandlung im Steuerrecht der bürgerlich-rechtlichen Form, an die die Steuerpflicht anknüpft, besondere Bedeutung zu. Die unterschiedliche gewerbesteuerliche Behandlung in dem hier fraglichen Punkt zwischen Unternehmen im Sinne von § 2 Abs. 2 Ziff. 2 GewStG einerseits und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die als Unternehmen von Körperschaften des öffentlichen Rechts gewerbesteuerpflichtig sind, andererseits, kann daher nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.
Die Rb. war hiernach als unbegründet zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 410647 |
BStBl III 1963, 69 |
BFHE 1963, 195 |
BFHE 76, 195 |
StRK, GewStG:2/2 R 46 |