Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer/Kfz-Steuer/sonstige Verkehrsteuern
Leitsatz (amtlich)
Auch Zugmaschinen ohne Güterladeraum, die einer Aktiengesellschaft gehören und in deren landwirtschaftlichem Betrieb gebraucht werden, können unter die Befreiungsvorschrift fallen.
Normenkette
KraftStG § 2/6
Tatbestand
Die Aktiengesellschaft (Beschwerdeführerin - Bfin. -) betreibt die Herstellung von ............ und den Verkauf des ...., die Verwertung der ..... Nebenerzeugnisse und die Landwirtschaft. Die Landwirtschaft betreibt sie u. a. als Pächterin einer Staatsdomäne.
Streitig ist, ob eine der von der Bfin. ausschließlich im landwirtschaftlichen Betrieb verwendeten Zugmaschinen ohne Güterladeraum unter die Befreiungsvorschrift des Art. I Ziff. 2 des Kontrollratsgesetzes (KontrRG) Nr. 51 fällt, wonach Zugmaschinen ohne Güterladeraum, die ausschließlich auf Bauernhöfen oder Landgütern gebraucht werden, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind "ohne Rücksicht darauf, ob sie landwirtschaftlichen Genossenschaften oder Einzelpersonen gehören oder nicht". Streitig ist ferner, ob ein von dieser Zugmaschine oder von anderen ausschließlich im landwirtschaftlichen Betrieb der Bfin. verwendeten Zugmaschinen mitgeführter Anhänger als ausschließlich von einer steuerbefreiten Zugmaschine mitgeführt steuerbefreit ist.
Die Vorinstanzen haben die Anwendbarkeit der Befreiungsvorschrift des Art. I Ziff. 2 KontrRG Nr. 51 verneint. Das Finanzgericht begründet die Verneinung damit, daß nach § 56 Abs. I des Bewertungsgesetzes (BewG) alle Wirtschaftsgüter, die inländischen Kapitalgesellschaften gehören, einen gewerblichen Betrieb bilden. Die Zugmaschine werde also in einem gewerblichen Betrieb verwendet, sie falle daher nicht unter die Befreiungsvorschrift. Zudem bilde die Landwirtschaft nicht den Hauptzweck der Bfin., wie das die Vorschriften der §§ 29 Abs. I und 54 Abs. 3 BewG erforderten, sondern diene dem gewerblichen Betrieb der Bfin. Zwar übten auch landwirtschaftliche Genossenschaften eine gewerbliche Tätigkeit aus, sie seien jedoch - zum Unterschied von Kapitalgesellschaften - in der Befreiungsvorschrift als steuerbegünstigt besonders angeführt. Aus der russischen Fassung der Befreiungsvorschrift, die gleichberechtigt neben der englischen und französischen Fassung gelte, ergebe sich, daß der Gesetzgeber nicht alle Halter von Zugmaschinen, die in landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden, begünstigen will, sondern nur Bauern und daneben nur eine einzige Art von Körperschaften, nämlich landwirtschaftliche Genossenschaften.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde (Rb.) hat Erfolg.
Der Meinung des Finanzgerichts, daß die ausschließlich zur Bewirtschaftung der von der Bfin. gepachteten Staatsdomäne verwendete Zugmaschine als in einem gewerblichen Betrieb und nicht in einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Befreiungsvorschrift verwendet anzusehen ist, kann nicht gefolgt werden. Die Staatsdomäne für sich allein ist unstreitig ein landwirtschaftlicher Betrieb. Ein solcher verliert diese Eigenschaft nicht dadurch, daß er einer Aktiengesellschaft gehört oder - wie hier - von einer Aktiengesellschaft als Pächterin bewirtschaftet wird und nach § 56 Abs. 1 BewG alle Wirtschaftsgüter der dort aufgeführten Personenvereinigungen, u. a. der Aktiengesellschaften, einen gewerblichen Betrieb bilden. Die Vorschrift des § 56 Abs. 1 BewG und die vom Finanzgericht zur Begründung seiner Auffassung weiter angeführten Vorschriften der §§ 29 Abs. 1 und 54 Abs. 3 BewG sind "besondere Bewertungsvorschriften", die für die Frage der Anwendbarkeit der hier streitigen Befreiungsvorschrift ohne Bedeutung sind (ß 18 BewG). Die Durchführungsvorschrift des § 55 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen zum Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStDB) 1935, deren Fassung im Art. I der Verordnung vom 16. August 1949 zur änderung des § 55 KraftStDB vom 5. Juli 1935 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrats des Vereinigten Wirtschaftsgebiets - WiGBl. - 1949 S. 310) unverändert geblieben ist, schreibt nicht die allgemeine Anwendbarkeit der erwähnten Vorschriften des Bewertungsgesetzes vor, sondern verweist lediglich für den Begriff des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebes auf die Vorschriften der §§ 29 Abs. 5 und 45 Abs. 2 BewG, was nicht nötig wäre, wenn allgemein die Vorschriften des Bewertungsgesetzes auf die Befreiungsvorschrift anwendbar wären.
Richtig ist zwar, daß zum Unterschied von früher, als noch die Vorschrift des § 3 Ziff. 4 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) 1935 galt, die jetzt geltende Befreiungsvorschrift die Befreiung nicht allein auf die Verwendung der Zugmaschine zu einem bestimmten Zweck abstellt, in welchem Falle die Person des Fahrzeughalters für die Anwendung der Befreiungsvorschrift bedeutungslos wäre. Nach der Rechtsprechung des Senats - vgl. hierzu die Entscheidung des Bundesfinanzhofs II 61/52 U vom 22. Oktober 1952, die im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird - muß die ausschließlich in einem landwirtschaftlichen Betrieb verwendete Zugmaschine entweder einem Landwirt oder einer landwirtschaftlichen Genossenschaft gehören, wenn die Befreiung Platz greifen soll. Damit ist aber nicht gesagt, daß als Landwirt in diesem Sinn nur eine natürliche Person in Betracht kommen kann. Auch eine juristische Person kann, wie der vorliegende Fall zeigt, Landwirtschaft betreiben und damit Landwirt sein. Es liegt kein innerer Grund vor, die ausschließlich in einem landwirtschaftlichen Betrieb verwendete Zugmaschine eines Landwirts, der eine juristische Person ist, kraftfahrzeugsteuerlich anders zu behandeln als die Zugmaschine eines Landwirts, der eine natürliche Person ist. Dies entspricht nach der Ansicht des Senats - ohne Rücksicht auf Unterschiede in der Fassung - dem Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift. Insbesondere läßt sich eine Beschränkung der Befreiungsvorschrift auf Landwirte, die natürliche Personen sind, nicht darauf gründen, daß - zum Unterschied von Kapitalgesellschaften - die landwirtschaftlichen Genossenschaften in der Befreiungsvorschrift besonders angeführt sind. Denn die landwirtschaftlichen Genossenschaften sind in der Regel keine Landwirte, so z. B. die Genossenschaften, die keine Landwirtschaft betreiben, sich aber landwirtschaftliche Zugmaschinen zu dem Zwecke halten, sie ihren Mitgliedern zur Verwendung in deren landwirtschaftlichen Betrieben zur Verfügung zu stellen.
Daß im vorliegenden Falle die Zugmaschine etwa auch für andere als rein landwirtschaftliche Zwecke verwendet würde und der Anhänger etwa auch von anderen als hiernach steuerbefreiten Zugmaschinen mitgeführt würde, ist nicht geltend gemacht; es ergibt sich für eine solche Annahme auch nichts aus den Akten. Demnach fällt die Zugmaschine unter die Befreiungsvorschrift des Art. I Ziff. 2 KontrRG Nr. 51 und ist der Anhänger nach § 3 Abs. 3 der in Württemberg-Baden erlassenen "Durchführungsverordnung vom 30. Juni 1947 zum KRG Nr. 14 (Kraftfahrzeugsteuer) nach seiner änderung durch das KRG Nr. 51 (KraftStDVO)" (Finanz und Steuer Teil I Amtliche Mitteilungen des Finanzministeriums Württemberg-Baden 1947 S. 87) steuerbefreit.
Fundstellen
Haufe-Index 407565 |
BStBl III 1953, 95 |
BFHE 1954, 241 |
BFHE 57, 241 |
StRK, KraftfStG:3 R 8 |