Leitsatz (amtlich)
Eine Ausgabe, die mittels Überweisungsauftrag von einem Bankkonto geleistet wird, ist bei dem Kontoinhaber in dem Zeitpunkt abgeflossen, in dem der Überweisungsauftrag der Bank zugegangen ist und der Steuerpflichtige im übrigen alles in seiner Macht Stehende getan hat, um eine unverzügliche bankübliche Ausführung zu gewährleisten. Hierzu gehört insbesondere, daß der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Erteilung des Überweisungsauftrags für eine genügende Deckung auf seinem Girokonto gesorgt hat.
Orientierungssatz
Parallelentscheidung: BFH, 14.1.1986 IX R 17/83, NV.
Normenkette
EStG § 11 Abs. 2
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) machte in der Einkommensteuererklärung für 1973 u.a. Aufwendungen in Höhe von 10 020 DM und 20 100 DM für ein im Jahr 1975 fertiggestelltes Mehrfamilienhaus als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend, die er mit Aufträgen vom 18.Dezember 1973 (10 020 DM) und 28.Dezember 1973 (20 100 DM) von seinem Bauabwicklungskonto Nr. ... bei der R-Bank überwiesen hatte. Die R-Bank nahm die Zahlungen als Treuhänderin der Bausparkasse ... entgegen. Als Verwendungszweck war auf den Überweisungsträgern vermerkt "3 % Bearbeitungsgebühr von 334 000 DM" bzw. "Zinsen für Ansparung Bausparvertrag 2.Rate". Laut Kontoauszug vom 3.Januar 1974 wurde das Konto des Klägers am 2.Januar 1974 mit diesen Beträgen belastet.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte diese Aufwendungen in dem Einkommensteuerbescheid vom 29.Juli 1977 nicht mehr einkommensteuermindernd, weil der Kläger der Aufforderung des FA, entsprechende Belege einzureichen, nicht nachgekommen war.
Der Einspruch blieb erfolglos. Das FA ließ in der Einspruchsentscheidung vom 14.Februar 1978 die streitigen Aufwendungen deshalb nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für den Veranlagungszeitraum 1973 zum Abzug zu, weil sie erst im Zeitpunkt der Belastungsbuchung im Veranlagungszeitraum 1974 abgeflossen seien (§ 11 Abs.2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--).
Die Klage blieb ebenfalls ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ist der Ansicht: Es könne dahinstehen, ob die streitigen Aufwendungen der Sache nach Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung seien. Jedenfalls seien sie nach den Grundsätzen im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20.Juli 1962 VI 58/61 (Steuerrechtsprechung in Karteiform --StRK--, Einkommensteuergesetz, § 11, Rechtsspruch 33) erst im Zeitpunkt der Belastungsbuchung durch die R-Bank am 2.Januar 1974 i.S. des § 11 Abs.2 Satz 1 EStG geleistet worden. In der Erteilung des Überweisungsauftrags des Klägers sei noch keine Verfügung über das Girokonto zu sehen gewesen, da der Überweisungsauftrag noch jederzeit habe widerrufen werden können.
Mit der Revision macht der Kläger geltend: Er habe keinen Einfluß darauf gehabt, wann die Bank die Überweisungen tatsächlich ausführe. Er habe in Kenntnis der Tatsache, daß er über die Gelder habe rechtzeitig disponieren müssen, alles in seiner Macht Stehende getan, um die Ausführung der Überweisung im Jahr 1973 zu gewährleisten.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (vgl. § 126 Abs.3 Nr.2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Leistungen des Klägers schon deshalb nicht als Werbungskosten im Streitjahr 1973 anzuerkennen seien, weil die Belastungsbuchungen erst im Jahr 1974 vorgenommen worden sind. Diese Rechtsauffassung entspricht zwar der im BFH-Urteil vom 20. Juli 1962 VI 58/61 vertretenen Ansicht. Der erkennende Senat teilt diese Ansicht jedoch nicht.
Ausgaben sind in dem Kalenderjahr als Werbungskosten abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind (§ 11 Abs.2 Satz 1 EStG). Dabei ist der Begriff "Leistung" in § 11 Abs.2 Satz 1 EStG wirtschaftlich zu verstehen (vgl. BFH-Urteil vom 26.September 1979 VI R 82/76, BFHE 128, 539). Werbungskosten sind deshalb i.S. des § 11 Abs.2 Satz 1 EStG in dem Veranlagungszeitraum geleistet und damit abziehbar, in dem der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Gegenstand der geschuldeten Erfüllungsleistung verloren hat; auf den Verlust der rechtlichen Verfügungsmacht kommt es nicht an. Für den Zeitpunkt der "Leistung" i.S. des § 11 Abs.2 Satz 1 EStG ist die "Leistungshandlung" entscheidend. Sie ist abgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige von sich aus alles Erforderliche getan hat, um den Leistungserfolg herbeizuführen. In diesem Sinne hat der BFH in Weiterentwicklung der in dem Urteil vom 1.Dezember 1961 VI 20/61 (StRK, Einkommensteuergesetz, § 11, Rechtsspruch 31) dargelegten Rechtsgrundsätze im Urteil vom 8.November 1968 VI R 81/67 (BFHE 94, 140, BStBl II 1969, 76) bei bargeldloser Zahlung mittels eines Bar- oder Verrechnungsschecks die Leistung i.S. des § 11 Abs.2 Satz 1 EStG in dem Zeitpunkt als bewirkt angesehen, in dem der Steuerpflichtige die geschuldete Leistungshandlung vorgenommen und hierdurch alles in seiner Macht Stehende getan hat. Diesen Zeitpunkt sah der BFH in Übereinstimmung mit dem Zivilrecht zur Frage der Rechtzeitigkeit einer Zahlung (s. §§ 269, 270 des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB-- und § 36 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag) bereits in der Hingabe des Schecks, wenn und soweit der Leistungserfolg später tatsächlich eintritt (Urteil vom 29.Oktober 1970 IV R 103/70, BFHE 100, 501, BStBl II 1971, 94).
Der Senat geht in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen davon aus, daß grundsätzlich unbare Zahlungen, die im Wege der Überweisung bewirkt werden, im Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags bei der Überweisungsbank abgeflossen und damit i.S. des § 11 Abs.2 Satz 1 EStG geleistet sind.
Nach der herrschenden Meinung in der zivilrechtlichen Rechtsprechung genügt es für die Rechtzeitigkeit der Leistung bei Überweisungen im Bankgiroverkehr, daß der Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Überweisungsbank eingegangen ist, weil der Schuldner damit das seinerseits für die Leistung Erforderliche getan hat, wenn und soweit für die Durchführung des Überweisungsauftrags eine genügende Deckung auf seinem Girokonto vorhanden ist und so die Bank --indem sie ihrer Verpflichtung aus der erteilten Weisung nachkomme-- den eingegangenen Auftrag unverzüglich ausführen kann. Dabei kann die Deckung darin bestehen, daß der Schuldner bei der Überweisungsbank ein Guthaben unterhält oder daß ihm ein entsprechender Kreditrahmen zur Verfügung steht. Hinzukommen muß noch, daß der geschuldete Betrag später beim Gläubiger tatsächlich eingeht oder seinem Konto gutgeschrieben wird (vgl. Beschluß des Oberlandesgerichts --OLG-- Hamburg vom 23.März 1959 8 W 9/59, Betriebs-Berater --BB 1959, 507; Urteil des OLG Celle vom 11.Juli 1969 13 U 221/68, Monatsschrift für Deutsches Recht --MDR-- 1969, 1007; Urteil des OLG Hamm vom 6.Mai 1983 20 U 364/82, Versicherungsrecht --VersR-- 1984, 175; Beschluß des OLG Düsseldorf vom 10.September 1984 17 W 67/84, Wertpapier-Mitteilungen --WM-- 1985, 585; ausdrücklich offengelassen im Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 5.Dezember 1963 II ZR 219/62, WM 1964, 113; BGH-Urteil vom 20.November 1970 IV 58/69, BB 1971, 147, am Ende) und Literatur (vgl. Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 44.Aufl., 1985, § 270 Anm.2 b; Keller in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 2.Aufl., 1985, § 270 Anm.19).
Diese zum bürgerlichen Recht entwickelten Grundsätze zur Rechtzeitigkeit der Leistung bei solchen Geldschulden, die als qualifizierte Schickschulden anzusehen sind, sind bei der Auslegung des § 11 Abs.2 Satz 1 EStG entsprechend anzuwenden. Unter Berücksichtigung der bei § 11 Abs.2 Satz 1 EStG gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise macht es keinen Unterschied, ob die Bank den dem Überweisungsempfänger auszuzahlenden oder gutzuschreibenden Betrag durch eine Bareinzahlung erhält oder dem Girokonto des Steuerpflichtigen entnimmt. Auch im gleich zu beurteilenden Postgiroverkehr gibt es keine überzeugenden Gründe, die insoweit eine unterschiedliche Behandlung der Zahlung durch Postanweisung oder Zahlkarte und einer Postschecküberweisung rechtfertigen können (vgl. BGH-Urteil in WM 1964, 113). Beide Male hat die Bank bzw. die Post das Geld, das zur Ausführung der Überweisung benötigt wird, in den Händen (vgl. Ernst von Cämmerer, Festschrift für F.A. Mann, München 1977, 3, 13). Mit der Erteilung des Überweisungsauftrags an seine Bank verfügt der Steuerpflichtige --der Bareinzahlung vergleichbar-- wirtschaftlich über den zu überweisenden Betrag, sofern der Steuerpflichtige auch im übrigen alles in seiner Macht Stehende getan hat, um eine unverzügliche Ausführung der Überweisung zu gewährleisten. Hierzu gehört insbesondere, daß der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Erteilung des Überweisungsauftrags für eine genügende Deckung auf seinem Girokonto gesorgt hat.
Dieser Rechtsauffassung steht nicht entgegen, daß der Steuerpflichtige seiner Bank keinen unwiderruflichen Überweisungsauftrag erteilt hatte und daß der Überweisungsauftrag infolgedessen noch bis zur Erteilung der Gutschrift auf dem Konto des Überweisungsempfängers hätte widerrufen werden können (vgl. BGH-Urteil vom 15.Mai 1952 IV ZR 157/51, BGHZ 6, 121, 124). Würde nämlich der Steuerpflichtige den Überweisungsauftrag gegenüber seiner Bank widerrufen oder würde es die Bank ablehnen, den Auftrag auszuführen, so stellt sich die Frage des Abflusses von Ausgaben ebensowenig wie die der Rechtzeitigkeit der Zahlung im Zivilrecht (vgl. BGH-Urteil in WM 1964, 113; BFH-Urteil in BFHE 100, 501, BStBl II 1971, 94, am Ende; Canaris in Großkommentar zum Handelsgesetzbuch, 3.Aufl., 1981, Bd.III/3, 2.Bearbeitung, Rdnr.482), da dann feststeht, daß keine Ausgaben im maßgebenden Veranlagungszeitraum geleistet wurden.
2. Der Senat vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden. Aus den vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen läßt sich nicht entnehmen, ob der Kläger noch im Streitjahr das Seine zur unverzüglichen Durchführung der Überweisung getan und damit die erforderliche Leistungshandlung erbracht hat. In diesem Zusammenhang wird das FG insbesondere zu prüfen haben, ob der Überweisungsauftrag noch im Streitjahr bei der Bank des Klägers eingegangen ist und ob im Streitjahr eine genügende Deckung zur Ausführung der Überweisung auf dem Girokonto des Klägers vorhanden war. Es fehlen auch --worauf es bei der Rechtsansicht des FG nicht ankam-- tatsächliche Feststellungen dazu, ob es sich bei der Abschlußgebühr und den Zinsen für die zweite Rate des Bausparvertrags dem Grunde nach um Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung handelt (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 9.November 1982 VIII R 188/79, BFHE 137, 300, BStBl II 1983, 172; vom 9.November 1982 VIII R 198/81, BFHE 137, 304, BStBl II 1983, 297; vom 8.Februar 1983 VIII R 130/79, BFHE 138, 195, BStBl II 1983, 554; vom 8.Februar 1983 VIII R 163/81, BFHE 138, 202, BStBl II 1983, 355).
Fundstellen
Haufe-Index 61456 |
BStBl II 1986, 453 |
BFHE 146, 48 |
BFHE 1986, 48 |
BB 1986, 856-857 (ST) |
DB 1986, 948-949 (ST) |
DStR 1986, 372-372 (ST) |
HFR 1986, 359-360 (ST) |