Leitsatz (amtlich)
1. ...
2. ...
2. Der Zeuge ist zu veranlassen, dasjenige, was ihm vom Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben. Es ist unzulässig, ihm bereits zuvor frühere Aussagen vorzuhalten.
Normenkette
Gründe
Aus den Gründen:
... Das allein schließt freilich eine entsprechende Aussage des Zeugen nicht aus (vgl. § 105 Abs. 2 Nr. 4, § 155 FGO, § 314 ZPO). Die Niederschrift über die Beweisaufnahme hält aber zu dem maßgebenden Punkte gleich eingangs als Aussage des Zeugen fest: "Die mir eben vorgelesene Aussage, die ich am 24. März 1964 gegenüber einem Vertreter des FA gemacht habe, ist richtig. Ich mache sie auch zum Gegenstand meiner heutigen Bekundung." Demnach ist also der Zeuge nicht, wie es § 82 FGO, § 396 Abs. 1 ZPO vorschreiben, zunächst veranlaßt worden, dasjenige, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben. Es war unzulässig, dem Zeugen schon zuvor eine Aussage vorzuhalten, die er vor einem Beamten des Beklagten gemacht hatte. Daß er dort gesagt hatte, der auf die Möbel entfallende Kaufpreis habe 25 000 DM betragen, durfte demnach ohne eigene Beweisaufnahme des Gerichts nicht zur Grundlage des Urteils gemacht werden.
Fundstellen
Haufe-Index 424553 |
BStBl II 1968, 349 |
BFHE 1968, 385 |
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