Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 20.03.2003 - IV R 37/02 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung einer Milchreferenzmenge

 

Leitsatz (NV)

Dem Erlös aus der Veräußerung einer Milchreferenzmenge ist ein aus dem Wert des Grund und Bodens abzuleitender Buchwert gegenzurechnen (sog. Buchwertabspaltung nach BFH-Urteil vom 24. August 2000 IV R 11/00, BFHE 192, 547, BStBl II 2003, 64). Dies hat das FG bei Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheids auch dann zu beachten, wenn die Klage nicht auf Ansatz eines Buchwerts, sondern eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens und der Klageantrag auf Herabsetzung der Einkommensteuer gerichtet war.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1, § 55

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in A. Nachdem das Wirtschaftsgebäude des Betriebs am 23. Februar 1991 durch einen Brand vernichtet worden war, errichtete der Kläger an dieser Stelle ein Zehnfamilienhaus. Im Wirtschaftsjahr 1991/92 gab der Kläger die Eigenbewirtschaftung seiner landwirtschaftlichen Nutzflächen auf, verpachtete einen Teil der Flächen und verkaufte den Rest einschließlich der anteiligen Milchquote an verschiedene Landwirte, ohne die Betriebsaufgabe zu erklären.

Bei einer Betriebsprüfung stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt ―FA―) fest, dass der Kläger für die unstreitigen Erlöse aus der Veräußerung der Milchquote in der Bilanz auf den 30. April 1992 einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten in Höhe von 169 832,98 DM gebildet hatte. Der zuständige Betriebsprüfer löste diese Position gewinnerhöhend auf und setzte für die mit dem Zehnfamilienhaus bebaute Fläche eine Privatentnahme in Höhe von 110 000 DM an (55 DM/qm x 2 000 qm). Auf dieser Grundlage erging ein Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr (1991).

Auf den dagegen gerichteten Einspruch ließ das FA den Entnahmewert durch seinen landwirtschaftlichen Sachverständigen überprüfen und setzte die Einkommensteuer in dem geänderten Einkommensteuerbescheid 1991 herab. Im Übrigen wurde der Einspruch zurückgewiesen.

Die dagegen gerichtete Klage hatte zu einem geringen Teil Erfolg. Nach Einholung eines Verkehrswertgutachtens des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis B setzte das Finanzgericht (FG) den Entnahmewert des später bebauten Grundstücks mit 48 DM/qm an und wies die Klage im Übrigen mit der Begründung ab, als immaterielles Wirtschaftsgut sei die Milchreferenzmenge im Zeitpunkt ihrer Veräußerung in voller Höhe gewinnerhöhend zu berücksichtigen; die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens sei daher nicht zulässig.

Mit seiner dagegen gerichteten, vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Er beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und die Einkommensteuer unter Änderung des Bescheids vom 17. Februar 1995 auf … DM herabzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Es trägt vor, das Klageverfahren habe nur den Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens betroffen; weil das FG grundsätzlich an das vom Kläger verfolgte Klagebegehren gebunden sei, habe es über den Buchwert der Milchquote daher nicht befinden können. Das FG habe dem Kläger weder etwas zusprechen dürfen, was dieser nicht beantragt habe, noch habe es über eine andere, als die vom Kläger zur Entscheidung gestellte Frage entscheiden können. Der Kläger aber habe mit seinem Klageantrag die Berücksichtigung eines Buchwerts bei der Milchreferenzmenge "nicht zum entscheidungserheblichen Prozessstoff" gemacht.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist begründet; das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―). Zu Recht hat das FG zwar die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens für den Erlös aus der Veräußerung der Milchreferenzmenge abgelehnt; es hat jedoch außer Acht gelassen, dass diesem Erlös für die veräußerte Milchreferenzmenge ein Buchwert gegenzurechnen war.

1. An der Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens für den Erlös aus der Veräußerung der Milchreferenzmenge hält der Kläger im Revisionsverfahren selbst nicht mehr fest. Das FG hat insoweit zutreffend erkannt, dass § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung auch für nichtgewerblich tätige Unternehmer, also auch Landwirte, die ihren Gewinn durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln, gilt (Senatsurteil vom 9. Dezember 1993 IV R 130/91, BFHE 173, 393, BStBl II 1995, 202, m.w.N.), dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift aber nicht erfüllt sind, weil der Veräußerungserlös für die Milchreferenzmenge nicht Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellt.

2. Zu Unrecht hat das FG jedoch den Erlös aus der Veräußerung der Milchreferenzmenge in voller Höhe der Besteuerung unterworfen.

a) In ständiger Rechtsprechung hat der Senat entschieden, dass dem Erlös aus der Veräußerung einer Milchreferenzmenge ein Buchwert gegenzurechnen ist, der aus dem Wert des Grund und Bodens abzuleiten ist; dazu ist der Buchwert des Grund und Bodens im Verhältnis der am 2. April 1984 für das Milchlieferrecht einerseits und den nackten Grund und Boden andererseits erzielbaren Marktpreise aufzuteilen (Urteil vom 24. August 2000 IV R 11/00, BFHE 192, 547, BStBl II 2003, 64, m.w.N.). Inzwischen hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein umfangreiches Schreiben zur Bewertung der im Zusammenhang mit dem land- und forstwirtschaftlichen Grund und Boden stehenden Milchlieferrechte veröffentlicht, das die Grundsätze der Rechtsprechung des Senats zur Buchwertabspaltung bei der Milchreferenzmenge praktisch umsetzt (BMF-Schreiben vom 14. Januar 2003 IV A 6 -S 2134- 52/02, BStBl I 2003, 78).

b) Entgegen der Auffassung des FA war das FG nicht daran gehindert, die Grundsätze der Rechtsprechung des Senats zur Buchwertabspaltung anzuwenden. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Streitfalls durch das FG jedenfalls war das Urteil des Senats vom 25. November 1999 IV R 64/98 (BFHE 190, 214, BStBl II 2003, 61) bekannt. Dass weder der Kläger noch das FG an eine Bewertung der Milchreferenzmenge gedacht haben, bleibt ohne Einfluss auf das Klagebegehren. Der Kläger hat einen bezifferten Klageantrag gestellt und damit den Gegenstand seines Klagebegehrens genau bezeichnet (Senatsurteil vom 23. Januar 1997 IV R 84/95, BFHE 182, 273, BStBl II 1997, 462). Das FG hatte daher innerhalb dieses vom Kläger vorgegebenen Rahmens die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids zu überprüfen und alle rechtlichen Gesichtspunkte heranzuziehen, die für die Entscheidung des Streitfalls von Bedeutung sind. Aus § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO ergibt sich nichts anderes.

3. Nach alledem war die Vorentscheidung aufzuheben. Der Senat kann jedoch nicht durcherkennen, da die Sache nicht spruchreif ist. Bei erneuter Verhandlung und Entscheidung wird das FG festzustellen haben, in welcher Höhe ein Teil des zum 1. Juli 1970 für das damalige Wirtschaftsgut Grund und Boden angesetzten Pauschalwerts auf das davon abgespaltene Wirtschaftsgut Milchreferenzmenge übergegangen ist. Der Senat verweist hierzu auf die Ausführungen in seinem Urteil in BFHE 192, 547, BStBl II 2003, 64, zu 4. der Entscheidungsgründe und das dazu ergangene BMF-Schreiben in BStBl I 2003, 78. Falls sich die Klage nach wie vor gegen den Ansatz einer Zwangsentnahme hinsichtlich des Mehrfamilienhauses richten sollte, wird das FG auch hierüber zu befinden und dabei die Entscheidung des Senats vom 22. August 2002 IV R 57/00 (BFHE 200, 236, BStBl II 2003, 16, m.w.N.) zu berücksichtigen haben.

4. Da die Vorentscheidung bereits aus anderen Gründen aufzuheben war, musste über die Verfahrensrüge unzureichender Sachaufklärung nicht mehr entschieden werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 985348

BFH/NV 2003, 1403

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Das Standardwerk zur Bilanzierung: Bilanztraining
    Bilanztraining
    Bild: Haufe Shop

    Hier eignen Sie sich umfassende Kenntnisse an, die Sie zum Erstellen und Verstehen eines Abschlusses brauchen. Außerdem zeigt das Buch die  Grundlagen der Lageberichterstattung und Nachhaltigkeitsberichterstattung auf.


    Einkommensteuergesetz / § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen
    Einkommensteuergesetz / § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen

      (1) 1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren