Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Kommt ein abzugsfähiger Verlust im Sinne des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 EStG 1950 bei einer Körperschaft mit Rücksicht auf eine Mindestbesteuerung nach § 17 KStG 1950 nicht zur Auswirkung, so ist er im Rahmen der zeitlichen Grenzen des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 EStG bei der Ermittlung des Einkommens des folgenden Veranlagungsabschnitts in vollem Umfange anrechnungsfähig.
Normenkette
KStG § 17; EStG § 10 Abs. 1 Ziff. 4
Tatbestand
Die Besteuerungsmerkmale der Beschwerdegegnerin (Bgin.) - GmbH - bei den Körperschaftsteuerveranlagungen für II/1948, für 1949 und für 1950 waren folgende:
II/1948 Verlust ------------------------------- 20 486 DM, 1949 Gewinn ------------------------------------ 34 379 DM, ab Verlustabzug -------------------------------- 20 486 DM, Einkommen -------------------------------------- 13 890 DM 1950 Einkommen (= Gewinn + nicht abzugsfähige Ausgaben) ------------------------ 164 820 DM.Für 1949 hat das Finanzamt unter Ansatz von 65 000 DM nach seiner Auffassung übermäßig hoher Geschäftsführergehälter diese Gehälter gemäß § 17 Abs. 1 Ziff. 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zur Grundlage der Berechnung eines Mindesteinkommens gemacht und demgemäß nach Abs. 2 des § 17 KStG die Körperschaftsteuer berechnet.
Die Veranlagung für II/1948 und für 1949 sind rechtskräftig.
Im Berufungsverfahren gegen die Körperschaftsteuerveranlagung 1950 wandte sich die Bgin. dagegen, daß das Finanzamt ihren Antrag abgelehnt hatte, den durch die Veranlagung nach dem Mindesteinkommen für das Jahr 1949 nicht zur Auswirkung gelangten Verlustabzug aus II/1948 bei der Veranlagung für 1950 zum Abzug zuzulassen und dadurch das Einkommen entsprechend zu vermindern. Das Finanzgericht gab der Berufung statt.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde (Rb.) des Vorstehers des Finanzamts ist nicht begründet.
Der Gesetzgeber hat den Verlustabzug im Einkommensteuergesetz 1939 abweichend von dem Verlust Vortrag des § 15 Abs. 1 Ziff. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1925 in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1929 unter die Sonderausgaben eingereiht. Die änderung gegenüber dem Einkommensteuergesetz 1925/29 kommt auch in der unterschiedlichen Bezeichnung zum Ausdruck (Verlustabzug gegenüber Verlustvortrag). Die Rechtsnatur des Verlustabzuges ist eine andere wie diejenige des Verlustvortrages. Zum Verlustvortrag zählt der sogenannte Gewerbeverlust im Sinne des § 19 der Dritten Verordnung zur Durchführung des Gewerbesteuergesetzes (Dritte GewStDV) vom 31. Januar 1940 (Reichsgesetzblatt - RGBl. - I S. 284; Reichssteuerblatt - RStBl. - S. 185). Der Verlustvortrag mindert den Gewinn des Betriebes in den folgenden Jahren. Es entsteht deshalb bei der Gewerbesteuer kein oder doch nur ein verringerter gewerbesteuerpflichtiger Ertrag. Der Verlustabzug berührt den gewerblichen Gewinn nicht. Er ist in gleicher Weise wie die übrigen Sonderausgaben bei Ermittlung des Einkommens durch entsprechende Minderung des Gesamtbetrages der Einkünfte zu berücksichtigen (Gutachten des Bundesfinanzhofs I D 4/50 S vom 25. Januar 1951, Bundessteuerblatt - BStBl. - III S. 68; Entscheidung des Bundesfinanzhofs IV 319/50 U vom 8. Mai 1951, BStBl. III S. 134). Hieraus ergibt sich, daß die gewerblichen Einkünfte der Körperschaft im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 EStG im Jahre 1949 durch den Verlustabzug nicht berührt werden. Der Verlustabzug hat seine Bedeutung erst bei der Einkommensermittlung. Im vorliegenden Falle konnte der Verlustabzug bei der Einkommensermittlung nicht zum Zuge kommen. Es liegen hier die gleichen Verhältnisse vor wie in der Entscheidung des Reichsfinanzhofs VI 368/40 vom 16. Oktober 1940, RStBl. S. 1024, die der Reichsfinanzhof in dem Urteil VI 115/41 vom 9. April 1941, RStBl. S. 570, ausdrücklich bestätigt hat. Die Rechtslage ist hier anders wie im Falle der Entscheidung des Bundesfinanzhofs IV 44/50 S vom 2. Februar 1951, BStBl. III S. 55 (Verbrauchsbesteuerung), wo der Verlust im Rahmen des § 33 EStG berücksichtigt werden konnte. Ob ein Kaufmann verpflichtet ist, den Verlustabzug bei der Veranlagung des auf das Verlustjahr folgenden Jahres geltend zu machen (Entscheidung des Reichsfinanzhofs VI 115/41), kann im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben. Konnte der Verlustabzug aus II/1948 im Jahre 1949 nicht zur Auswirkung kommen, konnten die Beträge am steuerpflichtigen Einkommen nicht gekürzt werden, so bleiben sie im Rahmen der zeitlichen Grenzen des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 EStG für die Ermittlung des Einkommens des nächsten Jahres anrechnungsfähig. Es ist eine ähnliche Lage wie dort gegeben, wo ein Steuerpflichtiger in dem dem Verlust folgenden Jahre ebenfalls mit Verlust abschneidet und kein Einkommen erzielt. Siehe auch Entscheidung des Bundesfinanzhofs I 46/50 vom 16. Januar 1951, BStBl. III S. 63.
Die Rb. muß deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden.
Fundstellen
Haufe-Index 407628 |
BStBl III 1953, 130 |
BFHE 1954, 329 |
BFHE 57, 329 |
BB 1953, 406 |
DB 1953, 438 |
StRK, EStG:10/1/4 R 8 |
FR 1953, 216 |
NWB, F. 4 S. 202 Nr. 61 |
BFH-N, (K) Nr. 1888 |