Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Bei Einfamilienhäusern sind die Garagen grundsätzlich zur Wohnfläche zu zählen, soweit sie zur Unterstellung von Personenkraftwagen bestimmt sind.
Normenkette
EStG § 7b/1
Tatbestand
Streitig ist die Zulässigkeit der erhöhten Absetzung für Abnutzung nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG). Sie hängt allein davon ab, ob die in dem teilweise gewerblichen Zwecken dienenden Einfamilienhause eingebaute Doppelgarage in Größe von 27,07 qm zur Aufnahme von privat benutzten Kraftwagen den Wohnzwecken dienenden Räumen zuzurechnen ist. Rechnet man sie den Wohnräumen hinzu, so wird der erforderliche Vomhundertsatz (66 2/3) überschritten und die erhöhte Absetzung für Abnutzung ist nach § 7b EStG zu gewähren.
Die Vorinstanzen haben im Anschluß an das Urteil des Bundesfinanzhofs IV 353/53 U vom 18. November 1954 (BStBl 1955 III S. 39 ff., Slg. Bd. 60 S. 99) die Garagen nicht zu den für Wohnzwecke bestimmten Räumen gezählt und kamen so nur auf einen Vomhundertsatz von 61,2 für die Wohnzwecken dienenden Räume, was die Anwendung des § 7b EStG ausschloß.
Entscheidungsgründe
Die sich dagegen richtende Rechtsbeschwerde ist begründet.
In dem vom Finanzgericht angezogenen Urteil vom 18. November 1954 hat es der Bundesfinanzhof im Gegensatz zur Auffassung des Wohnungsbauministers für angezeigt gehalten, die Garagen nicht zu den Wohnzwecken dienenden Räumen zu zählen. Es wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die bis dahin vollzogene Entwicklung der Verhältnisse es noch nicht rechtfertige, anzunehmen, daß Garagen für privat benutzte Kraftwagen zur räumlichen Ausstattung einer Wohnung gehörten.
Inzwischen hat sich jedoch der Kraftverkehr so schnell und sprunghaft entwickelt - der damalige Fall betraf die Jahre 1949 und 1950 -, daß der Senat für das hier in Rede stehende Jahr 1955 keine Bedenken trägt, diese Entwicklung zu berücksichtigen und anzuerkennen, daß nunmehr die Garagen zur Unterbringung privat genutzter Personenkraftzeuge grundsätzlich zu der Wohnzwecken dienenden Fläche zu zählen sind. Auch die Verwaltung hat sich in Abschnitt 54 der Einkommensteuer-Richtlinien 1956/1957 diesen Standpunkt zu eigen gemacht.
Rechnet man demgemäß die Garagenfläche von 27,07 qm zu den Wohnzwecken dienenden Räumen, so beträgt deren Anteil unbestritten 68,2 v. H. der Gesamtfläche. Die Voraussetzung des § 7b EStG für die erhöhte Absetzung für Abnutzung ist damit gegeben.
Die angefochtene Entscheidung muß deshalb aufgehoben werden. Die Sache wird an das Finanzamt zurückverwiesen, das die Einkommensteuer nunmehr unter Zubilligung der begehrten Absetzung für Abnutzung gemäß § 7b EStG festzusetzen haben wird. Gleichzeitig ist dabei auch der inzwischen ergangenen neuen Gesetzgebung auf dem Gebiete der Ehegattenbesteuerung Rechnung zu tragen.
Fundstellen
Haufe-Index 424169 |
BStBl III 1959, 246 |
BFHE 1959, 645 |
BFHE 68, 645 |