Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten für psychologische Seminare als Werbungskosten
Leitsatz (NV)
- Kosten für die Teilnahme an psychologischen Seminaren sind Werbungskosten, wenn im Wesentlichen ein auf den konkreten Beruf zugeschnittenes psychologisches Wissen vermittelt wird und der Teilnehmerkreis entsprechend homogen zusammengesetzt ist.
- Findet ein Teil der Fortbildung im EU-Ausland statt, sind auch die Reisekosten Werbungskosten, sofern die Auslandsreise ausschließlich beruflich veranlasst war.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2
Tatbestand
I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) unterrichtete im Streitjahr (1987) als Gymnasiallehrerin die Fächer Psychologie, Biologie und Mathematik. Darüber hinaus war sie als Beratungslehrerin tätig.
Die Klägerin war auf ihre Tätigkeit als Beratungslehrerin in einer zweijährigen Ausbildung am Institut für Lehrerfortbildung (IfL) durch Unterrichtung in Gesprächstherapie vorbereitet worden. Sie war der Auffassung, dass diese Ausbildung durch eine Unterweisung in Gestalttherapie und Gestaltpädagogik ergänzungsbedürftig sei. Dieser Bereich wurde bis zum Streitjahr im IfL nicht als Fortbildung angeboten. Daher besuchte die Klägerin von 1986 bis 1990 eine Fortbildung in Gestalttherapie und Gestaltpädagogik bei dem Institut A. Diese Fortbildung erfolgte in einer Gruppe von neun Personen, die sich aus drei Lehrern, zwei Erziehern, zwei in der Ausbildung befindlichen Psychologen sowie einem bereits ausgebildeten Psychologen und einer Sozialpädagogin zusammensetzte.
Im Streitjahr nahm die Klägerin an Wochenendseminaren der A in B und C an insgesamt 19 Tagen teil. Darüber hinaus fand vom 5. bis 13. Oktober 1987 (Herbstferien) ein Blockseminar am Sitz des Institutsgründers in einem anderen EU-Staat statt.
Ferner nahm die Klägerin im Streitjahr an 23 Supervisionsstunden mit dem klinischen Psychologen D teil. Diese fanden zum Teil in Einzelsitzungen, zum Teil in Gruppensitzungen mit bis zu drei weiteren Lehrern statt. Die Supervision war dazu bestimmt, anhand praktischer Erfahrungen einzelne Fälle aus dem Schulalltag zu besprechen. Dabei wurden u.a. Konfliktgespräche moderiert und entsprechende Konfliktsituationen zwischen Eltern/Schülern, Lehrern/Schülern und Eltern/Lehrern durchgespielt und analysiert.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt ―FA―) lehnte eine Anerkennung der streitigen Aufwendungen als Werbungskosten ab, da es sich um Aufwendungen für die Teilnahme an persönlichkeitsbildenden Veranstaltungen handle, die sowohl den berufli-chen als auch den privaten Bereich berührten und deshalb nach § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht zum Abzug zugelassen seien.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt und berücksichtigte die fraglichen Aufwendungen als Werbungskosten der Klägerin bei deren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Zur Begründung führte das FG aus, die Klägerin habe aus beruflichen Gründen an den Seminaren und den Supervisionsstunden teilgenommen; eine private Mitveranlassung sei von nur untergeordneter Bedeutung gewesen. Die Klägerin habe dargelegt, dass sie als Beratungslehrerin die Aufgabe gehabt habe, bei pädagogischen Problemen helfend einzugreifen und in dieser Funktion in einer Vorstufe zu der Tätigkeit eines Schulpsychologen gehandelt habe. Sie habe einleuchtend vorgetragen, dass ihr das für diese Aufgaben notwendige psychologische Instrumentarium nicht in ausreichendem Maße durch ihr Studium vermittelt worden sei. Zur Überzeugung des Senats sei die Teilnahme an den Seminaren der A und den Supervisionsstunden deshalb beruflich veranlasst, weil sie der Klägerin maßgeblich geholfen hätten, ihre Tätigkeit als Beratungslehrerin durchzuführen und dabei auftretende Problemfälle einer Lösung zuzuführen. Die einleuchtenden Schilderungen der Klägerin würden gestützt durch eine von der Klägerin vorgelegte schulpsychologische Stellungnahme und eine Bestätigung des Schulleiters des Gymnasiums, an dem die Klägerin tätig war. Nicht zuletzt deute der Umstand, dass die Klägerin nunmehr selbst Lehrerinnen und Lehrer in Gestaltpädagogik im Rahmen der Lehrerfortbildung weiterbilde, darauf hin, dass die von der Klägerin erkannten früheren Defizite in der Ausbildung von Beratungslehrern nunmehr der Schulbehörde bewusst geworden seien und mit Hilfe der Klägerin aufgearbeitet werden sollten. Demgegenüber könne der Senat nicht feststellen, dass die Teilnahme an den Seminaren und Supervisionen geeignet und bestimmt gewesen seien, in nennenswertem Umfang zur außerberuflichen Persönlichkeitsentwicklung der Klägerin beizutragen. Es sei regelmäßig unvermeidlich, dass bei einer psychologisch orientierten Unterrichtung und Übung zugleich persönliche Aspekte eine Rolle spielen. Dies schließe die Anerkennung als Werbungskosten jedoch nicht aus.
Der Umstand, dass ein Blockseminar im EU-Ausland stattgefunden habe, stehe der Anerkennung als Werbungskosten nicht entgegen. Dieses Seminar habe in erkennbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den inländischen Wochenendseminaren gestanden. Eine Teilnahme aus außerberuflichen ―z.B. touristischen― Gründen sei nicht festzustellen.
Entgegen der Auffassung des FA spreche der Teilnehmerkreis der Seminare, der sich ausschließlich aus Personen zusammengesetzt habe, die beruflich vorrangig mit der Erziehung oder Behandlung von Menschen zu tun hätten, nicht gegen, sondern für eine ausschließlich berufsbezogene Teilnahme der Klägerin.
Dagegen wendet sich das FA mit seiner Revision, mit der es die Verletzung der §§ 9 Abs. 1 und 12 Nr. 1 EStG rügt. Zur Begründung trägt das FA vor, das FG habe die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Aufteilungs- und Abzugsverbot nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht hinreichend berücksichtigt. Aufwendun-gen, die sowohl der Lebensführung dienten als auch den Beruf förderten, seien nur abziehbar, wenn private Gesichtspunkte eine ganz untergeordnete Rolle spielten, mithin die Verfolgung privater Interessen nahezu ausgeschlossen sei. Nach dem Inhalt der von der Klägerin besuchten Seminare könne die Verfolgung privater Interessen jedoch nicht nahezu ausgeschlossen werden. Insoweit habe das FG nicht hinreichend gewürdigt, dass die von der Klägerin besuchten Veranstaltungen in großem Umfang Selbsterkenntnis- und Selbsterfahrungsprozesse vermittelt hätten und nicht auf den konkreten schulischen Alltag zugeschnitten gewesen seien. Letzteres habe sich angesichts der Zusammensetzung des Teilnehmerkreises auch nicht angeboten. Kurse dieser Art würden nach der Lebenserfahrung aus vielen Gründen gewählt, u.a. auch zur persönlichen Neuorientierung oder auf der Suche nach dem "eigenen Ich".
Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die ihrer Ansicht nach zutreffende Vorentscheidung. Sämtliche Fortbildungsmaßnahmen, an denen die Klägerin seit 1985 teilgenommen habe, hätten ihre Ausbildung verbessert und hierdurch ihre beruflichen Aufstiegschancen erhöht.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision ist unbegründet; sie war deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―). Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, waren die streitbefangenen Aufwendungen der Klägerin nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG als Werbungskosten von deren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen.
1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Die Aufwendungen müssen objektiv durch die beruflichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen veranlasst sein und subjektiv zur Förderung seines Berufs getätigt werden (vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213). Allerdings besteht gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ein Abzugsverbot für solche Aufwendungen, die der Lebensführung des Steuerpflichtigen dienen, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Nach ständiger Rechtsprechung sind deshalb Aufwendungen, die sowohl der Lebensführung dienen als auch den Beruf fördern, nur abziehbar, wenn die berufliche Verursachung bei weitem überwiegt, private Gesichtspunkte also nur eine ganz untergeordnete Rolle spielen (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213, und Urteil vom 31. Januar 1997 VI R 83/96, BFH/NV 1997, 647).
Entgegen der Auffassung des FA ist es nicht zulässig, Kosten für einen Lehrgang, der auch psychologische Erkenntnisse vermittelt, generell mit der Begründung nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG von einem Werbungskostenabzug auszuschließen, "nach allgemeiner Lebenserfahrung" würden derartige Kurse vielfach aus Gründen persönlicher Selbsterkenntnis gewählt. Vielmehr bedarf es für die Entscheidung, ob ein Lehrgang auf die allgemeine Persönlichkeitsentwicklung oder auf die Vermittlung von auf den Beruf zugeschnittenen und für den Beruf wichtigen psychologischen Erkenntnissen ausgerichtet ist, konkreter Feststellungen zu den Lehrinhalten und dem Ablauf des Lehrgangs sowie den teilnehmenden Personen (vgl. Senatsurteil vom 20. September 1996 VI R 40/96, BFH/NV 1997, 110).
Die Voraussetzungen eines Werbungskostenabzugs liegen auch vor, wenn Aufwendungen zwar ihrem Anschein nach mit der privaten Lebensführung zusammenhängen, aber dennoch ausschließlich oder ganz überwiegend beruflich veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn sich private Anwendungsmöglichkeiten zwangsläufig und untrennbar aus den im beruflichen Interesse gewonnenen Erkenntnissen und Fertigkeiten ergeben. Es ist regelmäßig unvermeidlich, dass bei einer psychologisch orientierten Unterrichtung und Übung zugleich persönliche Aspekte eine Rolle spielen. Vergleichbares gilt für andere Berufsgruppen. Ein Arzt, Rechtsanwalt, Sportlehrer, Reisebegleiter, Dolmetscher oder Künstler wird für den beruflichen Bereich gewonnene Erkenntnisse vielfach auch im persönlichen Bereich anwenden können. Solche Erkenntnisse können sich auch im Bereich persönlicher Erfahrungen und Entwicklungen bewegen, die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind. In diesen Fällen liegt eine berufliche Veranlassung der Aufwendungen vor, nicht dagegen handelt es sich um Aufwendungen der privaten Lebensführung, die die berufliche Tätigkeit lediglich fördern. Jedenfalls ist in diesen Fällen die private gegenüber der beruflichen Veranlassung von untergeordneter Bedeutung (vgl. Senatsurteile vom 17. Juli 1992 VI R 12/91, BFHE 168, 567, BStBl II 1992, 1036, und vom 13. Juni 1996 VI R 28/95, BFH/NV 1996, 809).
Andererseits sind Kosten für die Teilnahme an psychologischen Seminaren, die nicht primär auf die spezifischen Bedürfnisse des vom Steuerpflichtigen ausgeübten Berufs zugeschnitten sind, sondern gleichermaßen der persönlichen Weiterbildung dienen, nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht als Werbungskosten abziehbar, da bei derartigen Seminaren die der privaten Lebensführung zuzurechnenden Gesichtspunkte nicht von ganz untergeordneter Bedeutung sind. Von einer nahezu ausschließlichen beruflichen Veranlassung der Aufwendungen für die Teilnahme an psychologischen Seminaren kann bei Steuerpflichtigen, deren Beruf nicht die psychologische oder psychotherapeutische Behandlung, Betreuung oder Unterrichtung anderer Menschen ist, nur dann ausgegangen werden, wenn im Wesentlichen ein auf den konkreten Beruf zugeschnittenes psychologisches Wissen vermittelt wird und der Teilnehmerkreis des Seminars entsprechend homogen zusammengesetzt ist. Nur bei dieser Fallgestaltung können die beruflichen Gründe für die Teilnahme an einem psychologischen Seminar als so gewichtig gewertet werden, dass demgegenüber die privaten Gesichtspunkte als unwesentlich zurücktreten (BFH-Urteil vom 6. März 1995 VI R 76/94, BFHE 177, 119, BStBl II 1995, 393).
2. Die Vorentscheidung hat diese Grundsätze zutreffend zugrunde gelegt.
a) Soweit die Klägerin an Supervisionen teilnahm, handelte es sich um Einzel- oder Gruppensitzungen, bei denen der Teilnehmerkreis ausschließlich aus Lehrern bestand. Die Supervision war nach den tatsächlichen Feststellungen des FG, gegen die keine Verfahrensrügen vorgebracht wurden, dazu bestimmt, anhand einzelner Fälle aus dem Schulalltag das Verhalten der Klägerin bzw. der anderen teilnehmenden Lehrer zu besprechen. Hieraus folgt, dass diese Sitzungen in spezifischer Weise auf den Beruf der Klägerin zugeschnitten waren, so dass die private Lebensführung allenfalls in einem untergeordneten Umfang berührt wurde.
b) Die Kosten der Klägerin für die Teilnahme an Seminaren der A in Gestaltpädagogik und Gestalttherapie sind ebenfalls als Werbungskosten abziehbar. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, gegen die keine Verfahrensrügen vorgebracht wurden, waren diese Aufwendungen ganz überwiegend beruflich veranlasst; private Gesichtspunkte spielten auch insoweit allenfalls eine ganz untergeordnete Rolle.
aa) Dass Kurse in Gestalttherapie und Gestaltpädagogik für die berufliche Tätigkeit eines Beratungslehrers nützliche Erkenntnisse vermitteln, wird bereits durch die Tatsache erhellt, dass derartige Kurse nunmehr im Rahmen der staatlichen Lehrerfortbildung angeboten werden.
Wie das FG ebenfalls zutreffend erkannt hat, wies der Teilnehmerkreis an den von der Klägerin besuchten Seminaren einen hinreichenden Bezug zu deren beruflicher Tätigkeit aus. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass an derartigen Kursen ausschließlich Lehrer teilnehmen. Auch die Teilnahme anderer Personen, die beruflich mit Menschen zu tun haben, wie ―im Streitfall― Erzieher, Psychologen und Sozialpädagogen, lässt nicht darauf schließen, dass dieser Lehrgang auf die allgemeine Persönlichkeitsentwicklung der Teilnehmer zugeschnitten ist. Vielmehr weist dieser Teilnehmerkreis einen Bezug jedenfalls zum Beruf eines Beratungslehrers aus, dessen Aufgabe es ist, Lehrern, Eltern und Schülern bei der Lösung pädagogischer Probleme zu helfen.
bb) Auch die Kosten für die Teilnahme an dem Blockseminar am Sitz des Instituts A waren als Werbungskosten abziehbar.
Im Streitfall war die Auslandsreise der Klägerin nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ausschließlich beruflich veranlasst. Diese Reise erfolgte ausschließlich zur Durchführung eines Blockseminars im EU-Ausland, das in eine inländische Fortbildung der Klägerin integriert war.
Fundstellen
Haufe-Index 662230 |
BFH/NV 2002, 182 |
DStRE 2002, 77 |
HFR 2002, 16 |
EStB 2002, 7 |
STFA 2002, 27 |