Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung, Vermögen-, Erbschaft-, Schenkungsteuer Erbschaft, Schenkung und Steuern
Leitsatz (amtlich)
Eine freigebige Zuwendung setzt objektiv eine Bereicherung und subjektiv den Bereicherungswillen des Zuwendenden voraus.
Unabhängig von der Steuerberechnung selbst ist das Vorliegen einer Bereicherung i. S. des § 3 Abs. 1 Ziff. 2 ErbStG nicht nach den Steuerwerten (z. B. Grundstückseinheitswerten), sondern nach den gemeinen Werten der Wirtschaftsgüter festzustellen.
Bei einem Vergleich ist die Feststellung, der eine habe mehr als der andere empfangen, im allgemeinen nicht zu treffen.
Normenkette
ErbStG § 3 Abs. 1 Ziff. 2
Tatbestand
Durch notariellen Vertrag vom 27. April 1950 verpflichtete sich die damals 78jährige Beschwerdeführerin (Bfin.), die wegen ihres Alters ihre Arztpraxis nicht mehr ausübte, gegenüber ihrem Adoptivsohn ihm ihr im Grundbuch von P eingetragenes Grundstück (Obstplantage) und ihre ideelle Hälfte von dem im gleichen Grundbuch verzeichneten Grundbesitz (zwei Gebäude mit landwirtschaftlichem Gelände und Gärtnerei) zu übertragen. Demgegenüber verpflichtete sich der Adoptivsohn, ihr an dem im Grundbuch von W eingetragenen Bauernhof und an seinem Anteil (2/15) an dem ebenda verzeichneten Grundstück das Eigentum zu verschaffen und ihr ein lebenslängliches Wohnrecht einzuräumen. Die Bfin. hatte die Verpflichtungen aus dem Nießbrauchsrecht der Witwe des Dr. B. E, und aus dem Nacherbrecht der Geschwister S zu übernehmen; beide Rechte lasteten auf dem Anteil von einem Viertel an dem im Grundbuch von W eingetragenen Grundstück. Das für die Bfin. selbst auf dem Grundstück eingetragene Nießbrauchsrecht kam zum Erlöschen. Die beiden Tauschpartner übernahmen es, je für den von ihnen erworbenen Grundbesitz, die Soforthilfeabgabe und den Lastenausgleich zu tragen.
Das Finanzamt und das Finanzgericht haben das als "Tauschvertrag" bezeichnete Abkommen als eine gemischte Schenkung angesehen und den Unterschied zwischen den beiderseitigen Leistungen, bei dem sie den Grundbesitz mit dem Einheitswert bewerteten, der Erbschaftsteuer unterworfen.
Das Finanzgericht hat die Erbschaftsteuer demgemäß nach Steuerklasse V errechnet.
Mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) hiergegen ist Freistellung beantragt und folgendes geltend gemacht:
Es fehle an einer Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts.
Für den Adoptivsohn sei, wie der Wortlaut des Vertrages ergebe, der Erwerb des Eigentums des bis dahin nur pachtweise von ihm bewirtschafteten Gärtnerei- und Obstplantagengrundstücks in P eine Lebensfrage gewesen. Wäre dieser Grundbesitz in der Hand der Bfin. geblieben, so sei damit zu rechnen gewesen, daß sie ihn veräußern werde, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können; so habe er, um die weitere ungestörte Ausübung seines Berufes zu sichern, den P'er Grundbesitz von der Bfin. zum Eigentum erwerben wollen und müssen. Für ihn habe das Obstplantagen- und Gärtnereigrundstück als berufliche Lebensgrundlage mindestens den Wert des von ihm hingegebenen Grundbesitzes gedeckt, und er sei deshalb über das Zustandekommen des Tausches sehr befriedigt gewesen. Der Tatbestand eines objektiven Unterschieds zwischen Leistung und Gegenleistung rechtfertige für sich allein nicht die Annahme einer Schenkung seitens des mehrleistenden Teils.
Der Wille zu einer Schenkung oder freigebigen Zuwendung habe bei ihm nicht vorgelegen. Seit seinem Verlöbnis mit seiner jetzigen Ehefrau habe jeder verwandtschaftliche Verkehr zwischen ihm und der Bfin. aufgehört. Sie seien miteinander seitdem verfeindet. Die Bfin. habe sogar - allerdings vergeblich - die Aufhebung der Annahme an Kindes Statt betrieben. Das Finanzgericht habe bei dieser Sachlage den Willen des Adoptivsohnes zur Schenkung nicht hinreichend dargetan. Andererseits sehe das Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) Schenkungen von Adoptivkindern an ihre Adoptiveltern als so ungewöhnlich an, daß es sie mit dem höchsten Steuersatz der Steuerklasse V besteuere.
Der von der Bfin. eingetauschte W'er Grundbesitz sei mit einem grundbuchlich eingetragenen Nacherbrecht zu Gunsten der Geschwister S. belastet, die für die Löschung des Rechts eine beträchtliche Abfindung verlangten, und diese Last sei mindestens mit 10.000 DM von dem Wert des Grundbesitzes abzusetzen.
Die Bfin. habe ehedem den Anteil von einem Viertel an dem W'er Grundbesitz dem Adoptivsohn geschenkt. Nach der Vollziehung der Schenkung habe sie - infolge der starken Verringerung ihres Einkommens, die auf die Auswirkungen des, wie sie sagt, vom Reich verschuldeten Krieges zurückzuführen sei - nicht mehr den standesmäßigen Unterhalt bestreiten können und demnach das Geschenk nach § 528 BGB zurückfordern dürfen. Die Rückübertragung zumindest dieses Anteils stelle daher keine Schenkung, sondern die Erfüllung einer Verpflichtung dar.
Die überlassung des W'er Grundstücks habe im übrigen eine Zuwendung unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhalts dargestellt und sei nach § 18 Abs. 1 Ziff. 14 ErbStG steuerfrei gewesen.
§ 18 Abs. 1 Ziff. 12 ErbStG hinsichtlich des Rückfalls geschenkten Vermögens an Eltern sei auf den Anteil an dem W'er Grundstück anzuwenden.
Schließlich sei das der Bfin. vorbehaltene Wohnrecht statt mit 1.500 DM nur mit 750 DM anzusetzen, weil es nur auf der dem Adoptivsohn eingeräumten ideellen Hälfte des P'er Grundstücks ruhe.
Entscheidungsgründe
Die von der Bfin. aufgeworfene Frage, ob zwischen ihr und ihrem Adoptivsohn eine Schenkung nach § 3 Abs. 1 Ziff. 1 ErbStG im Sinne des bürgerlichen Rechts vorliegt, kann dahingestellt bleiben, weil das Finanzgericht lediglich eine freigebige Zuwendung als vorliegend angenommen hat und schon solche freigebige Zuwendung, die keine Einigung der Parteien über die Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäfts erfordert, nach § 3 Abs. 1 Ziff. 2 ErbStG steuerpflichtig sein würde, ohne daß die zusätzlichen Voraussetzungen einer bürgerlich-rechtlichen Schenkung erfüllt wären.
Eine freigebige Zuwendung kann - vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs V e A 460/26 vom 5. November 1926 (Amtl. Slg. Bd. 20 S. 98 ff.): Gutachten des Reichsfinanzhofs I D 1/30 vom 21. Mai 1931 (Amtl. Slg. Bd. 29 S. 137 ff.) und Urteil des Reichsfinanzhofs III e 15/41 vom 26. Februar 1942 (Reichssteuerblatt - RStBl. - 1942 S. 803) - nur dann bejaht werden, wenn objektiv eine Bereicherung und auf seiten des Zuwendenden der Wille zur Bereicherung vorliegen.
Das Finanzgericht hat die Frage der Bereicherung und des Willens zur Bereicherung lediglich mit der Begründung bejaht, daß der Adoptivsohn den nach dem Verhältnis der Einheitswerte der Grundstücke errechneten Mehrwert der von ihm gegebenen Werte gegenüber den von der Bfin. empfangenen Werten zwar gekannt, aber aus Dankbarkeit für die ihm in besseren Zeiten von der Bfin. in reichlichem Ausmaß zugeflossenen Mittel den "Tauschvertrag" abgeschlossen habe. Daneben habe er wohl befürchtet, daß die Bfin., wenn er die Herausgabe des W'er Bauernhofes verweigere, die ihr gehörige Obstplantage und ihren halben Anteil an der Gärtnerei in P, die er nur pachtweise innegehabt habe, zur Deckung ihres Lebensunterhalts verkaufen und dadurch seiner selbständigen wirtschaftlichen Existenz als Gärtner ein Ende bereiten werde.
Die Feststellung des Finanzgerichts reicht nicht aus, um das Vorliegen einer freigebigen Zuwendung zu begründen.
Wie der Reichsfinanzhof in seinem Gutachten I D 1/30 vom 21. Mai 1931 - Amtl. Slg. Bd. 29 S. 137 ff. - (vgl. auch Urteil des Reichsfinanzhofs V e A 211/25 S vom 23. März 1926 - Amtl. Slg. Bd. 18 S. 294 ff. -) dargelegt hat, bringt es der rechtsgeschäftliche Charakter einer freigebigen Zuwendung mit sich, daß die Frage der Bereicherung und des Bereicherungswillens nicht, wie es seitens der Vorinstanzen geschehen ist, nach dem Verhältnis der Steuerwerte der gegenseitig übertragenen Gegenstände geprüft wird; vielmehr kommen die Steuerwerte erst für die Berechnung der Höhe der Steuer nach §§ 21 ff. ErbStG zum Zuge. Die grundsätzliche Vorfrage der Voraussetzungen der Steuerpflicht, d. h. des Vorliegens der Bereicherung und des Bereicherungswillens, richtet sich nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen, weil es sich bei freigebigen Zuwendungen um privat-rechtliche Verfügungen handelt und deren Auslegung nach anderen als bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen zu einer Verschiebung der Grenzlinien zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Rechtsgeschäften und damit zu unrichtigen Ergebnissen führen kann. Der rechtsgeschäftliche Wille der Beteiligten hat gemeinhin nicht die Steuerwerte, sondern die gemeinen Werte zum Gegenstande; deshalb kann auch über die Frage der Bereicherung und des Bereicherungswillens des Zuwendenden nur im Rahmen des rechtsgeschäftlichen Willens, d. h. nach den von den Beteiligten zugrundegelegten Werten, entschieden werden.
Das angefochtene Urteil verstößt gegen diese Grundsätze, die die höchstrichterliche Rechtsprechung für die Feststellung der Bereicherung entwickelt hat, dadurch, daß es die Bereicherung nach dem Verhältnis der Einheitswerte der beiderseits übertragenen Grundstücke berechnet.
Dazu kommt folgendes hinsichtlich des Bereicherungswillens: Geht man selbst davon aus, daß der gemeine Wert des von der Bfin. empfangenen Grundbesitzes denjenigen der dem Adoptivsohn übertragenen Grundstücke wesentlich übersteigt, so hat der letztere Grundbesitz für den Adoptivsohn, wie sich aus dem "Tauschvertrag" ergibt, einen besonderen Wert insofern gehabt, als sich auf ihm die Obstplantage nebst Gärtnerei befand, die er in Pacht hatte und die seine selbständige berufliche Lebensgrundlage als Gärtner darstellten. Der Vertrag sollte es nach dem Wortlaut der Erklärungen der Parteien dem Adoptivsohn ermöglichen, seine Obstplantage nebst Gärtnerei auf diesem Gelände als Eigentümer zu betreiben und darauf eine unabhängige wirtschaftliche Existenz zu gründen. Wenn dies zutraf, hatte der P'er Grundbesitz einen besonderen Wert für den Adoptivsohn. Zwar hat er dort die Plantage und Gärtnerei bereits vor Abschluß des "Tauschvertrages" betrieben. Die rechtliche Grundlage des Unternehmens sind indessen lediglich die Pachtverträge mit der Bfin. gewesen. Diese Verträge sollten allerdings 30 Jahre lang laufen, und es würde für sie an sich § 581 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 571 BGB mit der Wirkung gelten, daß ein fremder Erwerber des Grundstücks den Pachtvertrag gegen sich hätte gelten lassen müssen. Der Erwerb des Eigentums an der Obstplantage und an der ideellen Hälfte des Gartenlandes hat jedoch dem Adoptivsohn eine ganz andere, unabhängige wirtschaftliche Stellung gegeben. Der Betrieb der Obstplantage und Gärtnerei durch ihn ist über die in den Pachtverträgen vorgesehene Zeitspanne hinaus für die Dauer seines Eigentums gewährleistet. Der Pachtzins ist nunmehr fortgefallen und kann nicht mehr den Ertrag aus dem Grundbesitz mindern, der bei Obstplantagen besonders stark unter den unvorhergesehenen Unbilden der Witterung leiden kann. Auch in der Entscheidung über etwaige änderungen an den Anlagen ist der Adoptivsohn durch den "Tauschvertrag" unabhängig geworden (vgl. § 583 BGB). Allerdings sind bei der Ermittlung des objektiven gemeinen Werts der "Tauschgegenstände" persönliche Verhältnisse und Liebhaberwerte außer Acht zu lassen. Maßgebend ist vielmehr der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Grundstücks bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Das Bewußtsein von dem besonderen Werte der Gegenleistung kann aber für die Frage des Bereicherungswillens wesentlich sein. Wer ein objektiv wertvolleres Wirtschaftsgut gegen ein geringwertigeres hingibt, wendet der Gegenpartei nichts zu, wenn das eingetauschte Wirtschaftsgut für ihn aus irgendeinem Grunde einen dem hingegebenen gleichen Wert hat (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 7/23 vom 31. Januar 1923 - Steuer und Wirtschaft Bd. 2 Nr. 405 -). Schon der Gedanke an einen hohen Wert der Gegenleistung, selbst wenn er irrig sein sollte, genügt, um den Bereicherungswillen auszuschließen (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs V e A 352/27 vom 3. April 1928 in Deutsche Verkehrsteuer-Rundschau 1928 S. 173). Ebenso fehlt es am Bereicherungswillen und damit an einer Schenkung, wenn ein Käufer, getäuscht durch den Verkäufer, den Kaufgegenstand viel zu hoch bewertet und deshalb entsprechend überzahlt.
Im vorliegenden Fall kann jedenfalls nicht die Erwägung Platz greifen, für den Adoptivsohn habe der Gedanke, sich hinsichtlich der Grundlage seiner Berufsausübung von der Bfin. unabhängig zu machen, nur ein für die Frage der steuerpflichtigen freigebigen Zuwendung unbeachtliches Motiv dargestellt (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs III e 15/41 vom 26. Februar 1942 - RStBl. 1942 S. 803 ff. -). Vielmehr ist der Erwerb des Eigentums im streitigen Falle Inhalt des "Tauschvertrages" gewesen.
Somit muß die Vorstellung des Adoptivsohnes von dem besonderen Wert, den das eingetauschte Wirtschaftsgut für ihn hatte, für die Frage der Feststellung des Bereicherungswillens auf seiner Seite von Einfluß sein. Der "Tauschvertrag" der Parteien stellt sich als eine Art Vergleich dar, bei dem jede Partei Opfer zu bringen und andererseits einen Vorteil zu erhoffen pflegt. Der Adoptivsohn hat den größeren Grundbesitz geopfert und hiergegen im Rahmen des erworbenen Eigentums die rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit seines Obstplantagen- und Gärtnereibetriebes eingetauscht. Die Bfin. ihrerseits hat das Eigentum an dem Grundbesitz, auf dem sie wohnte, aufgegeben und sich mit dem Vorbehalt des lebenslänglichen Wohnrechts begnügt, um dafür den größeren Grundbesitz in W zu erwerben, den sie nunmehr zur Deckung ihres Lebensunterhalts verkaufen konnte. Bei einem Vergleich ist die Feststellung, der eine habe mehr als der andere empfangen, im allgemeinen nicht zu treffen. Zumindest fehlt es bei einem Vergleich regelmäßig an dem Bereicherungswillen eines der Beteiligten. In dem hier streitigen Falle entfällt der Bereicherungswille des Adoptivsohnes der Bfin., weil der von ihm erworbene P'er Grundbesitz wegen seiner darauf befindlichen Obstplantage und Gärtnerei für ihn in seiner Vorstellung einen besonderen Wert gehabt hat.
Die hat das Finanzgericht verkannt. Das angefochtene Urteil ist deshalb zusammen mit der Einspruchsentscheidung und dem Steuerbescheid des Finanzamts aufzuheben und die Bfin. von der Steuer freizustellen, ohne daß auf ihre übrigen Einwendungen einzugehen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 309 der Reichsabgabenordnung (AO), die Feststellung des Wertes des Streitgegenstandes aus § 320 AO.
Fundstellen
Haufe-Index 407763 |
BStBl III 1953, 308 |
BFHE 1954, 43 |
BFHE 58, 43 |
StRK, ErbStG:3 R 8 |