Entscheidungsstichwort (Thema)
Vermittlung der Vermietung von im Ausland gelegenen Ferienunterkünften an Urlauber
Leitsatz (NV)
1. Werden im Rahmen der Vermittlung von im Ausland gelegenen Ferienunterkünften an Urlauber den Mietern Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt, so können den Mietern Leistungen erbracht sein, die nicht unter § 4 Nr. 3 UStG 1967/73 fallen.
2. § 4 Nr. 11 UStG 1967 kommt nicht zur Anwendung, wenn der Unternehmer nicht auf Grund einer Verpflichtung zur Vermittlung oder zum Abschluß von Versicherungsgeschäften tätig geworden ist.
3. § 10 Abs. 1 Satz 4 UStG 1967 kommt eine selbständige, umsatzsteuerauslösende oder den Besteuerungstatbestand ausschließende Bedeutung nicht zu.
4. Zu den Anforderungen an die Begründung einer Verfahrensrüge.
5. Die - materiell-rechtliche - Rüge fehlerhafter Feststellungen ist nicht begründet, wenn die Gesamtwürdigung durch das FG frei von Verstößen gegen Rechtsnormen ist, einschließlich der Regeln formal richtigen Denkens und der allgemeinen Erfahrungssätze, und wenn dies für möglich gehalten werden kann; die Gesamtwürdigung braucht nicht zwingend zu sein.
6. Der BFH hat die Auslegung von Verträgen auch unter dem Gesichtspunkt zu überprüfen, ob das FG die für die Auslegung bedeutsamen, außerhalb des Vertragstextes liegenden Umstände erforscht und berücksichtigt hat.
Normenkette
BGB §§ 133, 157; FGO §§ 76, 118 Abs. 2, § 120 Abs. 2 S. 2; UStG 1967/73 § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG 1967/73 § 4 Nr. 3; UStG 1967/73 § 4 Nr. 11; UStG 1967/73 § 8 Abs. 1 Nr. 5; UStG 1967/73 § 8 Abs. 1 Nr. 8; UStG 1967/73 § 10 Abs. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klin. und Revisionsklin. (Klin.) vermittelte in den Streitjahren (1971 bis 1975) u. a. die Vermietung von Ferienwohnungen und Ferienhäusern im Ausland an Urlauber. Von den Vermietern erhielt sie eine Vermittlungsprovision und von den Mietern eine Bearbeitungsgebühr, die bis einschließlich 1971 auch die Prämie für eine Reise-Ausfallkosten-Versicherung einschloß. Wenn die Klin. von den Mietern den Gesamtbetrag aus Mietsumme und Bearbeitungsgebühr erhalten hatte, führte sie (betr. 1971) die Versicherungsprämie an den Versicherer ab. Die Mietsumme leitete sie nach Abzug der ihr zustehenden Provision an die Vermieter weiter.
Die zwischen der Klin. und den ausländischen Vermietern formularmäßig getroffenen Vereinbarungen enthielten u. a. folgende Regelungen:
§ 2
. . . (Firma der Klin.) wird ermächtigt, im Namen des Vermieters Mietverträge abzuschließen.
§ 3
. . . (Firma der Klin.) wird den Vertragsgegenstand . . . über seine Vertragsreisebüros werbend anbieten. Die Kosten für diese Werbung gehen teilweise zu Lasten des Vermieters . . .
§ 4
. . . (Firma der Klin.) haftet für getätigte Buchungen im Rahmen seiner Vermittlertätigkeit . . .
§ 5
Bei Rücktritten, . . . haftet . . . (Firma der Klin.) für den vollen Mietbetrag, wenn das Objekt nicht weitervermietet werden kann . . .
§ 8
Die Differenz zwischen dem Mietbetrag laut Prospekt und der Nettoforderung des Vermieters gilt als vom Vermieter gewährte Provision für . . . (Firma der Klin.) . . . Die Provision beträgt . . . % der Mietsumme laut Prospekt nach Abzug der Gebühren für Haftpflicht- und Reiserücktrittskostenversicherung.
Der mit dem Versicherer abgeschlossene Vertrag enthielt u. a. folgende Vereinbarungen:
§ 1
Die . . . gewährt dem ,,Veranstalter" (Versicherungsnehmer)
1. zugunsten von Mietern für vom ,,Veranstalter" ausgeschriebene und von diesem vermittelte Ferienwohnungen (Versicherten) gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedigungen Versicherungsschutz (Reise-Ausfallkosten-Versicherung) gegen
a) die dem Vermieter vertraglich geschuldeten Ausfallkosten,
b) Rückvergütung des nicht abgewohnten Teiles der Miete bei vorzeitiger Beendigung. . . .
§ 2
Die Prämie beträgt . . . und wird in die Bearbeitungsgebühr mit eingerechnet bzw. mit dieser erhoben.
§ 5
Eine Provision wird dem ,,Veranstalter" nicht gewährt.
Das dem Mieter ausgehändigte Buchungsformular trägt im Kopf die Firma der Klin. Die vom Mieter zu leistende Zahlung ist wie folgt aufgeschlüsselt:
Mietsumme laut Prospekt DM ...
Bearbeitungsgebühr DM ...
Nebenkosten DM ...
Bruttosumme DM ...
Mit den nach einer Betriebsprüfung erlassenen Änderungsbescheiden 1971 bis 1975 vom 7. Juni 1978 unterwarf der Bekl. und Revisionsbekl. (das FA) die Bearbeitungsgebühren aus den Jahren 1971 bis 1975 der Umsatzsteuer einschließlich der Versicherungsprämien aus dem Jahre 1971. Die Vermittlungsprovisionen für die Vermietung beließ das FA gemäß § 4 Nr. 3 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG 1967/73 umsatzsteuerfrei.
Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wurde vom FG abgewiesen. Zur Begründung führte das FG aus, bei den Bearbeitungsgebühren, einschließlich der Versicherungsbeiträge 1971 handele es sich um Entgelte für steuerpflichtige Umsätze der Klin. Die den Bearbeitungsgebühren zugrunde liegenden, den Mietern gegenüber erbrachten Leistungen seien nicht nach § 4 Nr. 3 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 5 und 8 UStG 1967/73 steuerfrei. Die Klin. sei von den ausländischen Vermietern als Handelsvertreterin damit beauftragt gewesen, Ferienwohnungen und Ferienhäuser an Urlauber zu vermitteln (§§ 2 und 3 der Vermittlungsverträge). Hierfür habe sie die vereinbarte Provision erhalten (§ 8 der Vermittlungsverträge). Die bei den Mietern erhobenen Bearbeitungsgebühren seien kein Entgelt für eine den Vermietern gegenüber erbrachte handelsübliche Nebenleistung (§ 8 Abs. 1 Nr. 8 UStG 1967/73). Vielmehr seien mit den Bearbeitungsgebühren die den Mietern gegenüber erbrachten sonstigen Leistungen abgegolten worden, die in Beratung und in Bearbeitung der Buchungen bestanden hätten sowie darin, daß der ,,Papierkram" erledigt und alles in die Wege geleitet worden sei. Soweit hierdurch auch die Vermieter Vorteile erlangt hätten, sei dies ohne Bedeutung. Die Beratung der Mieter und die Bearbeitung der Buchungen seien in erster Linie Leistungen an die Mieter.
Auch im Umfange der Versicherungsprämien (betr. 1971) sei zu Recht Umsatzsteuer erhoben worden. Die Versicherungsprämien stellten Entgelte für die Verschaffung von Versicherungsschutz durch die Klin. dar. Insoweit griffen weder die Steuerbefreiung aus § 4 Nr. 11 UStG 1967/73 ein noch die Vorschrift über durchlaufende Posten (§ 10 Abs. 1 Satz 4 UStG 1967/73).
Die Klin. habe nicht in fremdem Namen und für fremde Rechnung gehandelt, als sie die Versicherungsprämien von den Mietern vereinnahmt und an den Versicherer weitergeleitet habe. Ein Handeln in fremdem Namen und für fremde Rechnung hätte nur dann vorliegen können, wenn zwischen demjenigen, zu dessen Gunsten die Versicherung abgeschlossen worden sei, und dem Versicherer unmittelbare Rechtsbeziehungen zustande gekommen wären, aus denen der Versicherer unmittelbar einen Anspruch gegen den betreffenden Mieter erworben hätte. Die Klin. hätte bloß Mittelsperson bzw. Zahlstelle für die Weiterleitung der Versicherungsprämien sein dürfen, ohne daß zwischen ihr und dem Versicherer sonstwie ein Gläubiger-Schuldner-Verhältnis bestände. Einen unmittelbaren Anspruch auf die in der Bearbeitungsgebühr enthaltene Prämie habe aber nur die Klin. erworben, nicht der Versicherer.
Die Klin. habe die Versicherunsprämien auch nicht in fremdem, sondern in eigenem Namen an den Versicherer entrichtet. § 1 des zwischen der Klin. und dem Versicherer geschlossenen Vertrages weise die Klin. eindeutig als Versicherungsnehmerin aus. Angesichts dieser klaren Regelung sei entgegen der Meinung der Klin. für eine zu einem anderen Ergebnis gelangende Auslegung kein Raum. Auch der Hinweis der Klin. darauf, daß die Mieter Schuldner der Versicherungsbeiträge hätten werden sollen, da ausschließlich die Mieter von den Folgen eines Reiserücktritts betroffen seien, gehe fehl. Aus § 5 der zwischen der Klin. und den Vermietern geschlossenen Vermittlungsverträge ergebe sich, daß bei einem Rücktritt von der Reise die Klin. für den vollen Mietbetrag habe haften sollen. In erster Linie sei also die Klin. selbst den Vermietern verpflichtet gewesen. Dieses Risiko habe sie zwar auf die Mieter abgewälzt, beim Ausfall von Zahlungen durch einen Mieter sei aber die Verpflichtung der Klin. gegenüber dem Vermieter bestehen geblieben.
Ein Indiz dafür, daß nicht eine Versicherungsvermittlung durch die Klin. vorliege, ergebe sich aus § 5 des Versicherungsvertrages, wo festgelegt sei, daß der Versicherer der Klin. keine Provision gewähre, also nicht das klassische Entgelt für einen Versicherungsvermittler.
Mit der Revision beantragt die Klin., unter Aufhebung der Vorentscheidung die Umsatzsteuer wie folgt festzusetzen: . . ., hilfsweise, den Rechtsstreit an das FG zurückzuverweisen.
Die Klin. rügt - betr. Bearbeitungsgebühren - Verletzung von § 4 Nr. 3 und § 8 Abs. 1 Nr. 5 und 8 UStG 1967/73 - betr. Versicherungsbeiträge - Verletzung von § 4 Nr. 11 und § 10 Abs. 1 Satz 4 UStG 1967/73 und - betr. Auslegung des Versicherungsvertrages - Verstöße gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze. Sie macht geltend, die von ihr vereinnahmten Bearbeitungsgebühren seien Teil des Entgelts für die den ausländischen Vermietern gegenüber erbrachten, nach § 4 Nr. 3 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG 1967/73 steuerbefreiten Vermittlungsleistungen. Sie habe als Handelsvertreterin für ihre ausländischen Auftraggeber Ferienhäuser und -wohnungen vermittelt und die Mietverträge im Namen der Vermieter geschlossen (§§ 2 und 3 der Vermittlungsverträge). Vertragliche Verpflichtungen hätten ausschließlich gegenüber den ausländischen Vermietern bestanden. Den Mietern gegenüber seien vertragliche Beziehungen nur im fremden Namen, nämlich im Namen der Vermieter, begründet worden, nicht aber im eigenen Namen. Soweit sich dies den Feststellungen des FG nicht entnehmen lasse, werde die Verletzung des § 76 FGO gerügt.
Das FA ist der Revision entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet; sie wird zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat zu Recht entschieden, daß bei der Klin. Umsatzsteuer nach Maßgabe der Bearbeitungsgebühren (einschließlich der Versicherungsprämien) aus den Streitjahren zu erheben ist.
1. Die Bearbeitungsgebühren aus den Streitjahren 1972 bis 1975 sowie die aus dem Streitjahr 1971 insoweit, als sie nicht auf Versicherungsprämien entfallen (zu den Versicherungsprämien siehe unter 2.), sind auf Grund der Feststellungen des FG Entgelte für steuerpflichtige Leistungen, welche durch die Klin. den Mietern erbracht worden sind. Sie waren daher der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
a) Die Revision bleibt insoweit erfolglos, als die Klin. geltend macht, die von den Mietern entrichteten Bearbeitungsgebühren stellten, statt Entgelte seitens der Leistungsempfänger zu sein, Vergütungen dar, die nicht von den Leistungsempfängern, den Vermietern, sondern von anderen, nämlich von Mietern, der Klin. für Leistungen an die Vermieter gewährt würden (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG 1967/73). Diese Revisionsrüge scheitert an den formellen Anforderungen für die Revisionsbegründung.
aa) Den diesbezüglichen Ausführungen des FG sind tatsächliche Feststellungen zu entnehmen, deren Inhalt sich wie folgt zusammenfassen läßt: die Bearbeitungsgebühren seien die Vergütung der Mieter dafür, daß die Klin. sie beraten, den ,,Papierkram" erledigt und alles in die Wege geleitet habe.
An diese Feststellungen ist der Senat gebunden; denn es fehlt an entsprechenden zulässigen und begründeten Revisionsgründen (vgl. § 118 Abs. 2 FGO).
bb) Die Klin. macht in dieser Hinsicht zwar Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 76 FGO) unter Berufung darauf geltend, daß das FG die Feststellung unterlassen habe, sie, die Klin., habe vertragliche Verpflichtungen ausschließlich gegenüber den Vermietern zu erfüllen gehabt und habe vertragliche Beziehungen zu den Mietern nicht im eigenem Namen, sondern nur im Namen der Vermieter geknüpft. Die Begründung der hierin liegenden Revisionsrüge genügt aber nicht den Anforderungen des § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO.
Nach der zitierten Vorschrift sind im Falle der Rüge von Verfahrensmängeln die Tatsachen zu bezeichnen, die den Mangel ergeben (vgl. hierzu Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 120 Anm. 40; Tipke / Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., § 120 FGO Tz. 63). Dementsprechend hätte die Klin. sich nicht damit begnügen dürfen, das voraussichtliche Ergebnis der weiteren Ermittlungen zu skizzieren. Sie hätte vielmehr ebenfalls die vom FG zu verwendenden Beweismittel angeben und darüber hinaus darlegen müssen, daß entweder ein entsprechender Beweisantrag gestellt und vom FG übergangen worden sei oder daß sich auf Grund näher zu bezeichnender Umstände dem FG auch ohne Beweisantrag die Erforderlichkeit weiterer Ermittlungen hätte aufdrängen müssen.
cc) Soweit mit der Revision die - materiell-rechtliche - Rüge fehlerhafter Feststellungen durch das FG erhoben wird, sieht der Senat keinen Anhalt dafür, daß die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen oder die Gesamtwürdigung in tatsächlicher Hinsicht fehlerhaft zustande gekommen sei, insbesondere auf fehlerhaften Würdigungen tatsächlicher Art beruhe (vgl. hierzu Gräber / Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 28 sowie § 118 Anm. 23 und 40; Tipke / Kruse, a.a.O., § 118 FGO Tz. 41 und 55). Um zum Ergebnis der Fehlerfreiheit zu gelangen, genügt es, daß die Gesamtwürdigung durch das FG frei von Verstößen gegen Rechtsnormen ist, einschließlich der Regeln formal richtigen Denkens und der allgemeinen Erfahrungssätze, und daß sie für möglich gehalten werden kann. Zwingend braucht die Gesamtwürdigung nicht zu sein.
Diesen Anforderungen genügt die Vorentscheidung. Es erscheint mindestens vertretbar, den der Entrichtung der Bearbeitungsgebühren durch die Mieter zugrunde liegenden Abgeltungswillen auf die Tätigkeiten zu beziehen, welche von der Klin. unmittelbar gegenüber den Mietern entfaltet worden sind, und nicht auf Leistungen der Klin. gegenüber dem Vermieter des jeweils angemieteten Objekts oder gar auf Leistungen der Klin. an sämtliche Vermieter, d. h. auch an solche Vermieter, deren Ferienwohnungen im konkreten Fall nicht angemietet wurden, was u. U. gerade auf die durch die Klin. dem betreffenden Mieter erteilte Beratung zurückzuführen sein kann.
b) Die Rechtsanwendung durch das FG auf den festgestellten Sachverhalt unterliegt keinen Bedenken. Das FG hat insoweit zu Recht angenommen, daß die Klin. gegenüber den Mietern steuerbare sonstige Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967/73) erbracht hat, deren Bemessungsgrundlage die Bearbeitungsgebühren sind (§ 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG 1967/73). Angesichts des Gegenstandes dieser Leistungen liegt es auf der Hand, daß das FG die Anwendbarkeit des § 4 Nr. 3 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 5 und 8 UStG 1967/73 zu Recht verneint hat.
2. Der Erfolg muß der Revision ebenfalls insoweit versagt bleiben, als die Klin. sich gegen die Besteuerung der in den Bearbeitungsgebühren aus dem Jahre 1971 enthaltenen Versicherungsprämien wendet und geltend macht, sie habe den Mietern nicht Versicherungsschutz verschafft, sondern habe unter § 4 Nr. 11 UStG 1967 fallende und deshalb steuerfreie Leistungen erbracht.
a) Das FG hat hierzu Feststellungen getroffen, die sich wie folgt zusammenfassen lassen: Die Klin. habe nach § 5 der Vermittlungsverträge bei Rücktritt der Mieter von der Reise den Vermietern für den vollen Mietzins haften müssen. Sie habe zwar das entsprechende Risiko auf die Mieter abgewälzt, sei aber weiterhin den Vermietern gegenüber verpflichtet geblieben. Auf Grund von § 1 des mit dem Versicherer geschlossenen Versicherungsvertrages sei sie Versicherungsnehmerin gewesen, während die Mieter die Versicherten gewesen seien. Die Versicherungsprämien seien dem Versicherer nicht von den Mietern, sondern von der Klin. geschuldet worden, und die Klin. habe die Prämien nicht im fremden, sondern im eigenen Namen entrichtet. Der Versicherer habe der Klin. keine Provision gewährt.
b) An diese Feststellungen ist der Senat ebenfalls gebunden, da insoweit keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorliegen (vgl. unter 1. a, aa und bb). Die Klin. hat zwar geltend gemacht, das angefochtene Urteil weise einen darin bestehenden Mangel auf, daß das FG unter Verstoß gegen seine Ermittlungspflicht (§ 76 FGO) die Feststellung unterlassen habe, zwischen ihr und dem Versicherer habe Einigkeit darüber bestanden, daß Versicherungsverträge nur zwischen dem Versicherer und den einzelnen Mietern hätten zustande kommen sollen. Die Klin. hat aber nicht über die Skizzierung des voraussichtlichen Ermittlungsergebnisses hinaus auch den übrigen formellen Anforderungen an die Begründung einer Verfahrensrüge genügt.
c) Die Klin. rügt ferner, das FG hätte den von ihr und dem Versicherer geschlossenen Vertrag dahin würdigen müssen, daß er lediglich einen Vor- bzw. Rahmenvertrag darstelle, während die eigentlichen Versicherungsverträge später mit den Mietern geschlossen worden seien.
Soweit hierdurch behauptet wird, die eigentlichen Versicherungsverträge seien später zwischen den Mietern und dem Versicherer zustande gekommen, liegt eine Berufung auf Tatsachen vor, die nicht dem festgestellten Sachverhalt angehören. Dieses Revisionsvorbringen ist unzulässig, weil es nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen verbunden ist (vgl. hierzu Beschluß des BFH vom 5. November 1968 II R 118/67, BFHE 94, 116, BStBl II 1969, 84).
Die weitere Rüge fehlerhafter Auslegung des objektiven Gehalts des zwischen der Klin. und dem Versicherer geschlossenen Vertrages betrifft aus revisionsrechtlicher Sicht nicht die Tatsachenfeststellung, sondern die Rechtsanwendung (vgl. hierzu Tipke / Kruse, a.a.O., § 118 FGO Tz. 29). In dieser Hinsicht ergibt sich jedoch nicht, daß das FG Rechtsnormen verletzt hätte, etwa in Gestalt von allgemein gültigen gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) oder von allgemeinen Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen. Auf Grund des Umstandes, daß die Klin. in dem hier erörterten Vertrag als Versicherungsnehmerin bezeichnet ist (§ 1) und vom Versicherer keine Provision erhält (§ 5), konnte das FG zu dem Ergebnis kommen, die Klin. habe selbst als Versicherungsnehmerin mit dem Versicherer einen Versicherungsvertrag geschlossen, demzufolge alle künftigen Mieter Versicherte sind. Daß die Geltendmachung der Prämie durch die Klin. bei den Mietern im Vertrag angeführt ist (§ 2), hat demgegenüber nicht ein solches Gewicht, daß die Rolle der Klin. als Versicherungsnehmerin in Frage gestellt würde.
Der BFH hat zwar die Auslegung von Verträgen auch unter dem Gesichtspunkt zu überprüfen, ob das FG die für die Auslegung bedeutsamen, außerhalb des Vertragstextes liegenden Umstände erforscht und berücksichtigt hat (vgl. BFH-Urteil vom 11. Februar 1981 I R 13/77, BFHE 133, 3, BStBl II 1981, 475). Diesbezügliche Beanstandungen der Vorentscheidung sind jedoch nicht gerechtfertigt. Weder der festgestellte Sachverhalt noch das Revisionsvorbringen bieten Anlaß für die Annahme, daß das FG hinreichenden Anhalt gehabt hätte, der Frage nachzugehen, ob die Interessenlage und das von den Vertragsparteien Gewollte auf den Abschluß bloß eines Vor- bzw. Rahmenvertrages und die Zurückstellung der eigentlichen Versicherungsverträge hindeuteten.
d) Die Anwendung des UStG 1967 auf den festgestellten Sachverhalt unterliegt auch im übrigen im Ergebnis keinen Bedenken. Das FG konnte davon ausgehen, daß die Klin. den Mietern steuerbare sonstige Leistungen in Gestalt der Verschaffung von Versicherungsschutz erbracht hat (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967), deren Besteuerung nach den in den Bearbeitungsgebühren aus dem Jahre 1971 enthaltenen Versicherungsprämien zu bemessen war (§ 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG 1967).
Angesichts dessen hätte es keiner zusätzlichen Erörterung durch das FG für die Frage bedurft, ob die Versicherungsprämien etwa durchlaufende Posten i. S. des § 10 Abs. 1 Satz 4 UStG 1967 seien. Dieser Vorschrift kommt eine selbständige, umsatzsteuerauslösende oder den Besteuerungstatbestand ausschließende Bedeutung nicht zu. Vielmehr setzt sie im Rahmen der für den Besteuerungsmaßstab maßgebenden Entgeltsbeschreibung voraus, daß derjenige, der durchlaufende Posten vereinnahmt und verausgabt, selbst keine entsprechende Leistung erbracht hat (vgl. BFH-Urteil vom 20. Februar 1986 V R 133/75, unter 2., BFH/NV 1986, 311).
Schließlich unterliegt keinen Bedenken, daß das FG die Anwendbarkeit der Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 11 UStG 1967 verneint hat. Denn nach dem festgestellten Sachverhalt ist die Klin. nicht auf Grund einer Verpflichtung zur Vermittlung oder zum Abschluß von Versicherungsgeschäften tätig geworden (vgl. BFH-Urteil vom 18. Mai 1988 X R 44/82, unter 2. a, m. w. N.; BFHE 153, 258, BStBl II 1988, 801).
Fundstellen
Haufe-Index 416723 |
BFH/NV 1990, 676 |