Leitsatz (amtlich)
Soweit nach der Reichsabgabenordnung (§§ 299 ff.) über Zölle und Verbrauchsteuern noch im Anfechtungsverfahren zu entscheiden ist, ist der Bundesfinanzhof zur tatsächlichen und rechtlichen Nachprüfung berufen.
Normenkette
GG Art. 19 Abs. 4, Art. 96; AO §§ 230, 242, 299-302, 288, 296
Tatbestand
Aus den Gründen:
Aus Anlaß einer bei der Beschwerdeführerin(Bfin.) am 3. September 1951 vorgenommenen Hausdurchsuchung wurden 236 Zigaretten und andere Waren vorgefunden und, da es sich um unverzollte und unversteuerte Gegenstände handelte, beschlagnahmt. Gegen die Bfin. wurde ein gerichtliches Strafverfahren durchgeführt, in dem sie durch Urteil des Schöffengerichts in X vom 4. November 1952 wegen fortgesetzter Steuerhehlerei und unerlaubten Besitzes von Besatzungsgutscheinen zu einer Geldstrafe von 300 DM und zum Wertersatz rechtskräftig verurteilt worden ist. Auf Grund des gerichtlich festgestellten Tatbestandes nahm das Hauptzollamt durch Zoll- und Steuerhaftungsbescheid vom 5. Mai 1953 die Bfin. als Steuerhehlerin gemäß § 112 der Reichsabgabenordnung (AO) für 1 279,80 DM Eingangsabgaben in Anspruch. Die hiergegen gerichtete Anfechtung blieb ohne Erfolg.
Mit der gegen die Anfechtungsentscheidung der Oberfinanzdirektion gerichteten Rechtsbeschwerde (Rb.) macht die Bfin. geltend, daß sie sich vor dem Schöffengericht nur für schuldig erklärt habe, zwei Stangen Zigaretten gekauft zu haben; es würden von ihr aber Eingangsabgaben für zwölf Stangen Zigaretten und zwölf Dosen Kaffee angefordert. Die Rb. hält deshalb eine erneute Beweisaufnahme für erforderlich.
Entscheidungsgründe
Die Prüfung der Rb. ergibt folgendes:
1.) Da die Bfin. offensichtlich Mängel der Beweisaufnahme in der Vorinstanz rügt, die der Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen aber nicht durch ein unabhängiges Gericht, sondern im Anfechtungsverfahren gemäß § 299 ff. AO durch die Oberfinanzdirektion, also eine Verwaltungsbehörde, festgestellt worden sind, ergibt sich die Frage, ob der Bundesfinanzhof an diese Feststellungen gemäß §§ 288, 296 AO gebunden ist und ob die §§ 299 ff. und § 230 AO überhaupt mit dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG), insbesondere mit dessen Art. 19 Abs. 4, vereinbar sind.
Daß Art. 19 GG unmittelbar geltendes Recht ist und Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung bindet ist im Art. 1 Abs. 3 GG ausdrücklich bestimmt. Art. 19 Abs. 4 GG sichert den lückenlosen Rechtsschutz vor den Gerichten auch in allen verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten, in denen jemand behauptet, in seinen Rechten durch die öffentliche Gewalt verletzt worden zu sein (vgl. von Mangoldt, Das Bonner Grundgesetz, 1953 Anm. 6 zu Art. 19). Damit ist aber noch nicht ausgesprochen, daß ein Gesetz, das eine streitentscheidende Tätigkeit Verwaltungsbehörden überträgt, wie z. B. die §§ 299 ff. AO, mit dem GG unvereinbar wäre, oder daß die von Verwaltungsbehörden getroffenen Entscheidungen, die sich materiell-rechtlich als richterliche Tätigkeit darstellen, schlechthin nichtig wären und nicht als Verwaltungsakte rechtliche Bedeutung hätten (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts III A 8/53 vom 8. September 1953, Deutsches Verwaltungsblatt 1954 S. 17 ff.). Art. 19 Abs. 4 GG wäre vielmehr nur verletzt, wenn eine richterliche Nachprüfung dieses Verwaltungsakts, im Streitfall der Anfechtungsentscheidung der Oberfinanzdirektion, ausgeschlossen wäre. § 230 AO sieht jedoch gegen diese Entscheidung die Rb. an den Bundesfinanzhof vor.
Nun muß allerdings der Rechtsschutz ein vollkommener sein, d. h. der im Art. 19 Abs. 4 GG vorgesehene Rechtsweg muß eine vollständige Nachprüfung des Verwaltungsakts in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ermöglichen (vgl. Klein, Tragweite der Generalklausel im Art. 19 Abs. 4 GG, Berlin 1950 S. 94/95). Hier liegt demnach die Grenze, die auch der erkennende Senat bei den hier zu prüfenden Fragen einhalten muß. Es ist aber nicht so, daß Bund und Länder durch Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet werden, bei der Regelung verwaltungs-, also auch finanzgerichtlicher Fragen die Generalklausel des Art. 19 Abs. 4 zu übernehmen; sie könnten sie einschränken, ebenso aber auch zum Enumerationsprinzip zurückkehren, allerdings mit der Folge, daß in allen Fällen, in denen ein dem Art. 19 Abs. 4 GG gemäßer Rechtsschutz nicht gewährleistet ist, der Weg zu den ordentlichen Gerichten offenstände (vgl. Klein a. a. O. S. 98; Ule, Deutsche Rechtszeitschrift -- DRZ -- 1949 Beiheft 10 S. 19; von Mangoldt a. a. O. S. 122, und Gutachten des Bundesfinanzhofs Gr. S. D 1/51 S vom 17. April 1951, Slg.Bd. 55 S. 277 ff., Bundessteuerblatt -- BStBl. -- III S. 107 ff.). Da nach dem Gesagten der Rechtsschutz durch die Eröffnung des Rechtsbeschwerdeweges nicht ausreichend ist, könnte man zu dem Ergebnis kommen, daß hilfsweise der Weg zu den ordentlichen Gerichten gegeben sei. Die AO (vgl. § 3 i. d. F. des Gesetzes zur Änderung von einzelnen Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze -- AOÄndG -- vom 11. Juli 1953, Bundesgesetzblatt -- BGBl. -- I S. 511, §§ 47, 52, 228 ff., und insbesondere § 242 AO in Verbindung mit §§ 1, 5 des Gesetzes über den Bundesfinanzhof vom 29. Juni 1950, BGBl. S. 257) sowie schließlich auch Art. 96 GG gehen jedoch davon aus, daß für das Gebiet der öffentlich-rechtlichen Abgaben die Zuständigkeit besonderer Finanzgerichte gegeben ist. Das erwähnte Ergebnis erscheint daher auch im Hinblick auf § 242 AO, der mit Art. 96 GG im Einklang steht, und die nach dem Inkrafttreten des GG erlassenen Gesetze des Bundes weder tragbar noch zwingend.
Es bietet sich vielmehr der Weg an, den Bundesfinanzhof auch zur tatsächlichen Nachprüfung der Anfechtungsentscheidung zu berufen. Mit gewichtigen Gründen wird allerdings geltend gemacht, daß ein dem Art. 19 Abs. 4 GG entsprechender ausreichender Rechtsschutz nur gewährleistet sei, wenn dem Betroffenen ein mindestens zweistufiger Instanzenzug zur Verfügung stehe (vgl. Naumann, Die Öffentliche Verwaltung 1951 S. 281 ff.; van Husen, Deutsches Verwaltungsblatt 1951 S. 558). Dabei ist zu beachten, daß die genannten Verfasser (wie auch Verhandlungen des 38. Deutschen Juristentags in Frankfurt S. D 108) sich mit dem Entwurf eines Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht befaßten, der eine Zuständigkeit dieses Gerichts in erster und letzter Instanz auch in Anfechtungs- und Feststellungssachen vorsah. Hier liegen allerdings die verfassungsrechtlichen Bedenken schon im Hinblick auf den föderativen Aufbau der Bundesrepublik auf der Hand. Auch der erkennende Senat ist mit dem Gutachten des Bundesfinanzhofs (Gr. S. D 1/51 S vom 17. April 1951, Slg.Bd. 55 S. 277, BStBl. III S. 107 unter Ziff. 6) und seiner eigenen früheren Rechtsprechung (V z 24/52 S vom 20. Februar/28. Mai 1953, Slg.Bd. 57 S. 714, BStBl. 1953 III S. 272) der Auffassung, daß es aus rechtspolitischen Gründen mindestens zweckmäßig ist, einen zweistufigen Instanzenweg vorzusehen und die Rechtsinstanz nicht noch mit tatsächlichen Feststellungen zu belasten.
Anderseits gibt der Umstand, daß in der amerikanischen und französischen Besatzungszone die Finanzgerichte keine Kammern für Zoll- und Verbrauchsteuersachen haben, solche auch nicht ohne weiteres einzurichten sind, zu folgender Abwägung der rechtlichen Interessen Anlaß:
Art. 19 Abs. 4 GG besagt in seinem Kern doch nur, daß jedermann die Möglichkeit haben soll, ihn beschwerende Akte der öffentlichen Gewalt durch ein Gericht nachprüfen zu lassen (so neuestens im Ergebnis Urteil des Bundesverfassungsgerichts 1 BvL 9/51, 1 BvL 2/53 vom 21. Oktober 1954 unter Ziff. 4 a und c, Neue Juristische Wochenschrift -- NJW -- 1955 S. 17 ff.; vgl. auch Jellinek, Die Öffentliche Verwaltung 1954 S. 595). Dieser Rechtsschutz wird ihm zuteil, wenn der Bundesfinanzhof in den örtlich durch die genannten Zonen und sachlich auf Zoll- und Verbrauchsteuersachen begrenzten Fällen auch als Tatsacheninstanz tätig wird. Diese Auffassung steht zwar anscheinend im Widerspruch zu §§ 288, 296 AO, wonach der Bundesfinanzhof grundsätzlich nur als Revisionsinstanz tätig wird. Nach § 302 AO gelten die genannten Bestimmungen sinngemäß auch für das Anfechtungsverfahren. Der erkennende Senat ist aber der Auffassung, daß gerade die sinngemäße Anwendung unter den obwaltenden Umständen dazu zwingt, den vorrangigen Bestimmungen des GG Geltung zu verschaffen, ohne daß die Finanzgerichtsbarkeit als solche angetastet wird und ohne daß die Gefahr heraufbeschworen wird, daß für nicht absehbare Zeit ein Stillstand der Rechtspflege in den beiden Zonen auf dem Gebiete der Zölle und Verbrauchsteuern eintritt. In diesem Zusammenhang verdient hervorgehoben zu werden, daß dem Senat die Zuständigkeit als Tatsacheninstanz nicht fremd ist. Denn im Beschlußverfahren nach § 198 Abs. 4 AO, § 51 a des Branntweinmonopolgesetzes (BranntwMonGes.) und § 45 des Zündwarenmonopolgesetzes (ZündwMonG) sind Entscheidungen der Finanzverwaltungsbehörden von ganz besonders weittragender Bedeutung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nachzuprüfen (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs V z B 12 und 13/53 S vom 26. Januar 1954 unter I, Slg.Bd. 58 S. 604, BStBl. 1954 III S. 141, und hierzu Mueller, Juristenzeitung -- JZ -- 1954 S. 720/721; ferner Mrozek, AO 3. Aufl. zu § 366 AO a. F. S. 575).
Der erkennende Senat mußte sich mithin schlüssig werden, welcher von den theoretisch gegebenen drei Möglichkeiten er den Vorzug geben will. Es käme in Betracht
1.) die Rb. als unzulässig zu verwerfen und die Bfin. auf den zunächst gegebenen Rechtsweg an das Finanzgericht zu verweisen,
2.) die Rb. bereits als Klage an das Finanzgericht anzusehen und die Sache an das zuständige Finanzgericht zu verweisen,
3.) in der Sache selbst als Tatsachen- und Rechtsinstanz zu vekennen.
Die beiden ersten Möglichkeiten bergen, wie erwähnt, unter den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen jedoch die Gefahr in sich, daß der Rechtsuchende in absehbarer Zeit nicht den Rechtsschutz erhält, den er begehrt. Denn einmal könnten die Finanzgerichte der amekanischen und der französischen Zone es ablehnen, in ihrer jetzigen Besetzung über materielle Fragen des Zollund Verbrauchsteuerrechts zu befinden, in denen sie nicht bewandert sind, so daß die Berufungen erst bearbeitet würden, wenn Richter für Zölle und Verbrauchsteuern zur Verfügung stehen. Der hierfür in Betracht kommende Personenkreis steht aber fast ausschließlich im Bundesdienst und kann deshalb nicht ohne weiteres, insbesondere nicht gegen seinen Willen, an das Finanzgericht eines Landes berufen werden. Übernehmen aber die Finanzgerichte in ihrer gegenwärtigen Besetzung die Bearbeitung von Zoll- und Verbrauchsteuersachen, so ist die Gefahr nicht sachgemäßer Bearbeitung gegeben.
Für den Streitfall, in dem das Hessische Finanzgericht als zuständiges erstinstanzliches Gericht in Betracht käme, ist zu erwarten, daß dieses Gericht die Übernahme ablehnen würde. Denn § 1 der Hessischen Finanzgerichtsordnung vom 13. Oktober 1947 (Gesetz- und Verordnungsblatt -- GVBl. -- für das Land Hessen S. 108) sieht vor, daß das Finanzgericht als Gericht des Landes Hessen nur für Besitz- und Verkehrsteuersachen zuständig ist. So liegt auch dem erkennenden Senat bereits ein Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 26. August 1954 vor, demzufolge die Übernahme einer Zollsache mit der Begründung abgelehnt worden ist, daß das Finanzgericht mit einer Materie befaßt würde, die ihm vom Gesetzgeber entzogen sei. Hiergegen kann auch nicht eingewendet werden, die Hessische Finanzgerichtsordnung sei durch Art. 19 GG überholt. Aus den obigen Erörterungen ergibt sich vielmehr, daß der Landesgesetzgeber nicht gehalten ist, die von ihm vorgesehene Finanzgerichtsbarkeit mit Art. 19 Abs. 4 GG in Einklang zu halten, weil der diesem Artikel innewohnende Rechtsschutzgedanke notfalls auch durch die Anrufung der ordentlichen Gerichte zum Zuge kommt (vgl. auch §§ 1, 2 des Bayer. Gesetzes zur Wiederherstellung der Finanzgerichtsbarkeit vom 19. Mai 1948, Bayer. GVBl. S. 87, Badische Landesverordnung zum Vollzug des Kontrollratgesetzes -- KontrRG -- Nr. 36 über Verwaltungsgerichte vom 25. August 1948, Bad. GVBl. S. 111 sowie § 1 der Rechtsanordnung über die Wiedereinführung des Berufungsverfahrens in Steuersachen und über die Errichtung eines Finanzgerichts vom 21. März 1947, Regierungsblatt für Württ.-Hohenzollern -- RegBl. -- S. 102).
Der erkennende Senat kann es jedenfalls nicht den einzelnen Finanzgerichten, die institutionell als Gerichte für Landessteuersachen errichtet wurden, überlassen, welcher Weg im Einzelfall von ihnen beschritten wird, und glaubt, dem Rechtsschutzgedanken des Art. 19 Abs. 4 GG angesichts des drohenden Stillstands der Rechtspflege besser Rechnung zu tragen, wenn er noch für eine weitere Übergangszeit über die sich aus § 288 AO ergebenden formal-rechtlichen Widersprüche hinwegsieht und gleichzeitig als Rechts- und als Tatsacheninstanz selbst entscheidet. Er glaubt, damit den Art. 19 Abs. 4 GG in seiner wesentlichen Substanz zu wahren, und sieht davon ab, im gegenwärtigen Zeitpunkt aus dem außer Frage stehenden Charakter des Bundesfinanzhofs als einer Revisionsinstanz die letzte Folgerung zu ziehen, die zu den erstgenannten zwei Möglichkeiten führen müßte. Der erkennende Senat berücksichtigt dabei, daß sich der Gesetzgeber bei den überaus zahlreichen gesetzgeberischen Aufgaben, die an ihn seit dem Inkrafttreten des GG herangetreten sind und von denen viele von gleicher Dringlichkeit waren, bisher nicht in der Lage gesehen hat, das Anfechtungsverfahren den Erfordernissen des GG anzupassen, glaubt aber davon ausgehen zu können, daß der in Art. 19 Abs. 4 GG beschlossene Auftrag an den Gesetzgeber im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten ehestens ausgeführt werden sollte, da eine dauernde Belastung mit vielfach umfangreichen tatsächlichen Feststellungen für den Bundesfinanzhof als oberes als Revisionsinstanz ausgestaltetes Bundesgericht nicht tragbar erscheint. Auch die zur Zeit noch bestehende Rechtsungleichheit gegenüber der britischen Zone erscheint auf die Dauer mit dem verfassungsmäßigen Zustand nicht vereinbar und läßt sich nur aus dem aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen bestehenden Mangel an für Zoll- und Verbrauchsteuersachen in Betracht kommenden Finanzgerichten rechtfertigen, einem Zustand, den der erkennende Senat einem Rechtsnotstand gleich erachtet.
Diese Auffassung steht nicht im Widerspruch zu dem oben angeführten Gutachten des Großen Senats Gr. S. D 1/51 S vom 17. April 1951 und dem Urteil V z 24/52 S vom 20. Februar/28. Mai 1953 sowie der Rechtsprechung der anderen Senate (vgl. z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs II 266/52 U vom 3. September 1953, Slg.Bd. 58 S. 17, BStBl. III S. 297/298). Denn danach sollen die Grundsätze jener Rechtsprechung für Zollsachen nur gelten, wie das Gutachten betont hervorhebt, soweit von den Finanzgerichten über Zollsachen entschieden wird. Daran fehlt es aber nach den obigen Ausführungen in der amerikanischen und in der französischen im Gegensatz zur britischen Zone.
Hiernach sieht sich der Senat in der Lage, in der vorliegenden Rechtsbeschwerdesache in eine tatsächliche und rechtliche Prüfung einzutreten.
2.) ......
Fundstellen
BStBl III 1955, 66 |
BFHE 1955, 173 |
NJW 1955, 967 |