Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulassungsfreie Revision wegen einer nicht mit Gründen versehenen Vorentscheidung
Leitsatz (NV)
Selbst wenn eine Begründung des FG-Urteils unvollständig, unzureichend oder fehlerhaft sein sollte, liegt keine ,,nicht mit Gründen versehene Entscheidung" im Sinne von § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO vor.
Normenkette
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5
Verfahrensgang
Tatbestand
Die vom Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhobene Klage wegen Umsatzsteuer 1979 und Umsatzsteuervorauszahlung Januar bis Oktober 1980 wurde vom Finanzgericht (FG) durch Urteil vom 5. November 1986 III 68/82 U1, U2 abgewiesen. Das Urteil enthält keinen Ausspruch über die Zulassung der Revision. Es wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 3. Dezember 1986 zugestellt. Hiergegen hat der Kläger die vorliegende Revision sowie Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die vom erkennenden Senat mit Beschluß V B 24/87 vom heutigen Tage als unzulässig verworfen worden ist.
In einem weiteren Schriftsatz vom 5. Januar 1987 hat der Kläger u. a. ausgeführt, das FG habe Verfahrensrecht verletzt, weil ihm das Grundrecht auf rechtliches Gehör versagt worden sei. Es habe ihn auch überrascht, daß das FG mit keinem Wort auf die vorgelegten Rechnungen der Firma I mit Vorsteuerbeträgen von über 22 000 DM eingegangen sei.
Der Kläger hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hat sich bisher nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig; sie war durch Beschluß zu verwerfen (§§ 124, 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen. Mangels Zulassung findet die Revision gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861) i. d. F. des Gesetzes zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren vom 4. Juli 1985 (BGBl I 1985, 1274) nicht statt.
Die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Revision nach § 116 Abs. 1 FGO liegen nicht vor.
Die Verletzung des rechtlichen Gehörs rechtfertigt keine Zulassung nach § 116 Abs. 1 FGO (BFH-Beschluß vom 25. Juli 1979 VI R 3/79, BFHE 128, 176, BStBl II 1979, 654).
Sofern der Kläger mit dem Hinweis, das FG sei nicht ausdrücklich auf die geltend gemachten Vorsteuerbeträge aus Rechnungen der Firma I eingegangen, rügen wollte, daß die Vorentscheidung nicht mit Gründen versehen sei (§ 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO), behauptet er zwar einen Verfahrensfehler i. S. von § 116 Abs. 1 FGO. Ein solcher Mangel liegt aber nicht vor. Das finanzgerichtliche Urteil läßt erkennen, welche tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen maßgebend waren, Vorsteuerbeträge aus allen von dem Kläger vorgelegten Rechnungen nicht zum Abzug zuzulassen. Für einen Großteil der Rechnungen ist der Kläger nach der Urteilsbegründung den Nachweis schuldig geblieben, daß er die gelieferten Waren ,,für sein Unternehmen" bezogen habe (S. 11 des FG-Urteils). Den Vorsteuerabzug aus den verbleibenden Rechnungen hat das FG versagt, weil den in diesen Rechnungen ausgewiesenen Vorsteuern entweder (nicht erklärte) Umsatzsteuern aus dem Weiterverkauf oder ein Vorsteuerberichtigungsanspruch (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes) - jeweils in gleicher Höhe - gegenüberstanden (S. 12, 13 des FG-Urteils). Selbst wenn diese Begründung unvollständig, unzureichend oder fehlerhaft gewesen sein sollte, liegt jedenfalls keine ,,nicht mit Gründen versehene Entscheidung" i. S. von § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO vor.
Fundstellen