Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer Doppelbesteuerungsabkommen
Leitsatz (amtlich)
Die Verpflichtung des inländischen Haftungsschuldners zur Einbehaltung und Abführung der Aufsichtsratsteuer für ein in der Schweiz wohnendes Aufsichtsratsmitglied ist, wenn sie vorher nicht bestand, trotz der auf den 1. Januar 1959 rückwirkenden Geltung des Zusatzprotokolls vom 9. September 1957 zum deutsch schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 15. Juli 1931 erst mit dem Inkrafttreten des Zusatzprotokolls am 20. April 1959 wirksam geworden. Für zu einem früheren Zeitpunkt fällige Zahlungen an ein Aufsichtsratsmitglied kann daher keine steuerliche Haftung geltend gemacht werden.
Deutsch-schweizerisches Doppelbesteuerungsabkommen vom 15. Juli 1931, RGBl 1934 II S. 38, RStBl 1934 S. 199; Zusatzprotokoll hierzu vom 9. September 1957, BGBl 1959 II S. 183, BStBl 1959 I S. 151; Bekanntmachung vom 3. April 1959 über das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls, BGBl 1959 II S. 408, BStBl 1959 I S. 198; EStG § 50a Abs. 1-3 und 5; EStDV §§ 73c, 73e, 73g; StAnpG § 3 Abs. 5
Normenkette
EStG § 50a; OECD-MA 29; OECD-MA 30; EStG § 50a Abs. 1; EStG § 50a/2; EStG § 50a/3; EStG § 50a/5; EStDV §§ 73c, 73e, 73g; StAnpG § 3 Abs. 5 Ziff. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Schuldner von Aufsichtsratsvergütungen für die Nichteinbehaltung der darauf ruhenden Steuer haftbar gemacht werden kann, wenn die Steuerpflicht durch ein erst nach der Auszahlung der Aufsichtsratsvergütung an den im Ausland wohnenden Empfänger in Kraft getretenes Zusatzprotokoll zu einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung neu eingeführt worden ist. Das zuständige Finanzamt erließ gegen die Bgin. einen Haftungsbescheid vom 5. Mai 1960 für den unterlassenen Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen, die die Bgin. am 24. März 1959 mit 00 DM und am 30. März 1959 mit 1.250 DM an einen Empfänger in der Schweiz gezahlt hatte. Der Steuerabzug wurde auf 11.083,33 DM = 33 1/3 v. H. von 33.250 DM festgesetzt.
Die Sprungberufung führte zur Aufhebung des Haftungsbescheids mangels ausreichender Rechtsgrundlage. Zur Zeit der Auszahlung der Aufsichtsratsvergütung im März 1959 sei die Bgin. weder gegenüber dem Aufsichtsratsmitglied berechtigt noch gegenüber der Finanzverwaltung verpflichtet gewesen, Aufsichtsratsteuer einzubehalten und abzuführen. Zwar könne die Steuerpflicht auch an solche zurückliegende Tatbestände anknüpfen, die zur Zeit ihrer Entstehung noch nicht der Steuerpflicht unterlagen. Dagegen sei es nicht möglich, die Pflicht eines Unternehmens zum Steuerabzug rückwirkend festzusetzen, da damit ein nachträgliches Handeln in der Vergangenheit gefordert werde, das gegen die Denkgesetze verstoße. Die Ratifizierung zu dem hier maßgebenden deutsch- schweizerischen Abkommen über die Einbehaltung der Aufsichtsratsteuer sei erst am 2. April 1959 d. h. nach der am 18. April 1959 im BGBl 1959 II S. 408 erfolgten Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls zum deutsch- schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 15. Juli 1931 in Kraft getreten. Bis zum 20. April 1959 habe das alte Recht fortbestanden, wonach in der Bundesrepublik keine Aufsichtsratsteuer von einem Steuerpflichtigen mit schweizerischem Wohnsitz erhoben werden durfte. Die rückwirkende Steuerabzugspflicht könne nicht der rückwirkenden Steuerpflicht gleichgesetzt werden.
Fraglich sei auch, ob das Zusatzprotokoll vom 9. September 1957 im Land Berlin überhaupt in Kraft getreten sei. Gesetze der Bundesrepublik gälten in Berlin erst nach übernahme durch den Berliner Gesetzgeber. Diese sei hier zwar erfolgt. Für das Inkrafttreten des Protokolls bedürfe es aber einer ordnungsmäßigen Veröffentlichung. Das 29. Gesetz über die Anwendung von Bundesgesetzen über internationale Abkommen der Bundesrepublik Deutschland vom 7. Oktober 1959, das in Art. I Ziff. 5 das deutsch-schweizerische Zusatzprotokoll vom 9. September 1957 nur in einem Klammerzusatz erwähne, sei zwar im GVBl Berlin vom 21. Oktober 1959 verkündet worden, könne aber nicht als "Veröffentlichung" angesehen werden worunter die Bekanntmachung des Textes zu verstehen sei. Von dieser Beurteilung müsse auch der Berliner Senator für Finanzen ausgegangen sein, sonst hätte er den Text des Gesetzes des Zusatzprotokolls nicht im Steuer- und Zollblatt für Berlin (StuZBl Bln.) 1960 S. 46 f. zu veröffentlichen brauchen.
Selbst wenn es also möglich gewesen wäre, die Pflicht zum Steuerabzug nachträglich rückwirkend zu begründen, wäre es immer noch zweifelhaft, ob diese Pflicht beim Erlaß des Haftungsbescheids bereits bestanden habe.
Mit der namens des Vorstehers des Finanzamts eingelegten Rb. macht das Landesfinanzamt Berlin folgendes geltend: Das Zusatzprotokoll vom 9. September 1957, das durch das Zustimmungsgesetz innerstaatliches Recht geworden sei, lasse in Deutschland einen Steueranspruch entstehen, wenn eine Gesellschaft mit Sitz in Deutschland Aufsichtsratsvergütungen nach dem 31. Dezember 1958 an ein in der Schweiz wohnendes Aufsichtsratsmitglied zahle (Zusatzprotokoll II. Ziff. 17 und IV., BGBl 1959 II S. 185, 186). Das Zustimmungsgesetz der Bundesrepublik vom 5. März 1959 - in Kraft seit 13. März 59 - sei im BGBl 1959 II S. 182 verkündet worden. Die Bekanntmachung über das rückwirkende Inkrafttreten des Zusatzprotokolls ab 1. Januar 1959 ergebe sich aus dem BStBl 1959 I S. 198. Nach § 3 des Berliner Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen vom 29. Januar 1953, GVBl Berlin 1953 S. 106, gälten Gesetze über internationale Verträge der Bundesrepublik mit Verkündung im BGBl mit Wirkung auch für das Land Berlin, sobald dieses durch das Gesetz deren Anwendung in Berlin festgestellt habe. Dies sei durch das 29. Anwendungsgesetz vom 7. Oktober 1959 unter I Ziff. 5, GVBl Berlin 1959 S. 1181, geschehen, ohne daß es einer Veröffentlichung des Wortlautes des Zusatzprotokolls im GVBl Berlin bedurft habe. Die Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls vom 9. September 1957 befinde sich im GVl Berlin 1960 S. 92. Die fragliche Vorschrift sei ab 1. Januar 1959 in Berlin geltendes Recht geworden. Der Steuerliche Tatbestand, nämlich die Auszahlung der Aufsichtsratsvergütungen im März 1959, habe den Steueranspruch rechtswirksam mit dem Zufließen zum Entstehen gebracht (§ 3 Abs. 5 Ziff. 1 StAnpG). Wegen des hier entstandenen Gesamtschuldverhältnisses zwischen dem Empfänger der Vergütungen und der zahlenden Gesellschaft (§ 50 a Abs. 5 EStG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und 3 StAnpG) sei die Bgin. zu Recht als Haftungsschuldnerin in Anspruch genommen worden. Von ihr werde nicht eine ungewöhnliche Handlung in der Vergangenheit, sondern die Erfüllung einer rückwirkend entstandenen Steuerschuld verlangt.
Der Senator für Justiz in Berlin hat die Rechtsauffassung des Landesfinanzamts über die Bedeutung des § 3 des Gesetzes vom 29. Januar 1953, GVBl Berlin 1953 S. 106, wegen der Geltung von Gesetzen über internationale Verträge der Bundesrepublik auch für Berlin bestätigt. Auch der Berliner Senator für Bundesangelegenheiten hat unter Eingehen auf die besatzungsrechtlichen Grundlagen des Verfahrens der Einbeziehung Berlins in die internationalen Verträge der Bundesrepublik dargelegt, daß § 3 des Gesetzes vom 29. Januar 1953 geltenden Recht ist und nicht gegen alliierte Vorbehalte verstößt.
Die Bgin. vertritt folgende Auffassung: Nach § 3 Ziff. 41 EStG in Verbindung mit dem deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 15. Juli 1931 und den Zusatzprotokollen bis einschließlich 6. Juli 1956 nebst Schlußprotokoll zu Art. 4 und 7 des Abkommens seien früher Aufsichtsratsvergütungen nur in dem Staat besteuert worden, in dem der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hatte. Die rückwirkende Aufhebung dieses Besteuerungsverzichts der Bundesrepublik könne nicht zu einer rückwirkenden Einbehaltung der Steuer führen. Nach § 50 a Abs. 5 EStG sei der Steuerabzug in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die Aufsichtsratsvergütungen dem Gläubiger zufließen. In diesem Zeitpunkt sei aber § 50 a Abs. 5 EStG auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar gewesen, da das Zusatzprotokoll vom 9. September 1957 damals noch nicht in Kraft gewesen sei. Die Bgin. lehnte eine Stellungnahme zu der allgemeinen Frage des Inkrafttretens internationaler Verträge der Bundesrepublik in Berlin ausdrücklich ab, da sie ihre Berufung nicht auf einen damit zusammenhängenden Fehler gestützt habe.
Entscheidungsgründe
Die Rb. ist unbegründet.
Nach § 1 Abs. 2 EStG ist eine natürliche Person, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, mit ihrem inländischen Einkommen im Sinne des § 49 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig. Zu den inländischen Einkünften im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht gehören nach § 49 Abs. 1 Ziff. 3 EStG auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die im Inland ausgeübt oder verwertet werden oder worden sind. Dazu gehören auch Aufsichtsratsvergütungen (vgl. § 18 Abs. 1 Ziff. 3 EStG), die eine im Ausland wohnende Person für ihre Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied einer inländischen AG erhält. Die Aufsichtsratsvergütungen beschränkt steuerpflichtiger Mitglieder des Aufsichtsrats - seit dem 6. August 1957 nur dieser - unterliegen einer Aufsichtsratsteuer in Form eines Steuerabzugs. Dieser ist bei Zufließen von Aufsichtsratsvergütungen nach dem 31. Dezember 1958 in dem durch das Steueränderungsgesetz (StändG) vom 18. Juli 1958 (BGBl 1958 I S. 473) neu geschaffenen § 50 a EStG (bis dahin im § 49 EStG) geregelt. § 50 a Abs. 1 EStG bestimmt den Steuerabzug, Abs. 2 die Höhe der Aufsichtsratsteuern (30 v. H. der Aufsichtsratsvergütungen, wenn der Empfänger die Steuer trägt, 42,85 v. H., wenn das Unternehmen sie übernimmt), Abs. 3 die Bemessungsgrundlage (die vollen Aufsichtsratsvergütungen). Nach § 50 a Abs. 5 EStG hat der Schuldner der Aufsichtsratsvergütung den Steuerabzug für Rechnung des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers (Steuerschuldners) in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die Aufsichtsratsvergütung dem Gläubiger zufließt. Er hat die innerhalb eines Kalendervierteljahrs einbehaltene Steuer jeweils bis zum 10. eines Monats des Kalendervierteljahrs an das zuständige Finanzamt abzuführen. Der beschränkt Steuerpflichtige ist beim Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen Steuerschuldner. Der Schuldner der Aufsichtsratsvergütungen haftet aber für die Einbehaltung und Abführung der Steuer. Der Steuerschuldner wird nur in Anspruch genommen, 1. wenn der Schuldner der Aufsichtsratsvergütung diese nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder 2. wenn der beschränkt steuerpflichtige Gläubiger weiß, daß der Schuldner die einbehaltene Steuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt. § 50 Abs. 4 EStG bestimmt schließlich u. a., daß die Einkommensteuer, die dem Steuerabzug auf Grund des § 50 a Abs. 1 EStG unterliegt, für Einkünfte bei beschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuerabzug als abgegolten gilt. Alle diese Vorschriften gelten auch in Berlin.
Nach deutschem Recht hätte also die Bgin. Als Aktiengesellschaft mit Sitz und Ort der Leitung in Berlin für die an ihr in der Schweiz wohnhaftes Aufsichtsratsmitglied gezahlten Aufsichtsratsvergütungen im Zeitpunkt der Zahlung den Steuerabzug vornehmen müssen und hätte im Falle der Unterlassung zur Haftung herangezogen werden können.
Die Vorschriften des deutschen Rechts sind jedoch durch das im Deutschen Reich am 29. Januar 1934 in Kraft gesetzte Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und Erbschaftsteuern vom 15. Juli 1931 (RGBl 1934 II S. 38), das auch in der Bundesrepublik und Berlin gilt (vgl. Bekanntmachung der Bundesregierung vom 27. Juni 1951, BGBl 1951 II S. 151, Rundverfügung Nr. 211/52 des Senators für Finanzen in Berlin vom 30. Mai 1952, StuZBl Bln 1952 S. 287) eingeschränkt worden. Aus Art. 7 dieses Abkommens in Verbindung mit dem Schlußprotokoll zu 4 und 7 ergibt sich, daß Vergütungen der Aufsichtsratsmitglieder nur noch in dem Staat besteuert werden konnten, in dem der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hatte. Danach, in Verbindung mit § 9 Ziff. 2 StAnpG, durfte der in der Schweiz wohnhafte Empfänger einer von einer inländischen Kapitalgesellschaft gezahlten Aufsichtsratsvergütung in der Bundesrepublik bzw. in Berlin nicht mehr zur Aufsichtsratsteuer herangezogen werden. Die Bgin. hat daher während des Geltens dieser Regelung für die an den in der Schweiz wohnenden Empfänger gezahlte Aufsichtsratsvergütung den Steuerabzug unterlassen. Es ist davon auszugehen und nicht bestritten worden, daß die im Einvernehmen mit dem Finanzamt (vgl. § 73 h EStDV) zu Recht geschehen ist.
Diese Regelung ist durch das Zusatzprotokoll zum Abkommen vom 15. Juli 1931 vom 9. September 1957 (BGBl 1959 II S. 183) außer Kraft gesetzt worden. Nach II. Ziff. 17 dieses Protokolls erhält das Schlußprotokoll des Abkommens vom 15. Juli 1931 zu Art. 4 folgende Fassung: "... (4) Vergütungen (Tantiemen, Sitzungsgelder und Feste Vergütungsgelder), die die Mitglieder eines Aufsichtsrats in dieser Eigenschaft erhalten, werden nur in dem Staate besteuert, in dem die Gesellschaft die diese Beträge zahlt, ihren Wohnsitz hat. Die Steuer darf 25 v. H. der Bruttovergütungen nicht übersteigen, wenn der Empfänger seinen Wohnsitz im anderen Staate hat". Als Wohnsitz juristischer Personen - außer Stiftungen und sonstigen Vermögensmassen - gilt nach der in I. Ziff. 7 des Protokolls enthaltenen Neufassung des Art. 8 Abs. 4 des Abkommens der Ort, wo sie ihren Sitz haben. Hieraus ergibt sich, daß die Bgin. als AG mit Sitz in Berlin auf Grund der zitierten Vorschrift des Zusatzprotokolls den Steuerabzug für die an ihr in der Schweiz wohnendes Aufsichtsratsmitglied gezahlten Vergütungen wieder vorzunehmen hat, und zwar nach einer entsprechenden Klarstellung durch das Finanzamt (vgl. § 73 h EStDV) in Höhe von 25 v. H. der Aufsichtsratsvergütung.
Nach IV. Abs. 1 des Zusatzprotokolls sollte dieses einen Monat nach dem Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft treten.
Nach IV. Abs. 2 Buchst. b war das Zusatzprotokoll im allgemeinen auf die Steuern vom Einkommen und Vermögen anwendbar, die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1958 erhoben wurden.
Das Zusatzprotokoll wurde als Anlage des Zustimmungsgesetzes vom 5. März 1959 am 13. März 1959 verkündet (BGBl 1959 II S. 18). Die Ratifikationsurkunden sind am 20. März 1959 ausgetauscht worden. Laut Bekanntmachung des Bundesministers des äußeren vom 3. April 1959 (BGBl 1959 II S. 408) ist das Zusatzprotokoll gemäß Abschn. IV Abs. 1 am 20. April 1959 in Kraft getreten. Es sollte in Berlin nach dem 29. Gesetz vom 7. Oktober 1959 Art. I Ziff. 5 mit Wirkung vom 13. März 1959 zur Anwendung kommen (GVBl Berlin 1959 S. 1181) und ist dort nach der 23. Bekanntmachung über das Inkrafttreten von internationalen Verträgen vom 29. Januar 1960 Ziff. 8 am 20. April 1959 in Kraft getreten (GVBl Berlin 1960 S. 92).
Für den vorliegenden Fall ergibt sich hiernach die Frage, inwieweit die genannten änderungen des Doppelbesteuerungsabkommens durch das Zusatzabkommen schon auf die am 24. bzw. 30. März 1959 gezahlten Aufsichtsratsvergütungen anzuwenden sind, obgleich dieses Protokoll erst am 20. April 1959 in Kraft getreten ist. Es fragt sich, ob sich die in dem Zusatzabkommen vorgesehene Rückwirkung auf die Steuern vom Einkommen auch hier auswirken konnte.
In diesem Zusammenhang sind auch die besonderen Verhältnisse Berlins zu erörtern, insbesondere, ob hier die Rückwirkung nur bis zum 13. März 1959 möglich gewesen ist (vgl. § 9 Gesetz vom 7. Oktober 1959), oder ob man etwa für Berlin ein späteres Inkrafttreten des Zusatzprotokolls als den 20. April 1959 annehmen muß. Der Senat ist von den Grundsätzen der Rechtsgültigkeit des § 3 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen vom 29. Januar 1953 (GVBl Berlin 1953 S. 106) bezüglich der Wirksamkeit von Gesetzen über internationale Verträge der Bundesrepublik auch im Land Berlin ausgegangen. Es besteht aber keine Notwendigkeit, darüber hinaus auch zu den daran anschließenden Fragen Stellung zu nehmen, ob diese Wirkung im vorliegenden Streitfall gleichzeitig oder später als in der Bundesrepublik eingetreten ist.
Zunächst ist zu prüfen, ob das nach IV. des Zusatzprotokolls vom 9. September 1957 der Bundesrepublik einschließlich Berlin im deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen überlassene Recht zur Erhebung von Aufsichtsratsteuer und seine Verwirklichung eine nach dem Grundgesetz (GG) unzulässige rückwirkende Steuerverschärfung für Empfänger von Aufsichtsratsvergütungen dargestellt hätte, die Ende März 1959, also vor dem 20. April 1959 gezahlt worden sind. Wäre dies zu bejahen, so entfiele ohne weiteres auch die Verpflichtung zum Steuerabzug durch den Schuldner der Aufsichtsratsvergütungen.
Der Senat ist der Auffassung, daß bei Verwirklichung der Aufsichtsratsteuer etwa im Wege der Veranlagung eine wegen ihrer Rückwirkung aus Gründen der Rechtssicherheit unwirksame Steuerverschärfung gegenüber dem Steuerschuldner nicht vorgelegen hätte. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts 2 BvL 6/59 vom 19. Dezember 1961 (BStBl 1962 I S. 488 ff.) dürfen Steuergesetze grundsätzlich nur solche Tatbestände erfassen, die erst nach ihrer Verkündung eintreten oder sich vollenden. Das beruht auf dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit, wonach belastende Steuergesetze grundsätzlich ihre Wirksamkeit nicht auf abgeschlossene Tatbestände erstrecken dürfen. Im vorliegenden Falle ist zu beachten, daß das Zusatzprotokoll zwar erst am 20. April 1959 in Kraft getreten, aber mit dem Zustimmungsgesetz vom 5. März 1959 schon am 13. März 1959 im BGBl verkündet worden ist. Die Zahlung der Aufsichtsratsvergütungen lag also erst nach der Verkündung. Schon aus diesem Grunde hätte man es unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit nicht als unzulässige Rückwirkung ansehen können, wenn der Empfänger der Aufsichtsratsvergütung in der Bundesrepublik zur Steuer herangezogen worden wäre. Es hätte kein Anlaß bestanden, diese Frage für Berlin anders zu behandeln.
Hiervon unabhängig bleibt jedoch die Frage offen, ob der Steuerabzug am 24. bzw. 30. März 1959 hätte vorgenommen werden müssen, und ob im Falle der Nichtvornahme die Bgin. zur Haftung herangezogen werden konnte. Diese Frage ist infolge des engen Zusammenhangs zwischen Steuerschuld und Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 EStG im vorliegenden Fall praktisch auch für die Entstehung der Steuerschuld maßgebend.
Die Verpflichtung der Bgin. zur Vornahme des Steuerabzugs zu den beiden Terminen Ende März 1959 ist nicht gegeben.
Die materielle Steuerpflicht hätte rückwirkend in Kraft gesetzt werden können. Das gleiche ist hinsichtlich des technischen Vorgangs der Einbehaltung und Abführung einer Steuer begrifflich unmöglich. Nach § 50 a Abs. 5 EStG ist der Steuerabzug dann vorzunehmen, wenn die Aufsichtsratsvergütung dem Gläubiger zufließt (§ 73 c EStDV). Das setzt voraus, daß zu diesem Zeitpunkt der Steuerabzug, im vorliegenden Falle die Vornahme des bisher mit Recht unterlassenen Steuerabzugs bereits verbindlich angeordnet ist. Die maßgebliche gesetzliche Vorschrift trat erst am 20. April 1959 in Kraft, also nach den beiden Terminen vom 24. und 30. März 1959, an denen die Aufsichtsratsvergütungen ausbezahlt wurden. Zur Begründung der Abzugsverpflichtung genügt es nicht, daß mit einer solchen Regelung zu rechnen war, daß die unmittelbar bevorstand, auch nicht, daß der Bgin. der genaue Zeitpunkt ihres Inkrafttretens unter Umständen sogar bekannt war. Mit Recht hat die Bgin. auf die unangenehme Lage hingewiesen, in die sie durch die nicht vollständige Auszahlung der Aufsichtsratsvergütung an ihren Gläubiger hineingeraten wäre. Sie mußte sie ungekürzt bezahlen, wenn sie nicht in Kauf nehmen wollte, hinterher mit ihrem Gläubiger einen Zivilrechtsstreit über die Zulässigkeit des Steuerabzugs zu führen.
Da das Vorgehen der Bgin. nicht dem damals geltenden Recht widersprach, hat die Vorinstanz zu Recht die Inanspruchnahme der Bgin. als Haftungsschuldnerin (§ 73 g EStDV) abgelehnt.
Fundstellen
Haufe-Index 411674 |
BStBl III 1965, 634 |
BFHE 1966, 369 |
BFHE 83, 369 |
StRK, EStG:50a R 3 |