Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Ein Unternehmen, das sich ausschließlich oder überwiegend mit der Errichtung von Gartenanlagen befaßt (Gartenbauunternehmen), ist regelmäßig ein Gewerbebetrieb.
Normenkette
EStG § 2 Abs. 3 Ziff. 1, § 2/3/2, § 13/1/1, § 15/1, § 18/1/1
Tatbestand
Die Bfin. unterhält einen Gartenbaubetrieb und widmet sich auch der Friedhofs- und Landschaftsgärtnerei. Es ist streitig, ob ihre Einkünfte in den Jahren 1955 mit 1959 solche aus Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs. 3 Ziff. 1 in Verbindung mit §§ 13 ff. EStG) oder aus Gewerbebetrieb (§§ 2 Abs. 3 Ziff. 2, 15 ff. EStG) sind. Das Finanzamt hat die Erträge den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugerechnet.
Die Sprungberufung hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht führte aus: Der Anteil der Landschaftsgärtnerei habe in der Streitjahren 74 bis 81 v. H. des Gesamtumsatzes betragen. Es sei zwar unbestritten, daß die Zukäufe an Handelsware in den Jahren 1955 bis 1959 stets unter 20 v. H. des Umsatzes gelegen hätten. Darauf komme es aber nicht an. Der Umfang des Zukaufs sei nur dann das entscheidende Kriterium für die Frage, ob Landwirtschaft oder Gewerbebetrieb vorliege, wenn sich die Struktur des landwirtschaftlichen Betriebs nicht verändert habe und wenn sich die betriebliche Betätigung auf die Erzeugung und den Absatz von erzeugten und dazugekauften Waren erstrecke. Im Streitfall lägen jedoch die Verhältnisse anders. Der Betrieb habe einen Strukturwechsel durchgemacht, in dessen Verlauf aus dem ursprünglichen Gartenbaubetrieb ein gewerbliches Unternehmen geworden sei. Begünstigt durch seine Lage in einem landschaftlich schönen Gebiet, in dem sich seit Jahren eine große Anzahl von Erholungsuchenden ansiedelten, die große Villenbezirke neu erstehen ließen und dabei meist kostspieligen Bauaufwand auch für die Errichtung von Gartenanlagen tätigen, habe der Betrieb mehr und mehr sein Gewicht auf die Planung und Errichtung von Gartenanlagen verlegt. Das Schwergewicht des Unternehmens liege nicht mehr in der Erzeugung von Pflanzen, sondern in der Errichtung und Gestaltung von Gärten. Diese Tätigkeit sei eine rein gewerbliche. Das Unternehmen sei aus dem Kreis der Urproduzenten ausgeschieden und zum Gewerbebetrieb geworden.
Entscheidungsgründe
Die Rb. hat keinen Erfolg.
Zutreffend ist das Finanzgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Bfin. einen Gewerbebetrieb unterhält. Sie betreibt überwiegend die Landschaftsgärtnerei. Diese Art der Tätigkeit ist gewerblich. Zwischen den Bestellern und der Bfin. wurden regelmäßig keine Kaufverträge, sondern Werkverträge abgeschlossen. Der Wert der verwendeten eigenen Pflanzen ist hinter dem Anteil der eigenen Arbeitsleistung und der Lieferung von anderen Materialien, wie Steine, Platten, Humus, Sand und Erde, zurückgetreten.
Die Bfin. hat sich darauf berufen, daß ihr Zukauf an Handelsware die 20 - v. H. - Grenze ihres Umsatzes nicht erreiche. Das mag zutreffen. Daraus folgt jedoch noch nicht, daß ihre Erträge als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu versteuern sind. Die Frage des Zukaufs ist für die Abgrenzung zwischen Urerzeugung und Handelsgewerbe von Bedeutung. Die Bfin. betreibt jedoch ein Gartenbauunternehmen. Sie ist nicht Handels-, sondern Landschaftsgärtnerin. Es kommt danach nicht darauf an, in welchem Umfang sie fremde Pflanzen zukauft; maßgeblich ist vielmehr für die Frage, ob ein Gewerbebetrieb vorliegt, das Gesamtbild des Unternehmens (Littmann, Das Einkommensteuer-Recht, 7. Aufl., § 13 Anm. 7). Das Finanzgericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß das Unternehmen der Bfin. seiner Struktur nach nicht mehr auf die Gewinnung von Pflanzen und Pflanzenteilen, sondern auf die Errichtung von Gartenanlagen gerichtet ist. Diese Feststellung gibt zu keinen Bedenken Anlaß. Sie wird - wie dargelegt - durch den Anteil der Landschaftsgärtnerei am Gesamtumsatz des Unternehmens bestätigt.
Die Tätigkeit der Bfin. kann nicht als freiberufliche angesehen werden. Der Bundesfinanzhof hat in dem Urteil IV 318/59 U vom 16. März 1962 (BStBl 1962 III S. 302, Slg. Bd. 75 S. 89) entschieden, daß die Errichtung von Gärten auf eigene Rechnung mit eigenen Arbeitskräften als gewerbliche Tätigkeit anzusehen ist. Das Urteil des Finanzgerichts steht mit diesen Grundsätzen im Einklang. Die Tätigkeit der Bfin. beschränkt sich nicht auf die reine Planung der Anlagen (Gartenarchitektur).
Die nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs IV 390/55 U vom 28. März 1957 (BStBl 1957 III S. 182, Slg. Bd. 64 S. 490) unter Umständen mögliche Aufteilung in zwei Betriebe hat das Finanzgericht zu Recht nicht vorgenommen. Die gleiche Auffassung vertreten auch die Beteiligten. Bei Beurteilung des Gesamtbildes ist in Anwendung der Grundsätze des oben angegebenen Urteils zu Recht davon ausgegangen, daß es sich bei dem Unternehmen der Bfin. um einen einheitlichen Gewerbebetrieb handelt.
Fundstellen
Haufe-Index 410958 |
BStBl III 1963, 537 |
BFHE 1964, 594 |
BFHE 77, 594 |
StRK, EStG:15 R 424 |