Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewinnermittlung für Sonderkulturen oder -nutzungen im Rahmen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen
Leitsatz (NV)
Gewinne aus Sonderkulturen oder -nutzungen (z. B. Weinbau) sind als Sondergewinne nach §13 a Abs. 8 Nr. 1 EStG in die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen einzubeziehen, wenn der zugrundeliegende Vergleichswert aufgrund einer Fortschreibung oder Nachfeststellung des Einheitswerts des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs die Bagatellgrenze von 2 000 DM übersteigt. Einer Mitteilung, die Gewinne anderweitig zu ermitteln, bedarf es nicht. Diese Gewinne sind in Anlehnung an die Einnahmenüberschußrechnung zu schätzen, wenn eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmenüberschußrechnung mangels Buchführung oder Aufzeichnungen nicht möglich ist.
Normenkette
AO 1977 § 141 Abs. 2, §§ 162, 175 Abs. 1 Nr. 1, § 182 Abs. 1, § 351 Abs. 2; BewG §§ 22-23; EStG § 4 Abs. 1, 3, § 13a Abs. 1 S. 2, Abs. 4 S. 2 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 1
Gründe
Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 27.11.1997 - IV R 34-36/97 (NV); BFH/NV 1998, 450
Fundstellen
Haufe-Index 1132985 |
BFH/NV 1998, 661 |
BFHE 1998, 561 |
BB 1998, 468 |
DStRE 1998, 192 |
HFR 1998, 292 |
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