Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Zur Beurteilung wechselseitig gegebener 7c-Zuschüsse
Normenkette
EStG § 7c/1
Tatbestand
I. Bescheid
Die Beschwerdeführerin (Bfin.) ist eine KG, die aus dem persönlich haftenden Gesellschafter, seinem Sohn und seinem Schwiegersohn besteht. Im März 1951 gewährten der Sohn und der Schwiegersohn dem persönlich haftenden Gesellschafter Baukostenzuschüsse zur Errichtung eines Wohnhauses in Höhe von je 15.000 DM. Im Juni 1952 erhielt der Schwiegersohn von seinen beiden Mitgesellschaftern Zuschüsse zur Förderung eines Wohnungsbaues von je 10.500 DM. Streitig ist, ob der von dem persönlich haftenden Gesellschafter gewährte Zuschuß in Höhe von 10.500 DM bei der einheitlichen Gewinnfeststellung der Bfin. als Betriebsausgabe nach § 7 c des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1951 zu behandeln ist.
Das Finanzamt ist unter Hinweis auf Abschnitt 74 a Abs. 3 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) 1951 der Auffassung, daß der Zuschuß des persönlich haftenden Gesellschafters an seinen Schwiegersohn in Höhe von 10.500 DM einer teilweisen Rückgewähr des im Vorjahr von dem Schwiegersohn seinem Schwiegervater gegebenen Zuschusses von 15.000 DM gleichkomme und als steuerpflichtige Betriebseinnahme des Schwiegersohns behandelt werden müsse. Bei dem Schwiegervater stelle die Zahlung der 10.500 DM keinen Zuschuß im Sinn des § 7 c EStG dar.
Die Bfin. lehnt eine tatsächliche und rechtliche Verbindung der beiden Zuschüsse ab. Beide Zuschüsse erfüllten die Voraussetzungen des § 7 c EStG 1951, weil jeder Gesellschafter ein echtes Vermögensopfer in Höhe der Zuschüsse gebracht habe und die zu fördernden Wohnungen auch tatsächlich errichtet worden seien. Sie halte die Auffassung des Finanzamts mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht für vereinbar.
Das Finanzgericht schloß sich der Auffassung des Finanzamts an. Man könne zwar nicht von einer von vornherein geplanten gegenseitigen Zuschußgewährung sprechen. In dem Zuschuß des persönlich haftenden Gesellschafters an seinen Schwiegersohn liege aber eine Teilrückzahlung des im Vorjahr gewährten Zuschusses, zu der sich der persönlich haftende Gesellschafter nur mit Rücksicht darauf entschlossen habe, daß er im Vorjahr zu dem gleichen Zweck einen Zuschuß von seinem Schwiegersohn erhalten habe.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde (Rb.) ist nicht begründet.
Die Bfin. wendet sich dagegen, daß der im Jahre 1952 gewährte Zuschuß in Höhe von 10.500 DM in der Sonderbilanz des persönlich haftenden Gesellschafters nicht als Betriebsausgabe abgesetzt und bei seinem Schwiegersohn als steuerpflichtige Betriebseinnahme behandelt worden ist. Die Rb. betrifft deshalb nur den Veranlagungszeitraum 1952.
Die Ausführungen des Finanzgerichts, daß die in den Jahren 1951 und 1952 gegebenen Zuschüsse nicht von der Bfin., sondern von ihren Gesellschaftern persönlich, also nicht zu Lasten des Bilanzgewinnes vor seiner Aufteilung auf die Gesellschafter, hingegeben worden seien, sind nicht zu beanstanden. Im übrigen hätte sich die von der Bfin. vertretene rechtliche Würdigung bereits im Jahr 1951 insofern zuungunsten der Bfin. ausgewirkt, als dann die Zuschüsse in Höhe von 30.000 DM nur mit 20.000 DM den Bilanzgewinn hätten mindern dürfen, weil sich der persönlich haftende Gesellschafter nicht selbst einen Zuschuß hätte geben können.
Der Begriff des Zuschusses setzt voraus, daß ein seinem Nennbetrag entsprechender Wert aus dem Vermögen des Zuschußgebers ausscheidet und in das Vermögen des Zuschußempfängers zur Förderung des Wohnungsbaues übergeht. Es darf also dem Zuschuß des Gebers keine unmittelbare Gegenleistung des Empfängers gegenüberstehen. Daraus folgt, daß Zahlungen, die ihre Grundlage in früheren Verträgen haben und unabhängig von der bürgerlich-rechtlichen Gestaltung bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Rückgewähr früherer vertraglicher Leistungen darstellen, nicht als Zuschüsse im Sinn des § 7 c EStG 1951 angesehen werden dürfen. Hatte der Zuschußgeber vor nicht allzu langer Zeit von dem Empfänger einen Zuschuß im Sinn des § 7 c EStG erhalten, so besteht die Vermutung, daß diese Zuschüsse in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, weil erfahrungsgemäß Zuschüsse trotz ihrer Abzugsfähigkeit als Betriebsausgaben an dem Geber fremd gegenüberstehende Personen selten sind. Der Bundesfinanzhof hat im Urteil I 57/53 U vom 7. Juli 1953 (Slg. Bd. 57 S. 700, Bundessteuerblatt - BStBl - 1953 S. 268) bei gegenseitig in demselben Jahr gewährten unverzinslichen Darlehen die Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit nach § 7 c EStG insoweit verneint, als sich die Darlehen gegenseitig decken, weil im Ergebnis bewirkt wird, daß insoweit die Beteiligten mit eigenen Mitteln bauen. Das gleiche muß für Zuschüsse gelten. Im übrigen unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem des bezeichneten Urteils im wesentlichen dadurch, daß zwischen den gegenseitig gewährten Zuschüssen ein Bilanzstichtag liegt. Diese vom Zufall abhängige Tatsache kann keine entscheidende Bedeutung haben. Je größer allerdings der Zeitraum zwischen der Hingabe gegenseitig gewährter Zuschüsse ist, um so mehr spricht für die Annahme, daß die Beteiligten nicht eine wechselseitige Zuschußgewährung vereinbart haben. Wenn das Finanzgericht wegen des zwischen den beiden Zuschüssen liegenden Zeitraums von mehr als einem Jahr eine wechselseitige Zuschußgewährung in diesem Sinn nicht annimmt und die steuerbegünstigte Zuschußgewährung des Jahres 1951 als abgeschlossen ansieht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs I 137/55 U vom 11. Oktober 1955, Slg. Bd. 61 S. 397, BStBl 1955 III S. 352), so bestehen hiergegen keine Bedenken. Es ist dann nicht zu beanstanden, daß das Finanzgericht zwar die im Jahre 1951 gewährten Zuschüsse als Betriebsausgaben anerkannt, in der Zahlung des persönlich haftenden Gesellschafters an seinen Schwiegersohn in Höhe von 10.500 DM im folgenden Jahr aber keinen Zuschuß im Sinn des § 7 c EStG 1951 gesehen hat. Es handelt sich vielmehr um eine Privatentnahme des persönlich haftenden Gesellschafters, die zu einer nachträglichen Erhöhung der Herstellungskosten des mit dem Zuschuß des Vorjahrs errichteten Wohngebäudes führt.
Die Feststellung des Finanzgerichts, daß die streitige Zahlung der 10.500 DM bei wirtschaftlicher Betrachtung die Rückgewähr eines Teils des im Vorjahr von dem Schwiegersohn an den Schwiegervater gewährten Zuschusses darstellt, läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Die Beteiligten haben die Vermutung, daß zwischen den gegenseitig gewährten Zuschüssen ein sachlicher Zusammenhang besteht, nicht widerlegt. Der Senat tritt für derartige Fälle der in Abschnitt 74 a Abs. 3 EStR 1951 vertretenen Auffassung bei, daß in der Rückgewähr des Zuschusses in einem späteren Jahr eine steuerpflichtige Betriebseinnahme liegt. Die Abzugsfähigkeit des früher gegebenen Zuschusses ist nur so lange gerechtfertigt, als der Zuschußgeber zu Lasten seines Vermögens den Wohnungsbau des Zuschußempfängers fördert. Erhält er den Zuschuß zurück, so kann es bei dem ihm gewährten Steuervorteil nicht verbleiben. Dieses Ergebnis steht mit der Entscheidung des Bundesfinanzhofs IV 278/53 U vom 22. Oktober 1953 (Slg. Bd. 58 S. 176, BStBl 1953 III S. 359) im Einklang, die in der späteren Umwandlung des 7 c)- Zuschusses in ein unverzinsliches Darlehen einen Rückfluß des Zuschusses, verbunden mit der Hingabe eines Darlehens, sieht. Im Urteil I 31/56 U vom 31. Juli 1956 (Slg. Bd. 63 S. 223, BStBl 1956 III S. 283) ist ausgesprochen, daß der Rückfluß eine steuerpflichtige Betriebseinnahme darstellt.
Die Versagung der Abzugsfähigkeit der Zahlung von 10.500 DM bei dem persönlich haftenden Gesellschafter im Jahre 1952 und die Behandlung bei seinem Schwiegersohn als steuerpflichtige Betriebseinnahme führen, betrachtet man bei beiden Wirtschaftsjahre 1951 und 1952 als Einheit, zu demselben Ergebnis, zu dem man bei Annahme wechselseitig gewährter Zuschüsse unter Zugrundelegung der Ausführungen im Urteil I 57/53 U gelangt wäre. In beiden Fällen dürfen weder der persönlich haftende Gesellschafter und sein Schwiegersohn, soweit sich Zuschuß und Rückzahlung decken, ihre gewerblichen Gewinne endgültig mindern, noch dürfen bei den Gesellschaftern die zur Abschreibung zur Verfügung stehenden Herstellungskosten der von ihnen errichteten Wohngebäude insoweit herabgesetzt werden. Die weitgehende Gleichstellung dieser Fälle erscheint auch wirtschaftlich gerechtfertigt.
Die Auffassung des Finanzamts, daß der Streitwert für das den Veranlagungszeitraum 1952 betreffende Verfahren nach der Auswirkung auf die einheitliche Gewinnfeststellung 1952, also nach 21.000 DM, berechnet werden muß, ist zutreffend. Zu dieser änderung des Streitwerts bedarf es keiner Anschlußbeschwerde des Vorstehers des Finanzamts, die der Senat deshalb als gegenstandslos ansieht. Der Senat hat den Streitwert nach den im Urteil I 207/55 U vom 9. Oktober 1956 (Slg. Bd. 63 S. 484, BStBl 1956 III S. 382) ausgesprochenen Grundsätzen auf 30 v. H. des streitigen Gewinns festgestellt.
II. Urteil Der Senat hat in der Streitsache am 4. Dezember 1957 einen Bescheid nach § 294 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung erlassen. Hinsichtlich des Tatbestandes wird auf den Bescheid verwiesen. Die von der Beschwerdeführerin beantragte mündliche Verhandlung ergab keine neuen Gesichtspunkte, so daß keine Veranlassung besteht, von der Rechtsauffassung des Bescheids abzuweichen. Der Senat verbleibt bei der im Bescheid getroffenen Entscheidung.
Fundstellen
Haufe-Index 408995 |
BStBl III 1958, 93 |
BFHE 1958, 242 |
BFHE 66, 239 |
StRK, EStG:7c R 62 |