Leitsatz (amtlich)

  1. Eisenglimmer gehört in die Tarifnr. 25.09.
  2. Zollpolitische Erwägungen rechtfertigen es nicht, im Wege der Rechtsprechung den Zolltarif und die dazu ergangenen Erläuterungen gegen ihren klaren Wortlaut auszulegen; solchen Erwägungen Rechnung zu tragen, ist Aufgabe der rechtsetzenden Organe.
 

Normenkette

StAnpG § 1 Abs. 2

 

Streitjahr(e)

1962

 

Tatbestand

Die Klägerin hat im Oktober 1962 Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft über Eisenerz gestellt und dabei angegeben, daß es sich um ein Eisenerzkonzentrat handelt, das durch Flotation gewonnen wird. Nach dem Gutachten der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt, mit dem auch die von der Klägerin vorgelegten Gutachten insoweit übereinstimmen, handelt es sich bei der durch eine Probe veranschaulichten Ware um eine Abart des Roteisensteins (Hämatits), die in der vorliegenden Aggregation als "Eisenglimmer" bezeichnet wird.

Sie wurde in der verbindlichen Zolltarifauskunft vom 14. März 1963 unter Hinweis auf die Erläuterungen I (2) zu Tarifnr. 25.09 als natürlicher Eisenglimmer, roh, der Zolltarifstelle 25.09 - B - I zugewiesen.

Der Einspruch, mit dem die Klägerin beantragt hatte, die strittige Ware den Erzen des Kapitels 26 des Zolltarifs (ZT) zuzurechnen, hatte keinen Erfolg.

Mit ihrer nunmehr als Klage anzusehenden Rechtsbeschwerde beantragte die Klägerin, die verbindliche Zolltarifauskunft vom 14. März 1963 und den Einspruchsbescheid vom 18. September 1963 ersatzlos aufzuheben und die Kosten des Rechtsmittelverfahrens der Zollkasse aufzuerlegen. Sie ist, wie auch im Einspruchsverfahren, der Auffassung, daß die strittige Ware als metallurgisches Erz der Tarifnummer 26.01 zugewiesen werden müßte und begründet dies im wesentlichen damit, daß die Einordnung des Eisenglimmers zusammen mit den Farberden in die Tarifnr. 25.09 aus einer Zeit stamme, in der vor dem Vordringen der Kunststoffarben Eisenglimmer im weitesten Umfang zur Herstellung von Anstrichmitteln benutzt wurde, während er heute in großem Umfange zur Eisengewinnung eingesetzt werde. Es sei deshalb nicht mehr gerechtfertigt, Eisenglimmer zolltariflich ungünstiger zu behandeln als andere Eisenerze. Infolge der völligen Veränderung der wirtschaftlichen und technischen Verhältnisse müsse bei seiner Tarifierung sinnvollerweise auf den Verwendungszweck abgestellt werden.

Da nach § 1 Abs. 2 StAnpG bei der Auslegung von Steuergesetzen der Zweck und die wirtschaftliche Bedeutung der Steuergesetze und die Entwicklung der Verhältnisse zu berücksichtigen seien, werde beantragt, den ZT hier gegen seinen Wortlaut auszulegen, bei dem es sich auch nur um einen scheinbaren Wortlaut handle, weil der Begriff Eisenglimmer mehrschichtig sei, für das zur Gewinnung von Eisen bestimmte glimmrige Erz in Fachkreisen verschiedene Bezeichnungen verwendet würden und daher ein Festhalten an der Bezeichnung Eisenglimmer nur wegen der glimmrigen Erscheinungsart nicht der Sache gerecht werde. Glimmrig auftretende, jedoch für Farbzwecke völlig ungeeignete Eisenerze, die international als Hämatite bezeichnet werden, gehörten zur Tarifstelle 26.01 - A - II, in deren Erläuterungen Hämatit als hierher gehörend aufgeführt sei.

Die Beklagte - Oberfinanzdirektion (OFD) - beantragt, die Klage als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage kann keinen Erfolg haben.

Über die Beschaffenheit der zu tarifierenden Ware besteht kein Streit. Nach den vorliegenden Gutachten handelt es sich bei ihr um eine Abart des Roteisensteins (Hämatits), wie sie in den Erläuterungen I (2) zu Tarifnr. 25.09 beschrieben und im ZT als Eisenglimmer bezeichnet wird. Demgegenüber ist es für die Tarifierung belanglos, unter welcher Bezeichnung die Ware gehandelt wird.

Natürlicher Eisenglimmer ist in der Tarifnr. 25.09 namentlich genannt und gehört daher in diese Tarifnummer und zwar, wie in dem Einspruchsbescheid zutreffend ausgeführt ist, ohne Rücksicht darauf, ob die Ware zum Gewinnen von Metallen oder zum Herstellen von Farbeisenglimmer verwendet wird, da weder der ZT noch die Erläuterungen dazu eine einschränkende Bestimmung im Hinblick auf den Verwendungszweck von rohem Eisenglimmer enthalten. Der OFD ist auch darin zuzustimmen, daß aus den Erläuterungen I (3) zu Tarifnummer 26.01, die roten Hämatit in einer zolltariflich als Eisenerz zu bezeichnenden Form der Tarifnr. 26.01 - A - II zuweisen, nicht zu entnehmen ist, daß roter Hämatit in der Erscheinungsform des Eisenglimmers ebenfalls zu dieser Tarifstelle gehört.

Die von der Klägerin beantragte Tarifierung kann auch nicht, wie sie unter Hinweis auf § 1 Abs. 2 StAnpG beantragt, im Wege der Auslegung des ZT gegen seinen Wortlaut durch die Rechtsprechung erreicht werden. Denn der ZT und die Erläuterungen dazu sind bezüglich dessen, was sie unter Eisenglimmer verstanden wissen wollen und wie er zu tarifieren ist, so eindeutig und klar, daß sie einer Auslegung nicht bedürfen. Daß es sich bei der in der verbindlichen Zolltarifauskunft behandelten Ware um Eisenglimmer im Sinne des ZT handelt, ist unstreitig. Dem Begehren der Klägerin, Eisenglimmer, da er nach ihrer Meinung infolge der veränderten wirtschaftlichen und technischen Verhältnisse zolltariflich nicht mehr ungünstiger behandelt werden dürfe als andere Eisenerze, d. h. also aus zollpolitischen Gründen aus der Tarifnr. 25.09 heraus und in der Tarifnr. 26.01 hineinzunehmen, kann nicht im Wege der Auslegung, sondern könnte nur durch eine Änderung des ZT entsprochen werden. Eine solche aber ist nicht Aufgabe der Rechtsprechung, sondern der rechtsetzenden Organe. Das ist auch zutreffend in einem von der Klägerin vorgelegten Gutachten erkannt.

Da nach allem die verbindliche Zolltarifauskunft die strittige Ware zutreffend der Zolltarifstelle 25.09 - B - I zugewiesen, die OFD den Einspruch dagegen also zu Recht als unbegründet zurückgewiesen hat, war auch die Klage gegen den Einspruchsbescheid der OFD vom 18. September 1963 abzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 425813

BFHE 1967, 165

BFHE 87, 165

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