Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Ein Verein, dessen satzungsgemäßer Zweck in Kameradenhilfe und Kameradschaftspflege unter den Angehörigen eines ehemaligen Wehrmachtstruppenteils besteht, verfolgt nicht ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Normenkette
KStG § 4 Abs. 1 Nr. 6; StAnpG § 17
Tatbestand
Der im Juli 1958 gegründete Verband (Bf.) hat im Streitjahr in einer Zeitschrift Artikel und Erlebnisberichte veröffentlicht, die ihm von Mitgliedern unentgeltlich zur Verfügung gestellt waren und dadurch Einkünfte in unstrittiger Höhe erzielt, mit denen das Finanzamt ihn zur Besteuerung herangezogen hat. Um die Steuerbefreiung, die der Bf. nach § 4 Abs. 1 Ziff. 6 KStG in Anspruch nimmt, geht der Streit. Satzungsmäßiger Zweck des Bf. ist die Kameradenhilfe und Kameradschaftspflege unter den ehemaligen Angehörigen der Division und ihren Familien. Der Bf. plante im Streitjahr auch die Errichtung eines Ehrenmals für die Gefallenen der Division. Das Finanzamt verneinte die Gemeinnützigkeit des Bf. Dessen Sprungberufung blieb erfolglos.
Das Finanzgericht hat im wesentlichen ausgeführt, der Zweck des Bf. sei in der Satzung zu unbestimmt gefaßt, um erkennen zu lassen, inwiefern durch seine Tätigkeit die Allgemeinheit gefördert würde. Unter Kameradenhilfe und Kameradschaftspflege könnten auch Betätigungen fallen, die wie etwa die Vertretung der Interessen ehemaliger Divisionsangehöriger hinsichtlich auf dem Wehrdienst beruhender Rechtsansprüche nicht gemeinnützig sein würden. Dahingestellt könne bleiben, ob bereits die Beschränkung der zu fördernden Personen auf den Kreis der ehemaligen Divisionsangehörigen der Anwendung der geltend gemachten Befreiungsvorschrift entgegenstehen würde. Die im § 1 der Satzung enthaltene Feststellung, nach der der Bf. ausschließlich gemeinnützigen Zwecken diene, genüge nicht.
Mit seiner Rb. wendet sich der Bf. gegen die Auffassung des Finanzgerichts, daß die Satzungsbestimmung, nach der er ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolge, nur deklaratorischer Bedeutung sei und formelhaften Charakter habe. Es käme vielmehr damit zum Ausdruck, daß der Verein seinem Zweck der Kameradenhilfe und Kameradschaftspflege nur insoweit dienen wolle, als dieser Zweck die Allgemeinheit fördere. Damit sei der Vorschrift des § 12 der Gemeinnützigkeits-Verordnung (GemV) genügt. Auch sei der Kreis der Personen, auf die sich seine Betätigung erstrecke, nämlich die ehemaligen Angehörigen der Division, nicht so gering, daß § 17 Abs. 4 und 5 StAnpG der Anerkennung der Gemeinnützigkeit entgegenstehe. Mitglied könne nach der Satzung jede Person werden, die die Arbeit des Vereins tätig unterstütze. Der Verein verweist im übrigen auf den übereinstimmenden Erlaß der Finanzminister der Länder vom April 1954 (BStBl 1954 II S. 50) betreffend die Durchführung der GemV vom 24. Dezember 1953, nach dem bei der Prüfung der Voraussetzung der § 17 bis 19 StAnpG im allgemeinen großzügig und unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung nicht lohnender Verwaltungsarbeit zu verfahren sei.
Entscheidungsgründe
Auch die Rb. vermag nicht zum Erfolg zu führen.
Nach § 4 Abs. 1 Ziff. 6 KStG sind Körperschaften von der Besteuerung ihres Einkommens befreit, wenn sie nach ihrer Satzung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung gemeinnützigen Zwecken dienen. Nach § 17 Abs. 1 StAnpG sind gemeinnützig solche Zwecke, durch deren Erfüllung ausschließlich und unmittelbar die Allgemeinheit gefördert wird. Nach Abs. 4 ist ein Personenkreis nicht als Allgemeinheit anzuerkennen, wenn er durch ein engeres Band, wie die Zugehörigkeit zu einer Familie usw., durch Anstellung an einer bestimmten Anstalt fest abgeschlossen ist, oder wenn infolge seiner Abgrenzung nach örtlichen oder beruflichen Merkmalen, nach Stand oder Religionsbekenntnis oder nach mehreren dieser Merkmale die Zahl der in Betracht kommenden Personen nur klein sein kann. Der Senat hält es in übereinstimmung mit der Vorinstanz für zweifelhaft, ob nicht schon wegen der praktischen Beschränkung der Mitgliedschaft und der Bestrebungen des Bf. auf den Kreis der ehemaligen Angehörigen einer Infanteriedivision die geltend gemachte Steuerbefreiung zu versagen wäre. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, da auch aus anderen Gründen die begehrte Steuerbefreiung abzulehnen ist.
Dem Finanzgericht ist darin beizupflichten, daß der satzungsgemäße Zweck des Bf., die Kameradenhilfe und Kameradschaftspflege unter den Angehörigen der ehemaligen Division und deren Familien, nicht erkennen läßt, daß durch seine Erfüllung ausschließlich und unmittelbar die Allgemeinheit gefördert wird. Der Begriff der Kameradenhilfe schließt nicht Betätigungen aus, mit denen materielle Interessen der Angehörigen der ehemaligen Division wahrgenommen würden, wie in dem von dem Bf. angeführten Erlaß des Finanzministers Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar 1961 - S 1291 - 4 - VA 2 zutreffend dargelegt ist. Der Zweck der Kameradschaftspflege wird erfahrungsgemäß u. a. durch die Veranstaltung von Zusammenkünften der ehemaligen Divisionsangehörigen erfüllt werden, bei denen Geselligkeit und Unterhaltung der Teilnehmer eine ausschlaggebende Rolle spielen (Urteil des Reichsfinanzhofs I A 97/32 vom 27. September 1933, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Körperschaftsteuergesetz 1934, § 4 Abs. 1 Ziff. 6 Rechtsspruch 7). In diesen den Mitgliedern zugute kommenden Betätigungen könnte eine unmittelbare Förderung der Allgemeinheit nicht erblickt werden, mag auch nach Wiedereinführung der allgemeinen Wehrpflicht in der Bundesrepublik das von dem Verein seiner Natur nach verfolgte Ziel der Förderung einer positiven Einstellung der Bürger zum Soldatentum als für die Allgemeinheit wesentlich anzuerkennen sein.
Der Satz im § 1 der Satzung, mit dem gesagt wird, daß der Bf. ausschließlich gemeinnützigen Zwecken diene, enthält nur einen formelhaft gehaltenen Hinweis auf die Gesetzeslage. Er ist nicht geeignet, die mangelnde Darlegung der Gemeinnützigkeit der vom Bf. verfolgten Zwecke zu ersetzen.
Da mithin nicht festzustellen ist, daß der Bf. satzungsgemäß ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt, war die Rb. als unbegründet zurückzuweisen.
Fundstellen
BStBl III 1964, 20 |
BFHE 1964, 54 |
BFHE 78, 54 |
BB 1964, 27 |
DB 1964, 94 |
DStR 1964, 94 |
StRK, :17 R 18 |
NWB, F. 4 S.1003 Nr. 11 |