Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwaltshaftung bei Testamentsberatung
Leitsatz (amtlich)
Zur Haftung des Rechtsanwalts für eine Beratung bei einer Testamentserrichtung, die zum Verlust von Gesellschaftsanteilen des Erblassers führt.
Normenkette
BGB §§ 675, 2205
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. April 1994 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Testamentsvollstrecker über den Nachlaß des K… E… (nachfolgend: Erblasser). Dieser hielt unter anderem Kommanditanteile im Werte von zusammen rund 14 Mio DM an zwei Kommanditgesellschaften. Nach den Gesellschaftsverträgen für beide Gesellschaften geht der Geschäftsanteil eines verstorbenen Gesellschafters auf seine Erben über; gegenüber Erben, die keine Mitgesellschafter oder Abkömmlinge des Verstorbenen sind, können die übrigen Gesellschafter jedoch beschließen, daß jene als Gesellschafter gegen eine Abfindung zum bilanziell errechneten Verkehrswert – ohne Berücksichtigung des Firmenwerts – auszuscheiden haben.
Der Erblasser ließ sich Entwürfe für ein notarielles Testament erstellen und beauftragte den beklagten Rechtsanwalt, sie zu überprüfen. In dem danach beurkundeten Testament setzte der Erblasser seine Ehefrau sowie sein einziges Kind je zur Hälfte als Erben ein und ordnete Testamentsvollstreckung an. Nach dem Tode des Erblassers am 3. November 1989 beschlossen die Gesellschafter beider bezeichneten Kommanditgesellschaften, die Witwe auszuschließen; sie erhielt eine Abfindung von zusammen 2.284.800,– DM.
Der Kläger meint, der Beklagte hätte eine testamentarische Regelung vorschlagen müssen, die den hälftigen Verlust der Kommanditanteile verhindert hätte. Er verlangt aus eigenem sowie abgetretenem Recht der Witwe und des Sohnes des Erblassers Ersatz des Unterschiedsbetrages zwischen dem wahren Wert der Anteile und der an die Witwe gezahlten Abfindungen sowie Ersatz der auf den Anteil der Witwe entfallenden Gewinnanteile, zuletzt insgesamt begrenzt auf einen Betrag von 490.000,– DM. Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Der Witwe des Erblassers stünden keine Ansprüche zu, weil sie nicht in den Schutzbereich des Anwaltsvertrages einbezogen worden sei, den der Erblasser mit dem Beklagten geschlossen habe. Der Erblasser habe seiner Ehefrau so wenig wie möglich zuwenden wollen; ihr habe nur so viel verbleiben sollen, daß sie nicht die Erbschaft ausschlage und den Pflichtteil fordere. Andererseits sei es insbesondere im Hinblick auf eine Behinderung des Sohnes Ziel des Erblassers gewesen, den Sohn bestmöglich abgesichert zu sehen. Die Ehefrau habe also in den Schutzbereich des Beratungsvertrages nur insoweit einbezogen sein sollen, als sie überhaupt Erbin habe werden sollen, nicht aber in welchem Ausmaße oder gar hinsichtlich der Gesellschaftsanteile.
Der Sohn habe jedenfalls keinen Schaden erlitten. Zwar hätte er bei vertragsgemäßer Beratung durch den Beklagten allein die vollen Kommanditanteile des Vaters erhalten, dafür jedoch erbrechtlich einen wertmäßigen Ausgleich an die Mutter leisten müssen. Denn erklärtes Ziel des Erblassers sei es gewesen, die Ehefrau als hälftige Miterbin zu bedenken. Dadurch wäre der auf den Sohn entfallende Nachlaßwert entsprechend gemindert worden.
II.
Diese Ausführungen sind nicht haltbar.
1. Sie sind schon in sich widersprüchlich: Ansprüche der Witwe schließt das Berufungsgericht aus, weil der Erblasser sie nicht habe begünstigen wollen. Damit ist es nicht vereinbar, daß es einen Schaden des Sohnes mit der Begründung verneint, der Erblasser habe die Witwe auf jeden Fall hälftig bedenken wollen. Wer einen Erben so uneingeschränkt bedenken will, will ihn auch entsprechend begünstigen. Wegen dieses Denkfehlers bindet die tatrichterliche Würdigung nicht das Revisionsgericht.
2. Im Übrigen hat das Berufungsgericht – wie die Revision zutreffend rügt – übersehen, daß der Kläger vorrangig aus eigenem Recht als Testamentsvollstrecker klagt.
a) Diese Begründung zu dem einheitlichen Antrag ist – entgegen der Auffassung der Revisionsbeantwortung – auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen, weil der Tatbestand des Berufungsurteils ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien Bezug nimmt. Dem steht hier nicht eine ausdrückliche Feststellung des Berufungsgerichts entgegen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 7. Dezember 1993 – VI ZR 74/93 – WM 1994, 462, 465). Denn dieses stellt nicht etwa fest, daß der Kläger nicht aus eigenem Recht klage. Vielmehr übergeht es diese Klagebegründung nur. Daß es allein Ansprüche aus abgeleitetem Recht untersucht, schließt eine Klageforderung aus eigenem Recht nicht aus.
b) Ein Anspruch des Klägers als Testamentsvollstrecker ist hier rechtlich möglich. Dieser verwaltet gemäß § 2205 BGB den Nachlaß umfassend. Das Berufungsgericht hätte also prüfen müssen, ob der Erbengemeinschaft als solcher Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zustehen. Davon ist nach dem Vorbringen des Klägers auszugehen.
aa) Gemäß dem Klagevortrag wollte der Erblasser die vollen Kommanditanteile jedenfalls seinen Erben insgesamt erhalten. Der von ihm mit dem Beklagten abgeschlossene Beratungsvertrag hatte auch Schutzwirkung für die Erben. Davon ist auszugehen, soweit nach den ausdrücklichen Erklärungen oder dem schlüssigen Verhalten der Vertragsparteien bestimmten oder wenigstens objektiv abgrenzbaren Dritten Schutzrechte aus dem Vertrage zustehen sollen (§ 328 BGB). Das gilt auch für Anwaltsverträge (BGH, Urt. v. 6. Juli 1965 – VI ZR 47/64 NJW 1965, 1955, 1956f.; v. 11. Januar 1977 – VI ZR 261/75 NJW 1977, 2073, 2074; v. 10. Oktober 1985 – IX ZR 153/84 NJW 1986, 581, 582; v. 1. Oktober 1987 – IX ZR 117/86 NJW 1988, 200, 201; v. 13. Juli 1994 – IV ZR 294/93 – NJW 1995, 51, 52; Vollkommer, Anwaltshaftungsrecht Rn. 68ff.; Lorenz JZ 1995, 317, 320f.). Hier war gerade die Vermögensübertragung auf die Erben Gegenstand der vom Beklagten geschuldeten Beratung. Für diesen war zudem erkennbar, daß der Erblasser die gewillkürte Erbfolge nicht nur erstrebte, um seine eigenen Vorstellungen noch über seinen Tod hinaus möglichst zu verwirklichen. Daß der Erblasser gerade – seinen behinderten – Sohn umfassend und dauerhaft sichern wollte, räumt der Beklagte selbst ein. Zur Verwirklichung seiner angestrebten Vorstellung gehörte zwangsläufig zugleich eine Berücksichtigung der pflichtteilsberechtigten Ehefrau. Letztlich wollte der Erblasser sein Vermögen sogar möglichst als Ganzes erhalten wissen und nach dem Tode des Sohnes in eine Familienstiftung überführen. Unter diesen Umständen hatte der Beklagte keinen Anlaß zur Annahme, die Ehefrau solle aus dem Schutzbereich des Vertrages ausgenommen sein, obwohl sie in dem entworfenen Testament zur hälftigen Miterbin bestimmt war. Der Beklagte war deshalb bei der Erfüllung seiner Beratungspflicht zugleich gegenüber beiden Erben verantwortlich.
bb) Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung des Anwaltsvertrages steht gegebenenfalls auch dem vom Kläger verwalteten Nachlaß zu. Der hier allein entscheidende Vermögenswert der Kommanditanteile beider Erben fiel mindestens in Gestalt des künftigen Anspruchs auf das Auseinandersetzungsguthaben in den Nachlaß. Diese von der Mitgliedschaft nach § 717 BGB trennbaren und deshalb uneingeschränkt der Vererbung unterliegenden Ansprüche standen – wie der übrige Nachlaß – unter Testamentsvollstreckung (vgl. BGHZ 91, 132, 136). Die Summe der Ansprüche aller Gesellschafter auf ihre Auseinandersetzungsguthaben entspricht dem Verkehrswert des Gesellschaftsvermögens, also einschließlich des Firmenwerts. Die in den Nachlaß geflossene Abfindung der Witwe wurde nicht auf der Grundlage dieses Verkehrswerts, sondern eines geringeren Werts ermittelt. In Höhe des Unterschiedsbetrages ist der der Verwaltung des Klägers unterliegende Nachlaß geschädigt. Daß der Gesellschaftsvertrag der einen Gesellschaft Testamentsvollstreckung am Kommanditanteil zuläßt, verstärkt die Stellung des Testamentsvollstreckers insofern, als er auch die Mitgliedschaftsrechte des Kommanditisten ausüben darf (vgl. BGHZ 108, 187, 191ff. HGB). Daß dem Nachlaß durch den Wegfall dieser Verwaltung ein zusätzlicher Schaden entstanden wäre, läßt sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen. Der Berechtigung des Testamentsvollstreckers steht endlich nicht der Umstand entgegen, daß der Beklagte vertragsgemäß Sorgfalt gegenüber den Erben persönlich schuldete. Denn das Ergebnis seiner Bemühungen sollte nach der Absprache mit dem Erblasser gerade den Nachlaß mehren, welcher – im Interesse der Erben – der Testamentsvollstreckung unterlag.
c) Zu dieser Hauptbegründung der Klage enthält das Berufungsurteil keine Gründe. Seine Ausführungen beschränken sich darauf, die nur hilfsweise geltend gemachten Ansprüche der beiden Erben jeweils einzeln und persönlich auszuschließen. Enthält ein Urteil nur Ausführungen zur Hilfsbegründung der Klage, nicht aber zu ihrer selbständigen Hauptbegründung, so fehlen insoweit Urteilsgründe, sofern die Hauptbegründung möglicherweise zum Erfolg führen kann. Davon ist hier, wie ausgeführt, auszugehen. Die angefochtene Entscheidung beruht deshalb auf einer Gesetzesverletzung (§ 551 Nr. 7 ZPO).
III.
Das angefochtene Urteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 563 ZPO). Die Klage ist schlüssig.
1. Unstreitig hat der Beklagte mit dem Erblasser einen Anwaltsdienstvertrag (§§ 675, 611 BGB) geschlossen. Nach der Behauptung des Klägers hatte dieser Vertrag zum Inhalt, daß der Beklagte den Erblasser bei Abfassung seines Testaments zu allen auftretenden Fragen umfassend beraten sollte. Über die hier fraglichen Gesellschaftsbeteiligungen hat der Erblasser den Beklagten unstreitig unterrichtet; der Beklagte will sogar die Verträge eingesehen haben. Dann war er grundsätzlich auch verpflichtet, den Erblasser auf die Nachfolgeklauseln in den Verträgen hinzuweisen.
Sofern der Erblasser daraufhin nicht eine Berücksichtigung dieser Klauseln im Testament endgültig ablehnte – und nach der Klägerbehauptung hat der Erblasser dies nicht getan –, mußte der Beklagte dem Erblasser eine Regelung vorschlagen, welche die Einziehung der hälftigen Kommanditanteile von vornherein ausschloß. Denn der Rechtsanwalt ist verpflichtet, seinen Mandanten im Rahmen des ihm erteilten Auftrages umfassend zu beraten; kommen mehrere Maßnahmen in Betracht, hat er diejenige zu treffen, welche die sicherste und gefahrloseste ist, und von mehreren möglichen Wegen denjenigen zu wählen, auf dem der erstrebte Erfolg am sichersten zu erreichen ist (BGH, Urt. v. 22. März 1990 – IX ZR 128/89 – WM 1990, 1161, 1162 m.w.N.). Am sichersten wäre es hier gewesen, den Sohn des Erblassers insgesamt als Alleinerben einzusetzen. In diesem Falle wären die Kommanditanteile in vollem Umfang auf ihn übergegangen, ohne daß die anderen Gesellschafter dies hätten verhindern können. Der Ehefrau hätte ein Vermächtnis im Werte des hälftigen Nachlasses ausgesetzt und insoweit ebenfalls Testamentsvollstreckung angeordnet werden können (vgl. BGHZ 13, 203, 205; 108, 187, 193f.); auch eine Verwirkungsklausel für den Fall der Ausübung des Pflichtteilsrechts wäre möglich gewesen. Hätte sich der Erblasser zu dieser Lösung nicht entschließen können, so hätte ihm der Beklagte mindestens ein Vorausvermächtnis oder eine Teilungsanordnung bezüglich der Kommanditanteile zugunsten des Sohnes allein vorschlagen müssen. Damit wäre der Hinweis zu verbinden gewesen, daß dieser weg weniger sicher war. Denn dann hätten der Sohn und die Witwe des Erblassers zunächst die Gesellschaftsanteile je zur Hälfte geerbt; die Anteile der Witwe hätten erst noch auf den Sohn übertragen werden müssen.
2. Nach der Behauptung des Klägers hätte der Erblasser aufgrund einer entsprechenden Beratung die Kommanditanteile seinem Sohn allein zugewandt. In welcher Form dies geschehen wäre, ist zwar offengeblieben. In Ermangelung gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ist jedoch für das vorliegende Revisionsverfahren davon auszugehen, daß ein Weg gewählt worden wäre, der den teilweisen Verlust der Gesellschaftsanteile vermieden hätte. Unabhängig von der weiteren Frage, ob und inwieweit der Erblasser einen Ausgleich zugunsten der Ehefrau angeordnet hätte, wäre der Wert der Anteile jedenfalls nicht den Erben in ihrer Gesamtheit teilweise verloren gegangen.
Durch die pflichtwidrig – schuldhafte Unterlassung des Beklagten ist der Erbengemeinschaft nach K… E… ein Schaden mindestens in der hier eingeklagten Höhe entstanden. Nach der Berechnung des Klägers wären Anteile im Wert von 14 Mio DM zwischen den Erben aufzuteilen gewesen, wenn die Kommanditanteile voll im Nachlaß verblieben wären. Statt dessen ist nur der hälftige Kommanditanteil – im Wert von 7 Mio DM – ungeschmälert erhalten; hinzu kommt die Abfindung in Höhe von 2.284.800,– DM zuzüglich der Beteiligung des Sohnes an den eingezogenen Gesellschaftsanteilen. Für die Erben insgesamt errechnet sich daraus ein Verlust, weil der innere Wert der Kommanditanteile jedenfalls in erheblichem Maße an Dritte statt an die Erben gefallen ist.
IV.
Der Senat ist nicht zu einer eigenen abschließenden Sachentscheidung (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) in der Lage, weil der Beklagte wesentliches Klagevorbringen in erheblicher Weise bestreitet.
1. Nach seiner Behauptung ist er vom Erblasser nur zu dem Zweck beauftragt worden, dafür zu sorgen, daß die Ehefrau so wenig wie möglich erhielt und dennoch nicht den Pflichtteil verlangte. Zum anderen wollte der Erblasser durch die Einschaltung des Beklagten erreichen, daß der Bestand des Vermögens für den geistig behinderten Sohn des Erblassers durch Testamentsvollstreckung gesichert wurde. Damit war dem Beklagten jedenfalls auch aufgetragen, für den wertmäßigen Bestand des Nachlasses – wenigstens zugunsten des Sohnes als eines Erben – zu sorgen; dies oblag ihm als Schutzpflicht erkennbar zugunsten des oder der letztlich eingesetzten Erben. Dazu gehört in jedem Falle der Hinweis auf die drohende Entziehung der Kommanditanteile.
Der Beklagte selbst hat dies auch nicht anders gesehen. Denn nach seiner Behauptung hat er den Erblasser mehrfach gerade auf die drohende Gefahr hingewiesen. Darauf soll der Erblasser erwidert haben, das müsse den Beklagten nicht interessieren; er, der Erblasser, wolle jetzt nicht länger mit seinem Testament warten, seine Erben würden Geld genug erhalten; wenn aus dem vorgesehenen Testament seinen Mitgesellschaftern Vorteile entstünden, sei dies auch recht, schließlich seien dies seine – des Erblassers – langjährigen Weggefährten. Mit diesem auch in zeitlicher Hinsicht eingeordneten Vorbringen hat der Beklagte substantiiert bestritten, seine Beratungspflicht schlecht erfüllt zu haben.
2. Die Beweislast für die Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages trägt der Mandant (BGH, Urt. v. 5. Februar 1987 – IX ZR 65/86 –, NJW 1987, 1322, 1323), hier also der Kläger, der die Interessen der vertraglich begünstigten Personen wahrnimmt. Mit den erhobenen und angebotenen Beweisen wird sich das Berufungsgericht befassen müssen.
3. Soweit die Revisionserwiderung in Zweifel zieht, ob die Mitgesellschafter der beiden Kommanditgesellschaften die Witwe des Erblassers ausschließen durften, ist diese Ansicht nicht geeignet, den Kausalzusammenhang zwischen einer vom Beklagten zu vertretenden falschen Beratung und dem eingetretenen Schaden zu unterbrechen. Denn wenn der Kläger sich nach Einholung von Rechtsrat mit dem von den Gesellschaftern erklärten Ausschluß letztlich abgefunden hat, weil er die Maßnahme nicht für rechtswidrig hielt, so wäre auch das eine weitere Folge vorangegangener fehlerhafter Beratung durch den Beklagten. Die Ansicht des Beklagten könnte allenfalls im Rahmen eines Mitverschuldens des Klägers (§ 254 Abs. 2 BGB) zu prüfen sein. Das gilt insbesondere für die Frage, ob die Witwe die ihr zugefallenen Gesellschaftsanteile wirksam auf den Sohn hätte übertragen können, ehe die Mitgesellschafter sie aus den Gesellschaften ausschlossen.
4. Damit die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu der vom Kläger behaupteten Vertragserfüllung (siehe oben 2) getroffen werden können, ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Fundstellen
BB 1995, 1713 |
NJW 1995, 2551 |