Leitsatz (amtlich)
Zur Zurechnung des Wissens, das ein früherer, inzwischen verstorbener Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer Kommanditgesellschaft beim Ankauf eines Fahrzeuges erlangt hatte, wenn die Kommanditgesellschaft wegen arglistigen Verhaltens beim Weiterverkauf des Fahrzeuges in Anspruch genommen wird.
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 28. Januar 1994 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte, ein in Form einer GmbH & Co. KG betriebenes Omnibus- und Reiseunternehmen, verkaufte mit Vertrag vom 16. Oktober 1989 einen Kraftomnibus zum Preis von 145.000 DM zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer an den Kläger. In der Vertragsurkunde heißt es u.a.:
„Erstzulassung 06.02.1989 … Käufer ist bekannt, daß das Fahrzeug zur Zeit in Stuttgart abgestellt ist. Verkäufer haftet nicht für Mängel; Fahrzeug geht über wie besichtigt. …”
Der Omnibus war 1981 als Sonderanfertigung für einen arabischen Scheich gebaut, 1982 nach Saudi-Arabien geliefert und dort zumindest probegefahren worden. Da dem Besteller das Fahrzeug nicht zusagte, kam es nicht weiter zum Einsatz und wurde 1987 nach fünfjähriger Standzeit in Saudi-Arabien wieder zur Herstellerin, der Firma N. in Stuttgart, verbracht. Von dieser erwarb es die Beklagte im Jahr 1988. Am 9. April 1989 erlitt das Fahrzeug bei einem Unfall Schäden an der rechten Vorderachse und am rechten Vorderrad; der Reparaturaufwand belief sich nach Kalkulation der Kaskoversicherung auf 5.613,62 DM zuzüglich Mehrwertsteuer.
Mit Schreiben vom 12. Juli 1991 erklärte der Kläger die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung und kündigte die Erhebung einer Wandelungsklage an. Nachdem vorgerichtliche Einigungsbemühungen gescheitert waren, hat er Klage erhoben und im Wege des Schadensersatzes Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangt.
Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe ihm bei Vertragsschluß arglistig die Erstzulassung am 6. Februar 1989 vorgespiegelt und das tatsächliche Baujahr sowie die Unfallschäden verschwiegen.
Die Beklagte hat bestritten, die ihrer Ansicht nach nicht offenbarungspflichtigen Unfallschäden verheimlicht zu haben. Dem Kläger sei auch bekannt gewesen, daß das Fahrzeug einige Jahre vor Erstzulassung für einen arabischen Scheich gebaut worden sei. Ihr damaliger Geschäftsführer S. habe ihm ferner mitgeteilt, das Fahrzeug sei nach Saudi-Arabien verbracht, dem Hersteller aber wieder zurückgegeben worden. Daß das Fahrzeug bereits 1981 hergestellt worden sei, habe der Geschäftsführer S. jedoch nicht gewußt. Allerdings habe der Kläger seinerseits auch nicht nachgefragt. Die Verhandlungen beim Erwerb des Fahrzeugs von der Herstellerin seien von dem im Juni 1989 verstorbenen Geschäftsführer M. der Beklagten geführt worden, auf dessen Initiative die Anschaffung auch zurückzuführen gewesen sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und ausgeführt, die Beklagte habe dem Kläger offenbarungspflichtige Unfallschäden verschwiegen. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Die vom Kläger im Wege der unselbständigen Anschlußberufung klageerweiternd geltend gemachten Kosten der Finanzierung des Kaufpreises hat das Berufungsgericht teilweise zuerkannt. Es hat dem Kläger unter Anrechnung aus dem Omnibus gezogener Nutzungen entrichtete Zinsen in Höhe von 4.937,20 DM zugesprochen, zur Zahlung von 4 % Zinsen auf das vom Kläger eingesetzte Eigenkapital von 4.500,– DM und zur Freistellung von Zinsverbindlichkeiten verurteilt. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob dem Kläger das Vorliegen der Unfallschäden verschwiegen worden ist. Es hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 463 Satz 2 BGB aber deshalb bejaht, weil dieser arglistig über das Alter des Fahrzeugs getäuscht worden sei. Dazu hat es ausgeführt:
Der Mangel des Omnibusses sei in dem von der Parteivereinbarung abweichenden früheren Baujahr, der Probefahrt und anschließenden fünfjährigen Standzeit in Saudi-Arabien zu sehen, was zwar nicht die Gebrauchstauglichkeit, wohl aber die Wertschätzung der Kaufsache beeinträchtige. Eine ungünstige Eigenschaftsabweichung liege auch dann vor, wenn man die von der Beklagten behaupteten mündlichen Angaben des früheren Geschäftsführers S. heranziehe, das Fahrzeug sei mehrere Jahre vor der Erstzulassung am 6. Februar 1989 gebaut worden. Selbst dann habe der Kläger nicht davon ausgehen müssen, ein bereits acht Jahre altes Fahrzeug zu erwerben. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, den Kläger über das Vorhandensein der genannten Mängel aufzuklären, deren Kenntnis sie selbst nicht wirksam bestritten habe. Dazu genüge nicht die pauschale Behauptung, sie habe dem Kläger sämtliche Informationen mitgeteilt, die sie selbst von der Herstellerin erhalten habe. Auch wenn man weiter unterstelle, der frühere Geschäftsführer S. der Beklagten habe alle ihm persönlich bekannten Informationen über das Fahrzeug weitergegeben, wäre die Arglist der Beklagten nicht ausgeschlossen. Sie müsse sich nämlich das Wissen desjenigen zurechnen lassen, der für den Ankauf bei der Herstellerin verantwortlich und von dieser zutreffend über den Omnibus informiert worden sei. Die Wissenszurechnung dauere auch über das Ausscheiden oder den Tod eines Organvertreters hinaus fort. Zudem habe die Beklagte die Möglichkeit gehabt, Informationen über das Fahrzeug schriftlich festzuhalten. Habe die Beklagte das ihr zuzurechnende Wissen dem Kläger nicht mitgeteilt, so habe sie arglistig gehandelt, da sie billigend in Kauf genommen habe, daß der Käufer den Mangel nicht kenne und bei entsprechender Aufklärung den Kaufvertrag (so) nicht geschlossen hätte. Das Vorbringen der Beklagten, der Kläger sei so sehr an dem Erwerb des Fahrzeugs interessiert gewesen, daß er es auch in Kenntnis des tatsächlichen Alters erworben hätte, schließe weder das Bestehen der Aufklärungspflicht noch die Arglist aus, weil der Kläger nur zur Zahlung eines geringeren Kaufpreises bereit gewesen wäre. Der Kläger könne neben der Rückzahlung des Kaufpreises auch diejenigen Aufwendungen erstattet verlangen, die er zu dessen Finanzierung habe tätigen müssen. Für die – unstreitig – von ihm mit dem Omnibus zurückgelegten 6.000 km müsse er sich 9.000 DM im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen.
II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Als rechtliche Grundlage für das Klagebegehren kommen § 463 BGB und Verschulden bei Vertragsschluß in Betracht. Dabei kann dahinstehen, ob in der erheblichen Abweichung des tatsächlichen Alters vom vertraglich zugrunde gelegten auch ohne Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit ein – hier eventuell verschwiegener – Fehler im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB zu sehen ist (ablehnend BGHZ 78, 216, 218; BGH, Urteil vom 26. Oktober 1978 – VII ZR 202/76 = NJW 1979, 160 unter I 2 a; bejahend Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 459 Rdnr. 305; MünchKomm-BGB/H. P. Westermann, 2. Aufl., § 459 Rdnr. 37; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 5. Aufl., Rdnr. 1597 f). Jedenfalls handelt es sich beim Baujahr um eine zusicherungsfähige Eigenschaft im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB (vgl. BGH aaO, Reinking/Eggert aaO Rdnr. 1597, 1893), von der die Wertschätzung eines Kraftfahrzeugs wesentlich abhängt. Die Arglisthaftung des § 463 Satz 2 BGB, auf die der Kläger seine Schadensersatzansprüche stützt, greift auch ein, wenn der Verkäufer das Vorhandensein einer tatsächlich nicht vorhandenen Eigenschaft, ohne diese zuzusichern, in arglistiger Absicht vorspiegelt (vgl. Senat, Urteil vom 25. März 1992 – VIII ZR 74/91 = NJW-RR 1992, 1076 unter III 2 a m.w.Nachw.; BGH, Urteil vom 29. Januar 1993 – V ZR 227/91 = WM 1993, 1099 unter Anschlußrevision I 2). Daneben kann der Käufer bei vorsätzlich falschen Angaben des Verkäufers Ersatz des Vertrauensschadens wegen Verschuldens bei Vertragsschluß verlangen (vgl. BGH, Urteile vom 3. Juli 1992 – V ZR 97/91 = WM 1992, 1997 unter II 3 und vom 14. Oktober 1994 – V ZR 196/93 = WM 1995, 263 unter II 1). Der Vorrang der Gewährleistungsvorschriften besteht nur gegenüber Ansprüchen aus fahrlässigem Verhandlungsverschulden (vgl. Senat, Urteil vom 16. Januar 1991 – VIII ZR 335/89 = WM 1991, 589 unter II 3 a aa). Die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der Kaufsache und den Ersatz der Finanzierungsaufwendungen kann der Käufer, wenn die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, sowohl beim „großen Schadensersatz” im Rahmen des § 463 BGB (vgl. Soergel/Huber aaO § 463 Rdnr. 49; Reinking/Eggert aaO Rdnr. 2000, 2004) als auch im Rahmen des Vertrauensschadens bei Verhandlungsverschulden beanspruchen. Danach kann der Käufer verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn es nicht zu dem Kauf gekommen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1992 aaO unter II 3 a).
2. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten weder aus § 463 Satz 2 BGB noch aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß.
a) Für die Revisionsinstanz ist von dem auch vom Berufungsgericht zugrundegelegten Vortrag der Beklagten auszugehen, ihr früherer Geschäftsführer S. habe sein gesamtes Wissen über die „Vorgeschichte des Omnibusses”, nämlich, daß dieser mehrere Jahre vor der Erstzulassung durch die Beklagte gebaut und nach Saudi-Arabien gebracht worden war, an den Kläger weitergegeben. Ob dem verstorbenen Geschäftsführer M. der Beklagten beim Ankauf des Busses darüber hinaus – wie der Kläger behauptet hat – weitere Einzelheiten über das Fahrzeug mitgeteilt wurden, insbesondere das tatsächliche Baujahr, Probefahrt und fünfjährige Standzeit in Saudi-Arabien, kann offenbleiben. Dieses zusätzliche – dem Geschäftsführer S. unbekannte – Wissen des M., worauf das Berufungsgericht den Vorwurf der Arglist stützt, kann der Beklagten nicht zugerechnet werden.
b) Nicht zu beanstanden ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, die einzelnen Tatbestandsmerkmale der Arglist im Sinne des § 463 Satz 2 BGB könnten beim Handeln von Personenmehrheiten auf Verkäuferseite auseinanderfallen (vgl. BGHZ 109, 327, 331).
aa) Diese auch vom Berufungsgericht zitierte Rechtsprechung betrifft die Zurechnung des Wissens von Organvertretern im Verhältnis zur juristischen Person. Letztere muß sich das Wissen aller ihrer vertretungsberechtigten Organwalter zurechnen lassen, selbst wenn das „wissende” Organmitglied an dem betreffenden Rechtsgeschäft nicht selbst mitgewirkt hat bzw. nichts davon gewußt hat. Auch das Ausscheiden aus dem Amt oder der Tod des Organvertreters steht dem Fortdauern der Wissenszurechnung nicht entgegen (vgl. BGHZ 109, 327, 331; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1958 – II ZR 127/57 = WM 1959, 81 unter II 5 m.w.Nachw.; abweichend in der Literatur u.a. MünchKommBGB-Reuter, 3. Aufl., § 28 Rdnr. 5 f; Baumann, ZGR 1973, 284, 295; Schilken, Wissenszurechnung im Zivilrecht ≪1983≫, S. 138 f; Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 1. Bd., 2. Teil, § 11 IV, S. 398 ff, 403).
bb) Die Beklagte als Kommanditgesellschaft ist aber keine juristische Person. Für sie handelt in Form der Komplementär-GmbH lediglich eine solche (§§ 161 Abs. 2, 125 HGB). Ob bei organschaftlicher Vertretung von Personengesellschaften die Kenntnis eines Gesellschafters über die die Arglist begründenden Umstände ausreicht (so wohl BGHZ 34, 293, 297; Baumbach/Hopt, HGB, 29. Aufl., § 125 Rdnr. 4; Grunewald in Festschrift für Beusch ≪1993≫, S. 301, 318 f) oder ob es demgegenüber auf das Kennen und Kennenmüssen derjenigen vertretungsberechtigten Gesellschafter ankommt, die am konkreten Geschäft mitgewirkt haben, mit der Folge, daß die Kenntnis anderer Vertreter nur unter den Voraussetzungen des § 166 Abs. 2 BGB beachtlich ist (MünchKommBGB-Schramm, 3. Aufl., § 166 Rdnr. 20; Soergel/Leptien aaO, § 166 Rdnr. 5; Hueck, Das Recht der OHG, 4. Aufl., § 19 III bei Fn. 16; Schilken aaO, S. 116 ff), kann dahinstehen. Die Zurechnung von Wissen eines ausgeschiedenen oder gar verstorbenen Organmitglieds kommt bei Personengesellschaften nicht in Betracht, da sie in ihrem Bestand nicht in dem Maße von den jeweils handelnden Gesellschaftern unabhängig sind wie juristische Personen von ihren Organvertretern. Trotz einer sehr weitgehenden Verselbständigung, welche die OHG und KG in die Nähe der juristischen Person rückt und die Anwendung zahlreicher für diese geltenden Regeln rechtfertigt, sind OHG und KG hinsichtlich ihrer Rechtspersönlichkeit nicht anders zu behandeln als die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. Schilken aaO S. 117 f).
cc) Keiner Entscheidung bedarf auch die Frage, ob auf eine GmbH & Co. KG, wie vorliegend die Beklagte, bezüglich der Wissenszurechnung möglicherweise deshalb die für die juristische Person geltenden Grundsätze Anwendung finden könnten, weil die Komplementär-GmbH als vertretungsberechtigtes Organ eine juristische Person ist.
Dies führte zu keiner Zurechnung des Wissens, das der verstorbene frühere Geschäftsführer M. erlangt, dem handelnden Geschäftsführer S. aber nicht weitergegeben hat. Die Fortdauer der Wissenzurechnung über das Ausscheiden eines Organvertreters hinaus wird wesentlich davon abhängig gemacht, ob es sich um typischerweise aktenmäßig festgehaltenes Wissen handelt (BGHZ 109, 327, 332; Bohrer, DNotZ 1991, 124, 127, 129). So liegt der Fall hier indessen nicht. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann es für ein Busunternehmen nicht als typisch gelten, die über den Omnibus erhaltenen Informationen, die das Berufungsgericht als erheblich angesehen hat, schriftlich festzuhalten und aufzubewahren. Ob eine solche Pflicht ein Kfz-Handelsunternehmen trifft (vgl. dazu LG München I, ZIP 1988, 924 m.Anm. Reinking/Kippels, ZIP 1988, 882, bezüglich der Wissenszusammenrechnung von Reparatur- und Verkaufsabteilung), braucht nicht entschieden zu werden. Die Beklagte betreibt dagegen ein Omnibusunternehmen und Reisebüro. Altfahrzeuge gibt sie nach unbestrittenem Vortrag bei Neuanschaffungen dem Hersteller in Zahlung. So wollte sie auch im vorliegenden Fall verfahren. Das Fahrzeug befand sich, wie der schriftliche Kaufvertrag ergibt, wieder bei der Herstellerin in Stuttgart, als die Vertragsverhandlungen mit dem Kläger zum Abschluß kamen.
Ob hier etwas anderes zu gelten hätte, wenn – wie die Beklagte selbst behauptet hat – zwischen der Beklagten und der Herstellerfirma ein schriftlicher Kaufvertrag geschlossen worden ist und darin Angaben zum Baujahr oder einer „Erstzulassung 1982” enthalten wären, bedarf keiner Entscheidung. Denn es fehlt bisher an entsprechendem Vortrag des insoweit beweispflichtigen Klägers.
Auch das weitere vom Berufungsgericht herangezogene Argument, der Käufer dürfe nicht schlechter gestellt werden, als wenn er es mit einer einzigen natürlichen Person zu tun gehabt hätte, verhilft dem Kläger vorliegend nicht zum Erfolg. Das Wissen, das der Beklagten zugerechnet werden soll, lag in der Person des verstorbenen Geschäftsführers. Hätte der Kläger mit einer natürlichen Person kontrahiert, würde das Wissen eines Verstorbenen seinem Rechtsnachfolger auch nicht zugerechnet.
III. 1. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. An einer Entscheidung in der Sache selbst ist der Senat gehindert (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), da weiterhin eine Haftung der Beklagten wegen – vom Berufungsgericht offen gelassenen – arglistigen Verschweigens des Unfallschadens in Betracht kommt, es hierzu aber noch tatsächlicher Feststellungen bedarf.
2. Sollte das Berufungsgericht nach erneuter mündlicher Verhandlung eine Schadensersatzpflicht der Beklagten wiederum bejahen, ist für die im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnenden, vom Kläger gezogenen Nutzungen auf folgendes hinzuweisen:
Die zeitanteilige lineare Wertminderung ist im Vergleich zwischen tatsächlichem Gebrauch und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer ausgehend vom Bruttokaufpreis im Wege der Schätzung (§ 287 ZPO) zu ermitteln (vgl. Senat, BGHZ 115, 47, 49 ff; Reinking/Eggert aaO Rdnr. 803, 2008 ff). Bei Kraftfahrzeugen wird die Nutzungsdauer regelmäßig in Kilometern bemessen. Vorliegend ist die üblicherweise längere Gesamtlaufleistung von Nutzfahrzeugen – auch Omnibussen – im Vergleich zu Personenkraftwagen zu beachten (s.a. OLG Saarbrücken, NJW-RR 1990, 493). Bei gebrauchten Kraftfahrzeugen ist der konkrete Altwagenpreis mit der voraussichtlichen Restfahrleistung ins Verhältnis zu setzen und mit der tatsächlichen Fahrleistung des Käufers zu multiplizieren (vgl. Reinking/Eggert aaO, Rdnr. 2015).
Fundstellen
Haufe-Index 650375 |
BB 1995, 1975 |
NJW 1995, 2159 |
ZIP 1995, 1082 |
GmbHR 1995, 522 |