Leitsatz (amtlich)
Schließt sich ein Rechtsanwalt mit einem bisher als Einzelanwalt tätigen anderen Rechtsanwalt zur gemeinsamen Berufsausübung in einer Sozietät in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen, so haftet er nicht entsprechend § 28 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 128 S. 1 HGB für die im Betrieb des bisherigen Einzelanwalts begründeten Verbindlichkeiten.
Normenkette
BGB § 705; HGB § 28
Verfahrensgang
KG Berlin (Urteil vom 09.01.2001) |
LG Berlin |
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des KG v. 9.1.2001 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte war v. 3.1.1993 bis Anfang 1996 Sozius des Rechtsanwalts K. . Dieser ist in einem Rechtsstreit, den der Kläger aus abgetretenem Recht des F. S. (im Folgenden: Zedent) führte, rechtskräftig zur Zahlung von 1.435.926,90 DM verurteilt worden. Das dieser Zahlungsklage zu Grunde liegende Vertragsverhältnis zwischen RA K. und dem Zedenten war vor der Gründung der Sozietät mit dem Beklagten zu Stande gekommen. Der Kläger nimmt nunmehr den Beklagten mit der Begründung in Anspruch, dieser hafte als ehemaliger Sozius gesamtschuldnerisch für die von RA K. während des Bestehens der Sozietät begangenen Pflichtverletzungen, die in der Veruntreuung von Mandantengeldern bestünden. Die Vorinstanzen haben die im Berufungsrechtszug nur noch auf Zahlung von 259.722,84 DM an den Kläger sowie von 65.645,09 DM an die Sparkasse B. gerichtete Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, eine Haftung des Beklagten aus einem zwischen RA K. und dem Zedenten geschlossenen Vertrag ergebe sich nicht allein daraus, dass der Beklagte nach Abschluss des Vertrages mit RA K. eine Sozietät gegründet habe. Zwar werde bei Erteilung eines Mandats an ein Mitglied einer Sozietät i. d. R. die gesamte Sozietät beauftragt. Vorliegend sei jedoch lediglich RA K. als seinerzeitiger Einzelanwalt beauftragt worden, nicht also der Beklagte, der erst nach Vertragsschluss Sozius von RA K. geworden sei. Der Beklagte sei auch nicht durch Vereinbarung mit dem Zedenten dem Vertrag zwischen diesem und RA K. beigetreten. Auch auf den Zeitpunkt der behaupteten Pflichtverletzung von RA K. , nämlich während des Bestehens der Sozietät mit dem Beklagten, komme es aus diesen Gründen nicht an.
II.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Nach der Rechtsprechung des BGH erstrecken sich bei der Gründung einer Anwaltssozietät die bereits vorher den einzelnen Anwälten erteilten Einzelmandate nicht ohne weiteres auf die übrigen Mitglieder der Sozietät. Vielmehr bedarf es einer zumindest stillschweigenden Einbeziehung der Sozien in das bisherige Einzelmandat (BGH, Urt. v. 4.2.1988 - IX ZR 20/87, MDR 1988, 575 = NJW 1988, 1973). Das Erfordernis einer vertraglichen Einbeziehung des neu hinzutretenden Sozius in das Mandatsverhältnis ist nach dieser Rechtsprechung darin begründet, dass bei Auftragserteilung weder der Mandant noch der Anwalt den Willen haben, das Auftragsverhältnis mit (allen) Mitgliedern der noch gar nicht bestehenden Sozietät abzuschließen, und ein entsprechender Wille der Vertragsschließenden auch bei der späteren Gründung der Sozietät nicht vorliegen kann (BGH, Urt. v. 4.2.1988 - IX ZR 20/87, MDR 1988, 575 = NJW 1988, 1973). Dieses Erfordernis entspricht auch dem - nach der früheren Rechtsprechung zur Haftungsverfassung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. BGH, Urt. v. 30.4.1979 - II ZR 137/78, BGHZ 74, 240 [242 f.]) bestehenden - Grundsatz, dass der in eine Anwaltssozietät Eintretende für vorher begründete Verbindlichkeiten nur kraft besonderer Vereinbarung mit dem Gläubiger haftet. Nach diesen Rechtsprechungsgrundsätzen hat das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten rechtsfehlerfrei verneint.
Unstreitig ist der Vertrag, dessen Pflichten RA K. verletzt haben soll, mit dem Zedenten vor der Gründung der Sozietät mit dem Beklagten geschlossen worden. Eine vertragliche Einbeziehung des Beklagten in dieses vor der Bildung der Sozietät begründete Vertragsverhältnis hat das Berufungsgericht verneint. Den dagegen gerichteten Angriffen der Revision muss der Erfolg versagt bleiben. Die Würdigung des Berufungsgerichts, der Umstand, dass nach der Gründung der Sozietät diese in anderen Angelegenheiten von dem Zedenten bzw. von dessen GmbH beauftragt worden sei, indiziere nicht, der Beklagte habe auch von dem streitigen, vor seinem Eintritt als Sozius geschlossenen Vertrag Kenntnis gehabt und sei stillschweigend in dieses Vertragsverhältnis einbezogen worden, ist rechtlich möglich und für das Revisionsgericht bindend.
2. Der Beklagte ist auch nicht kraft Gesetzes infolge der Gründung der Sozietät in das bereits bestehende Mandatsverhältnis einbezogen worden. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich die Haftung des Beklagten nicht aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 28, 128 ff. HGB.
a) Sofern die Mitglieder einer Rechtsanwaltssozietät - wie hier - eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden, erstreckt sich die nunmehr nach der neueren Rechtsprechung des II. Zivilsenats des BGH bestehende akzessorische Haftung des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts entsprechend § 128 S. 1 HGB (vgl. BGH v. 27.9.1999 - II ZR 371/98, BGHZ 142, 315 [318] = GmbHR 1999, 1134 = MDR 2000, 94; v. 29.1.2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341 [358] = BGHReport 2001, 237 = AG 2001, 307) nur auf die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, nicht aber auf solche Verpflichtungen, die lediglich in der Person einzelner Mitgesellschafter begründet worden sind.
Bestand das streitige Vertragsverhältnis mangels vertraglicher Einbeziehung des Beklagten weiterhin nur zwischen dem Zedenten und RA K. , so haftete auch nur dieser für Verletzungen der sich daraus ergebenden Pflichten, selbst wenn von ihm Pflichtverletzungen während des Bestehens der Sozietät mit dem Beklagten begangen wurden. Eine entsprechende Anwendung des § 130 Abs. 1 HGB (dazu BGH, Urt. v. 7.4.2003 - II ZR 56/02, MDR 2003, 756 = BGHReport 2003, 740 = ZIP 2003, 899) scheidet hier - unabhängig davon, wann die streitgegenständliche Verbindlichkeit begründet worden ist - schon deshalb aus, weil der Beklagte nicht in eine bestehende Gesellschaft eingetreten ist.
b) Eine persönliche Haftung des Beklagten entsprechend § 128 S. 1 HGB lässt sich nicht mit einer entsprechenden Anwendung des § 28 Abs. 1 S. 1 HGB begründen.
aa) Dem steht allerdings nicht entgegen, dass § 28 Abs. 1 S. 1 HGB für vor der Gründung der Gesellschaft im Betrieb des früheren Geschäftsinhabers entstandene Verbindlichkeiten nur die Haftung der Gesellschaft anordnet. Denn nach der Rechtsprechung des BGH entsteht die Haftung der Gesellschaft nach § 28 Abs. 1 S. 1 HGB mit ihrer Gründung, so dass der Eintretende für diese Verbindlichkeit der Gesellschaft gem. § 128 S. 1 HGB persönlich haftet (vgl. BGH, Urt. v. 6.7.1966 - VIII ZR 92/64, NJW 1966, 1917 [1918]; v. 22.11.1971 - II ZR 166/69, NJW 1972, 1466 [1467]; ebenso die herrschende Meinung im Schrifttum, vgl. Ammon in Röhricht/Graf v. Westphalen, HGB, 2. Aufl., § 28 Rz. 31; Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl., § 28 Rz. 5; K. Schmidt, Handelsrecht, 5. Aufl., § 8 III 2a; a. A. Canaris, Handelsrecht, 23. Aufl., § 7 Rz. 92; differenzierend Lindacher, NZG 2002, 113 [114], m. w. N. zum Streitstand).
bb) Nach seinem Wortlaut und nach der Rechtsprechung des BGH (BGH BGHZ 31, 397 [400 f.]; Urt. v. 29.11.1971 - II ZR 181/68, WM 1972, 21 [22]; v. 25.6.1973 - II ZR 133/70, WM 1973, 896 [899]) setzt § 28 Abs. 1 S. 1 HGB jedoch voraus, dass jemand in das Geschäft eines Einzelkaufmanns eintritt (ebenso die herrschende Meinung im Schrifttum vgl. Ammon in Röhricht/Graf v. Westphalen, HGB, 2. Aufl., § 28 Rz. 9 Fn. 16; Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl., § 28 Rz. 2; Canaris, Handelsrecht, 23. Aufl., § 7 Rz. 88, 92; Ensthaler/Nickel, GK-HGB, § 28 Rz. 3; Roth in Koller/Roth/Morck, HGB, 4. Aufl., § 28 Rz. 5). RA K. war bei Begründung der Sozietät mit dem Beklagten nicht Einzelkaufmann i. S. d. § 28 Abs. 1 S. 1 HGB, da er kein Handelsgewerbe betrieb, § 2 Abs. 2 BRAO (vgl. BGH, Beschl. v. 16.10.1978 - AnwZ(B) 18/78, BGHZ 72, 282 [287]).
Im handelsrechtlichen Schrifttum wird allerdings die Ansicht vertreten, jeder Unternehmensträger, nicht bloß der Kaufmann nach den §§ 1 bis 5 HGB, sei Einzelkaufmann i. S. d. § 28 Abs. 1 HGB; ebenso soll es genügen, wenn durch den Eintritt in das Geschäft des bisherigen Einzelunternehmers eine (das Unternehmen tragende) Gesellschaft bürgerlichen Rechts entsteht (so insbesondere K. Schmidt, Handelsrecht, 5. Aufl., § 8 III 1a bb und b bb; K. Schmidt, NJW 2003, 1897 [1903]; vgl. ferner Lieb in MünchKomm/HGB, § 28 Rz. 10). Zur Begründung wird angeführt, bei § 28 Abs. 1 HGB handele es sich nicht um eine spezielle kaufmännische Regelung, sondern um einen Ausdruck des Gedankens der Unternehmenskontinuität (K. Schmidt, Handelsrecht, 5. Aufl., § 8 III 1a bb, S. 257).
Ob einer solchen erweiternden Auslegung des § 28 Abs. 1 HGB wegen der Annäherung des Haftungsrechts der Gesellschaft bürgerlichen Rechts an dasjenige der offenen Handelsgesellschaft durch die jüngere Rechtsprechung des II. Zivilsenats des BGH allgemein zu folgen ist (offen gelassen in BGH v. 18.1.2000 - XI ZR 71/99, BGHZ 143, 314 [318] = GmbHR 2000, 276 = MDR 2000, 465; befürwortend Arnold/Dötsch, DStR 2003, 1398 [1403 f.]; Bruns, ZIP 2002, 1602 [1606 f.]; Ulmer, ZIP 2003, 1113 [1116]; Ulmer in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 714 Rz. 75; abl. Römermann, BB 2003, 1084 [1086]), kann dahingestellt bleiben. Ebenso kann die weitere Frage offen bleiben, ob § 28 Abs. 1 S. 1 HGB nur die Mithaftung der neuen Gesellschaft für die einzelnen Verbindlichkeiten des früheren Geschäftsinhabers begründet (so die herrschende Meinung, vgl. Roth in Koller/Roth/Morck, HGB, 4. Aufl., § 28 Rz. 10; Ensthaler/Nickel, GK-HGB, § 25 Rz. 18a, 20; Beuthien, NJW 1993, 1737 f.) oder ob auch ganze Rechtsverhältnisse auf den neuen Unternehmensträger übergehen, dieser also nicht nur für bereits entstandene Altverbindlichkeiten haftet, sondern selbst Vertragspartei wird (so K. Schmidt, Handelsrecht, 5. Aufl., § 8 I 4c bb; K. Schmidt, Gedächtnisschrift für Sonnenschein, S. 497, 508; Lieb in MünchKomm/HGB, § 25 Rz. 80 ff., § 28 Rz. 29; für Mietverhältnisse verneinend BGH, Urt. v. 25.4.2001 - XII ZR 43/99, MDR 2001, 862 = BGHReport 2001, 538 = ZIP 2001, 1007 [1008]). Es bedarf auch nicht der näheren Überprüfung, welche Vereinbarungen der Beklagte mit RA K. über die Einbringung von dessen "Geschäft" in die neu gegründete Sozietät getroffen hat und ob ggf. der Rechtsgrund für die streitgegenständliche Verbindlichkeit auch dann "im Betriebe" dieses "Geschäftes" des RA K. entstanden ist, wenn es sich, wie das LG angenommen hat, lediglich um einen Treuhandauftrag ohne rechtsberatende Tätigkeit gehandelt haben sollte. Denn jedenfalls für die hier in Rede stehenden Verpflichtungen aus dem zwischen RA K. als Einzelanwalt und dem Zedenten begründeten Vertragsverhältnis kommt ein Übergang der Haftung auf die später von RA K. und dem Beklagten gegründete Sozietät in entsprechender Anwendung des § 28 Abs. 1 S. 1 HGB wegen der besonderen Ausgestaltung der zwischen einem Einzelanwalt und seinen Mandanten bestehenden Rechtsverhältnisse nicht in Betracht.
cc) Das Rechtsverhältnis zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Mandanten ist - selbst wenn sich der Anwalt mit anderen zur beruflichen Zusammenarbeit verbunden hat - in erster Linie durch die persönliche und eigenverantwortliche anwaltliche Dienstleistung geprägt (BVerfG v. 3.7.2003 - 1 BvR 238/01, MDR 2003, 1081 = NJW 2003, 2520). Das einem Einzelanwalt erteilte Mandat ist in besonderem Maße dadurch gekennzeichnet, dass die zu erbringende Dienstleistung an die Person des beauftragten Anwalts geknüpft ist. Der Mandant, der gerade keine Sozietät von mehreren Anwälten beauftragt, darf bei Auftragserteilung davon ausgehen, dass der beauftragte Anwalt die ihm auf Grund besonderen Vertrauens (vgl. § 627 Abs. 1 S. 1 BGB) übertragene Dienstleistung persönlich erbringt (vgl. § 664 Abs. 1 S. 1 BGB). In der maßgeblichen Sicht des Rechtsverkehrs wird jedenfalls der Einzelanwalt als Person und nicht als Unternehmen zum unabhängigen Berater und Vertreter des Mandanten in Rechtsangelegenheiten berufen. Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine andere Beurteilung geboten sein kann, wenn das Mandat sogleich einer Sozietät erteilt wird (vgl. dazu BGH v. 5.11.1993 - V ZR 1/93, BGHZ 124, 47 [50] = MDR 1994, 308), steht hier nicht zur Überprüfung. Soll aber das Vertragsverhältnis nach dem Willen der Vertragsparteien persönlicher Art sein, wovon bei der Beauftragung eines Einzelanwalts auszugehen ist, dann greift der Gedanke einer auf die Kontinuität eines Unternehmens gestützten Haftungserstreckung nicht (K. Schmidt, Handelsrecht, 5. Aufl., § 8 I 4c bb, S. 232 lehnt gleichfalls einen Vertragsübergang ab, wenn das Rechtsverhältnis nach dem Willen der Parteien persönlicher Art ist wie etwa gegenüber dem Hausanwalt, Steuer- oder Unternehmensberater). Da die persönliche Leistungserbringung die berufliche Tätigkeit des Einzelanwalts insgesamt charakterisiert, sind nicht etwa nur einzelne Rechtsverhältnisse oder Verbindlichkeiten von einem Übergang der Haftung auszunehmen, sondern es ist eine entsprechende Anwendung des § 28 Abs. 1 S. 1 HGB auf den Eintritt in das "Geschäft" eines Einzelanwalts grundsätzlich zu verneinen.
Die Anwendung des § 28 Abs. 1 S. 1 HGB auf den Zusammenschluss von bisher als Einzelanwälten tätigen Rechtsanwälten zu einer Rechtsanwaltsozietät ist ferner deshalb abzulehnen, weil ihnen nicht wie den Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft (§ 28 Abs. 2 HGB) die Möglichkeit offen steht, einer abweichenden Vereinbarung durch Eintragung in das Handelsregister Dritten gegenüber Geltung zu verleihen. Andernfalls wären Nichtkaufleute schlechter gestellt als Kaufleute.
dd) Eine entsprechende Anwendung des § 28 Abs. 1 S. 1 HGB folgt auch nicht daraus, dass nach der neueren Rechtsprechung des II. Zivilsenats des BGH die Haftung des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht nur derjenigen eines Handelsgesellschafters nach §§ 128, 129 HGB entspricht, sondern der in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretende Gesellschafter wie der Handelsgesellschafter nach § 130 Abs. 1 HGB für vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich auch persönlich und als Gesamtschuldner mit den Altgesellschaftern einzustehen hat (BGH, Urt. v. 7.4.2003 - II ZR 56/02, MDR 2003, 756 = BGHReport 2003, 740 = ZIP 2003, 899).
Es ist bereits fraglich, ob die analoge Anwendung des § 130 Abs. 1 HGB die entsprechende Anwendbarkeit des § 28 Abs. 1 S. 1 HGB zur Folge haben muss (verneinend etwa Römermann, BB 2003, 1084 [1086]). § 130 Abs. 1 HGB betrifft die Haftung des in eine bestehende Gesellschaft Eintretenden, während bei § 28 Abs. 1 S. 1 HGB erst mit dem Eintritt in das Geschäft des früheren Einzelunternehmers eine Gesellschaft entsteht. Ob deshalb den Vorschriften der §§ 28, 130 HGB unterschiedliche Normzwecke zu Grunde liegen oder ob man sie als vergleichbare Sachverhalte regelnde rechtsähnliche Bestimmungen anzusehen hat, ist umstritten (zum Meinungsstand vgl. BGH, Urt. v. 6.7.1966 - VIII ZR 92/64, NJW 1966, 1917 [1918 f.]; Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl., § 28 Rz. 1, § 130 Rz. 1; Gerlach, Die Haftungsordnung der §§ 25, 28, 130, HGB, 1976, S. 49 ff., 62 f.; Heymann/Emmerich, HGB, 2. Aufl., § 28 Rz. 7 f.; Honsell/Harrer, ZIP 1983, 259 [262 f.]; Zimmer/Scheffel in Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, § 28 Rz. 2 ff., m. w. N.). Dieser Problematik braucht hier aber nicht nachgegangen zu werden. Denn wie schon unter II 2b cc der Entscheidungsgründe ausgeführt, ist jedenfalls für die hier vorliegende Fallgestaltung eine unter dem Gesichtspunkt der Unternehmens- und Haftungskontinuität identische oder vergleichbare Lage nicht gegeben, so dass schon aus diesem Grunde aus der entsprechenden Anwendung des § 130 HGB auf den Eintritt in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes eine Analogie zu § 28 Abs. 1 S. 1 HGB beim "Eintritt" eines Rechtsanwalts in das von einem anderen bisher als Einzelanwalt betriebene "Geschäft" nicht hergeleitet werden kann.
c) Ob zwischen RA K. und dem Zedenten ein Anwaltsdienstvertrag geschlossen wurde, wie der Kläger geltend gemacht hat, oder ob RA K. von dem Zedenten nur als Treuhänder ohne rechtsberatende Tätigkeit beauftragt wurde, wie das LG angenommen hat, ist ohne Belang. Unabhängig von der rechtlichen Einordnung des zwischen RA K. und dem Zedenten geschlossenen Vertrages käme eine Haftung des Beklagten nur in Betracht, wenn § 28 Abs. 1 S. 1 HGB entsprechend anzuwenden wäre. Sowohl Verpflichtungen aus einem Anwaltsvertrag als auch solche aus einem Treuhandverhältnis wären "Altverbindlichkeiten" des früheren Geschäftsinhabers im Sinne dieser Vorschrift. Denn zu den "im Betriebe des Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten des früheren Geschäftsinhabers" gehören alle Verpflichtungen, die mit dem Geschäftsbetrieb in einer solchen engen, inneren Verbindung stehen, dass sie als dessen Folge erscheinen (RG RGZ 15, 51 [54]; RGZ 58, 21 [23]; RGZ 143, 154 [156]). Gleichgültig ist, auf welchem Rechtsgrund die Haftung beruht; sie umfasst sowohl gesetzliche Ansprüche beispielsweise aus Delikts- und Bereicherungsrecht (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.1971 - II ZR 166/69, NJW 1972, 1466 [1467]) als auch Schadensersatzansprüche aus Vertragspflichtverletzungen. Vom Übergang erfasst werden alle Verbindlichkeiten, deren Rechtsgrund vor dem "Eintritt" gelegt worden ist (Ammon in Röhricht/Graf v. Westphalen, HGB, 2. Aufl., § 28 Rz. 29, § 25 Rz. 30; Lieb in MünchKomm/HGB, § 28 Rz. 28, § 25 Rz. 95; Zimmer/Scheffel in Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, § 28 Rz. 31, § 25 Rz. 64). Maßgeblich ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Zimmer/Scheffel in Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, § 28 Rz. 31, § 25 Rz. 64); die Verbindlichkeit muss noch nicht fällig, sie kann bedingt oder betagt sein (vgl. BGH, Urt. v. 15.5.1990 - X ZR 82/88, WM 1990, 1573 [1576]; Urt. v. 25.4.1996 - I ZR 58/94, MDR 1996, 1250 = NJW 1996, 2866 [2867]). Entscheidend für die Einordnung ist danach der Zeitpunkt der Entstehung der Verpflichtung aus dem Mandats- oder Treuhandverhältnis mit dessen Begründung, nicht dagegen der Zeitpunkt ihrer Verletzung. Das Vertragsverhältnis ist hier aber unstreitig vor dem "Eintritt" des Beklagten begründet worden. Kommt aber eine entsprechende Anwendung des § 28 Abs. 1 S. 1 HGB aus den genannten Gründen in Bezug auf das hier in Rede stehende Vertragsverhältnis nicht in Betracht, weil es sowohl im Falle eines Anwaltsdienstvertrages als auch im Falle eines Treuhandvertrages nach dem Willen der Vertragsparteien persönlicher Natur sein sollte, so ist dieses Rechtsverhältnis wie ein Zweites, von dem bisherigen Geschäftsinhaber selbstständig weiter geführtes Geschäft (vgl. dazu BGH BGHZ 31, 397 [399]) von dem Übergang der Haftung auf die von dem Beklagten und RA K. neu gegründete Gesellschaft nicht erfasst worden. Letzterer haftet für Verbindlichkeiten, die aus diesem Rechtsverhältnis herrühren, vielmehr allein.
Fundstellen