Entscheidungsstichwort (Thema)
Verrechnung von Zahlungseingängen auf Geschäftskonto des Insolvenzschuldners durch Bank. Globalzession
Leitsatz (amtlich)
Zur insolvenzrechtlichen Unzulässigkeit der Verrechnung von Zahlungseingängen auf dem Geschäftskonto des Insolvenzschuldners durch die Bank vor und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn die von den Drittschuldnern beglichenen Forderungen der Bank im Rahmen einer Globalzession abgetreten worden waren.
Normenkette
BGB § 676 f.; InsO §§ 96, 130
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des 4. Zivilsenats des OLG Oldenburg vom 16.2.2005 (4 U 37/04 und 57/04) im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
Die weitergehende Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil der 2. Zivilkammer des LG Oldenburg vom 1.10.2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger weitere 58.742 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.3.2004 zu zahlen. Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem Berufungsgericht vorbehalten.
Auf die Berufung des Klägers wird unter Abänderung des Teilurteils der 2. Zivilkammer des LG Oldenburg vom 6.8.2004 die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 13.553,17 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.3.2004 zu zahlen. Wegen der auf den vorstehenden Hauptbetrag bezogenen weitergehenden Zinsen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
[1] Der Kläger, der am 19.11.2003 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt worden war, ist Verwalter in dem am 2.1.2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Maschinenfabrik J. GmbH (fortan: Schuldnerin).
[2] Die Schuldnerin und die beklagte Bank hatten am 26.9.2001 einen Sicherungsübereignungsvertrag zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Forderungen der Beklagten aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung abgeschlossen. Darin sind als Gegenstand der Übereignung "sämtliche Vorräte inkl. Abtretung der Forderungen" bezeichnet. Der Vertrag enthält außerdem eine Verarbeitungsklausel und eine Verlängerungsklausel mit Vorausabtretung.
[3] Ferner hatte die Schuldnerin mit Globalabtretung vom 15.1.2002 an die Beklagte zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Forderungen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung sämtliche gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Geschäftsverkehr, insb. aus Lieferungen und Leistungen gegen alle Drittschuldner mit den Anfangsbuchstaben A bis Z abgetreten.
[4] Der Kläger setzte den Betrieb der Schuldnerin fort und führte vorhandene Aufträge aus. Vom 19.11.2003 bis zum 7.1.2004 wurden 27 Rechnungen über insgesamt 105.850,72 EUR erteilt und von den Drittschuldnern im Zeitraum vom 1.12.2003 bis zum 5.2.2004 beglichen. So zahlte die W. GmbH & Co. oHG (fortan: W.) am 12.1.2004 den Betrag von 62.292 EUR auf eine Rechnung vom 7.1.2004 für die Lieferung eines Krans. Die Beklagte verrechnete die auf dem bei ihr geführten Geschäftskonto der Schuldnerin eingehenden Zahlungen mit ihrer Forderung aus dem Kontokorrent, das in dem betreffenden Zeitraum einen Sollsaldo von mehr als 400.000 EUR aufwies.
[5] Der Kläger hat sich auf die insolvenzrechtliche Unzulässigkeit der Verrechnungen berufen und von der Beklagten Zahlung von 105.850,72 EUR nebst Zinsen begehrt. Das LG hat durch Teilurteil die Klage insoweit abgewiesen, als der Kläger Zahlung von 43.558,72 EUR nebst Zinsen verlangt. Durch Schlussurteil hat es die Beklagte zur Zahlung von 62.292 EUR nebst Zinsen an den Kläger verurteilt. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil hatte keinen Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Schlussurteil abgeändert und die Klage wegen des über 3.550 EUR nebst Zinsen hinausgehenden Betrages abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger nach Verbindung der Verfahren sein Begehren in vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe
[6] Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
I.
[7] Das Berufungsgericht hat angenommen, aufgrund der Globalzession und des Sicherungsübereignungsvertrages stünden die von den Drittschuldnern eingezahlten Beträge zum überwiegenden Teil der Beklagten zu. Nur für nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Forderungen greife die Sperrwirkung des § 91 InsO ein. Auch die dem Schlussurteil zugrunde liegende Forderung sei jedoch bis auf einen vom Berufungsgericht auf 3.550 EUR geschätzten Teilbetrag mit der Auftragsbestätigung und damit vor Eröffnung entstanden, weil der von der Schuldnerin bereits vollständig hergestellte Kran nur noch auf das Fahrzeug der W. habe montiert werden müssen.
II.
[8] Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat verkannt, dass sich die insolvenzrechtliche Zulässigkeit der Verrechnungen der Beklagten ggü. dem Herausgabeanspruch aus § 667 BGB nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO richtet.
[9] Die Berufungsurteile sind deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).
[10] 1. In Bezug auf die Zahlungseingänge der Drittschuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens i.H.v. insgesamt 75.845,17 EUR (Positionen 9, 10, 16, 19 bis 27 nach der Aufstellung in der Klageschrift), also auch die Zahlung der W. i.H.v. 62.292 EUR, ist die Sache nach den im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Insoweit ist die Verrechnung von Zahlungseingängen durch die Beklagte mit dem von dem Kläger geltend gemachten Herausgabeanspruch aus § 667 BGB gem. § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO insolvenzrechtlich unzulässig. Über die bereits vom Berufungsgericht zugesprochenen 3.550 EUR hinaus ist daher das landgerichtliche Schlussurteil i.H.v. weiteren 58.742 EUR wiederherzustellen und die Beklagte ferner zur Zahlung weiterer 13.533,17 EUR (insgesamt weitere 72.295,17 EUR) zu verurteilen.
[11] a) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt nach §§ 115 Abs. 1, 116 Satz 1 InsO der Girovertrag (so schon BGHZ 70, 86, 93; 74, 253, 254 zur Konkursordnung), sofern er bis dahin noch nicht gekündigt worden ist (BGHZ 170, 206, 213 Rz. 19). Die kontoführende Bank ist grundsätzlich nicht verpflichtet, nachträglich eingehende Beträge auf dem Konto des Schuldners zu verbuchen (BGHZ 170, 121, 125 Rz. 12; G. Pape in Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. S. 531, 589 Rz. 94). Ein Wahlrecht des Insolvenzverwalters gem. § 103 InsO auf Erfüllung des Girovertrags besteht nicht; denn die Bestimmungen der §§ 115 Abs. 1, 116 Satz 1 InsO ordnen das Erlöschen des Vertrages mit Wirkung für die Zukunft an und verdrängen damit das Verwalterwahlrecht nach § 103 InsO (RGZ 71, 76, 77 f zu §§ 17, 23 KO; BGHZ 168, 276, 280 f Rz. 12; Uhlenbruck/Berscheid, InsO, 12. Aufl., §§ 115, 116 Rz. 12; Kübler/Prütting/Tintelnot, InsO §§ 115, 116 Rz. 10; MünchKomm/InsO/Huber, 2. Aufl., § 103 Rz. 104 f.; MünchKomm/InsO/Ott/Vuia, a.a.O., § 116 Rz. 37). Will der Verwalter die Geschäftsverbindung mit der Bank fortsetzen, so muss er - woran es hier fehlt - einen neuen Vertrag mit ihr abschließen (MünchKomm/InsO/Ott/Vuia, a.a.O., § 116 Rz. 37).
[12] b) Auch bei einem rechtlich erloschenen Girovertrag ist eine Bank in dessen Nachwirkung noch befugt, auf den Namen des früheren Kunden unter Angabe der bisherigen Kontonummer eingehende Zahlungen weiterhin für ihn entgegenzunehmen, muss sie dann aber auf dem bisherigen - intern weitergeführten - Konto entsprechend § 676 f Satz 1 BGB verbuchen bzw. nach § 667 BGB herausgeben (BGHZ 170, 121, 125 Rz. 12). Der Verrechnung der Beklagten mit ihrer Saldoforderung steht nunmehr das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO entgegen, weil sie die Herausgabe des durch die Überweisung erlangten Betrages erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens schuldig geworden ist (BGHZ 74, 253, 255 f.; BGH, Beschl. v. 21.3.1995 - XI ZR 189/94, NJW 1995, 1483, 1484, jeweils zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 KO; Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis 7. Aufl. Rz. 3.141a; Kübler/Prütting/Lüke, a.a.O., § 96 Rz. 12; Brandes in MünchKomm/InsO, a.a.O., § 96 Rz. 15).
[13] c) Der Herausgabeanspruch ist gem. §§ 291 Satz 2, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. § 288 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung, weil keine Entgeltforderung im Sinne dieser Vorschrift erhoben wird. Damit sind nur solche Forderungen gemeint, die auf Zahlung eines Entgelts für die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen gerichtet sind (OLG Karlsruhe MDR 2006, 101; Ernst in MünchKomm/BGB, 5. Aufl., § 288 Rz. 19 i.V.m. § 286 Rz. 75; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 288 Rz. 8 i.V.m. § 286 Rz. 27).
[14] Die Verzinsung beginnt mit dem Tag nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit (BGH, Urt. v. 24.1.1990 - VIII ZR 296/88, WM 1990, 890, 892; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 187 Rz. 1 a.E.), hier also mit dem 31.3.2004.
[15] 2. Das Berufungsgericht hat darüber hinaus in Bezug auf die von dem Teilurteil betroffenen Zahlungseingänge vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens i.H.v. insgesamt 30.005,55 EUR (Positionen 1 bis 8, 11 bis 15, 17 und 18 nach der Aufstellung in der Klageschrift) nicht beachtet, dass sich der Kläger insb. in der Klageschrift und in der Berufungsbegründung auf die Anfechtbarkeit der Verrechnungen der Beklagten berufen hat. Da es insoweit an den für eine abschließende Entscheidung notwendigen tatsächlichen Feststellungen fehlt, ist die Sache in diesem Umfange an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
[16] Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
[17] a) Nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger diese Möglichkeit durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Die Vorschrift findet auch auf die Herstellung von Verrechnungslagen Anwendung (BGHZ 169, 158, 161; G. Fischer WM 2008, 1). Der insoweit maßgebliche Zeitpunkt ist nach § 140 Abs. 1 InsO zu bestimmen. Da es sich um die Verknüpfung gegenseitiger Forderungen handelt, kommt es darauf an, wann das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet worden ist. Dagegen ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Forderung des Schuldners oder des Insolvenzgläubigers früher entstanden oder fällig geworden ist (BGHZ 159, 388, 396; BGH, Urt. v. 14.6.2007 - IX ZR 56/06, ZIP 2007, 1507, 1508 Rz. 12).
[18] b) Mit Einzahlung der Drittschuldner auf das streitbefangene Konto erwarb die Schuldnerin einen Herausgabeanspruch aus § 667 BGB gegen das Kreditinstitut. Die Zahlungseingänge sind nach den nicht angegriffenen Feststellungen der Vorinstanzen ab dem 1.12.2003 erfolgt.
[19] Zur Fälligkeit der Forderung der Beklagten hat das Berufungsgericht zwar keine Feststellungen getroffen. Es ergibt sich aber aus den zu den Akten gereichten und in Bezug genommenen Unterlagen, dass die Verrechnungslage erst nach dem Eröffnungsantrag, und zwar zu einem Zeitpunkt, in dem die Beklagte bereits Kenntnis von dem Eröffnungsantrag hatte, hergestellt worden ist. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 27.11.2003, das den Eingangsstempel des 28.11.2003 trägt, unter Beifügung ihres Kündigungsschreibens vom 26.11.2003 ihre Forderung mitgeteilt.
[20] c) Allerdings ist die Anfechtbarkeit der Verrechnung eines Zahlungseingangs zugunsten des späteren Insolvenzschuldners mit dem debitorischen Saldo auf dessen Konto ausgeschlossen, wenn die Forderung, die der Überweisende begleichen wollte, der Bank zur Sicherheit abgetreten war, die Bank durch die Verrechnung also nur das erhalten hat, was ihr aufgrund der Sicherungszession ohnehin zugestanden hätte. Dann fehlt es an einer Gläubigerbenachteiligung i.S.d. § 129 InsO (BGH, Urt. v. 11.5.2000 - IX ZR 262/98, ZIP 2000, 1061, 1063; v. 1.10.2002 - IX ZR 360/99, WM 2002, 2369, 2371). Die Einzahlung der Drittschuldner auf das bei der Bank geführte Konto des Schuldners erfolgt jeweils unmittelbar in das Vermögen des Kreditinstituts, welches den Erlös auch im Falle einer noch nicht offen gelegten Abtretung als wahrer Berechtigter erhält (vgl. BGH, Urt. v. 1.10.2002, a.a.O.). Zwar erlischt mit der Zahlung die der Bank als Sicherheit abgetretene Forderung (§§ 362, 407 Abs. 1 BGB). Die Bank hat jedoch an deren Stelle ein Pfandrecht an dem neu entstandenen Anspruch der Schuldnerin aus § 667 BGB gem. Nr. 14 Abs. 1 AGB-Banken erworben. Ein solcher unmittelbarer Sicherheitentausch benachteiligt die Gläubiger nicht, sofern das Kreditinstitut aufgrund der Globalabtretung an den während des Drei-Monats-Zeitraums vor dem Eingang des Eröffnungsantrags entstandenen oder werthaltig gewordenen Forderungen ein anfechtungsfestes Absonderungsrecht (§ 51 Nr. 1 InsO) erworben hatte (BGH, Urt. v. 29.11.2007 - IX ZR 30/07, ZIP 2008, 183, 184 Rz. 13, z.V.b. in BGHZ 174, 297). Dabei ist für die anfechtungsrechtliche Beurteilung auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Forderungen begründet worden sind (vgl. BGHZ 157, 350, 354; BGH, Urt. v. 20.3.2003 - IX ZR 166/02, WM 2003, 896, 897; v. 22.7.2004 - IX ZR 183/03, ZIP 2004, 1819, 1821; v. 8.3.2007 - IX ZR 127/05, NZI 2007, 337 f Rz. 16; v. 29.11.2007 - IX ZR 30/07, a.a.O., Rz. 13).
[21] d) Globalzessionsverträge sind auch hinsichtlich der zukünftig entstehenden Forderungen grundsätzlich nur als kongruente Deckung gem. § 130 InsO anfechtbar (BGH, Urt. v. 29.11.2007 - IX ZR 30/07, a.a.O., Rz. 14). Zu den Voraussetzungen der Anfechtbarkeit, insb. zum Zeitpunkt des Eingangs des Eröffnungsantrags, fehlt es an Feststellungen der Vorinstanzen.
[22] e) Das Berufungsgericht wird außerdem zu berücksichtigen haben, dass das Werthaltigmachen einer abgetretenen Forderung anfechtbar ist. Allgemein sind Rechtshandlungen, die zur Werthaltigkeit einer abgetretenen Forderung führen, als selbständig anfechtbar anzusehen. Anfechtbar sind danach Erfüllungshandlungen wie die Herstellung eines Werkes, die Übergabe der Kaufsache oder die Erbringung von Dienstleistungen (BGH, Urt. v. 29.11.2007 - IX ZR 30/07, a.a.O., S. 187 Rz. 36; BGH, Urt. v. 29.11.2007 - IX ZR 165/05, ZIP 2008, 372, 373 Rz. 14). Daran hält der Senat fest.
[23] Die Erfüllungshandlung des Schuldners stellt eine Rechtshandlung dar, die unter Berücksichtigung der Globalzession gegenüber mehreren Personen Rechtswirkungen entfaltet. Einerseits werden dadurch vertragliche Verpflichtungen des Schuldners im Verhältnis zu seinen Kunden erfüllt. Andererseits erhält der Zessionar eine Wertauffüllung seiner Sicherheit (BGH, Urt. v. 29.11.2007 - IX ZR 165/05, a.a.O., S. 373 Rz. 16). Bei einer derartigen Doppelwirkung einer Leistung hat der Verwalter die Wahl, welchen Leistungsempfänger er in Anspruch nimmt. Anfechtungsrechtlich sind im Verhältnis zum Zessionar die Leistungen des Schuldners nicht anders zu behandeln, als sei im Zeitpunkt der Werthaltigmachung eine neu entstandene bereits werthaltige Forderung von der Globalzession erfasst worden (BGH, Urt. v. 29.11.2007 - IX ZR 165/05, a.a.O., S. 373 Rz. 17).
[24] f) Die Insolvenzanfechtung von global abgetretenen, zukünftig entstehenden Forderungen scheitert grundsätzlich nicht am Vorliegen eines Bargeschäfts (BGH, Urt. v. 29.11.2007 - IX ZR 30/07, a.a.O., S. 188 Rz. 40).
[25] Auch die Anfechtung von Verrechnungen, welche eine Bank im Rahmen eines dem Schuldner eingeräumten Kontokorrentkredits vornimmt, ist nur solange und soweit gem. § 142 InsO eingeschränkt, wie die Entgegennahme der Leistungen durch die Duldung von Verfügungen ausgeglichen wird, die der Bankkunde zur Tilgung der Forderungen von Fremdgläubigern trifft. Belastungsbuchungen, die eigene Forderungen der Bank betreffen, erfüllen diese Voraussetzungen nicht (BGHZ 150, 122, 128; BGH, Urt. v. 11.10.2007 - IX ZR 195/04, ZIP 2008, 237, 238 Rz. 6).
[26] g) Die Sicherungsübereignung mit Verlängerungsklausel vermag eine Anfechtung hier von vorneherein nicht zu hindern; denn der Vertrag vom 26.9.2001 enthält entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine hinreichend bestimmte Einigung über die zu übereignenden Gegenstände.
[27] aa) Soll bei der Sicherungsübereignung - wie hier - nicht lediglich eine einzelne Sache, sondern eine Sachgesamtheit zur Sicherheit übereignet werden, ist dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz nur dann genügt, wenn klar ist, auf welche einzelnen Gegenstände aus der Sachgesamtheit sich der Übereignungswille der Parteien erstreckt. Nach der Rechtsprechung des BGH liegt hinreichende Bestimmtheit dann vor, wenn es infolge der Wahl einfacher äußerer Abgrenzungskriterien für jeden, der die Parteiabreden in dem für den Eigentumsübergang vereinbarten Zeitpunkt kennt, ohne Weiteres ersichtlich ist, welche individuell bestimmten Sachen übereignet worden sind (BGHZ 73, 253, 254; BGH, Urt. v. 13.1.1992 - II ZR 11/91, NJW 1992, 1161). Bei der Sicherungsübereignung eines Warenlagers, auch eines solchen mit wechselndem Bestand, werden die einzelnen Gegenstände, aus denen sich die Sachgesamtheit zusammensetzt und auf die sich das dingliche Recht bezieht, durch eine sog. "All-Formel" hinreichend konkretisiert; denn daraus folgt, dass sich die Übereignung auf sämtliche in dem Lager vorhandenen Waren erstreckt (BGH, Urt. v. 4.10.1993 - II ZR 156/92, NJW 1994, 133, 134). Formeln, die nur mit Hilfe außervertraglicher Erkenntnisquellen geeignet sind, die übereigneten von den anderen Gegenständen zu unterscheiden, oder Kennzeichnungen durch rein funktionale Begriffe machen für einen Dritten nicht deutlich, welche Gegenstände übereignet werden sollen (Ganter in Schimansky/Bunte/Lwowsky, Bankrechts-Handbuch 3. Aufl., § 95 Rz. 40 f.).
[28] bb) Diesen Anforderungen genügt der Sicherungsübereignungsvertrag vom 26.9.2001 nicht. Was mit sämtlichen "Vorräte(n) inkl. Abtretung der Forderungen" bei dem Maschinenbauunternehmen der Schuldnerin gemeint sein soll, ist nicht für jeden, der die Parteiabreden in dem für den Eigentumsübergang vereinbarten Zeitpunkt kennt, ohne Weiteres ersichtlich. Der Begriff "Vorräte" lässt nicht erkennen, welche konkreten Gegenstände erfasst sein sollen. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff "Vorrat" im weitesten Sinne für etwas für den späteren Bedarf Aufgespeichertes oder Aufgehobenes verwendet (Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch (1984) "Vorrat"), also insb. für einen Lagerbestand oder eine Rücklage (Reserve). Das Handelsrecht kennt Vorräte als Teil des auf der Aktivseite der Bilanz zu verzeichnenden Umlaufvermögens. Nach § 266 Abs. 2 B. I. umfasst der Begriff der Vorräte Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (Nr. 1), unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen (Nr. 2), fertige Erzeugnisse und Waren (Nr. 3) und geleistete Anzahlungen (Nr. 4). Eine Beziehung zu bestimmten Sachen lässt sich damit nicht herstellen. Davon abgesehen kann dem Sicherungsübereignungsvertrag nicht eindeutig entnommen werden, ob mit dem Zusatz "inkl. Abtretung der Forderungen" die Abtretung von - nicht näher bestimmten - Forderungen vereinbart oder nur an die in den Vertragsbedingungen an anderer Stelle enthaltene Verlängerungsklausel angeknüpft werden sollte. Im Übrigen sind auch die Sicherungsräume in Ziff. 2.4 der Vereinbarung nicht bestimmt bezeichnet.
[29] h) Soweit die Schuldnerin vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Zustimmung des Klägers in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter Leistungen erbracht und in Rechnung gestellt hat, steht diese Zustimmung einer Anfechtung der Werthaltigmachung der an die Beklagte abgetretenen Forderungen nach § 130 InsO nicht entgegen.
[30] aa) Eine Erfüllungswahl kommt von vorneherein erst ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, d.h. ab dem 2.1.2004 in Betracht. Das Wahlrecht aus § 103 Abs. 1 InsO steht ausschließlich dem Insolvenzverwalter zu, nicht dem vorläufigen Insolvenzverwalter (BGHZ 97, 87, 90; 130, 38, 42, jeweils zur Konkursordnung; BGH, Urt. v. 8.11.2007 - IX ZR 53/04, ZIP 2007, 2322, 2323 Rz. 9; MünchKomm/InsO/Huber, a.a.O., § 103 Rz. 149; G. Pape in Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, a.a.O., S. 539 f Rz. 9). Auf das Verhältnis der Erfüllungswahl des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO zur Abtretung künftiger Forderungen (vgl. im Übrigen BGH, Urt. v. 29.11.2007 - IX ZR 165/05, a.a.O., S. 374 Rz. 27) kommt es deshalb nicht an.
[31] bb) Die Anfechtung der Werthaltigmachung wäre nur dann ausgeschlossen, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter durch sein Handeln einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand beim Empfänger begründet hätte und dieser infolgedessen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) damit rechnen dürfte, ein nicht mehr entziehbares Recht errungen zu haben (BGHZ 161, 315, 319; BGH, Urt. v. 29.11.2007 - IX ZR 165/05, ZIP 2008, 372, 374 Rz. 30).
[32] (1) In den Fällen des beabsichtigten Erhalts des Schuldnerunternehmens (§ 1 Abs. 1 InsO) wird der vorläufige Insolvenzverwalter die für die Unternehmensfortführung notwendigen Vertragspartner nur finden, wenn diese grundsätzlich darauf vertrauen können, dass die mit dem vorläufigen Verwalter getroffenen Vereinbarungen auch in der Insolvenz Bestand haben (Ganter in FS für Gerhardt, 237, 243). Die deshalb nach Sinn und Zweck notwendige Einschränkung der Anfechtbarkeit von Erfüllungshandlungen erfordert es jedoch nicht, Rechtshandlungen generell der Deckungsanfechtung zu entziehen, wenn ihnen der vorläufige, mit Zustimmungsvorbehalt ausgestattete Insolvenzverwalter zuvor zugestimmt hat. Der Vertrauensschutz steht der Anfechtbarkeit vielmehr nur entgegen, wenn der Leistungsempfänger - hier die von der Wertauffüllung begünstigte Bank - auf die Rechtsbeständigkeit des Verhaltens des vorläufigen Verwalters tatsächlich vertraut hat und dieses Vertrauen schutzwürdig ist (BGHZ 161, 315, 320; 165, 283, 286; BGH, Urt. v. 29.11.2007 - IX ZR 165/05, a.a.O., S. 374 Rz. 31). Dies ist in aller Regel nicht der Fall, wenn der mit Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorläufige Insolvenzverwalter einer Erfüllungshandlung des Schuldners zustimmt, die nicht im Zusammenhang mit einem neuen Vertragsschluss steht (BGHZ 161, 315, 322; BGH, Urt. v. 29.11.2007 - IX ZR 165/05, a.a.O.). Dabei ist unerheblich, ob zwischen dem vorläufigen Verwalter und dem späteren Insolvenzverwalter Personenidentität besteht (BGHZ 161, 315, 322).
[33] (2) Das Verhalten des Klägers in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter berechtigte die Beklagte nicht zu der Annahme, eine Anfechtung des Erwerbs zukünftiger Forderungen im Rahmen der Globalzession werde unterbleiben. Das gilt insb. für die Erklärung in dem Schreiben an die Beklagte vom 3.12.2003, der vorläufige Insolvenzverwalter erkenne die Globalzession als weiteren Sicherungsvertrag an. Für einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand bei der Beklagten ist auch sonst nichts ersichtlich, wenn die Voraussetzungen des § 130 InsO vorliegen (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2007, a.a.O., S. 374 Rz. 31).
[34] 3. Die Zurückverweisung gibt den Parteien Gelegenheit, ihren Vortrag zu den unter 2a-h angeführten Punkten zu ergänzen.
Fundstellen
Haufe-Index 2022042 |
DB 2008, 1792 |