(1) 1Wer Bier in den Fällen des § 23 Absatz 1 steuerfrei verwenden will, bedarf einer Erlaubnis. 2Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 1 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist.
(3) 1Die Steuer entsteht, wenn das Bier entgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet wird oder dieser nicht mehr zugeführt werden kann, es sei denn, es liegt ein Fall des § 14 Absatz 3 vor. 2Kann der Verbleib des Bieres nicht festgestellt werden, so gilt es als nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt. 3Der zweckwidrigen Verwendung nach Satz 1 steht die Verwendung ohne die vorgeschriebene Vergällung gleich. 4Steuerschuldner ist der Verwender. 5Er hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. 6Die Steuer ist sofort fällig.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
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zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung
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