(1) 1Der Branntweingrundpreis wird für den innerhalb des Brennrechts hergestellten oder als innerhalb des Brennrechts hergestellt geltenden Branntwein bei Brennereien mit einer Jahreserzeugung von nicht mehr als 300 Hektoliter Weingeist erhöht (Betriebszuschlag). 2Der Betriebszuschlag beträgt für die Erzeugung
bis zu 100 Hektoliter Weingeist | 15 Hundertteile, |
über 100 bis zu 200 Hektoliter Weingeist | 10 Hundertteile, |
über 200 bis zu 300 Hektoliter Weingeist | 5 Hundertteile |
des Branntweingrundpreises.
(2) Wird die Jahreserzeugung von 300 Hektoliter Weingeist überschritten, so darf für die darüber hinausgehende Menge Übernahmegeld nur insoweit gezahlt werden, als das für die gesamte Jahreserzeugung sich ergebende Übernahmegeld das nach Absatz 1 für 300 Hektoliter Weingeist berechnete Übernahmegeld übersteigt.
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