(1) 1Die Ertragshoheit bei örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, wie sie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes tatsächlich gilt, bleibt unberührt. 2Zu ihrer Änderung bedarf es eines Landesgesetzes.

 

(2) Die auf Grund des bisher geltenden Rechts erlassenen Abgabengesetze, Abgabensatzungen oder sonstigen abgabenrechtlichen Vorschriften bleiben bis zu ihrer Änderung, Ergänzung oder Aufhebung in Kraft.

 

(3) Soweit die Lohnsummensteuer bisher von der Stadtgemeinde Bremerhaven verwaltet wird, behält es dabei sein Bewenden.

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