(1) Vom Gesamtgut ist das Vorbehaltsgut ausgeschlossen.
(2) Vorbehaltsgut sind die Gegenstände,
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die durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten erklärt sind, |
(3) 1Jeder Ehegatte verwaltet das Vorbehaltsgut selbständig. 2Er verwaltet es für eigene Rechnung.
(4) Gehören Vermögensgegenstände zum Vorbehaltsgut, so ist dies Dritten gegenüber nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.
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