Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt
1. |
der Scheidung, |
2. |
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder |
3. |
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573 |
wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.
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