(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler

1. von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt,
276 Euro,[2] [Vom 22.07.2022 bis 24.07.2024: 262 Euro,; Vom 01.08.2020 bis 21.07.2022: 247 Euro,; Vom 16.07.2019 bis 31.07.2020: 243 Euro,; Vom 01.08.2016 bis 15.07.2019: 231 Euro, ]
2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
498 Euro.[3] [Vom 22.07.2022 bis 24.07.2024: 474 Euro.; Vom 01.08.2020 bis 21.07.2022: 448 Euro.; Vom 16.07.2019 bis 31.07.2020: 439 Euro.; Vom 01.08.2016 bis 15.07.2019: 418 Euro. ]
 

(2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler

1. von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt,
666 Euro,[4] [Vom 22.07.2022 bis 24.07.2024: 632 Euro,; Vom 01.08.2020 bis 21.07.2022: 585 Euro,; Vom 16.07.2019 bis 31.07.2020: 580 Euro,; Vom 01.08.2016 bis 15.07.2019: 504 Euro, ]
2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
775 Euro,[5] [Vom 22.07.2022 bis 24.07.2024: 736 Euro,; Vom 01.08.2020 bis 21.07.2022: 681 Euro,; Vom 16.07.2019 bis 31.07.2020: 675 Euro.; Vom 01.08.2016 bis 15.07.2019: 587 Euro. ]
 

(3) (weggefallen)

 

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

 

(4) 1Bei einer Ausbildung im Ausland wird für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise ein Reisekostenzuschlag geleistet. 2Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro. 3In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden.

[1] Tritt mit der Maßgabe in Kraft, daß der Paragraph in der Fassung nur für die Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen ist, die nach dem 30. Juni 2002 beginnen. Vom 1. Oktober 2002 an gilt diese Fassung uneingeschränkt.
[2] Geändert durch Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (29. BAföGÄndG) vom 19.07.2024. Anzuwenden ab 25.07.2024.
[3] Geändert durch Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (29. BAföGÄndG) vom 19.07.2024. Anzuwenden ab 25.07.2024.
[4] Geändert durch Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (29. BAföGÄndG) vom 19.07.2024. Anzuwenden ab 25.07.2024.
[5] Geändert durch Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (29. BAföGÄndG) vom 19.07.2024. Anzuwenden ab 25.07.2024.

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