(1) 1Die Amtsbefugnis der Vertretung[2] [Bis 31.07.2021: des Vertreters] beginnt mit der Übernahme des Amtes und endigt, wenn die Bestellung nicht vorher widerrufen wird, mit der Übergabe des Amtes an den Notar. 2Während dieser Zeit soll sich der Notar der Ausübung seines Amtes enthalten.
(2) Die Amtshandlungen der Vertretung[3] [Bis 31.07.2021: des Vertreters] sind nicht deshalb ungültig, weil die für ihre[4] [Bis 31.07.2021: seine] Bestellung nach § 39 erforderlichen Voraussetzungen nicht vorhanden waren oder später weggefallen sind.
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