Entscheidungsstichwort (Thema)
Beihilfen für Habilitationsschrift eines Privatgelehrten
Leitsatz (redaktionell)
Daß die einem Privatgelehrten für die Fertigung der Habilitationsschrift gezahlten Beihilfen nicht der Förderung der Ausbildung i. S. des § 3 Nr. 11 EStG dienen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Normenkette
EStG § 3 Nrn. 11, 44; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
BFH (Urteil vom 04.05.1972; Aktenzeichen IV 133/64; BFHE, 105, 374) |
Gründe
Der Bundesfinanzhof vertritt im angefochtenen Urteil die Auffassung, daß die Habilitation auch unter dem Gesichtspunkt des § 3 Nr. 11 EStG (1958) zur Fortbildung und nicht mehr zur Ausbildung zu rechnen sei und daß eine unmittelbare Förderung der Wissenschaft nicht vorliege, soweit die Beihilfen vom Empfänger zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verwendet würden. Dieses Auslegungsergebnis wird der Entstehungsgeschichte und der Zweckbestimmung der §§ 3 Nr. 11 und 3 Nr. 44 EStG (1958) gerecht und auch im Schrifttum überwiegend gebilligt (vgl. Blümich-Falk, EStG, 9. Auflage, § 3 Anm. 10; Littmann, Est-Recht, 10. Aufl., § 3 Rdnr. 36 a). Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ob vom Blickpunkt des einfachen Rechts her auch eine andere Auslegung der Begriffe „Ausbildung” und „unmittelbar” in § 3 Nr. 11 EStG (1958) möglich wäre und etwa im Hinblick auf § 3 Nr. 44 EStG (1958 ff.) den Vorrang verdiente, hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht zu prüfen (vgl. BVerfGE 29, 413 [424 m. Nachw.]).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI1678977 |
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