Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtabzugsfähigkeit der Beitragszahlungen an Rentenversicherung zugunsten der geschiedenen Ehefrau
Leitsatz (redaktionell)
1. Daß im Jahr 1980 Leistungen an die gesetzliche Rentenversicherung zugunsten der geschiedenen Ehefrau (§ 1587b Abs. 3 a.F. BGB) nicht als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
2. Für die unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung der Auffüllungszahlungen eines Beamten an seinen Dienstherrn gemäß § 58 Abs. 1 BeamtVG und die Beitragszahlungen eines privaten Arbeitnehmers mit Versorgungsansprüchen aus einer betrieblichen Unterstützungskasse bestehen hinreichende sachliche Gründe.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 33 Abs. 1; BeamtVG § 58 Abs. 1; BGB § 1587b Abs. 3 S. 1
Verfahrensgang
BFH (Beschluss vom 28.02.1986; Aktenzeichen VI B 66/85) |
FG Baden-Württemberg (Urteil vom 01.03.1985; Aktenzeichen VIII 212/82) |
Gründe
Das Finanzgericht hat in Auslegung und Anwendung des Einkommensteuergesetzes den Abzug der vom Beschwerdeführer 1980 zu Gunsten der geschiedenen Ehefrau an die gesetzliche Rentenversicherung gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB a. F. geleisteten Beitragszahlung als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) oder als außergewöhnliche Belastung (vgl. § 33 Abs.1 EStG) in verfassungsrechtlich nicnt zu beanstandender Weise versagt.
Für die unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung der Auffüllungszahlungen eines Beamten an seinen Dienstherrn gemäß § 58 Abs. 1 BeamtVG und die Beitragszahlungen eines privaten Arbeitnehmers mit Versorgungsansprüchen aus einer betrieblichen Unterstützungskasse bestehen hinreichende sachliche Gründe. Die Versorgungsansprüche des Beamten als – „künftige” – Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit werden durch das sogenannte Quasi-Splitting gekürzt. Seine Zahlungen zur Wiederauffüllung seines Versorgungsanspruchs dienen somit unmittelbar der Erhaltung – künftiger – Einnahmen. Ob die Aufwendungen mit der herrschenden Meinung in der Literatur und mit der Auffassung der Finanzverwaltung deshalb als – vorab entstandene – Werbungskosten anzuerkennen sind hat das Finanzgericht freilich ebenso wie der Bundesfinanzhof in seinem früheren Urteil vom 21. Oktober 1983 (BStBl. II 1984 S. 106) offengelassen.
Demgegenüber bleibt der Versorgungsanspruch des privaten Arbeitnehmers von dem Versorgungsausgleich gemäß § 1587b Abs. 3 Satz 1 BGB a. F. unberührt. Die unterschiedlichen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs auf die jeweilige Einkunftsquelle rechtfertigen auch die verschiedenartige einkommensteuerliche Behandlung der Aufwendungen von Beamten und von privaten Arbeitnehmern.
Das Finanzgericht hat nicht, wie die Verfassungsbeschwerde behauptet, lediglich auf die formale Unterscheidung in der Rechtsstellung von Beamten und privaten Angestellten, sondern insbesondere auch auf die Besteuerung der jeweiligen Einkünfte abgehoben und insoweit ein tragfähiges Differenzierungsmerkmal zugrunde gelegt.
Ob die Rechtsprechung im übrigen die Anerkennung von Beitragszahlungen als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 Abs. 1 EStG zu Recht ablehnt, weil es sich um einen dem Vermögensbereich angehörenden Vorgang handele, ist vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht zu überprüfen. Ein Verstoß gegen den sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Grundsatz der Rechtsanwendungsgleichheit im Hinblick auf den den Beamten gewährten Werbungskostenabzug liegt, wie ausgeführt, jedenfalls nicht vor.
Fundstellen