Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung von Hotelgrundstücken im Sachwertverfahren
Leitsatz (redaktionell)
Die Bewertung von Hotelgrundstücken im Sachwertverfahren rechtfertigt sich deshalb, weil bei ihnen weder eine Jahresrohmiete ermittelt noch die übliche Miete nach § 79 Abs. 2 BewG geschätzt werden kann. Diese Auffassung des BFH ist als Auslegung und Anwendung einfachen Rechts der verfassungsrechtlichen Nachprüfung weitgehend entzogen. Durch eine bloße Beanstandung dieser Auffassung kann eine Verletzung des Gleichheitssatzes nicht dargetan werden.
Normenkette
BewG 1977 § 76 Abs. 3 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
Gründe
Der Verfassungsbeschwerde mangelt es an der hinreichenden Substantiierung (§ 92 BVerfGG), weil ihr über die Bezeichnung des angeblich verletzten Grundrechts des Art. 3 Abs. 1 GG hinaus nicht hinreichend deutlich die Möglichkeit einer Verletzung dieses Grundrechts des Beschwerdeführers zu entnehmen ist (vgl. BVerfGE 6, 132 ≪134≫; 23, 242 ≪250≫; 28, 17 ≪19≫). Dazu hätte es der Darlegung bedurft, inwieweit die vom Bundesfinanzhof bestätigte Bewertung der Hotelgrundstücke des Beschwerdeführers im Sachwertverfahren ihn im Vergleich zu Eigentümern anderer gleichartiger Geschäftsgrundstücke sachwidrig benachteilige. Dahingehende Ausführungen enthält die Verfassungsbeschwerde indessen nicht. Sie beschränkt sich vielmehr auf eine Beanstandung der Auffassung des Bundesfinanzhofs, die Bewertung der Hotelgrundstücke des Beschwerdeführers im Sachwertverfahren rechtfertige sich deshalb, weil bei ihnen weder eine Jahresrohmiete ermittelt noch die übliche Miete nach § 79 Abs. 2 BewG geschätzt werden könne (§ 76 Abs. 3 Nr. 2 BewG). Damit kann eine Verletzung des Gleichheitssatzes jedoch nicht substantiiert dargetan werden, weil diese Auffassung des Bundesfinanzhofs als Auslegung und Anwendung einfachen Rechts der verfassungsgerichtlichen Nachprüfung weitgehend entzogen ist (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92≫) und aus der Verfassungsbeschwerde die Behauptung einer spezifischen Grundrechtsverletzung nicht ersichtlich wird.
Auch die unter Bezugnahme auf seinen Revisionsschriftsatz erhobene Rüge des Beschwerdeführers, der Bundesfinanzhof habe der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Richtlinien zur Bewertung des Grundvermögens rechtsstaatswidrig Verbindlichkeit beigemessen, ist nicht ausreichend begründet. Die bloße Bezugnahme auf bestimmte Stellen in anderen Schriftstücken genügt jedenfalls dann nicht, wenn sie – wie hier – der Verfassungsbeschwerde nicht beigefügt sind (vgl. BVerfGE 24, 203 ≪213≫). Im übrigen läßt sich nicht feststellen, daß die Entscheidung des Bundesfinanzhofs auf diesen Richtlinien beruht (vgl. Bl. 6 des Urteils).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen