Entscheidungsstichwort (Thema)
Kürzung der zusätzlichen Sonderausgabenhöchstbeträge bei Zusammenveranlagung um mehr als die Hälfte
Leitsatz (redaktionell)
Die Regelung des § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG, wonach bei Ehegatten, die die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung erfüllen, der gemeinsame (einheitliche zusätzliche) Höchstbetrag um mehr als die Hälfte gekürzt wird, auch wenn nur ein Ehegatte die Voraussetzungen für diese Kürzung erfüllt, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1; EStG 1987 § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2, Nr. 3
Verfahrensgang
BFH (Beschluss vom 04.10.1990; Aktenzeichen X B 86/90) |
FG Köln (Urteil vom 26.05.1989; Aktenzeichen 3 K 8/83) |
Gründe
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten oder grundrechtsähnlichen Rechten. Soweit der Beschwerdeführer rügt, daß Ehepartner, bei denen ein Ehegatte freiberuflich oder selbständig sei, durch § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG benachteiligt seien, liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Die Kürzung des gemeinsamen zusätzlichen Höchstbetrages um mehr als die Hälfte dieses Höchstbetrages bei zusammen veranlagten Ehegatten gilt nicht nur, wenn ein Ehegatte freiberuflich oder selbständig ist, sondern auch in Fällen, in denen beide Ehegatten die Voraussetzungen der Kürzungsregelungen des § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG erfüllen oder ein Ehepartner kein eigenes Einkommen erzielt. Auch hier wirkt sich die Kürzung des gemeinsamen zusätzlichen Höchstbetrages auf beide Ehegatten aus, z.B. wenn ein Ehegatte nur in geringem Umfang eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausübt oder ein Ehegatte nicht arbeitet.
Im übrigen ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß bei Ehegatten, die die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung (§ 26 Abs. 1 EStG) erfüllen, der gemeinsame (einheitliche) zusätzliche Höchstbetrag des § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG um mehr als die Hälfte dieses Höchstbetrages gekürzt wird, auch wenn nur ein Ehegatte die Voraussetzungen für die Kürzung gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG erfüllt. Insbesondere liegt darin kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 6 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist für Ehegatten gegenüber Ledigen eine gesetzliche Benachteiligung hinzunehmen, wenn die allgemeine Tendenz des Gesetzes auf Gleichbehandlung ausgeht und die Ehegatten teilweise begünstigt, teilweise benachteiligt werden, die gesetzliche Regelung im ganzen sich aber vorteilhaft oder zumindest „eheneutral” auswirkt und wenn die gesetzlichen Vorteile denen zugutekommen, die zu den von der Benachteiligung Betroffenen gehören (BVerfGE 32, 260 ≪269≫ m.w.N.). Die Sonderausgabenregelung für Ehegatten gemäß § 10 EStG erfüllt insgesamt diese verfassungsrechtlichen Voraussetzungen einer generellen Besserstellung der Ehegatten (vgl. auch Söhn in: Kirchhof/Söhn, Kommentar zum EStG, Stand: Juli 1990, § 10 Rdnr. P 43 ff. m.w.N.).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen