Entscheidungsstichwort (Thema)
Die Haftung des Eigentümers nach § 74 AO erfasst auch grundstücksgleiche Rechte (Erbbaurecht)
Leitsatz (redaktionell)
Die Auslegung des § 74 AO durch den BFH überschreitet nicht die Grenzen richterlicher Rechtsauslegung und Rechtsfortbildung:
- Die Haftung des an einem Unternehmen wesentlich beteiligten Eigentümers von Gegenständen, die er diesem Unternehmen überlässt, erstreckt sich auch auf ein überlassenes Erbbaurecht, das dem Unternehmen als Betriebsgrundlage dient.
- Die Haftung nach § 74 AO wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der dem Unternehmen überlassene Gegenstand nicht im Eigentum des Haftenden, sondern im Eigentum einer KG steht, wenn Gesellschafter der KG ausschließlich der Haftende und eine andere am Unternehmen wesentlich beteiligte Person sind.
Normenkette
AO § 74; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3
Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
Die Verfassungsbeschwerde und das Parallelverfahren 1 BvR 1929/12 betreffen die Frage, ob der Bundesfinanzhof in den Urteilen vom 23. Mai 2012 – VII R 28/10 (BFHE 238, 16), VII R 29/10 (BFH/NV 2012, S. 1924) – die Haftungsnorm des § 74 der Abgabenordnung (AO) in verfassungswidriger Weise zu weit ausgelegt hat oder das Recht insoweit in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise fortgebildet hat.
I.
Die in Streit stehende Haftungsnorm lautet:
§ 74 AO – Haftung des Eigentümers von Gegenständen
(1) Gehören Gegenstände, die einem Unternehmen dienen, nicht dem Unternehmer, sondern einer an dem Unternehmen wesentlich beteiligten Person, so haftet der Eigentümer der Gegenstände mit diesen für diejenigen Steuern des Unternehmens, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet. Die Haftung erstreckt sich jedoch nur auf die Steuern, die während des Bestehens der wesentlichen Beteiligung entstanden sind. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.
(2) Eine Person ist an dem Unternehmen wesentlich beteiligt, wenn sie unmittelbar oder mittelbar zu mehr als einem Viertel am Grund- oder Stammkapital oder am Vermögen des Unternehmens beteiligt ist. Als wesentlich beteiligt gilt auch, wer auf das Unternehmen einen beherrschenden Einfluss ausübt und durch sein Verhalten dazu beiträgt, dass fällige Steuern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nicht entrichtet werden.
Entscheidungsgründe
II.
1. Der Beschwerdeführer (zu 50%) und der Beschwerdeführer des Parallelverfahrens (zu 37,50%) waren als Kommanditisten an einer im Jahr 2001 insolvent gewordenen A GmbH & Co. KG beteiligt. Der erstgenannte Beschwerdeführer war zugleich Geschäftsführer der Komplementär-GmbH.
Die A GmbH & Co. KG betrieb ihr Unternehmen auf einem Grundstück, an dem die B GmbH & Co. KG ein Erbbaurecht innehatte. Am Kapital dieser Gesellschaft waren die Beschwerdeführer als Kommanditisten zu je 50% beteiligt. Am Stammkapital der Komplementär-GmbH waren sie ebenfalls mit je 50% beteiligt. Das Erbbaurecht war der einzige Vermögensgegenstand im Gesamthandsvermögen der B GmbH & Co. KG. Auf der Grundlage des Erbbaurechts verpachtete die B GmbH & Co. KG Grundstück und Gebäude an die A GmbH & Co. KG.
2. Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wurde Anfang 2002 über das Vermögen der A GmbH & Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet. Wegen rückständiger Umsatzsteuer der A GmbH & Co. KG (insbesondere für den Monat Dezember 2001) erließ das Finanzamt am 24. Mai 2004 gegenüber den Beschwerdeführern die angegriffenen Haftungsbescheide. Es stützte diese auf § 74 AO und beschränkte die Haftung gegenständlich auf das Erbbaurecht am Grundstück.
3. Einspruchs- und Klageverfahren blieben erfolglos. Das Finanzgericht Nürnberg wies die Klagen der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Urteile vom 24. November 2009 – 2 K 702/2007 und 2 K 694/2007 (juris) – als unbegründet zurück. Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ es die Revision zu.
4. Durch die angegriffenen Urteile wies der Bundesfinanzhof die Revisionen der Beschwerdeführer als unbegründet zurück.
a) Die Haftungsbescheide seien rechtmäßig. Das Finanzgericht habe zu Recht das Erbbaurecht als einen im Miteigentum der Beschwerdeführer stehenden Gegenstand im Sinne des § 74 AO angesehen, so dass die Voraussetzungen für eine Haftung nach § 74 Abs. 1 AO erfüllt seien. Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 AO hafte der Eigentümer von einem Unternehmen dienenden Gegenständen mit den überlassenen Gegenständen für diejenigen Steuern des Unternehmens, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründe. Voraussetzung für die Haftung sei eine wesentliche Beteiligung am Unternehmen, die nach § 74 Abs. 2 Satz 1 AO dann vorliege, wenn der Eigentümer der Gegenstände unmittelbar oder mittelbar zu mehr als einem Viertel an dem Grund- oder Stammkapital oder an dem Vermögen des Unternehmens beteiligt sei.
b) Die Haftungsvoraussetzungen des § 74 AO seien im Streitfall erfüllt.
aa) Der A GmbH & Co. KG sei ein Erbbaurecht und somit ein Gegenstand im Sinne des § 74 Abs. 1 Satz 1 AO überlassen worden, der dem Unternehmen für seine wirtschaftliche Betätigung gedient habe. Die Haftung gemäß § 74 AO sei nicht auf körperliche Gegenstände (Sachen) beschränkt.
(1) Die Frage, ob auch Rechte und Forderungen als Gegenstände im Sinne von § 74 Abs. 1 Satz 1 AO angesehen werden könnten, werde im Schrifttum unterschiedlich beantwortet. Mit der Begründung, der Begriff des Eigentümers werde regelmäßig nur im Zusammenhang mit körperlichen Sachen gebraucht, während bei Rechten die Verwendung des Begriffs Inhaber üblich sei, und unter Hinweis auf den umfassenderen Begriff des Wirtschaftsguts in den §§ 39, 55 Abs. 3, § 180 Abs. 1 Nr. 3, § 181 Abs. 2 und § 271 AO werde die Auffassung vertreten, die in § 74 Abs. 1 AO normierte Ausfallhaftung beziehe sich nicht auf Forderungen und Rechte. Andererseits werde im Schrifttum die Meinung vertreten, die in § 74 Abs. 1 AO angesprochenen Gegenstände könnten nicht nur Sachen, sondern auch Rechte bzw. alle Wirtschaftsgüter materieller und immaterieller Art sein.
(2) Nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch bezeichne der Begriff „Gegenstand” eine körperliche Sache, an der Eigentum und Besitz erlangt werden könnten. Ein solches – an zivilrechtlichen Vorgaben ausgerichtetes – Begriffsverständnis würde jedoch dem Sinn und Zweck des § 74 AO nicht gerecht. Im Gegensatz zu § 69 AO begründe die Regelung eine verschuldensunabhängige Ausfallhaftung, die auf § 7 Abs. 4 des Gewerbesteuerrahmengesetzes vom 30. Juni 1935 zurückgehe und später in § 115 der Reichsabgabenordnung (RAO) übernommen worden sei. Anlass für die Einführung des Haftungstatbestands sei die Befürchtung gewesen, die Beitreibung einer Gewerbesteuerschuld könnte sich deswegen als unmöglich erweisen, weil alle pfändbaren, dem Betrieb dienenden Gegenstände einem anderen als dem Unternehmer gehörten, insbesondere wenn der Unternehmer mit gepachteten Betriebsmitteln wirtschafte (Hinweis auf Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27. Juni 1957 – V 298/56 U –, BFHE 65, 122). In solchen Fällen habe eine Beitreibung der Steuerschuld wenigstens dann ermöglicht werden sollen, wenn der Eigentümer der dem Betrieb dienenden Gegenstände wesentlich an dem Unternehmen beteiligt sei.
Die Beschränkung der Haftung auf bestimmte Steuerverbindlichkeiten und auf die überlassenen Gegenstände deute darauf hin, dass der eigentliche Grund der Haftung nicht die rechtliche Beteiligung am Unternehmen sei, sondern der objektive Beitrag, den der Gesellschafter durch die Bereitstellung von Gegenständen, die dem Unternehmen dienten, für die Weiterführung des Gewerbes leiste (Hinweis auf BVerfGE 21, 6 zu § 115 RAO und Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. November 2007 – VII R 61/06 –, BFHE 220, 289). Entscheidendes Kriterium sei die Parallelität des – durch die wesentliche Beteiligung vermittelten – Einflusses auf die unternehmerische Tätigkeit des Unternehmens und des Einsatzes des (eigenen) Vermögens für diese Tätigkeit (Hinweis auf Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. November 1983 – V R 18/79 –, BFHE 139, 242).
(3) Aufgrund dieser Zielsetzung erscheine bei der Bestimmung des Gegenstands der Haftung im Sinne des § 74 AO eine Differenzierung zwischen körperlichen Sachen und immateriellen Wirtschaftsgütern jedenfalls dann nicht sachgerecht, wenn in solches Vermögen vollstreckt werden könne. Denn in beiden Fällen werde dem Unternehmen ein Wirtschaftsgut überlassen, das die Aufnahme oder die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs ermögliche und das einer Verwertung im Rahmen einer Zwangsvollstreckung zugänglich sei. Die Möglichkeit der Vollstreckung in ein Grundstück, z.B. durch die Eintragung einer Zwangshypothek oder durch Zwangsversteigerung, stehe außer Frage. Auch ein Erbbaurecht, d.h. das Recht auf oder unter der Oberfläche eines Grundstücks ein Bauwerk zu haben, unterliege als grundstücksähnliche Berechtigung nach § 864 Abs. 1 ZPO der Immobiliarvollstreckung. Nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Erbbaurecht (ErbbauRG) fänden die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 925, 927 und 928 BGB sowie die Vorschriften über Ansprüche aus dem Eigentum grundsätzlich entsprechende Anwendung. Das auf Grund des Erbbaurechts errichtete Bauwerk gelte als wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts (§ 12 Abs. 1 ErbbauRG). Diese Vorschriften belegten die Annäherung des Erbbaurechts an das Recht eines Grundstückseigentümers. Es sei kein hinreichender Grund ersichtlich, warum ein an einem Unternehmen wesentlich Beteiligter, der die Aufnahme des Geschäftsbetriebs durch Verpachtung eines Grundstücks ermögliche, der Haftung des § 74 AO unterliege, während ein ebenso Beteiligter, der den Bau eines Betriebsgebäudes und damit ebenfalls die Aufnahme des Geschäftsbetriebs durch die Einräumung eines Erbbaurechts ermögliche, nicht dem mit § 74 AO verbundenen Haftungsrisiko ausgesetzt sein sollte. Zumindest bei grundstücksähnlichen Berechtigungen, wie z.B. dem Erbbaurecht, dem Bergwerkseigentum oder der Abbaugerechtigkeit, geböten Sinn und Zweck der Ausfallhaftung eine Auslegung des Gegenstandsbegriffs des § 74 AO, die den Anwendungsbereich der Haftungsnorm auch auf solche Rechte erstrecke.
bb) Die Haftung nach § 74 AO sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Erbbaurecht nicht den Beschwerdeführern selbst zugestanden habe.
(1) Sie setze voraus, dass der am Unternehmen wesentlich Beteiligte zugleich Eigentümer des dem Unternehmen dienenden Gegenstands sei. Im Streitfall seien nicht die Beschwerdeführer erbbauberechtigt und als solche im Grundbuch eingetragen gewesen, sondern die B GmbH & Co. KG. Das Erbbaurecht habe sich in deren Gesamthandsvermögen befunden. Für den Fall der Zugehörigkeit des einem Unternehmen dienenden Gegenstands zu einem Gesamthandsvermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts habe der Bundesfinanzhof entschieden, dass dieser Umstand für die Haftung nach § 115 RAO dann ohne Bedeutung sei, wenn Träger des Gesamthandsvermögens nur die am Unternehmen wesentlich beteiligten Personen seien, weil diese Personen als Personengruppe die Gegenstände zu Eigentum hätten. Die haftungsbegründende Interessenparallelität könne nicht dahinter zurückstehen, dass ein Gegenstand dem Unternehmen diene, über den alle wesentlich beteiligten Gesellschafter des Unternehmens nur gemeinschaftlich verfügen könnten (Hinweis auf BFHE 139, 242).
(2) Bei dieser Betrachtung könne es nicht entscheidend auf die Rechtsform der Gesellschaft ankommen, in deren Vermögen sich der dem Unternehmen überlassene Gegenstand befinde. Ausschlaggebend sei vielmehr der Umstand, dass die Verfügungsberechtigung ausschließlich bei Personen liege, die über ihre jeweiligen Beteiligungen entscheidenden Einfluss auf die Gesellschaft ausübten und über deren Wirtschaftsgüter verfügen könnten, so dass die Überlassung eines Gegenstands an ein Unternehmen nur ihnen zugerechnet werden könne. Daher ließen sich die vom Bundesfinanzhof für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze unter bestimmten Umständen auf eine KG übertragen. Seien an einer solchen Gesellschaft als Kommanditisten und Gesellschafter der Komplementär-Gesellschaft ausschließlich Personen beteiligt, die eine wesentliche Beteiligung an dem Unternehmen hielten, dem der Gegenstand überlassen worden sei, bedürfe es keiner zusätzlichen Beteiligung der Komplementär-Gesellschaft, um den Haftungstatbestand des § 74 AO zu erfüllen. Denn aufgrund der gesellschaftsrechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse seien die an der KG beteiligten natürlichen Personen jedenfalls als wirtschaftliche Eigentümer des Gegenstands im Sinne des § 74 AO anzusehen. Dies gelte erst recht, wenn der Gegenstand nicht im Eigentum der Komplementär-Gesellschaft, sondern im alleinigen Eigentum der Kommanditisten stehe. Denn in diesem Fall deckten sich die Anteile der Kommanditisten am Gesamthandsvermögen mit den Anteilen am überlassenen Gegenstand.
(3) Nach den Feststellungen des Finanzgerichts seien die Beschwerdeführer in mehrfacher Hinsicht an der B GmbH & Co. KG beteiligt gewesen. Zum einen seien sie als Kommanditisten zu je 50% an ihr beteiligt gewesen; zum anderen seien sie auch zu je 50% an der Komplementärin beteiligt gewesen. Das Gesamthandsvermögen der B GmbH & Co. KG habe lediglich aus dem Erbbaurecht bestanden, das nur den Kommanditisten zugestanden habe; die Komplementär-GmbH habe keinen eigenen Kapitalanteil gehabt. Bei dieser Fallkonstellation seien die in Haftung genommenen Kommanditisten als Eigentümer des Erbbaurechts anzusehen, so dass die Haftungsvoraussetzungen des § 74 AO erfüllt seien.
cc) Der Erlass des angefochtenen Haftungsbescheids sei nicht deshalb unzulässig gewesen, weil auf dessen Grundlage keine Vollstreckung hätte erfolgen können. Die Haftung für die Umsatzsteuer Dezember 2001 sei auch nicht dadurch entfallen, dass das Amtsgericht nach § 21 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO einen „schwachen” vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt habe.
III.
Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Die angegriffenen Entscheidungen beruhten auf einer verfassungsrechtlich zu beanstandenden Auslegung des „Eigentümers von Gegenständen” im Sinne des § 74 Abs. 1 AO. Der Beschwerdeführer rügt auch eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt eines Willkürverstoßes.
1. Der Beschwerdeführer beruft sich auf die wortgetreue Anwendung des § 74 AO. Lediglich der Eigentümer der Gegenstände könne Haftungsschuldner sein, die Haftung sei zudem auf die im Eigentum des wesentlich beteiligten Gesellschafters stehenden, dem Unternehmen überlassenen Gegenstände beschränkt. Diese Einschränkungen der Haftung seien gleichsam Voraussetzung einer verfassungskonformen Auslegung des § 74 AO.
Die angegriffenen Entscheidungen verletzten ihn unmittelbar in seinem aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Anspruch, nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung zur Leistung von Steuern und steuerlichen Nebenleistungen herangezogen zu werden. Die Inanspruchnahme als Haftungsschuldner sei ohne gesetzliche Grundlage erfolgt. In den angegriffenen Urteilen werde die zur Wahrung der Grundrechte gebotene teleologische Reduktion verkannt und die verschuldensunabhängige Haftung in verfassungsrechtlich nicht hinzunehmender Weise ausgeweitet.
2. Gemäß dem eindeutigen Wortlaut könne nur das Zivilrecht für die Bestimmung des Eigentümers maßgeblich sein, um der verfassungsrechtlich gebotenen Bestimmtheit der Norm Rechnung zu tragen. Danach sei allein der Erbbauberechtigte (die B GmbH & Co. KG) als Inhaber des Erbbaurechts anzusehen. Die Ausweitung der Haftung auf andere Personen könne nicht auf § 74 Abs. 1 AO gestützt werden. Der Beschwerdeführer würde durch die angegriffenen Entscheidungen – ohne selbst Eigentümer zu sein – als Haftungsschuldner für die Steuerverbindlichkeiten eines Dritten in Anspruch genommen und damit in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG verletzt.
3. Obwohl der Bundesfinanzhof die fehlende Eigentümerstellung feststelle, verkenne er die Grundrechtsverletzung. Bei dem Verweis auf die Rechtsprechung zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts und § 115 RAO (Personengruppe) werde verkannt, dass es vorliegend bereits an der haftungsbegründenden Eigentümerstellung des Beschwerdeführers fehle. Er sei nicht Miteigentümer am Erbbaurecht, hierfür hätte es seiner Eintragung im Erbbaugrundbuch bedurft.
Die Ausführungen, wonach es nicht auf die Rechtsform der Gesellschaft ankomme, seien unzutreffend. Der Bundesfinanzhof verkenne die verfassungsrechtliche Anerkennung der eigenen Rechtspersönlichkeit von Personengesellschaften und juristischen Personen. Eine gesetzliche Grundlage für das Hinwegsetzen über Zivil- und Gesellschaftsrecht sei nicht ersichtlich. Die Kommanditbeteiligung sei als Gesamtheit der Rechte aufgrund der Gesellschaftsbeteiligung zu beschreiben. Dem Kommanditisten stünden keine unmittelbaren Eigentumsansprüche an einzelnen Vermögensgegenständen der KG zu. Die Kommanditbeteiligung führe nicht zu Eigentum am Erbbaurecht, sondern stelle einen eigenen, grundgesetzlich geschützten Vermögensgegenstand dar. Eine Ausdehnung der Haftung auf die Kommanditbeteiligungen an der B GmbH & Co. KG scheide aus, da diese zu keinem Zeitpunkt an die A GmbH & Co. KG überlassen worden seien und schon deshalb als Gegenstände der Haftung ausschieden.
4. Das Abstellen auf das wirtschaftliche statt auf das zivilrechtliche Eigentum stehe nicht im Einklang mit der gesetzlichen Regelung. Nach allgemeiner Meinung fänden die steuerlichen Zurechnungsvorschriften bei der § 74 AO betreffenden Eigentümerbestimmung keine Anwendung. Auch der Bundesfinanzhof scheine sich dem anzuschließen, da eine Bezugnahme auf die steuerliche Zurechnungsnorm des § 39 AO unterbleibe. Seine Schlussfolgerung, dass im Streitfall die Kommanditisten als Eigentümer des Erbbaurechts anzusehen seien, so dass die Haftungsvoraussetzungen des § 74 AO erfüllt seien, könne der Bundesfinanzhof nicht auf eine gesetzliche Grundlage stützen. Hätte der Gesetzgeber eine Abkehr vom zivilrechtlichen Eigentumsbegriff und die Eröffnung der Zurechnungsnorm des § 39 AO verankern wollen, hätte dies nach Auffassung des Beschwerdeführers im Gesetzestext oder durch eine entsprechende Verweisungsnorm zum Ausdruck kommen müssen.
5. Soweit der Bundesfinanzhof Bezug nehme auf § 864 Abs. 1 ZPO (Gegenstand der Immobiliarvollstreckung), beruhten die angegriffenen Entscheidungen auf einer unzutreffenden Auslegung der gesetzlichen Norm unter Verkennung der durch das Grundgesetz gewährleisteten Eigentums- und Vermögensrechte des Beschwerdeführers.
6. Die Kommanditbeteiligung sei bereits kein geeigneter Haftungsgegenstand. Die verfassungsrechtlich gebotenen Erwägungen, dass Eingriffe in die Rechtspositionen des Beschwerdeführers einer gesetzlichen Grundlage bedürften, blieben völlig außer Betracht. Die Argumentation des Bundesfinanzhofs beschränke sich im Wesentlichen auf das fiskalische Interesse einer möglichst umfassenden Haftung („Sinn und Zweck der Ausfallhaftung”). Dieses Kriterium sei nicht geeignet, eine Haftung zu rechtfertigen.
IV.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Eine Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar.
1. Eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG liegt nicht vor. Die fachgerichtliche Auslegung des § 74 AO überschreitet nicht die Grenzen richterlicher Rechtsauslegung und Rechtsfortbildung (vgl. zu dem durch das Bundesverfassungsgericht geklärten Prüfungsmaßstab BVerfGE 122, 248 ≪257 f., 282 ff.≫; 128, 193 ≪209 ff.≫).
a) Art. 20 Abs. 2 GG verleiht dem Grundsatz der Gewaltenteilung Ausdruck. Auch wenn dieses Prinzip im Grundgesetz nicht im Sinne einer strikten Trennung der Funktionen und einer Monopolisierung jeder einzelnen bei einem bestimmten Organ ausgestaltet worden ist (vgl. BVerfGE 96, 375 ≪394≫), schließt es doch aus, dass die Gerichte Befugnisse beanspruchen, die von der Verfassung dem Gesetzgeber übertragen worden sind, indem sie sich aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben und damit der Bindung an Recht und Gesetz entziehen (vgl. BVerfGE 96, 375 ≪394≫; 113, 88 ≪103 f.≫). Richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass der Richter seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzt (vgl. BVerfGE 82, 6 ≪12≫; 128, 193 ≪209 f.≫).
Diese Verfassungsgrundsätze verbieten es dem Richter allerdings nicht, das Recht fortzuentwickeln. Angesichts des beschleunigten Wandels der gesellschaftlichen Verhältnisse und der begrenzten Reaktionsmöglichkeiten des Gesetzgebers sowie der offenen Formulierung zahlreicher Normen gehört die Anpassung des geltenden Rechts an veränderte Verhältnisse zu den Aufgaben der Dritten Gewalt (vgl. BVerfGE 49, 304 ≪318≫; 82, 6 ≪12≫; 96, 375 ≪394≫; 122, 248 ≪267≫). Der Aufgabe und Befugnis zur „schöpferischen Rechtsfindung und Rechtsfortbildung” sind mit Rücksicht auf den aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit unverzichtbaren Grundsatz der Gesetzesbindung der Rechtsprechung jedoch Grenzen gesetzt (vgl. BVerfGE 34, 269 ≪288≫; 49, 304 ≪318≫; 57, 220 ≪248≫; 74, 129 ≪152≫). Der Richter darf sich nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen. Er muss die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren und den Willen des Gesetzgebers unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung bringen. Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder – bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke – stillschweigend gebilligt wird, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. BVerfGE 118, 212 ≪243≫; 128, 193 ≪210≫).
Da die Rechtsfortbildung das einfache Recht betrifft, obliegt die Beantwortung der Frage, ob und in welchem Umfang gewandelte Verhältnisse neue rechtliche Antworten erfordern, wiederum den Fachgerichten. Das Bundesverfassungsgericht darf deren Würdigung daher grundsätzlich nicht durch seine eigene ersetzen (vgl. BVerfGE 82, 6 ≪13≫). Seine Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die rechtsfortbildende Auslegung durch die Fachgerichte die gesetzgeberische Grundentscheidung und dessen Ziele respektiert (vgl. BVerfGE 78, 20 ≪24≫; 111, 54 ≪82≫) und ob sie methodisch nachvollziehbar ist (vgl. BVerfGE 96, 375 ≪395≫; 113, 88 ≪104≫; 122, 248 ≪258≫; 128, 193 ≪210 f.≫).
b) Den vorstehenden verfassungsrechtlichen Maßstäben hält die angegriffene fachgerichtliche Auslegung des § 74 AO stand. Jedenfalls für die hier entschiedene Fallkonstellation verbleibt die Auslegung des Bundesfinanzhofs im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsauslegung und -fortbildung.
Die angegriffenen Urteile nehmen in zweierlei Hinsicht eine teleologisch-extensive Auslegung des § 74 AO vor, erstens im Hinblick auf die Subsumtion von Erbbaurechten als Gegenstände im Sinne der Vorschrift und zweitens im Hinblick auf die unter engen Voraussetzungen als zulässig angesehene Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners trotz Personenverschiedenheit zum Eigentümer des Gegenstands (Inhaftungnahme von Kommanditisten bezüglich eines Gegenstands des Gesamthandsvermögens). Beide Standpunkte sind unter den spezifischen Gegebenheiten des Ausgangsverfahrens, auf die auch der Bundesfinanzhof abstellt, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Dass die vom Bundesfinanzhof ausführlich und sorgfältig begründete Subsumtion des Erbbaurechts unter den Gegenstandsbegriff in § 74 Abs. 1 AO in Fällen der vorliegenden Art jedenfalls nicht die dargestellten Grenzen verfassungsrechtlich zulässiger Rechtsauslegung und Rechtsfortbildung überschreitet, ist nicht ernstlich zweifelhaft und bedarf keiner näheren Begründung. Verfassungsrechtlich Stand hält darüber hinaus auch die vom Bundesfinanzhof bestätigte Auffassung, dass der Beschwerdeführer dieses und der Beschwerdeführer des Parallelverfahrens als Kommanditisten Eigentümer des Erbbaurechts im Sinne des § 74 Abs. 1 AO waren, obwohl es im Eigentum der Kommanditgesellschaft stand. Nach dem Wortlaut des § 74 Abs. 1 Satz 1 AO haftet zwar „der Eigentümer der Gegenstände mit diesen”. Eigentümerstellung (Inhaberin des Erbbaurechts ist die B GmbH & Co. KG) und Haftungsschuldnerschaft (in Anspruch genommen wurden die Kommanditisten) fallen im Ausgangsverfahren jedoch auseinander. Nach dem bloßen Wortlaut ist eine solche Personenverschiedenheit im Haftungstatbestand des § 74 Abs. 1 Satz 1 AO nicht angelegt, vielmehr muss danach die am Unternehmen wesentlich beteiligte Person zugleich Eigentümerin der diesem Unternehmen dienenden Gegenstände sein. Dennoch ist die Argumentation des Bundesfinanzhofs und insbesondere dessen teleologische Auslegung methodisch nachvollziehbar und im Übrigen auch einfachrechtlich zumindest gut vertretbar. Ausgehend von Sinn und Zweck der Haftungsvorschrift und unter Anknüpfung an seine frühere Rechtsprechung zu § 115 RAO hat sich der Bundesfinanzhof intensiv mit den Rechtsfragen und den Besonderheiten des Einzelfalls auseinandergesetzt. Dabei hat er sich mit seinem ökonomischen Verständnis des Eigentumsbegriffs in § 74 Abs. 1 AO nicht in Widerspruch zur gesetzgeberischen Grundentscheidung gesetzt.
2. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt gleichfalls nicht vor.
a) Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot wird nicht schon durch eine zweifelsfrei fehlerhafte Gesetzesanwendung begründet; hinzukommen muss vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung nicht mehr verständlich bzw. unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich (stRspr, z.B. BVerfGE 4, 1 ≪7≫; 62, 189 ≪192≫; 80, 48 ≪51≫; 81, 132 ≪137≫; 87, 273 ≪278 f.≫; 89, 1 ≪13 f.≫; 96, 189 ≪203≫; 112, 185 ≪215 f.≫).
b) Aus den vorstehenden Gründen zur Wahrung der Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung ergibt sich hier auch, dass die vom Bundesfinanzhof bestätigte Rechtsauffassung nicht willkürlich in diesem Sinne ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Kirchhof, Eichberger, Britz
Fundstellen
Haufe-Index 5499779 |
BFH/NV 2014, 142 |
HFR 2013, 1156 |