Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerung von Zinsen aus Einlagen bei Kreditinstituten nach ihrem Nennwert. Nominalwertprinzip
Leitsatz (amtlich)
Die Besteuerung der Zinsen aus Einlagen bei Kreditinstituten nach ihrem Nennwert für die Jahre 1971 bis 1974 verstieß nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14; EStG § 2 Abs. 3 Nr. 5, § 20 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 2 Abs. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Verfassungsbeschwerden wenden sich dagegen, daß Zinsen aus Einlagen bei Kreditinstituten in den Jahren 1971, 1973 und 1974 auch insoweit zur Einkommensteuer herangezogen wurden, als sie die jährlichen Entwertungsraten des Kapitals nicht überstiegen.
A.
I.
1. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 5 EStG (maßgebend für die vorliegenden Verfahren sind dde insoweit gleichlautenden Fassungen vom 1. Dezember 1971 – EStG 1971 –, BGBl I S. 1881, und vom 15. August 1974 – EStG 1974 –, BGBl I S. 1993) unterliegen der Einkommensteuer Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die näheren Voraussetzungen werden in § 20 EStG 1971/74 geregelt. Die Vorschrift lautet:
(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören
1. bis 3. ...
4. Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art. z.B. aus Darlehen, Anleihen, Einlagen und Guthaben bei Sparkassen, Banken und anderen Kreditanstalten;
5. …
(2) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch
- besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in Absatz 1 bezeichneten Einkünften oder an deren Stelle gewährt werden;
- …
(3) …
Die Einkünfte aus Kapitalvermögen werden durch Uberschußrechnung ermittelt, d.h. die Einkünfte sind die Einnahmen nach Abzug der Werbungskosten (§ 2 Abs. 4 Nr. 2, §§ 8, 9 und 9 a EStG 1971/74). Einnahmen aus Kapitalvermögen sind die Erträge des Vermögens. Wertsteigerungen eines Geldkapitals sind keine Erträge. Ebenso wie Wertsteigerungen bleiben Wertminderungen des Kapitalvermögens bei der Besteuerung grundsätzlich außer Betracht
2. Der Bundesfinanzhof hat in früheren Urteilen die Berücksichtigung der Geldentwertung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen für die Jahre 1969 bis 1971 abgelehnt und dies wie folgt begründet (Urteile vom 14. Mai 1974 – VIII R 95/72 und VIII R 162/73 – = BFH 112, 546 und 567 = BStBl 1974 II S. 572 und 582):
a) Der Vorschrift des § 20 Abs. 1 EStG liege das Nennwert-(Nominalwert-)prinzip zugrunde. Es sei nicht möglich, diese Bestimmung dahin auszulegen, daß die Einkünfte aus Kapitalvermögen nur so weit von der Einkommensteuer erfaßt werden dürften, als säe die durch dde Geldentwertung eintretende Wertminderung des Kapitalvermögens überstiegen. Das Nominalwertprinzip stimme mit der Systematik der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 und 2 EStG überein. Dabei sei zwischen dem Geldkapital als solchem und dessen Ertrag zu unterscheiden. Wertänderungen des Kapitals, seien es Wertsteigerungen oder Wertminderungen, wirkten sich auf die Besteuerung der tatsächlich erzielten Nominalerträge nicht aus. Das gelte grundsätzlich auch für Kapitalwertänderungen infolge Währungsverfalls.
Der bisherige Währungsverfall habe zu keinem Bedeutungswandel des § 20 Abs. 1 EStG geführt Insbesondere könne entgegen einer im Schrifttum zunehmend vertretenen Meinung keine Änderung in der Verkehrsauffassung dahin festgestellt werden, daß der Zins wegen der anhaltenden Geldentwertung seine bisherige Funktion geändert habe und wirtschaftlich zum Teil einen nicht einkommensteuerpflichtigen Ersatz für den realen Wertverlust des Kapitals darstelle. Selbst wenn nich das Verständnis des Zinsbegriffs im Wirtschaftsleben geändert hätte, würde das geltende Einkommensteuerrecht die Annahme eines steuerfreien Kapitalentwertungsersatzes nicht gestatten, da nach § 20 Abs. 2 Satz 1 EStG zu den zu versteuernden Einkünften aus Kapitalvermögen auch ein inflationsbedingter Geldwertersatz gehöre.
Die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen mit ihrem Nennwert sei mit dem Grundgesetz (Art. 3 Abs. 1, Art. 14 GG) vereinbar.
Es könne dahingestellt bleiben, ob die Gegenüberstellung von Sparern und Inhabern von entwertungsunempfindlichem Sachvermögen als typisches Vergleichspaar gerechtfertigt sei. Jedenfalls sei es nicht evident unsachlich, daß der Gesetzgeber der Geldentwertung noch nicht mit einer Änderung des Einkommensteuergesetzes Rechnung getragen habe. Der Grundsatz der möglichst gleichmäßigen Belastung aller Steuerpflichtigen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit genieße keinen Vorrang vor anderen Rechtsprinzipien, insbesondere vor dem steuerrechtlichen Grundsatz, daß Änderungen des inneren Werts eines zum Privatvermögen gehörenden Vermögensgegenstands bei der Einkommensbesteuerung außer Betracht bleiben, und vor dem Nennwertgrundsatz als geltendem Ordnungsprinzip des Währungs- und Wirtschaftsrechts nach innen und außen.
Art. 14 GG schütze das Vermögen des Bürgers grundsätzlich nicht vor der staatlichen Auferlegung von Geldleistungspflichten, soweit dadurch der Pflichtige nicht übermäßig belastet, die Ausübung des Eigentums wirtschaftlich nicht unmöglich gemacht oder die Vermögensverhältnisse nicht grundlegend beeinträchtigt würden (Hinweis auf BVerfGE 17, 135 [137]; 30, 250 [271 f.]). Dies sei bei der derzeitigen Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht der Fall, zumal langfristig angelegte Sparguthaben einen die Geldentwertungsrate übersteigenden Zinssatz erzielten.
b) In einem weiteren, die Verhältnisse der Jahre 1973/74 betreffenden Beschluß vom 30. April 1975 – VIII B 87/74 – (BFH 115, 510 – BStBl 1975 II S. 637) hat der Bundesfinanzhof ausgeführt, die Währungsverhältnisse der Jahre 1973 und 1974 wichen nicht so wesentlich von denen der Jahre 1969 und 1971 ab, daß eine andere Beurteilung geboten wäre.
II.
1. a) Die Beschwerdeführer zu 1) legten im Jahr 1971 einen Teilbetrag von 280.000 DM des Erlöses aus einer Grundstücksveräußerung auf einem Festgeldkonto an. Sie vertreten die Ansicht, daß ihnen nach Abzug der Einkommensteuer, die auf die angefallenen Zinsen zu entrichten gewesen sei, ein Nettozinsertrag geblieben sei, der den durch die Geldentwertung entstandenen Wertverlust des Kapitals nicht erreicht habe. Sie begehrten, nur mit dem Teil der Zinsen zur Einkommensteuer herangezogen zu werden, der ihnen nach Ausgleich der Geldentwertung verblieben sei. Der Einspruch gegen den dieses Verlangen ablehnenden Bescheid des Finanzamts, Klage und Revision der Beschwerdeführer mit dem Begehren, die Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerfrei zu lassen, blieben ohne Erfolg.
b) Der Bundesfinanzhof hat in der mit der Verfassungsbeschwerde angefochtenen Entscheidung vom 1. Juni 1976 (BFH 119, 75 = BStBl 1976 II S. 599) auf die dargelegten Entscheidungen (A I 2) Bezug genommen und ergänzend ausgeführt:
Auf die verfassungsrechtliche Beurteilung am Maßstab des Art. 14 GG habe es keinen Einfluß, daß die Beschwerdeführer tatsächlich niedrigere Zinsen erzielt hätten, als für langfristige Sparguthaben oder für festverzinsliche Wertpapiere durchschnittlich erzielt worden seien. Die Verfassuagsmäßigkeit von allgemein geltenden Steuergesetzen könne nur an der Auswirkung gemessen werden, die diese auf eine ungewisse Anzahl von Fällen hätten. Ein Eingriff in die Vermögenssubstanz durch die Besteuerung der Kapitaleinkünfte habe bei der Mehrheit von Steuerpflichtigen im Jahr 1971 nicht vorgelegen, da der Ertrag von langfristig angelegtem Kapital über der Geldentwertungsrate gelegen habe. Ob aus der Differenz von Geldentwertungsrate und Kapitalertrag die Steuer entrichtet werden könne, sei ohne Bedeutung, da, wie in den Gründen des Urteils VIII R 95/72 (BFH 112, 546 = BStBl 1974 II S. 572) bereits ausgeführt sei, die Besteuerung auch in die Vermögenssubstanz eingreifen dürfe.
2. a) Die Beschwerdeführer zu 2) sind Geschwister und Mitbeteiligte einer Erbengemeinschaft, die unter anderem Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielte. Nach der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte für die Jahre 1973 und 1974 entfielen nach Abzug des Werbungskostenpauschbetrags auf den Beschwerdeführer zu 2 a) Einkünfte aus Kapitalvermögen von 2.001 DM (1973) und 2405 DM (1974), auf dde Beschwerdeführerin zu 2 b) Einkünfte von 1875 DM (1973) und 2.231 DM (1974). Diese Einkünfte wurden den Einkommensteuerveranlagungen der Beschwerdeführer zugrunde gelegt. Die Beschwerdeführer beantragten im Feststellungsverfahren, die Einkünfte aus Kapitalvermögen wegen der Geldentwertung steuerfrei zu lassen. Die gegen die ablehnenden Feststellungsbescheide 1973 und 1974 erhobenen Einsprüche und Klagen blieben insoweit ohne Erfolg.
b) Das Finanzgericht hat sich in seinen Urteilen vom 10. Juni 1976 – VIII 14/76 und 69/76 – im wesentlichen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, insbesondere auf das oben (A I 2 a) dargestellte Urteil vom 14. Mai 1974 – VIII R 95/72 – (BFH 112, 546 = BStBl 1974 II S. 572) sowie auf das Urteil vom 27. Juli 1967 – IV 300/64 – (BFH 89, 422 = BStBl 1967 III S. 690) und den Beschluß vom 30. April 1975 – VIII B 87/74 – (BFH 115, 510 = BStBl 1975 II S. 637; A I 2 b) berufen.
3. a) Dem Beschwerdeführer zu 3) wurden für das Jahr 1974 aus einem Bausparvertrag Zinsen gutgeschrieben. Er errechnete unter Zugrundelegung eines Geldentwertungssatzes von 7 v. H. einen Substanzverlust seines Bausparguthabens und beantragte, die Zinsen von der Einkommensteuer freizustellen und darüber hinaus den von ihm ermittelten, durch Entwertung seines Kapitals entstandenen Verlust zum Abzug von der Steuerbemessungsgrundlage zuzulassen. Das Finanzamt hat die Bausparzinsen und weitere geringfügige Sparzinsen in voller Höhe der Einkommensteuer unterworfen. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
b) Das Finanzgericht ist in seiner Entscheidung vom 9. September 1976 – VI 92/76 – den oben (A I 2 a und A II 1 b) dargestellten Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 14. Mai 1974 (BFH 112, 546 = BStBl 1974 II S. 572) und vom 1. Juni 1976 (BFH 119, 75 = BStBl 1976 II S. 599) gefolgt.
c) Der Bundesfinanzhof hat die Revision mit Beschluß vom 11. Januar 1977 – VIII R 136/76 – als unzulässig verworfen, weil der Prozeßbevollmächtigte des Beschwerdeführers, der die Revision eingelegt hatte, nicht zu dem in Art. 1 Nr. 1, Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl I S. 1861) genannten Personenkreis gehörte, dem das Auftreten vor dem Bundesfinanzhof gestattet ist.
III.
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der Art. 3 Abs. 1, Art. 14, Art. 20 Abs. 1 GG und tragen zur Begründung im wesentlichen übereinstimmend vor:
Das geltende Einkommensteuerrecht sei auf relativ stabile Geldwertverhältnisse zugeschnitten. Nur unter dieser Voraussetzung entfalte das Nominalwertprinzip seinen vollen Sinn und diene der Verwirklichung der Steuergerechtigkeit. Der Vorstellung möglichst gleichmäßiger Belastung aller Steuerpflichtigen entspreche es, wenn Erträge aus Kapitalvermögen und Sachbesitz in gleicher Weise steuerlich belastet würden. Die andauernde Inflation führe jedoch unter Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG zu einer zunehmenden Begünstigung der Inhaber von Sachwerten und gleichzeitig zu einer Benachteiligung der Besitzer von Kapitalanlagen. Bei wirtschaftlicher Betrachtung erlangten die Erträge aus den der Entwertung unterliegenden Geldvermögen ganz oder teilweise die Bedeutung eines Kapitalersatzes und verlören dementsprechend ihre ursprüngliche Bedeutung als Frucht des Kapitals. Dagegen seien die Erträge aus Sachbesitz weiterhin als echte Früchte anzusehen. Zu diesen trete die Wertsteigerung des Sachanlagevermögens in der Inflation hinzu. Wegen dieser Verschiebung der wirtschaftlichen Verhältnisse verstoße es gegen das Gleichheit gebot, wenn die Erträge ans Kapital- und Sachbesitz steuerlich weiterhin gleichbehandelt würden.
Eine solche Ungleichheit verletze auch das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG.
Die Besteuerung der Kapitalzinsen bei den derzeitigen hohen Inflationsraten erweise sich auch als Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Die Steuerquelle selbst dürfe nicht angegriffen und die Nutzbarkeit des Eigentums unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Deshalb dürfe die Besteuerung der Erträge des Kapitalvermögens nur so weit eingreifen, daß dem Steuerpflichtigen ein angemessener Restertrag verbleibe. Dies sei nicht mehr der Fall. Angesichts der anhaltenden Geldentwertung werde die Steuerleistung nicht mehr allein von den Zinsen, sondern zum Teil auch vom Kapitalstamm getragen. Die Zinsen hätten in der Inflation ihren Charakter als Frucht des Kapitals verloren, soweit sie die jeweilige Geldentwertungsrate nicht überstiegen. Dabei komme es entgegen der Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht auf die am Markt erzielbare bestmögliche Verzinsung, sondern auf den Ertrag an, den ein Kapitalbesitzer im Einzelfall aus der von ihm gewählten Anlageform erhalte. Bei der Masse der Sparer liege dieser Ertrag unter der Geldentwertungsrate. Auch bei langfristigen Spareinlagen ergebe sich bei einer großen Zahl von Sparern, daß bei einem je nach Einkommen höheren Steuersatz die Steuern von Zinsen mit aus der Substanz entrichtet werden müßten. Es sei irreführend, den Wertverlust des Kapitalvermögens nicht auch auf die Besteuerung der Erträge, sondern in erster Linie auf die Geldentwertung zurückzuführen. Die Einführung des Sparerfreibetrags bei gleichzeitiger Senkung der Werbungskostenpauschale mit Wirkung vom 1. Januar 1975 habe den Sparern nur eine geringe, ungenügende Entlastung gebracht. Es müßten weitere Korrekturen vorgenommen werden, um der Einkommensbesteuerung der Substanz bei den Kapitalbesitzerin wirksam vorzubeugen.
IV.
Zu den Verfassungsbeschwerden hat sich namens der Bundesregierung der Bundesminister der Finanzen geäußert. Er hält die Verfassungsbeschwerden für unbegründet und führt aus:
1. Der auch im Schrifttum geltend gemachte Gesichtspunkt, in Zeiten des Geldwertschwunds seien die als Zinsen gegebenen Leistungen des Schuldners in Wirklichkeit ganz oder teilweise Ersatz für den Geldvermögensverlust und deshalb von der Einkommensbesteuerung freizustellen, treffe schon in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Ein quantifizierbarer Zinsanteil als Ersatz für den Geldvermögensverlust könne in den vorliegenden Fällen nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführer hätten insbesondere nicht vorgetragen, daß ein solcher Anteil ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart worden sei. Im übrigen würde eine solche Vereinbarung gegen § 3 des Währungsgesetzes verstoßen. Auch habe sich keine entsprechende Verkehrsauffassung gebildet
2. Der Staat sei aus Verfassungsgründen nicht verpflichtet, die durch den Geldwertschwund eingetretene Minderung des Werts des Kapitalvermögens und die dadurch verursachte Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in der Weise zu berücksichtigen, daß der Entwertungsbetrag des Kapitalvermögens bei der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage abgezogen werde.
a) Ein Abschlag wegen Geldentwertung für den Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen würde zu einem Systembruch führen. Nach dem Einkommensteuerrecht zugrunde liegenden System bleibe die Vermögenssphäre bei der Besteuerung der Kapitalerträge unberücksichtigt Wertänderungen der Kapitalanlage wirkten sich auf die Besteuerung der tatsächlich erzielten Erträge nicht aus. Im übrigen könnte die Berücksichtigung von Geldvermögensverlusten nicht auf die Einkommensbesteuerung der Zinsen im Sinne des § 20 EStG beschränkt bleiben. Es müßten alle durch Geldwertschwund bedingten Auswirkungen, die für die Höhe der Einkommensteuerbemessungsgrundlage Bedeutung hätten, berücksichtigt werden. Auch müßten die durch die Geldentwertung bedingten Schuldnergewinne einkommensteuerlich erfaßt werden, was eine tiefgreifende Änderung der steuerlichen Einkunftsermittlung zur Folge haben würde. Schließlich müßte die Geldentwertung bei anderen Steuern beachtet werden.
b) Die von den Beschwerdeführern geforderte Berücksichtigung des Geldwertschwunds durch Abzug von der Bemessungsgrundlage (Zinseinnahme) sei nicht praktikabel. Abgesehen davon, daß sich der Vermögensschwund schwer bemessen lasse, würden sich weitere nicht mehr vertretbare Steigerungen der Verwaltungsaufgaben auf allen Bereichen des Steuerrechts ergeben. Schon im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen müßte nach Maßgabe der Inflationsempfindlichkeit der Einkunftsquellen differenziert werden, was z.B. bei Einkünften aus Investmentfonds je nach deren Anlageformen (Aktien, festverzinsliche Wertpapiere, flüssige Mittel) erhebliche Schwierigkeiten bereiten würde. Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit könnte die im Geldwertschwund begründete Steuererstattung erst nach Ablauf des Kalenderjahres festgestellt werden, wozu alle Fälle ausnahmslos noch einmal aufgerollt werden müßten. Nicht abschätzbare Probleme ergäben sich auch bei der Ermittlung der Mieteinkünfte, der Höhe der Werbungskosten, bei der Ermittlung der Einkünfte aus der Überlassung von Rechten und bei der Ermittlung jeglicher Art von Sachbezügen. Der Gesetzgeber könne Praktikabilitätsgesichtspunkte berücksichtigen. Bei der Abwägung mit den etwa eintretenden Ungleichheiten in der steuerlichen Belastung würden die angesichts des steuerlichen Massenverfahrens zu erwartenden Probleme bei der Durchführung der Steuererhebung für die verfassungsrechtliche Beurteilung entscheidend ins Gewicht fallen.
c) Im übrigen hätten die Beschwerdeführer keinen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, daß eine durch den Geldwertschwund eingetretene Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf keine andere Weise als durch Abzug der Geldvermögensverluste von der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage berücksichtigt werde. Der Gesetzgeber sei vielmehr berechtigt, angesichts der aufgezeigten Probleme, welche die Durchführung der Besteuerung bei Abzug einer Geldvermögensminderung von der steuerlichen Bemessungsgrundlage unmöglich machen oder zumindest in einer nicht vertretbaren Weise erschweren würden, dem Geldwertschwund auf andere Weise, etwa durch Erhöhung der Freibeträge und Freigrenzen, Rechnung zu tragen.
3. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schütze Art. 14 GG das Vermögen des Bürgers grundsätzlich nicht vor der Auferlegung staatlicher Geldleistungspflichten. Die Steuererhebung könne daher gegen Art. 14 GG allenfalls dann verstoßen, wenn sie den Steuerpflichtigen übermäßig belasten and seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen könnte, was für die Besteuerung der Zinsen nicht zutreffe.
Die Forderung der Beschwerdeführer auf Abzug des durch den Geldwertschwund verursachten Vermögensverlustes von der steuerlichen Bemessungsgrundlage lasse sich nicht aus einem verfassungsrechtlichen Prinzip ableiten, wonach der Staat den durch Geldwertschwund eingetretenen Vermögensverlust ausgleichen müsse. Weder aus Art. 14 noch aus Art. 109 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 1 des Stabilitätsgesetzes sei eine staatliche Garantie des Geldwerts herzuleiten. Überdies habe die Bundesregierung zusammen mit der Deutschen Bundesbank durch eine konsequent verfolgte stabilitätsorientierte Finanz-, Wirtschafts- und Geldpolitik die Preissteigerungen seit langem mit Nachdruck erfolgreich bekämpft.
4. Auch das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) könne das Begehren der Beschwerdeführer nicht rechtfertigen, da es keine geeignete Grundlage für die Ableitung konkreter, einklagbarer Rechtsansprüche darstelle.
5. Die Durchbrechung des Nennwertgrundsatzes durch eine Indexierung bei der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen und die sich daraus zwangsläufig ergebende Indexierung im gesamten Steuerrecht würde auf alle Bereiche des Wirtschaftssystems übergreifen und den Preisanstieg beschleunigen. Ein Festhalten am Nennwertprinzip bedeute allerdings nicht, daß die bei merklichen und anhaltenden allgemeinen Preissteigerungen sich in Einzelbereichen ergebenden negativen Effekte übersehen oder billigend in Kauf genommen werden dürften.
Die Bundesregierung habe der inflationsbedingten höheren steuerlichen Belastung bereits durch die bis einschließlich 1974 geltenden Vorschriften Rechnung getragen, und zwar durch die Einräumung der Werbungskostenpauschale nach § 9 a Satz 1 Nr. 2 EStG und durch die in diesem Zusammenhang zu beachtende Steuerfreiheit der Nebeneinkünfte von Arbeitnehmern bis zu 800 DM. Zu beachten sei auch, daß bei Sozialversicherungsrentnern aufgrund der Regelung in § 22 Nr. 1 Buchst. a EStG bis zum Eintritt in die Besteuerung noch beachtlicher Raum für andere Einkünfte, also auch für Kapitaleinkünfte, bleibe. Schließlich seien auch die für den „kleineren Sparer” vorgesehenen Vergünstigungen aus der staatlichen Sparförderung (Spar- und Wohnungsbauprämien, Arbeitnehmer-Sparzulage, Berücksichtigung von Sparleistungen als Sonderausgaben) zu nennen.
Einer durch die Geldentwertung bedingten Verringerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit habe der Gesetzgeber im Einkommensteuerreformgesetz vom 5. August 1974 (BGBl I S. 1769) entgegengewirkt durch die Erhöhung des Grundfreibetrags, die Ausdehnung der Proportionalzone des Einkommensteuertarifs, durch die Einführung des Sparerfreibetrags und durch eine Verbesserung der steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen. Hinzu kämen noch weitere steuerliche Entlastungen wie die Erhöhung des Arbeitnehmerfreibetrags und des Versorgungsfreibetrags (§ 19 EStG 1975), die Einführung eines Altersentlastungsbetrags (§ 24 a EStG 1975), die Erhöhung des Haushaltsfreibetrags (§ 32 Abs. 3 Nr. 2 EStG 1975), die Erhöhung des Freibetrags für Unterhaltsaufwendungen (§ 33 a Abs. 1 EStG 1975), die Einführung eines Ausbildungsfreibetrags und die Erhöhung des Freibetrags für auswärtige Unterbringung ab 1977 (§ 52 Abs. 22 EStG 1975), die Schaffung eines Freibetrags für Bewohner von Altenheimen (§ 33 a Abs. 3 Satz 3 EStG 1975), die Erhöhung der Pauschbeträge für Körperbehinderte (§ 33 b EStG 1975) und der Wegfall der Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer. Inzwischen sei mit dem Steueränderungsgesetz 1977 (BGBl I S. 1586) durch die Erhöhung des Höchstbetrags für Vorsorgeaufwendungen und die Erhöhung des Kindergelds ab 1978 eine weitere Anpassung an die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse vollzogen worden. Hierzu diene auch die ab 1978 wirksam werdende Erhöhung des Grundfreibetrags und die Einführung eines zusätzlichen Tariffreibetrags durch das Gesetz zur Steuerentlastung und Investitionsförderung vom 4. November 1977 (BGBl I S. 1965). Darüber hinaus werde die Bundesregierung prüfen, wann und in welchem Umfang durch Änderung der Tarifgestaltung weitere steuerliche Entlastungen gewährt werden sollten.
V.
Der Deutsche Bundestag, der Bundesrat sowie die Regierungen der Bundesländer haben von einer Äußerung abgesehen.
VI.
Die Deutsche Bundesbank sowie der Bund der Steuerzahler (Karl-Bräuer-Institut), die Bundessteuerberaterkammer, der Bundesverband der Deutschen Industrie, der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, der Bundesverband des Deutschen Groß- und Außenhandels, der Bundesverband deutscher Banken, die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft, der Deutsche Gewerkschaftsbund, der Deutsche Industrie- und Handelstag, der Deutsche Sparkassen- und Giroverband, die Gemeinschaft zum Schutz der Deutschen Sparer und das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland haben sich zu den Verfassungsbeschwerden geäußert.
1. Die Deutsche Bundesbank spricht sich gegen die von den Beschwerdeführern begehrte Indexierung bei der Besteuerung von Zinsen aus.
a) Im allgemeinen werde es noch nicht als Geldwertminderung zu werten sein, wenn der Preisindex für die Lebenshaltungskosten der „mittleren” Verbrauchergruppe um je 1 v. H. pro Jahr steige, und nur mit Einschränkungen könne es als Indiz für eine Geldwertverschlechterung gelten, wenn der Index sich zwischen 1 und 2 v. H. im Jahr erhöhe. Jenseits dieser Grenze sei freilich eindeutig eine Verringerung der Kaufkraft des Geldes für Verbraucher festzustellen. Der Realwert der auf Deutsche Mark lautenden Geldforderungen habe sich, gemessen am Preisindex für die Lebenshaltung, von 1966 bis 1976, also in 10 Jahren, um 4,2 v. H. pro Jahr anhaltend verringert.
b) In den Jahren 1971 bis 1974 sei trotz der jeweiligen Geldentwertungsraten fast immer eine positive Realverzinsung von Kapitalanlagen zu erzielen gewesen, wenn längerfristige Anlageformen gewählt worden seien; dagegen sei der Ertrag von Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist seit Anfang 1971 durchweg hinter der laufenden Geldentwertungsrate zurückgeblieben. Die Sparer hätten in den letzten Jahren höherverzinsliche Anlageformen, vor allem festverzinsliche Wertpapiere, Bundesschatzbriefe, Banksparbriefe und zeitweilig auch Termingeld bevorzugt. Das private (verzinsliche) Geldvermögen habe sich im Durchschnitt in der zweiten Hälfte der sechziger Jahre mit rund 4,5 v. H. rentiert; bis 1974 habe sich die Verzinsung auf knapp 6 v. H. erhöht. Die Durchschnittsverzinsung sei allerdings durch die relativ niedrige Verzinsung der Spareinlagen mit gesetzlicher Frist bestimmt gewesen. Da sich allen Sparern grundsätzlich die Wahl biete zwischen relativ liquiden, aber niedrig verzinslichen, und höher rentierenden, dafür aber weniger liquiden Geldanlagen, sei der Ertrag in bezug auf die Geldentwertung nicht nur eine Frage der Zinsentwicklung und der Geldwertverschlechterung, sondern auch der Liquiditätsvorliebe der einzelnen Sparer, für die geringere Zinsen in Kauf genommen werden müßten.
c) Von den im Rahmen einer volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung ermittelten Kapitalerträgen werde nur ein geringer und seit Beginn der sechziger Jahre offenbar sinkender Teil zur Einkommensteuer herangezogen. Ein Grund für diese Diskrepanz sei darin zu sehen, daß die Kapitalerträge aus dem Versicherungssparen nur in geringem Umfang zu den steuerlichen Kapitaleinkünften gehörten. Ein zweiter wesentlicher Faktor ergebe sich aus der wachsenden, durch staatliche Mittel geförderten Vermögensbildung im unteren Einkommensbereich. Die von diesem Personenkreis bezogenen Kapitalerträge blieben wegen der Möglichkeit, die steuerlichen Freibeträge und Freigrenzen auszuschöpfen, in erheblichem Maße steuerfrei. Das sozial orientierte Konzept der Einkommensbesteuerung führe dazu, daß eine breite Schicht von Sparern von dem Problem der Besteuerung von Zinserträgen bei Geldentwertung weitgehend nicht betroffen sei. Die Problematik, die durch die Geldwertverschlechterung und das Festhalten am Nominalwertprinzip bei der Einkommensbesteuerung entstehe, betreffe in der Hauptsache die Bezieher höherer Einkommen.
d) Ein Abgehen vom Nominalwertprinzip im Steuerrecht würde eine Fülle von Problemen aufwerfen. Abgesehen von, der Frage nach dem zutreffenden Index müßte unter anderem zwangsläufig die Besteuerung der Schuldnergewinne in Betracht gezogen werden; denn auch private Haushalte seien gleichzeitig Gläubiger und Schuldner.
Eine Bewertung der Geldforderungen und Zinsen nach dem Realwertprinzip müßte auch für die Bewertung sonstiger Aktiva eines Betriebsvermögens zugelassen werden (Scheingewinne) und würde außer der Einkommensteuer auch die Körperschaftsteuer erfassen und Rückwirkungen auf die Gewerbesteuer, Vermögensteuer und Erbschaftsteuer nach sich ziehen. Auch die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit würde betroffen werden. Alle Änderungen hätten auch Konsequenzen für die Haushaltswirtschaft von Bund, Ländern und Gemeinden. Wegen der Steuerausfälle müßten entweder die Steuern erhöht oder das Staatsdefizit ausgeweitet werden. Jede der beiden Maßnahmen würde zu einer Verstärkung inflatorischer Tendenzen führen.
e) Eine automatische Berücksichtigung des Geldwertschwunds bei der Besteuerung der Kapitaleinkünfte sei mit der Gefahr verbunden, daß die Indexierung über das Steuerrecht hinaus auf andere Rechtsgebiete übergreifen würde. Indexklauseln wirkten in der Praxis als Schwungrad einer in Gang befindlichen Inflation und erschwerten die Inflationsbekämpfung. Das Festhalten am Nominalwertprinzip verpflichte die wirtschaftspolitischen Instanzen, alles zu versuchen, um den Geldwert stabil zu halten.
2. Die Bundessteuerberaterkammer, der Bundesverband der Deutschen Industrie, der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, der Bundesverband des Deutschen Groß- und Außenhandels, der Bundesverband deutscher Banken, die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft, der Deutsche Gewerkschaftsbund, der Deutsche Industrie- und Handelstag, der Deutsche Sparkassen- und Giroverband, die Gemeinschaft zum Schutz der Deutschen Sparer und das Institut der Wirtschaftsprüfer halten in ihren Stellungnahmen mehrheitlich, zum Teil mit abweichender Begründung, das Begehren der Beschwerdeführer für unbegründet Zur Zeit gebiete der Gleichheitssatz noch nicht, wegen des Substanzverlustes beim Geldvermögen Zinserträge ganz oder zum Teil steuerfrei zu lassen. Aus ordnungspolitischen Gründen müsse das Nominalwertprinzip als beherrschende Grundlage der Wirtschafts- und Rechtsordnung aufrechterhalten bleiben. Etwas anderes könne allenfalls gelten, wenn die Geldentwertung ein außergewöhnliches Ausmaß erreicht habe. Davon könne bei den bis jetzt aufgetretenen Entwertungsraten nicht die Rede sein. Eine auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen begrenzte Abweichung vom Nominalwertprinzip sei kaum möglich. Es müsse unter anderem daran gedacht werden, bei einer Indexierung die Schuldnergewinne zu berücksichtigen. Eine nachfolgende allgemeine Einführung von inflationsbereinigten (indexierten) Wertgrößen werde die inflatorische Entwicklung beschleunigen und damit im gesamten Wirtschaftsleben erheblichen Schaden hervorrufen und die Bemühungen um Stabilität wesentlich erschweren.
Das Institut der Wirtschaftsprüfer meint außerdem, die Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen verstoße dann gegen die Eigentumsgarantie, wenn Geldentwertung und Steuerbelastung zusammen höher seien als der Zinsertrag. Die Meinungen der Verbände sind darüber geteilt, ob bei einem Vergleich zwischen Geldentwertungsrate und Zinserträgen von den Zinsen vor Steuern oder nach Steuern auszugehen sei.
In den Stellungnahmen wird vielfach hervorgehoben, daß die Vermögenseinbußen der Sparer vor allem auf dem Wertverlust des angelegten Kapitals, jedoch nicht auf der Besteuerung der Zinsen beruhten. Deshalb sei vor allem eine wirksame Stabilitätspolitik erforderlich. In ihrer Stellungnahme befürchtet die Gemeinschaft zum Schutz der Deutschen Sparer, daß ein umfassendes System von Preisgleitklauseln – wie auch die Beobachtungen in Ländern mit einer Indexklausel zeigten – den Sparern und Verbrauchern den erhofften Schutz nicht geben werde. Wenn der Indexmechanismus einmal in Bewegung gesetzt sei, „schaukle” er Löhne, Zinsen und Preise in die Höhe, ohne daß dabei die eine oder andere Gruppe mehr als einen vorübergehenden Vorteil erlange.
Soweit die angehörten Stellen Vorschläge zur steuerlichen Berücksichtigung der Entwertungsverluste machen, wird übereinstimmend angeregt, daß der Gesetzgeber den Einkommensteuertarif, insbesondere die Progressionswirkung, die Freibeträge, Freigrenzen, Höchstbeträge und Pauschalen in angemessenen Zeitabständen überprüfen und gegebenenfalls der eingetretenen Geldentwertung anpassen solle. Dabei wird überwiegend der derzeitige Rechtszustand als ausreichend angesehen.
3. Nach Auffassung des Bundes der Steuerzahler stellt, die volle Besteuerung der Nominalzinsen trotz Geldentwertung einen eklatanten Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz der Steuergerechtigkeit und das darin enthaltene Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit dar. In Höhe der Entwertungsrate, die sich aus dem Ansteigen des Index für die Lebenshaltung ergebe, stellten die Nominalzinsen wirtschaftlich nur einen Ausgleich für den inflationsbedingten Substanzverlust dar und repräsentierten keine steuerlich zu erfassende Leistungsfähigkeit. Bei den Inhabern von Geldvermögen entständen im Gegensatz zu Inhabern von Sachvermögen reale Verluste. Die Besteuerung der Zinsen treffe vor allem sozial besonders schutzbedürftige Sparer, wie z.B. Personen, die für ihre Altersversorgung nicht an einer dynamisierten Versorgung teilnahmen und auf die Erträge ihres Geldvermögens dringend angewiesen seien. Ihnen fehlten häufig die Möglichkeit oder die erforderlichen Kenntnisse, für ihre Sparguthaben eine den Geldwertverfall ausgleichende Anlageform zu nutzen.
Der Nennwertgrundsatz schließe die Berücksichtigung der Inflation bei der Zinsbesteuerung nicht aus, da sich die Anpassung durch Indexklauseln relativ leicht durchführen lasse, ohne daß die Rechtssicherheit beeinträchtigt werde. Auch seien keine nachteiligen wirtschafts- und währungspolitischen Auswirkungen zu befürchten. Selbst wenn dies der Fall wäre, rechtfertige das ebensowenig wie ein Steuerausfall die Beibehaltung der bisherigen Regelung zu Lasten der Sparer.
Die volle Besteuerung der Nominalzinsen verstoße überdies gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Art. 14 GG werde bei Eingriffen in die Substanz eines Vermögensgegenstandes verletzt. Ein solcher Eingriff sei für die Jahre 1971 bis 1974 bei verzinslich angelegtem Geldvermögen zu bejahen, da entweder überhaupt keine oder nur so niedrige reale Erträge zu erzielen gewesen seien, daß daraus die Einkommensteuer nicht oder nur zu einem geringen Teil habe entrichtet werden können. Es sei dabei nicht auf den Zinssatz für langfristiges Kapital, sondern auf den Durchschnittszinssatz aller Geldvermögensanlagen oder auf den Zinssatz für Spareinlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von 12 Monaten abzustellen, wobei es auf die „Belastung nach Steuern” ankomme. Außerdem gebiete die Eigentumsgarantie, daß die Besteuerung – unter Berücksichtigung der inflationsbedingten Substanzminderung – einen gewissen Mindestertrag übrig lasse. In diesem Zusammenhang müßten die staatliche Sparförderung und die Vermögensbildung außer Betracht bleiben, da sie nicht dem Ausgleich des Geldwertverlustes dienten. Die Einführung eines Sparerfreibetrags sowie die Freigrenze für Nebeneinkünfte von Arbeitnehmern bewirkten keinen ausreichenden Ausgleich des Geldwertverlustes. Die verfassungsrechtlich gebotene Lösung zur Beseitigung der steuerlichen Ungerechtigkeit sei ein Abschlag von den Zinsen in Höhe des Geldentwertungsverlustes des Kapitals.
Entscheidungsgründe
B.
Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.
Die Beschwerdeführer zu 1) haben den Rechtsweg erschöpft, da in ihrem Besteuerungsverfahren ein abschließendes Urteil des Bundesfinanzhofs ergangen ist.
Die Beschwerdeführer zu 2) haben unmittelbar gegen die Urteile des Finanzgerichts die Verfassungsbeschwerde erhoben. Eine Revision wäre wegen Nichterreichens der Revisionssumme unzulässig gewesen. Angesichts der feststehenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu der Frage der Berücksichtigung der Geldentwertung bei der Besteuerung von Kapitalvermögen (insbesondere BFH 89, 422 – BStBl 1967 in S. 690; BFH 112, 546 = BStBl 1974 II S. 572) hätte eine Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Unter diesen Umständen kann die Erschöpfung des Rechtswegs nicht verlangt werden (BVerfGE 9, 3 [7 f.]; 16,1 (2]).
Entsprechendes gilt für den Beschwerdeführer zu 3). Da die Erschöpfung des Rechtswegs unter den gegebenen Umständen nicht zumutbar war, ist es unschädlich, daß der Beschwerdeführer außer der Verfassungsbeschwerde eine wegen Nichtbeachtung des Vertretungszwangs unzulässige Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts eingelegt hat. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob durch den die Revision verwerfenden Beschluß des Bundesfinanzhofs die Monatsfrist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde neu in Lauf gesetzt worden ist (vgl. BVerfGE 19, 323 [330]), da der Beschwerdeführer bereits vor Ergehen dieses Beschlusses fristgerecht die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts erhoben hat.
C.
Die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalforderungen nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Nr. 5 und des § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG 1971/74 ist für die Veranlagungszeiträume 1971, 1973 und 1974 mit dem Grundgesetz vereinbar.
I.
Gegenstand der verfassungsrechtlichen Prüfung sind § 2 Abs. 3 Nr. 5 und § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG 1971/74 in der Auslegung, die der Bundesfinanzhof den Vorschriften in ständiger Rechtsprechung, insbesondere in dem die gleichlautenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 12. Dezember 1969 (BGBl I S. 2265) betreffenden Grundsatzurteil vom 14. Mai 1974 – VIII R 95/72 – (BFH 112, 546 = BStBl 1974 II S. 572), gegeben hat und die auch in den Ausgangsverfahren Anwendung gefunden hat Danach läßt es das in den Jahren 1971 bis 1974 geltende Einkommensteuerrecht nicht zu, inflationsbedingte Wertminderungen eines zum Privatvermögen gehörenden, verzinslich angelegten Kapitals bei der Besteuerung der Zinserträge zu berücksichtigen. Der Bundesfinanzhof entnimmt aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 Nr. 5 and des § 20 EStG 1971/74 in Verbindung mit anderen Vorschriften des Gesetzes, die DM-Beträge nennen (§ 4 Abs. 5 Nr. 1, § 7 b, § 9 Abs. 1 Nr. 4, § 9 a, § 9 b, § 10 Abs. 1 Nr. 9, § 10 Abs. 3 Nr. 2, § 10 a, § 10 b, § 10 c, § 13, § 16 Abs. 4, § 18 Abs. 4, § 19 Abs. 3, § 23 Abs. 4, § 32 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3, § 33 a, § 34 a, § 46 a), daß die Rechtsfolgen des Einkommensteuerrechts an den Nennwert der für die Besteuerung relevanten Beträge anknüpfen und Abschläge zur Gewinnung realer, inflationsneutraler Werte nicht vorgesehen sind. Eine Berücksichtigung von Wertverschlechterungen des angelegten Kapitals durch Abschläge von den Zinseinnahmen hält er nach der Systematik der Vorschriften für die Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 2 Abs. 4 Nr. 2 EStG 1971/74) für ausgeschlossen.
Diese Auslegung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
II.
Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht dadurch verletzt, daß der Gesetzgeber gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG Einkünfte aus den für eine Geldentwertung anfälligeren Kapitalforderungen und Einkünfte aus nach Ansicht der Beschwerdeführer geldentwertungsunempfindlichem Sachvermögen in gleicher Weise nach dem Nominalwert besteuert
Die Anwendung des Art. 3 Abs. 1 GG beruht stets auf einem Vergleich von Lebensverhältnissen, die nie in allen, sondern nur in einzelnen Elementen übereinstimmen. Es ist Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche Elemente der zu ordnenden Lebensverhältnisse er dafür als maßgebend ansieht, sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (BVerfGE 6, 273 [280]; 9, 3 [10 f.]; 9, 201 [206]; 12, 326 [337 f.]; 13, 181 [202]; 23, 229 [240]; 29, 402 [411]). So hat der Gesetzgeber bei der Erschließung von Steuerquellen – Entsprechendes gilt bei ihrer Beibehaltung – eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Sie endet erst dort, wo für die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte ein einleuchtender Grund fehlt (BVerfGE 32, 157 [167]; 48, 346 [357]). Das Bundesverfassungsgericht kann nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen der gesetzgeberischen Freiheit (Willkürverbot) nachprüfen, nicht aber, ob der Gesetzgeber im Einzelfall die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (BVerfGE 26, 302 [310]; 31, 119 [130]).
Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß im Interesse der Rechtssicherheit Bewegungen im Preisniveau in gewissem Umfang in Kauf genommen werden müssen. So sind auch früher keine ernsthaften Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Nominalwertbesteuerung der (Zinsen erhoben worden. Sie sind erst aufgetreten, als in den sechziger Jahren der Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte dauernd zu steigen begann und insbesondere in den Jahren 1973 und 1974 einen in der Zwischenzeit überwundenen Höchststand erreichte.
Der Gleichheitssatz wäre nur dann verletzt, wenn bei einem Vergleich der verschiedenen Einkunftsarten unter Beachtung des Prinzips der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit die Entwicklung der Besteuerung der Zinsen zu einem mit der Steuergerechtigkeit nicht mehr vereinbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. BVerfGE 41, 269 [280]– Erbschaftsteuer –), so daß der Gesetzgeber die Grenze seiner Gestaltungsfreiheit verletzt hätte, wenn er keine Abhilfe geschaffen und trotz des Geldwertschwunds an der bisherigen Besteuerung festgehalten hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall.
1. Der Gesetzgeber unterwirft Einkünfte aus Sachvermögen und aus Geldvermögen in gleicher Weise der Besteuerung nach dem Nominalwertprinzip. Der dagegen erhobene Einwand, nur beim Sachvermögen sei die Außerachtlassung der Vermögenssphäre bei der Ertragsbesteuerung gerechtfertigt, weil Sachvermögen nicht entwertet werde, ist nicht zwingend. Der Gesetzgeber konnte berücksichtigen, daß das Sachvermögen anderen wirtschaftlichen Gesetzen und rechtlichen Regelungen unterliegt, die sich auf seinen Wert auswirken; insbesondere kann es durch technische Neuentwicklung entwertet werden. Was z.B. das Eigentum an bebauten Grundstücken anlangt, so kann seine Rentabilität durch die preishemmende Wirkung des Mietrechts oder durch die Marktlage beeinflußt werden. Unbebaute Grundstücke bringen oft keinen im Verhältnis zu ihrem Anschaffungswert stehenden Ertrag. Besonders wertbeständiges Sachvermögen wie z.B. Gold, Diamanten und Kunstgegenstände, bringt überhaupt keinen Ertrag. Eine Betrachtung der Aktienkurse in den im vorliegenden Fall in Betracht kommenden Jahren zeigt, daß diese nicht in dem der Geldentwertung entsprechenden Umfang gestiegen sind. So betrug der Index aller Aktienkurse, ausgehend von einem Index von 100 zum 29. Dezember 1972, im Januar 1971 90,6, im Januar 1973 82,4 und im Januar 1974 80,0 (Wirtschaft und Statistik – WiSta – 1978, S. 50). Auch dürfte der Ertrag der Aktien im Schnitt – abgesehen vom Risiko – gegenüber den Erträgen ausverzinslichen Anlagen, vor allem Rentenwerten, geringer sein. Es ist ferner nicht zu verkennen, daß auch Erträge aus Sachvermögen infolge der Geldentwertung gemessen am Nominalwert zu hoch besteuert werden können. z.B. werden bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eines abnutzbaren Vermögensgegenstands der Absetzungen für Abnutzung nach den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bemessen. Sie reichen bei steigenden Wiederbeschaffungskosten nicht aus, um den Vermögensgegenstand nach Ablauf seiner Nutzungsdauer durch einen gleichartigen zu ersetzen. Berücksichtigt man die Differenz zwischen den Absetzungen auf der Grundlage der ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Absetzungen auf der Grundlage der zeitnahen Wiederbeschaffungskosten, so ergibt sich auch hier ein auf der Geldentwertung beruhendes zu günstiges wirtschaftliches Ergebnis (Scheinertrag), das dennoch der Besteuerung zugrunde gelegt wird.
Soweit ein Steuerpflichtiger über anlagefähiges Kapital verfügt, steht es ihm frei, eine geeignete Anlageform zu wählen. Ob er sich dabei für eine verzinsliche Geldanlage oder für den Erwerb eines Sachgegenstands entscheidet, wird in erheblichem Umfang von wirtschaftlichen Erwägungen über den aus der Anlage erzielbaren Ertrag bestimmt sein. In den letzten Jahren ist trotz der festgestellten Inflationsraten eine erhebliche Zunahme der Geldanlagen zu beobachten. Nach der Stellungnahme der Deutschen Bundesbank ist das Geldvermögen der privaten Haushalte, das verzinslich angelegt wurde, von 235 Mrd. DM am Ende des Jahres 1966 auf ca. 850 Mrd. DM im Jahr 1976 gestiegen. Dabei war auch in den hier zu beurteilenden Jahren 1971 bis 1974 ein erhebliches Wachstum zu verzeichnen. Es betrug, jeweils gegenüber dem Vorjahr, im Jahr 1971 57,0 Mrd. DM, im Jahr 1972 66,0 Mrd. DM, im Jahr 1973 74,4 Mrd. DM und im Jahr 1974 77,4 Mrd. DM. Diese Zunahme läßt darauf schließen, daß in weiten Kreisen der Bevölkerung die verzinsliche Geldanlage unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der erzielbaren Verzinsung, der darauf ruhenden steuerlichen Belastung und der Geldentwertung des Kapitals noch als vorteilhaft angesehen wurde. Dagegen gilt als typisches Merkmal einer Inflation das in der Abnahme der Spartätigkeit zum Ausdruck kommende Mißtrauen in den Geldwert und der rasche Umschlag verfügbarer Geldmittel in Sachgüter (vgl. die Ausführungen über die Inflation nach dem Ersten Weltkrieg von Ziemer, Inflation und Deflation zerstören die Demokratie, 1971, S. 70 f.; Rechtenwald, Wörterbuch der Wirtschaft, 7. Aufl., 1975, Stichwort Inflation).
2. Abgesehen davon sind für die Beibehaltung der Besteuerung der Zinsen aus Geldforderungen nach dem Nominalwert und für die unterlassene Einführung einer Indexierung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen sachgerechte Gründe gegeben.
Im System des Einkommensteuerrechts begründen die Vorschriften des § 2 Abs. 3 Nr. 5 und des § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG 1971/74 die Einkommensteuerpflicht der Erträge aus privater Kapitalüberlassung ohne Berücksichtigung des Kapitalstamms. Diese Besteuerung der Zinsen als solche ohne Rücksicht auf die Quelle gehört seit langem zum Bestand des Einkommensteuerrechts. Der Steuergesetzgeber knüpft ersichtlich daran an, daß bei verzinslicher Anlage eines Kapitals der Anleger Einnahmen erzielt, die als solche seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit stärken. Da die Einkommensteuer nur mit einem Bruchteil der nach Abzug der Werbungskosten von den Einnahmen verbleibenden Einkünfte (§ 2 Abs. 4 Nr. 2 EStG 1971/74) erhoben wird (in den Jahren 1971 bis 1974 höchstens mit 53 v. H.; vgl. Anlage zu § 32 a Abs. 1 EStG 1971/74), kann sie aus den Einnahmen entrichtet werden. Das Kapital braucht zur Deckung der Steuer nicht angegriffen werden. Es kann deshalb nicht zweifelhaft sein, daß die Erhebung der Einkommensteuer von den Zinseinkünften aufgrund der Stärkung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Empfängers grundsätzlich sachgerecht ist und sich im Rahmen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit hält. Wer Zinsen erzielt, ist leistungsfähiger in Höhe des Nominalbetrags als jemand, dessen Vermögen ertraglos ist. Die Geldentwertung mindert zwar den Wert der Zinserträge. Gleichzeitig mindert sie aber auch den Wert der darauf entfallenden Steuern, so daß die wirtschaftliche Belastung im Verhältnis zu dem Wert der Erträge unverändert bleibt (vgl. Bopp, DStR 1978, S. 183 [186]). Die Anknüpfung der Besteuerung an den Nennwert der Erträge bewirkt, daß der Steuergläubiger entsprechend der realen Wertminderung des Zinsertrags auch nur einen wertgeminderten Steuerertrag erhält. Die Schwächung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf der Vermögensseite beruht nicht auf der Besteuerung, sondern auf der durch die Inflation bedingten Entwertung des Kapitalstamms. Sie kann in diesem Zusammenhang außer acht gelassen werden, da das Kapitalvermögen als solches nicht Gegenstand der Einkommensbesteuerung ist; dies sind nur die in Geld oder Geldeswert bestehenden Einnahmen (§ 2 Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 EStG 1971/74) aus der Kapitalnutzung.
Die von den Beschwerdeführern begehrte und auch im Schrifttum (vgl. Friauf, in: Steuerberater-Jahrbuch 1971/72, S. 425 [442]; derselbe, StuW 1975, S. 260 [266]; Hartz, DB 1973, S. 1519 [1525]; Eckhardt, DStR 1973, S. 487 [493]; Kröger, NJW 1974, S. 2305 [2306]; Spanner, DStR 1975, S. 475 [478] jeweils m.w.N.) befürwortete „reale” Ertragsermittlung durch Saldierung der zugeflossenen Zinsen mit den Entwertungsraten, die für den jeweiligen Veranlagungszeitraum nach dem Preisindex für die Lebenshaltung errechnet wurden, vermischt entgegen dem System des Einkommensteuergesetzes Vermögen und Ertrag.
Der Gesetzgeber konnte an deren Trennung festhalten. Würde sie aufgegeben, dann müßten unter anderem folgerichtig auch die Schuldnergewinne erfaßt werden. Dies dürfte schon an Praktikabilitätsgesichtspunkten scheitern, eine Erwägung, die, wie das Bundesverfassungsgericht anerkannt hat, bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung von steuerlichen Vorschriften in angemessenem Umfang berücksichtigt werden darf (BVerfGE 13, 331 [341]; 21, 12 [27]). Nach den Darlegungen der Bundesbank standen den rund 850 Mrd. DM Geldvermögen privater Haushalte im Jahr 1976 Konsumkredite in Höhe von rund 60 Mrd. DM gegenüber. Hinzu kommen die sehr umfangreichen Verpflichtungen, die private Haushalte im Zusammenhang mit dem Erwerb von Wohnungseigentum eingegangen sind; sie werden auf rund 300 Mrd. DM geschätzt. Wenn man die durchschnittliche Steigerung des Preisindex für die Lebenshaltung bis zum Jahr 1976 mit rund 4,5 v. H. zugrunde legen würde, so wäre rein rechnerisch im Jahr 1976 eine Realwertminderung von rund 35 Mrd. DM bei dem verzinslichen Geldvermögen privater Haushalte eingetreten. Dem gegenüber stünden „Realwertgewinne” aus den genannten Schulden von annähernd 3 Mrd. DM bei Konsumkrediten und von 13 Mrd. DM aus Wohnungskrediten. Es verbliebe somit insgesamt eine Realwertminderung von rund 20 Mrd. DM bei globaler Betrachtung, wobei allerdings keine Rückschlüsse auf die Lage eines einzelnen Haushalts gezogen werden könnten.
Selbst wenn im Sinne einer verallgemeinernden Regelung die Ungewißheit, die einer Ermittlung und damit der Aussagekraft einer Indexfeststellung entgegensteht, in Kauf genommen würde
vgl. Fögen, Geld- und Währungsrecht, 1969, S. 43;
Irmler, Wann spricht man von Inflation?, in: Schlemmer (Hrsg.), Enteignung durch Inflation? 1972, S. 30 ff.;
v. Maydell, Geldschuld und Geldwert, 1974, S. 19, 34 f.; Guckes, WiSta 1973, S. 691 f.;
Rasch, WiSta 1973, S. 693;
und der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Preisindex für die Lebenshaltung „im großen und ganzen … ohne schwerwiegende Bedenken als konventioneller Maßstab für die Geldentwertungsentwicklung in der Bundesrepublik akzeptiert würde” (Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, Jahresgutachten 1964/65, Ziff. 149), so könnte die Anwendung auf Geldforderungen, insbesondere Sparguthaben, in der praktischen Verwirklichung schwierig werden, wenn sich deren Höhe im Laufe eines Jahres ändert. Darüber hinaus könnte eine solche Indexierung nicht auf die Einkünfte aus Geldvermögen beschränkt werden, sondern müßte, worauf noch einzugehen ist (vgl. C II 3 f bb), auf andere Bereiche des Einkommensteuerrechts erstreckt werden, was in der praktischen Durchführung zu überaus großen Schwierigkeiten führen könnte.
3. Es ist nicht zu verkennen, daß durch die Höhe der Preissteigerungsraten eine laufende Geldwertverschlechterung eingetreten ist, selbst wenn man, wie die Deutsche Bundesbank in ihrer Stellungnahme ausführt, eine eindeutige Verringerung der Kaufkraft des Geldes für den Verbraucher erst bei einer Indexhöhe von mehr als 2 v. H. feststellen könnte. Der Index für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte hat sich wie folgt entwickelt:
|
Jahr |
Steigerung (v. H.) |
|
1970 |
3,4 |
|
1971 |
5,3 |
|
1972 |
5,5 |
|
1973 |
6,9 |
|
1974 |
7,0 |
|
1975 |
6,0 |
|
1976 |
4,5 |
|
1977 |
3,9 |
(November |
1978 |
2,3) |
(Monatsbericht der Deutschen Bundesbank für Juni 1978, Statistischer Teil, S. 68; FAZ vom 11. Dezember 1978; Handelsblatt vom 29. November 1978).
Bei einer Gesamtbetrachtung der damit verbundenen Verringerung der Leistungsfähigkeit von Steuerschuldnern, soweit es sich um Bezieher von Einkünften aus Geldvermögen handelt, ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber bei Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung über die bereits vorhandenen und zusätzlich ergriffenen steuerlichen Regelungen hinaus (vgl. C II 3 b) dem Währungsverfall bei der steuerlichen Erfassung der Einkünfte aus Geldvermögen nicht durch eine besondere, von der bisherigen Regelung des Einkommensteuergesetzes abweichende Regelung Rechnung getragen hat. Dabei fällt ins Gewicht, daß die Geldentwertungsrate in den letzten Jahren eine stark fallende Tendenz zeigt und in den hier in Frage kommenden Jahren nach heute möglicher Beurteilung eine vorübergehende Spitze aufwies. Die Preissteigerungsrate hat sich auf wenig mehr als 2 v. H. abgeschwächt. Für die Verbrauchergruppe, in deren Haushaltsbudget Nahrungsmittel überdurchschnittlich beteiligt sind, hat sich die Teuerung sogar noch erheblich stärker als für den Durchschnitt aller privaten Haushalte vermindert. So war z.B. im Juni 1978 die Lebenshaltung für den Zweipersonenhaushalt von Rentnern und Sozialhilfeempfängern nur noch um 1,8 v. H. teurer als vor einem Jahr (FAZ vom 11. Juli 1978).
a) Das Einkommensteuerrecht knüpft bei der Festlegung der steuerlichen Belastung nicht an eine einzelne Einkunftsart, sondern an das gesamte Einkommen an (§ 2 Abs. 1 und 2 EStG 1971/74). Die Beurteilung der steuerlichen Leistungsfähigkeit nach dem Gesamteinkommen ist sachgerecht, da sie nicht nur von den Nachteilen bei einer einzelnen Einkunftsart, sondern in gleicher Weise auch von Vorteilen bei anderen Einkunftsarten bestimmt wird. Aus diesen Erwägungen brauchte der Gesetzgeber bisher bei der Einkommensbesteuerung nicht einseitig den Kaufkraftverlust des Geldvermögens zu berücksichtigen. Abgesehen davon, daß dieser in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den der Besteuerung unterliegenden Zinseinnahmen steht, konnte der Gesetzgeber bei einer Betrachtung der Entwicklung der gesamtwirtschaftlichen Verhältnisse in Erwägung ziehen, daß der Kaufkraftverlust des Geldvermögens und die dadurch beeinträchtigte Ertragslage bei den Zinseinkünften durch den Zuwachs bei anderen Einkommensteilen im Bereich des Gesamteinkommens eines Steuerpflichtigen einen angemessenen Ausgleich gefunden hat. Die überwiegende Zahl der Steuerpflichtigen dürfte nicht nur Einkünfte aus Kapitalvermögen bezogen, sondern auch die Möglichkeit gehabt haben, an den allgemeinen Einkommenssteigerungen teilzunehmen. Dies gilt auch für die Beschwerdeführer. Bei einer Betrachtung der Einkommensentwicklung insgesamt läßt sich nicht feststellen, daß im Ergebnis eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Vielmehr ist in den 30 Jahren seit Bestehen der D-Mark die Minderung der Kaufkraft durch Einkommenssteigerungen zumindest ausgeglichen worden (vgl. Frankfurter Zeitung, Blick durch die Wirtschaft, vom 16.6.1978, Nr. 125, S. 1). Das Massennettoeinkommen (nach Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen) aus nichtselbständiger Arbeit (Löhne und Gehälter, Sozialrenten und Unterstützungen, Beamtenpensionen), das einen wesentlichen Teil des Gesamteinkommens bildet, hat sich wie folgt entwickelt (Monatsbericht der Deutschen Bundesbank für Juni 1978, Statistischer Teil, S. 69):
Jahr |
Einkommen (Mrd. DM) |
Steigerung (v. H.) gegenüber Vorjahr |
1971 |
362,6 |
10,8 |
1972 |
400,2 |
10,4 |
1973 |
439,3 |
9,8 |
1974 |
484,4 |
10,3 |
An dieser allgemeinen Einkommensentwicklung haben regelmäßig auch die Besitzer von Geldvermögen teilgenommen. Die Möglichkeit, Geldvermögen anzusammeln und ertragbringend anzulegen, ergibt sich erst aus den vorausgehenden Erträgen anderer Einkunftsquellen. Dem Geldwertverlust des Sparkapitals steht deshalb die Erhöhung des Sparvermögens durch das gestiegene Einkommen gegenüber (Jeck, Wer gewinnt, wer verliert bei einer Inflation? in: Schlemmer [Hrsg.], Enteignung durch Inflation?, 1972, S. 90 [93]; ebenso die Stellungnahme der Deutschen Bundesbank). In diesem Zusammenhang ist es auch von Bedeutung, daß sich nicht nur der Realwert des Vermögens, sondern auch der Realwert der Schulden durch die Geldentwertung vermindert hat, wobei es durchaus nicht ungewöhnlich ist, daß Vormund Nachteile der Geldentwertung bei ein und derselben Person entstehen.
Problematisch kann die volle Besteuerung der Zinsen trotz der Geldentwertung des verzinslich angelegten Kapitals im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit allerdings bei einem Sachverhalt werden, in dem das Kapital in Jahren der Erwerbstätigkeit angesammelt und als Quelle der Altersversorgung bestimmt worden ist. Hat das Kapital dann nur einen Ertrag, der in vollem Umfang zur Lebensführung benötigt wird, so hat der Kapitaleigner keine Möglichkeit, den Kapitalstamm aus den Erträgen aufzustocken, um bei steigenden Lebenshaltungskosten seine Versorgung auch für die Zukunft sicherzustellen. Hier würde die Besteuerung der Zinsen, soweit sie überhaupt nach Abzug der möglichen Freibeträge und Anwendung des gestaffelten Steuertarifs eingreift, die wirtschaftliche Situation des Betroffenen zusätzlich zu der Geldentwertung verschlechtern. Eine solche Sachlage ist bei den Beschwerdeführern unzweifelhaft nicht gegeben. Bei solchen Personen, die allein vom Ertrag ihres Sparguthabens leben oder auf die Erträge hieraus angewiesen sind und mit den Zinsen in voller Höhe von der Steuer erfaßt werden, müßte ihrer sozialen Lage gegebenenfalls durch Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO Rechnung getragen werden.
b) Der Gesetzgeber hat in den Jahren 1971 bis 1974 ohnehin wesentliche Teile der gesamten Zinserträge privater Kapitalanleger steuerlich nicht erfaßt. Neben den weniger bedeutenden Befreiungsvorschriften des § 3 Nrn. 45, 53, 54, 56 und des § 3 a EStG 1971/74 ist hier vor allem die Freistellung der Zinsen aus Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind, zu nennen. Die Zinsen aus Lebensversicherungskapitalien werden erstmals ab 1. Januar 1975 in beschränktem Umfang zur Einkommensteuer herangezogen, soweit es sich um Lebensversicherungen handelt, bei denen die Beitragszahlungen nicht zu den nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG 1975 begünstigten Vorsorgeaufwendungen gehören (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 1975; vgl. Blümich-Falk, Einkommensteuer-Gesetz, 11. Aufl., § 20 Anm. XIII). Dieser Steuerverzicht begünstigt insbesondere die eigenverantwortlichen Vorsorgeaufwendungen und hat deshalb erhebliche soziale Bedeutung. Nach den in der Stellungnahme der Deutschen Bundesbank wiedergegebenen Ermittlungen belief sich der Anteil solcher Erträge an dem gesamten Geldvermögenseinkommen der privaten Haushalte in den letzten Jahren auf etwa ein Fünftel.
Weitere steuerliche Vorschriften führten dazu, daß vor allem im Bereich unterer und mittlerer Einkommen Kapitalerträge steuerfrei blieben. Bei allen Steuerpflichtigen wurde eine Werbungskostenpauschale von 150 DM, bei zusammenveranlagten Eheleuten von 300 DM (§ 9 a Satz 1 Nr. 2 EStG 1971/74) angesetzt. Da bei Einkünften aus Kapitalvermögen, abgesehen von geringfügigen Bankspesen und ähnlichem, regelmäßig keine Werbungskosten entstehen, wirkt die Pauschale im wesentlichen wie ein Freibetrag. Für Lohnsteuerpflichtige ergab sich eine weitere Steuerfreistellung durch die Veranlagungsgrenze des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Danach wurde bei Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit bis zu 24.000 DM eine Veranlagung nur durchgeführt, wenn die Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen wurde, insgesamt mehr als 800 DM betrugen. Für zusammenveranlagte Eheleute wurde die Veranlagungsgrenze ab dem Veranlagungszeitraum 1973 auf 48.000 DM erhöht (§ 52 Abs. 20 Satz 1 EStG 1974). Durch den Härteausgleich des § 70 EStDV wurde, wenn die Nebeneinkünfte 800 DM überstiegen, bis zu einem Betrag von 1.600 DM gleitend auf die volle Tarifbesteuerung übergeleitet. Danach setzte bei Zinssätzen von 3,0 und 5,5 v. H. unter Berücksichtigung der Werbungskostenpauschale bei Ledigen die Steuerpflicht für Zinserträge bei einem Sparguthaben ab 5.000 bzw. 2.700 DM, bei Verheirateten ab 10.000 bzw. 5.500 DM ein. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Freigrenze von 800 DM für Nebeneinkünfte erhöhte sich bei Arbeitnehmern das steuerlich geschonte Sparguthaben auf 31.000 bzw. 17.300 DM bei Ledigen und auf 36700 bzw. 20000 DM bei Verheirateten. Bei Sozialversicherungsrentnern konnten Kapitalerträge dadurch von der Einkommensbesteuerung ausgenommen sein, daß wegen der Festsetzung der Besteuerungsgrundlagen nach Maßgabe des § 22 Nr. 1 Buchst. a EStG 1971/74 die Grundfreibeträge des Tarifs durch die Renteneinkünfte nicht ausgefüllt wurden und deshalb bis zum Eintritt in die Besteuerung Raum für andere Einkünfte blieb.
c) Der Gesetzgeber durfte beim Festhalten an der Nominalwertbesteuerung der Zinsen auch die staatliche Sparförderung in Betracht ziehen. In den Stellungnahmen einzelner Verbände wird zwar darauf hingewiesen, daß die Sparförderung, d.h. Spar- und Wohnungsbauprämien, Arbeitnehmer-Sparzulagen, Berücksichtigung von Lebensversicherungs- und Bausparbeitragen als Sonderausgaben, nicht als Inflationsausgleich gedacht ist. Vielmehr soll damit die Vermögensbildung bestimmter Bevölkerungsschichten angeregt und gefördert werden. Unbeschadet dieser Zielsetzung ist aber nicht zu übersehen, daß die Ertragslage der geförderten Geldvermögen durch diese Förderungsmaßnahmen erheblich verbessert wird und dadurch bei den Begünstigten tatsächlich ein gewisser Ausgleich für den Entwertungsverlust des Kapitals eintritt.
d) Weiterhin fällt ins Gewicht, daß trotz der Entwertungsraten durch den gleichzeitigen Anstieg des Zinsniveaus auf dem Geld- und Kapitalmarkt bei Ausnutzung der Marktchancen in den Jahren 1971 bis 1974 eine die Entwertung ausgleichende oder übersteigende Verzinsung – vor Steuern – erreicht werden konnte. Nach den Feststellungen der Deutschen Bundesbank ist zwar bei den Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist der Zins (sog. Spareckzins) seit Anfang 1971 durchweg hinter der laufenden Geldentwertungsrate zurückgeblieben. Bei den Spareinlagen mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten fiel die Verzinsung im Jahr 1972 unter die gleichzeitige Rate des Geldwertschwunds. Erst Ende des Jahres 1974 war wieder ein geringer Realzins zu erzielen. Der durchschnittliche Zinssatz für Spareinlagen mit einer Kündigungsfrist von vier Jahren übertraf aber – von einigen Monaten im Frühjahr 1973 abgesehen – die gleichzeitige Preissteigerungsrate manchmal deutlich, manchmal nur geringfügig. Das private (verzinsliche) Geldvermögen rentierte sich im Durchschnitt in der zweiten Hälfte der sechziger Jahre mit rund 4½ v. H. Bis 1974 erhöhte sich die Verzinsung auf knapp 6 v. H. und ging dann 1976 wieder auf gut 4,5 v. H. zurück. Diese Durchschnittsverzinsung des privaten Geldvermögens ist allerdings stark durch die relativ niedrige Verzinsung der Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist bestimmt gewesen. Klammert man die Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist und ihre Zinserträge aus, so verbleibt für die übrigen Geldanlagen der privaten Haushalte eine höhere Durchschnittsverzinsung.
Der Geld- und Kapitalmarkt bot außer dem Kontensparen jedoch noch zinsgünstigere Anlageformen, von denen – wie die Deutsche Bundesbank darlegt – die Sparer auch ausgiebig Gebrauch gemacht haben. Sie bevorzugten zunehmend höherverzinsliche und zinsreagible Anlagen, vor allem festverzinsliche Wertpapiere und Bundesschatzbriefe, Banksparbriefe und zeitweilig auch Termingelder mit gesondert vereinbarter Verzinsung.
Der Gesetzgeber konnte deshalb in seine Überlegungen über eine Besteuerung der Zinsen die nach den Verhältnissen auf dem Geld- und Kapitalmarkt begründete Erwartung einbeziehen, daß die Kapitalanleger sich marktgerecht verhalten und die einen Realzins erbringenden wirtschaftlich sinnvollen Anlageformen aufsuchen würden. Diese Erwartung war auch deshalb berechtigt, weil – wie oben (C II 3 b) dargelegt – zumindest die Werbungskostenpauschale und der Freibebetrag für Nebeneinkünfte bei allen Steuerpflichtigen die steuerfreie Haltung eines liquiden Sockelsparvermögens zuließ, wodurch dem Wunsch, für Notfälle über einen Geldbetrag rasch verfügen zu können, ohne steuerliche Einschränkung Rechnung getragen werden konnte.
e) Schließlich ist die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen in den Jahren 1971 bis 1974 unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG auch deshalb nicht zu beanstanden, weil der Gesetzgeber durch das Einkommensteuerreformgesetz vom 5. August 1974 (BGBl. I S. 1769) aus dem Geldwertschwund steuerliche Folgerungen gezogen hat. Neben Maßnahmen, die die steuerliche Gesamtbelastung betroffen haben, nämlich Erhöhung des Grundfreibetrags und Ausdehnung der Proportionalzone des Einkommensteuertarifs (Art. 1 Nr. 41 EStRG), kamen den Sparern insbesondere die Einführung des Sparerfreibetrags von 300 DM für Alleinstehende und von 600 DM für zusammenveranlagte Eheleute (allerdings unter gleichzeitiger Herabsetzung des Werbungskostenpauschbetrags auf 100/200 DM – Alleinstehende/Verheiratete –) sowie eine Erhöhung der Sonderausgabenhöchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen zugute, zu denen unter anderem Lebensversicherungs- und Bausparbeiträge gehören (Art. 1 Nrn. 17 und 31 EStRG). Der Sparerfreibetrag führt – wie die Deutsche Bundesbank dargelegt hat – dazu, daß bei Verzinsungen von 3,0 bzw. 5,5 v. H. ein Lediger bis zu einem Guthaben von 13.300 bzw. 7.300 DM, Verheiratete bis zu einem Guthaben von 26.700 bzw. 14.500 DM die Erträge steuerfrei beziehen können. Soweit die Veranlagungsgrenze für Nebeneinkünfte von 800 DM anzuwenden ist, erhöhen sich die von der Einkommensteuer unberührten Sparvermögen auf 40.000 bzw. 21.800 DM (Ledige) und auf 53.300 bzw. 29.100 DM (Verheiratete). Der Gesetzgeber ging dabei davon aus, daß durch die steuerliche Schonung der Kapitalerträge aus einem Sockelsparvermögen die besonders förderungswürdige eigenverantwortliche Vorsorge der Bürger durch Sparen auch künftig erhalten bleibt (Begründung zum Entwurf eines Dritten Steuerreformgesetzes, BT-Drucks. 7/1470 S. 220).
Daß der Gesetzgeber von einer weitergehenden steuerlichen Entlastung zunächst abgesehen hat, rechtfertigt sich neben den bereits genannten Gründen auch daraus, daß im Rahmen einer in erster Linie erforderlichen Stabilitätspolitik Maßnahmen zur Bekämpfung der Preissteigerungsraten ergriffen worden waren. Der Bundesminister der Finanzen verweist in seiner Stellungnahme darauf, daß die Bundesregierung durch die Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 2. Februar 1973 (BGBl I S. 49) den Devisenzuflüssen und damit der Geldmengevermehrung entgegengetreten ist und daß sie im März 1973 gemeinsam mit den im europäischen Währungsverbund zusammengeschlossenen Staaten die Interventionspflicht gegenüber dem US-Dollar aufgehoben hat. Am 9. Mai 1973 wurde ein Stabilitätsprogramm beschlossen mit Schwergewicht bei den kredit-, steuer- und haushaltspolitischen Maßnahmen (Finanzbericht 1974, S. 8 und 29 f.). Unter dem Eindruck der Öl- und Energiekrise beschloß die Bundesregierung am 19. Dezember 1973 zur Vermeidung von Konjunktureinbrüchen unter Beibehaltung des stabilitätsorientierten Grundkonzepts Maßnahmen mit Wachstums- und beschäftigungspolitischer Zielrichtung (Finanzbericht 1975, S. 9 und 219 f.). Wie der Bundesminister der Finanzen weiter darlegt, gestatteten diese Maßnahmen der Deutschen Bundesbank, ihre Restriktionspolitik auf dem Geldsektor weiter zu verfolgen. Die bisherige Entwicklung zeigt, daß die Preissteigerungsrate schrittweise auf unter 3 v. H. gesunken ist. Der Gesetzgeber konnte davon ausgehen, daß solche Bemühungen, die an die Wurzel der Inflationsentwicklung greifen sollten, zur Lösung des Problems der Geldentwertung erheblich wirkungsvoller beitragen als steuerliche Maßnahmen, die nur die Symptome lindern können. Er konnte diese Erwägung in seine Entschließung, die bisherige Zinsbesteuerung in den Jahren 1971 bis 1974 beizubehalten, einbeziehen.
f) Dies gilt um so mehr, als der Gesetzgeber gegenüber einer Indexierung die Bedeutung des Nennwertprinzips für das gesamte Einkommensteuerrecht berücksichtigen konnte. Im komplizierten System einer modernen Volkswirtschaft, die notwendig eine Geldwirtschaft ist (Nußbaum, Das Geld in Theorie und Praxis des deutschen und ausländischen Rechts, 1925, S. 125), stellt der Grundsatz Mark = Mark ein tragendes Ordnungsprinzip der geltenden Währungsordnung und Wirtschaftspolitik dar.
BFH 89, 422 [436] = BStBl 1967 III S. 690 [695 f.];
BFH 112, 546 [555] = BStBl 1974 II S. 572 [576];
BVerwGE 41, 1 [5];
BGHZ 61, 31 [38];
BAG 25, 146 [158];
Franzen-Meyer-Ziemer, Nominalwertprinzip, Geldentwertung und Besteuerung, Schriftenreihe des Instituts „Finanzen und Steuern”, Nr. 134, S. 2 f.;
Gemper, BB 1972, S. 761;
v. Wallis, DStR 1975, S. 271;
Mutze, AG 1975, S. 184;
Lothar Müller, DStR 1977, S. 59 [67];
Eckhardt, DStR 1973, S. 487 [492];
Bierle, Inflation und Steuer, 1974, S. 22 ff.;
Fögen, a.a.O., S. 137 ff.;
v. Maydell, a.a.O.; S. 89;
Spanner, Anm. in Steuerrechtskartei EStG § 20 Abs. 1 Ziff. 4 R. 2;
s. auch Beschluß eines Richterausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom. 21.1.1969 – 1 BvR 346, 598/68 –, HFR 1969, S. 347.
aa) Im Bereich des Steuerrechts, das unmittelbare Eingriffe in die Einkommens- oder Vermögenssphäre der Staatsbürger normiert, kommt dem Nennwertprinzip schon deshalb besonderes Gewicht zu, weil es eine eindeutige und einfache Bestimmung der Steuerpflicht im Einzelfall ermöglicht. Die Grundsätze des Rechtsstaats fordern, daß die Norm, die eine Steuerpflicht begründet, nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt ist, so daß die Steuerlast meßbar und für den Staatsbürger voraussehbar und berechenbar wird (BVerfGE 13, 153 [160]). Das Nennwertprinzip hat, wie im bürgerlichen Recht, Bedeutung für die Frage, ob eine Steuerzahlung oder eine Steuererstattung mit dem Nennbetrag als Erfüllung der Steuerschuld oder des Rückforderungsanspruchs anzusehen ist. Darüber hinaus wird es auch zur Begründung dafür herangezogen, daß Steuersätze, Steuerfreigrenzen, Freibeträge und Pauschalen mit den in den Steuergesetzen genannten Nennbeträgen maßgeblich sind und sich nicht bei einer Geldentwertung automatisch ändern (vgl. Beisse., FR 1975, S. 472 [475 unter 5.]). Die Durchführung der Besteuerung nach Maßgabe inflationsbereinigter Werte bringt zwangsläufig eine Ungewißheit über das Maß der steuerlichen Belastung mit sich. Solche Werte müßten erst durch Umrechnung der zunächst vorhandenen Nennwerte nach den Veränderungen eines Index, der das Maß der Geldentwertung wiedergibt, ermittelt werden. Gleichgültig, welchen Index man dabei zugrunde legen würde, würde das Ausmaß der Geldentwertung immer erst nach Ablauf des Beobachtungszeitraums für den Index feststehen. Erst dann könnte der Bürger den Umfang seiner steuerlichen Verpflichtung erkennen. Auf der anderen Seite bestünde bis zu diesem Zeitpunkt bei Aufstellung der öffentlichen Haushalte Ungewißheit über die Höhe der Einnahmen.
Der Gesetzgeber hat im Einkommensteuerrecht bisher am Nennwertprinzip festgehalten. Dies gilt entgegen einer gelegentlich vertretenen Auffassung auch für die Vorschriften der §§ 6 b und 6 c EStG (vorübergehende Nichterfassung der Gewinne aus der Veräußerung bestimmter Anlagegüter [vgl. dazu Blümich-Falk, EStG, § 6 b Anm. 1, § 6 c Anm. 1; Ritter, DStZ – Ausg. A – 1976, S. 331 (332)]), des § 74 EStG (Preissteigerungsrücklage [Herrmann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftssteuer, EStG § 6 Anm. 87 und 87 e]) und des § 80 EStDV (Bewertungsabschlag für aus dem Ausland stammende Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens [Herrmann-Heuer, a.a.O., Anm. 89, 90]).
bb) Der Gesetzgeber kann bei seiner Entscheidung, an der Besteuerung der Einkünfte nach dem Nominalwertprinzip festzuhalten, auch berücksichtigen, daß ein Abgehen vom Nennwertprinzip schon im Bereich des Einkommensteuerrechts zu weiteren erheblichen Problemen führen könnte. Es ist fraglich, ob sich im Hinblick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und das daraus folgende Gebot der Steuergerechtigkeit die Indexierung auf die Einkünfte aus Geldvermögen beschränken ließe und nicht vielmehr auch die Inflationseinflüsse auf andere Einkunftsarten erfaßt werden müßten, was zu einer grundlegenden Umgestaltung des gesamten Einkommensteuerrechts führen könnte.
Ritter, a.a.O., S. 334;
v. Wallis, a.a.O., S. 274;
Friauf, in: Steuerberater-Jahrbuch 1971/72, S. 425 [443 f.];
Stellungnahmen der Deutschen Bundesbank, des Deutschen Gewerkschaftsbundes, des Deutschen Industrie- und Handelstages, des Bundesverbandes der Deutschen Industrie, des Bundesverbandes des Deutschen Groß- und Außenhandels und der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft;
a. A.: Stellungnahme des Bundes der Steuerzahler;
ähnlich Strobel, DB 1975, S. 2045 ff.;
Loos, BB 1973, S. 301;
Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer, des Instituts der Wirtschaftsprüfer. Und des Bundesverbandes deutscher Banken.
Abgesehen von der sich aus der steuerlichen Berücksichtigung des Inflationsverlustes bei Geldgläubigern ergebenden nächstliegenden Folge der Erfassung der Schuldnergewinne (C II 2) und den damit verbundenen Schwierigkeiten (vgl. dazu Helmut Geiger, Indexierung – ein problematischer Vorschlag, in: Ehrlicher [Hrsg.], Probleme der Indexbindung, Beihefte zu Kredit und Kapital, Heft 2, 1974, S. 97 f.) wäre zu beachten, daß auch die unternehmerische Gewinnermittlung inflatorischen Einflüssen ausgesetzt ist. So hat der Unternehmer z.B. das Anlagevermögen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Erlösen aus den Jahren nach Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts, soweit sie nach dem Maß der Geldentwertung angehoben sind, steht ein zu geringer Abschreibungsaufwand gegenüber, da auf die zu bilanzierenden Herstellungskosten und die daraus zu ermittelnden zulässigen Absetzungen für Abnutzung kein Entwertungsabschlag gemacht werden darf. Es werden damit Geldgrößen verschiedener Jahre mit ihren Nennbeträgen – anteilige Anschaffungs- oder Herstellungskosten und die jeweiligen Erlöse – verglichen, obwohl die als Maßstab dienende Währungseinheit wegen der fortgeschrittenen Geldentwertung zum Zeitpunkt des betrieblichen Aufwands, d.h. im Augenblick der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts, einen höheren Realwert hatte als zum Zeitpunkt der Erzielung der Erlöse. Durch die zu niedrigen Abschreibungen entstehen inflationsbedingte Scheingewinne, die voll der Besteuerung unterworfen werden (vgl. v. Maydell, a.a.O., S. 367; Papier, Eigentumsgarantie und Geldentwertung, AöR, 98. Band, S. 528 [553 ff.]; v. Wallis, a.a.O., S. 272).
Eine Besteuerung von inflatorischen Scheingewinnen kommt auch in Betracht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, da hier wie bei der unternehmerischen Gewinnermittlung Absetzungen von den Einnahmen nur aufgrund der tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des vermieteten Gebäudes vorgenommen werden dürfen. Bei der Ermittlung des Überschusses werden ebenfalls nur die Nennbeträge der Absetzungen als Werbungskosten angesetzt, obwohl diese bei der langen Nutzungsdauer von Gebäuden – für die steuerliche Gewinnermittlung sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellten Gebäude grundsätzlich auf 50 Jahre zu verteilen (§ 7 Abs. 4 EStG 1971/74) – gegenüber preissteigerungsbedingten Mieterhöhungen den Substanzverlust nicht immer ausreichend berücksichtigen.
Die Nichtberücksichtigung der Geldentwertung wirkt sich in besonderem Maße bei der Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus. Hier werden alle Lohnerhöhungen der Besteuerung unterworfen, auch soweit sie nur die Geldentwertung ausgleichen und keine reale Erhöhung des Einkommens bewirken. Zudem führt der Zuwachs der nominellen Einnahmen wegen des progressiven Steuertarifs zu einer überproportional ansteigenden Steuerbelastung und dadurch möglicherweise zu einer Minderung des Netto-Reallohns, wenn die Lohnerhöhung nicht Inflationsrate und Steuerbelastung umfaßt (vgl. v. Wallis, a.a.O., S. 272; Mutze, AG 1975, S. 184 [190 f.]; Hartz, DB 1973, S. 1519 [1521]). Angesichts der erheblichen Bedeutung, die die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowohl nach der Zahl der Steuerpflichtigen als auch nach ihrem Anteil am Gesamtsteueraufkommen haben, kann der Gesetzgeber davon ausgehen, daß sie von einer Berücksichtigung der Inflation im Besteuerungsverfahren nicht ausgeschlossen werden könnten. Gerade bei diesen Einkünften würde durch eine Indexierung ein besonders hoher zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstehen. Da die Veränderungen des Index als Maßstab der Geldentwertung immer erst nach Ablauf des für den Index gewählten Beobachtungszeitraums ermittelt werden können, ließen sich auch die Besteuerungsgrundlagen erst nach Ablauf eines Veranlagungszeitraums aufgrund der Indexänderung umrechnen. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit genügt bisher in der größeren Anzahl der Fälle der vom Arbeitgeber vorgenommene Steuerabzug vom Arbeitslohn (§ 38 Abs. 1 EStG 1971/74). Nach der Einkommensteuerstatistik 1971 (Schriftenreihe des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 14, Reihe 7.1 Einkommensteuer 1971, S. 18) gab es im Jahr 1971 insgesamt rund 21.077.200 Lohn- und Einkommensteuerpflichtige. Zur Veranlagung und zum Lohnsteuer-Jahresausgleich kamen rund 7.826.000 Steuerfälle. Die Zahl der durch Lohnsteuerabzug abgeschlossenen. Steuerfälle betrug rund 13.251.300. Bei Berücksichtigung des Geldwertschwunds müßten sämtliche Steuerfälle nach Abschluß des Kalenderjahres von den Finanzämtern nochmals aufgegriffen werden, um die zutreffende Steuerschuld zu ermitteln. Es ist offensichtlich, daß allein diese Mehrarbeit von den bestehenden Verwaltungseinrichtungen nicht bewältigt werden könnte. Diese praktischen Erwägungen können bei der Entscheidung, ob das Nennwertprinzip im Einkommensteuerrecht beibehalten werden soll, eine gewichtige Rolle spielen. Bei einem Massenverfahren, wie es die Besteuerung notwendigerweise mit sich bringt, haben die bei der Durchführung der Besteuerung zu erwartenden Probleme auch für die verfassungsrechtliche Beurteilung eine erhebliche Bedeutung, wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt ausgesprochen hat (BVerfGE 13, 331 [341]), 21, 12 [27]; 31, 119 [130 f.]).
g) Bei der Entscheidung, das Nennwertprinzip bei der Einkommensbesteuerung aufrechtzuerhalten, konnte der Gesetzgeber auch die Auswirkungen in Betracht ziehen, die sich für das gesamte Wirtschaftssystem der Bundesrepublik bei der Einführung von Anpassungsklauseln im Steuerrecht ergeben können. Einmal ist die von der Deutschen Bundesbank vertretene und von der Bundesregierung geteilte Auffassung nicht evident unrichtig (vgl. BVerfGE 37, 1 [20] – Stabilisierungsfonds –), daß eine automatische Berücksichtigung des Geldwertschwunds bei der Besteuerung durch eine Indexierung über das Steuerrecht hinaus auf andere Rechtsgebiete übergreifen würde, zumal Finanz-, Steuerwissenschaft und Volkswirtschaftslehre die Folgen einer Indexierung offensichtlich nicht eindeutig voraussagen können. Zum anderen kann zumindest die Auffassung vertreten werden, daß ein Abgehen vom Nennwertprinzip in der Rechts- und Wirtschaftsordnung, ausgelöst durch entsprechende Regelungen im Steuersystem, zu einer Erschwerung der Inflationsbekämpfung führen könnte.
aa) Ob und inwieweit die Einführung einer Indexierung im Einkommensteuerrecht Signalwirkung für andere Bereiche des Rechts- und Wirtschaftslebens haben würde, läßt sich zwar nicht mit Sicherheit beurteilen. Es ist aber schwer einzusehen, mit welchen überzeugenden Erwägungen die Bundesbank von den Beteiligten des privaten Rechts- und Wirtschaftsverkehrs die strikte Verwendung der Deutschen Mark als Wertmesser und Rechnungseinheit in Zukunft noch verlangen und nach § 3 Währungsgesetz genehmigungspflichtige Wertsicherungsklauseln nur sehr restriktiv zulassen könnte, wenn der Gesetzgeber auf einem so bedeutenden und jeden Bürger betreffenden Gebiet des öffentlichen Rechts wie dem Einkommensteuerrecht selbst von dem Nennwertprinzip abweichen und damit die Brauchbarkeit der Währung für die Abwicklung geldwirtschaftlicher Beziehungen in Frage stellen würde. Es ist deshalb nicht von der. Hand zu weisen, daß eine Umstellung des Einkommensteuerrechts auf Indexierung der Besteuerungsgrundlagen die Aufhebung des § 3 Satz 2 Währungsgesetz nach sich ziehen müßte, womit die Schranke für die Verbreitung von Geldwertsicherungsklauseln im gesamten privaten Schuldrecht entfiele.
Die Einschätzung durch die Bundesregierung und die Bundesbank, eine Indexierung könne nicht auf das Steuerrecht beschränkt bleiben, wird auch weitgehend im Schrifttum geteilt, in dem die Frage der Ausbreitung von Indexklauseln vor allem für den Privatrechtsverkehr erörtert wird.
Vgl. Oberhauser, Indexklauseln als Sicherung gegen Inflationsverluste, in: Schlemmer (Hrsg.), a.a.O., S. 137 [144 f.];
Helmut Geiger, in: Ehrlicher, a.a.O., S. 100;
Nölling, Sind Geldwertsicherungsklauseln unvermeidbar?, in: Ehrlicher, a.a.O., S. 105 [119 f.];
Starbatty, Das Für und Wider von Geldwertsicherungsklauseln: „Eine Art von Glaubenskrieg?”, in: ORDO, Jahrbuch für die Ordnung von Wirtschaft und Gesellschaft, Bd. 26, S. 225 [227];
a. A.: Pfleiderer, Indexklauseln im langfristigen Kapitalverkehr als Hilfsmittel der Inflationsbekämpfung, in: Ehrlicher, a.a.O., S. 41 [49].
bb) Über die Auswirkungen von Indexklauseln auf die Geldentwertung bestehen unterschiedliche Auffassungen. Nach Ansicht der Deutschen Bundesbank kann die Indexierung zwar kaum als auslösendes Moment einer Geldentwertung angesehen werden. Sei aber ein Inflationsprozeß bereits im Gange, so sei – wie sich in Ländern mit Indexsystem gezeigt habe – von einem solchen System eine zusätzliche Beschleunigung des Preisauftriebs zu befürchten. Auch die Bundesregierung (Stellungnahme des Bundesministers der Finanzen) sieht den Nachteil der Verbreitung von Indexklauseln darin, daß Preisanhebungen, die aus Wertsicherungsklauseln resultierten, weitergewälzt würden mit der Folge, daß der als Anpassungsmaßstab dienende Preisindex selbst wieder erhöht und damit eine neue Anpassungsrunde eingeleitet würde. Ein Abrücken des Staates vom Nennwertprinzip müsse den Eindruck vermitteln, die für die Wirtschaftspolitik verantwortlichen Instanzen gingen selbst davon aus, daß das erklärte Ziel einer Stabilisierung des Preisniveaus nicht mehr zu erreichen sei. Die Folge wäre, daß Preissteigerungen kaum noch Widerstand entgegengesetzt würde.
Diese Auffassung wird von den gehörten Verbänden überwiegend geteilt.
Stellungnahmen der Gemeinschaft zum Schutz der deutschen Sparer, des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes, des Bundesverbandes der Deutschen Industrie und des Bundesverbandes deutscher Banken; Franzen-Meyer-Ziemer, a.a.O., S. 30 f.;
a. A.: Stellungnahme des Bundes der Steuerzahler.
In dem nahezu unübersehbaren wissenschaftlichen Schrifttum über die Wirkung der Indexbindung mehr oder weniger breiter Bereiche der Volkswirtschaft wird keine einheitliche Ansicht vertreten. Die positiven Urteile reichen von der Anerkennung als Mittel zur nachträglichen Beseitigung bestimmter Ungerechtigkeiten des Inflationsprozesses bis hin zur Einstufung als geeignetes Instrument zur Beeinflussung der Ablaufzusammenhänge, die den Inflationsprozeß steuern. Auf der anderen Seite werden Argumente vorgetragen, die nicht nur diese Wirkungen in Frage stellen, sondern sogar für eine Verstärkung des Inflationsprozesses durch Indexbindungen sprechen (Ehrlicher, a.a.O., Einführung S. 8).
Vgl. Becker und Zweig, Informations- und Anpassungskosten bei der Indexierung von Geldforderungen und -verbindlichkeiten, in: Ehrlicher, a.a.O., S. 119;
Helmut Geiger, in: Ehrlicher, a.a.O., S. 99 f.;
Giersch, Indexklauseln und Inflationsbekämpfung, in: Ehrlicher, a.a.O., S. 15 [21];
Issing, Indexklauseln, Einkommensverteilung und Inflation, in: Ehrlicher, a.a.O., S. 57 [63 f.];
Kuntze, Lohn-Preis-Indexbindung in Europa – Schwungrad der Inflation?, in: Ifo-Schnelldienst Nr. 40 vom 4. Oktober 1972, S. 7 [17];
Nölling, in: Ehrlicher, a.a.O., S. 110, 113;
Starbatty, a.a.O., S. 241 ff.
Auch die im Ausland mit der Einführung von Indexklauseln gemachten Erfahrungen lassen die bisherige Haltung des Gesetzgebers, im Interesse der Inflationsbekämpfung von einer Indexierung im Steuerrecht mit den daraus erwarteten Folgerungen abzusehen (C II 3 f, g), nicht als sachwidrig erscheinen. Indexbindungen gibt oder gab es in unterschiedlichem Umfang und verschiedener Ausgestaltung in einer Reihe von Ländern (vgl. die Zusammenstellung von Ahnefeld und Frank bei Giersch, a.a.O., S. 30 ff.; Franzen-Meyer-Ziemer, a.a.O., S. 47 ff.). Ein Vergleich mit den anderen westlichen Ländern Europas sowie mit den USA, Kanada und Japan – darunter auch Länder mit Indexbindungen – zeigt, daß die Bundesrepublik am Ende des Jahres 1977 nach der Schweiz (1,3 v.H.) mit 3,7 v.H. – im November 1978 2,3 v. H. – den zweitgeringsten Anstieg der Lebenshaltungspreise zu verzeichnen hatte (vgl. WiSta 1978, S. 68).
|
Nov 1977 gegenüber Nov. 1976 |
Bundesrepublik Deutschland |
3,7 v. H. |
Belgien |
6,5 |
Dänemark |
12,4 |
Frankreich |
9,1 |
Griechenland |
12,8 |
Großbritannien |
13,0 |
Irland |
10,8 |
Italien |
15,0 |
Luxemburg |
5,3 |
Niederlande |
5,6 |
Norwegen |
9,8 |
Österreich |
4,8 |
Portugal |
21,2 |
Schweden |
12,5 |
Schweiz |
1,3 |
Spanien |
28,4 |
USA |
6,5 |
Kanada |
9,1 |
Japan |
7,6 |
Dieser internationale Vergleich kann zwar bei der Komplexität der wirtschaftlichen Vorgänge nicht den Beweis dafür erbringen, daß und in welchem Umfang der Verzicht auf Indexklauseln in der Bundesrepublik zur Rückführung der Entwertungsraten aus den Jahren 1973/74 beigetragen hat. Er zeigt auf jeden Fall, daß die Verwendung von Indexklauseln in verschiedenen Ländern die Inflation im Vergleich zur Bundesrepublik offensichtlich nicht hat mildern können (vgl. Neumark, Indexbindungen und Besteuerung, in: Ehrlicher, a.a.O. S. 75 [95]; Kuntze, a.a.O., S. 17 f.).
Die Frage, wie sich Indexklauseln auf die Inflation auswirken, erweist sich bei Berücksichtigung der von allen Seiten vorgetragenen Gesichtspunkte als vielschichtiges Problem, bei dem – insbesondere nach den widersprechenden Darlegungen in der Volks- und Finanzwirtschaftslehre – die Entscheidung für die eine oder die andere Lösung sowohl mit Vorteilen als auch mit Nachteilen verbunden sein kann (Ehrlicher, a.a.O., Einführung S. 8). Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, in einer solchen Situation zwischen den Vor- und Nachteilen abzuwägen und eine sachgerechte Entscheidung zu treffen. Soweit bei einer solchen Abwägung Wertungen und tatsächliche Beurteilungen des Gesetzgebers von Bedeutung sind, kann sich das Bundesverfassungsgericht darüber grundsätzlich nicht hinwegsetzen (BVerfGE 37, 1 [20].
h) Schließlich kann der Gesetzgeber, ausgehend von der Möglichkeit, daß ein einseitiger Ausgleich der Inflation nur bei den Einkünften aus Geldforderungen zu einer mit dem Gleichheitssatz unvereinbaren Benachteiligung der Bezieher anderer Einkünfte führen könnte, berücksichtigen, daß eine allgemeine Anpassung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen an die Geldentwertung zu erheblichen Einnahmeausfällen für die öffentlichen Haushalte führen würde. Bei seinen Überlegungen, wie ein solches Defizit auszugleichen wäre, konnte er in Erwägung ziehen, daß eine Kürzung nur bei nicht langfristig festgelegten Ausgaben in Frage käme, daß, wie die Bundesregierung und die Deutsche Bundesbank in ihren Stellungnahmen darlegen, eine Beschränkung der Ausgaben erfahrungsgemäß vor allem zu Lasten der staatlichen Investitionen gehen könnte, wogegen unter längerfristigen Wachstums- und beschäftigungspolitischen Aspekten Bedenken bestünden (vgl. Art. 109 Abs. 2 GG; § 1 des Stabilitätsgesetzes vom 8. Juni 1967 [BGBl I S. 582]) und daß eine verstärkte Kreditaufnahme inflatorische Tendenzen verstärken könnte (vgl. Haller, Die Rolle der Staatsfinanzen für den Inflationsprozeß, in: Währung und Wirtschaft in Deutschland 1876 bis 1975, 1976, S. 115). Bei einer unter diesen Umständen naheliegenden Erhöhung der Umsatz- oder der Verbrauchsteuern läßt sich die Gefahr von Preissteigerungen nicht ausschließen.
Soweit der Gesetzgeber den Ausgleich im Bereich der Einkommensteuer selbst vornehmen und nach Anpassung der gesamten Besteuerungsgrundlagen an die Inflation die Einkommensteuer, etwa durch Heraufsetzung der Steuersätze, erhöhen würde, stellt sich die Frage nach dem Sinn der Inflationsbereinigung, da den Steuerpflichtigen mit der einen Hand genommen würde, was ihnen zuvor mit der anderen gegeben wurde. Ob sich durch die Indexierung eine wesentliche Verschiebung der steuerlichen Belastung unter den Steuerpflichtigen ergeben würde, ist fraglich, wenn die Indexierung für alle Einkunftsarten eingeführt werden würde, da sich dann praktisch bei allen Steuerpflichtigen die steuerliche Bemessungsgrundlage ändern würde.
4. Zusammenfassend ist festzustellen, daß zwar das Einkommensteuerrecht, wie auch der Bundesfinanzhof ausführt (BFH 112, 546 [556 f.] = BStBl 1974 II S. 572 [577]), auf relativ stabilen Wertverhältnissen aufgebaut ist. Es ist nicht zu verkennen, daß eine Änderung der Geldwertverhältnisse zu einer Störung des steuerrechtlichen Ordnungsgefüges führen kann. Der Gesetzgeber hat jedoch nicht dadurch gegen das Gleichheitsgebot verstoßen und die Grundrechte der Beschwerdeführer aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, daß er bei der Heranziehung der Zinsen zur Einkommensteuer in den Jahren 1971 bis 1974 nicht die von den Beschwerdeführern begehrte Indexierung eingeführt hat. Eine solche Maßnahme wirft eine Fülle von steuerrechtlichen und volkswirtschaftlichen Problemen auf, die der Gesetzgeber nicht offensichtlich falsch beurteilt hat. Wenn er sich angesichts dieser Problematik trotz der nicht zu übersehenden dauernden Geldentwertung (C II 3) – auch in Anbetracht der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung – zu den genannten steuerlichen und insbesondere stabilitätspolitischen Maßnahmen entschlossen hat, so hat er sich damit im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit gehalten. Das Bundesverfassungsgericht könnte nur dann einschreiten, wenn die Beibehaltung der Besteuerung nach dem Nominalwert unter dem Gesichtspunkt der Steuergerechtigkeit zu einem unerträglichen Ergebnis geführt hätte (vgl. BVerfGE 41, 269 [280]).
III.
Auch Art. 14 GG wird durch die Besteuerung der Einkünfte aus Sparguthaben nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Nr. 5 und des § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG 1971/74 nicht verletzt.
Die Frage, ob die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG durch Auferlegung von Geldleistungen und insbesondere auch durch Steuern verletzt werden kann, stellt sich im vorliegenden Fall nicht.
Vgl. dazu Kimminich, in: Bonner Kommentar – Drittbearbeitung –, Art. 14 Rdnr. 58 ff., 63, mit umfangreichen Nachweisen;
Friauf, Eigentumsgarantie, Geldentwertung und Steuerrecht, in: Steuerberater-Jahrbuch 1971/72, S. 425 [432 ff. mit zahlreichen Nachweisen in Fußnoten 23 und 30];
derselbe, Steuergesetzgebung und Eigentumsgarantie, in: Juristische Analysen 1970, S. 299 [305 ff.];
Vogel/Walter, in: Bonner Kommentar – Zweitbearbeitung –, Art. 105 Rdnr. 139 ff.;
Forsthoff, Begriff und Wesen des sozialen Rechtsstaats, WDStRL, Heft 12, 1954, S. 8 [32];
derselbe, Eigentumsschutz öffentlich-rechtlicher Rechtsstellungen, NJW 1955, S. 1249 [1250]; derselbe, Rechtsstaat im Wandel, 2. Aufl., 1976, S. XVIII;
Selmer, Steuerinterventionismus und Verfassungsrecht, 1972, S. 295;
derselbe, Finanzordnung und Grundgesetz, AöR, 101. Band, S. 399 [429].
Die Behauptung, eine Besteuerung der Zinsen aus Sparguthaben verstoße gegen Art. 14 GG, wird damit begründet, daß Art. 14 GG auch dann verletzt sein könne, wenn die gewinnbringende Nutzung des Eigentums gänzlich oder in jedem ökonomisch sinnvollen Umfang ausgeschlossen sei (Papier, a.a.O., S. 558 m.w.N.; Friauf, in: Juristische Analysen, a.a.O., S. 315 ff.; Leisner, Verfassungsrechtliche Grenzen der Erbschaftsbesteuerung, 1970, S. 79 ff.; Rüfner, DVBl 1970, S. 881 f.). Dies sei der Fall, wenn die Einkommensteuer auf die Zinseinnahmen ungeachtet der Geldentwertung in voller Höhe erhoben werde. Soweit die Zinsen die Geldentwertungsrate des Kapitals nicht überstiegen, bleibe dem Kapitalbesitzer keine effektive Nutzung mehr. Die Steuerleistung könne in diesem Fall nicht aus den Zinseinnahmen gedeckt, sondern müsse vom Kapitalstamm getragen werden; die Zinsen seien bis zur Höhe der Entwertungsrate nur steuerfreier Wertersatz des Kapitalverlustes (vgl. Kröger, NJW 1974, S. 2305 [2307 f.]; Kirchhof, Besteuerungsgewalt und Grundgesetz, 1973, S. 32 f.; Papier, a.a.O., S. 564; Spanner, DStR 1975, S. 475 [482]; s. auch Friauf, in: Steuerberater-Jahrbuch 1971/72, a.a.O., S. 446; derselbe, StuW 1975, S. 260 f.).
Diese Auffassung läßt außer acht, daß im System des Einkommensteuerrechts das Kapital außer Betracht bleibt (vgl. C II 2). Nach der geltenden Rechtsordnung sind die einem Darlehensgläubiger zufließenden Zinsen unmittelbare Rechtsfrüchte, die selbständig neben dem Stammrecht bestehen. Die auf diese Rechtslage und auf das System des Einkommensteuerrechts gestützte Auslegung des Bundesfinanzhofs (C I), daß die Zinserträge nach dem derzeitigen Einkommensteuerrecht nicht auf die Vermögenssubstanz anzurechnen seien, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Demgemäß kann es nach der gegenwärtigen wie auch in den Jahren 1971 bis 1974 gültigen Regelung auf keinen Fall dazu kommen, daß die auf die Zinsen entfallende Einkommensteuer aus der Substanz des angelegten Kapitals entrichtet wird. Bemessungsgrundlage für die Besteuerung sind allein die Zinseinnahmen, von denen ein Bruchteil entsprechend dem Steuersatz im Einzelfall an den Fiskus abgeführt werden muß. Der Kapitalstamm spielt bei der Bemessung der Einkommensteuer keine Rolle und braucht, da die Einkommensteuerbelastung bei dem in den Jahren 1971 bis 1974 gültigen Spitzensteuersatz von 53 v. H. (gegebenenfalls zuzüglich der Kirchensteuer von 9 bis 10 v. H. der Einkommensteuer) die Höhe der Zinseinnahmen nicht erreichen oder gar übersteigen kann, für die Steuerzahlung nicht angegriffen werden. Ein Eingriff in die Kapitalsubstanz durch die Einkommensbesteuerung ist unter diesen Umständen ausgeschlossen. Da die Besteuerung nur einen Teil der Zinseinnahmen entzieht, kann auch keine Rede davon sein, daß den Beschwerdeführern eine angemessene Nutzung ihrer Kapitalanlagen wegen der Besteuerung nicht möglich sei.
Die Entwertungsverluste bei den Guthaben der Beschwerdeführer, aus denen diese eine Verletzung des Art. 14 GG herleiten, werden nicht durch die Besteuerung der Zinsen hervorgerufen. Deshalb beruht die Beeinträchtigung des Vermögens der Beschwerdeführer nicht auf einem Eingriff durch die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1971/74 über die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das Bundesverfassungsgericht hat bei einer rechtlich vergleichbaren Situation bereits gegenüber dem Einwand, die Einführung der Kuponsteuer verändere den Charakter der Wertpapiere und erfasse sie in ihrer Substanz, ausgeführt, daß eine Besteuerung der Erträge ein Wertpapier in seinem rechtlichen Bestand grundsätzlich nicht antaste (BVerfGE 19, 119 [128]). Bei der Besteuerung von Kapitalzinsen geht der auf die Eigentumsgarantie gestützte verfassungsrechtliche Einwand fehl. Nicht die Besteuerung der Zinsen ist zu beanstanden, sondern die Entwertung des Vermögens, dessen Veränderung nicht Gegenstand dieser Besteuerung ist (Ritter, DStZ – Ausg. A – 1976, S. 331 [334]). Es wird nicht berücksichtigt, daß die Eigentumseingriffe (schon) in den die Geldentwertung verursachenden Maßnahmen und Verhaltensweisen und nicht in der die Inflation nur vorfindenden öffentlichen Abgabenerhebung bestehen (Papier, a. a. (X, S. 565 f.; derselbe, Die Beeinträchtigungen der Eigentums- und Berufsfreiheit durch Steuern vom Einkommen und Vermögen, Der Staat 1972, S. 483 [506]). Die Beschwerde-, führer, die sich wegen der Entwertung ihres Kapitalvermögens auf Art. 14 GG berufen, werfen eine Frage auf, die insoweit außerhalb des Einkommensteuerrechts steht (Bettermann, ZRP 1974, S. 13 [18]; Heinze, BB 1975, S. 1496; zweifelnd Rüfner, a.a.O., S. 883).
Den Beschwerdeführern geht es nicht darum, einen an sich gerechtfertigten Eingriff durch Besteuerung der Zinsen abzuwehren; vielmehr streben sie eine Kompensation für die durch die Inflation bereits erfolgte Beeinträchtigung ihres Geldvermögens an. Die Frage, ob in der inflationsbedingten Entwertung von Geldforderungen eine Verletzung des Art. 14 GG liegt (vgl. Papier, AöR Bd. 98, S. 528 ff. [543 ff.]) und ob und inwieweit gegen die sowohl durch staatliche als auch gesellschaftliche Verhaltensweisen und Maßnahmen bedingte Inflation (vgl. dazu Meyers Handbuch über die Wirtschaft, 2. Aufl., 1970, Teil „Sachwörterbuch”, Stichwort „Inflation”; Papier, a.a.O., S. 541 f.; Starke, WM 1977, S. 3 f.) mit verfassungsrechtlichen Mitteln vorgegangen werden kann,
vgl. dazu Hans-Joachim Arndt, Politik und Sachverstand im Kreditwährungswesen, 1963, S. 274;
Benda, Industrielle Herrschaft und sozialer Staat, 1966, S. 350;
Hettlage, VVDStRL, Heft 14, 1956, S. 2 [8 ff.];
Friauf, in: Steuerberater-Jahrbuch 1971/72, a.a.O., S. 440;
Papier, a.a.O., S. 541;
Selmer, AöR, a.a.O., S. 434;
Ritter, DStZ – Ausg. A – 1976, S. 331 [334 f.];
Scheuner, Die Erhaltung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts, in: Festschrift für Hans Schäfer, 1975, S. 109 [112, 115]
ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Auf jeden Fall besteht kein verfassungrechtlicher Anspruch darauf, daß der Staat einen Ausgleich der Geldentwertung gerade durch Verzicht auf Steuereinnahmen herbeiführt.
IV.
Auch eine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG (Sozialstaatsprinzip) ist nicht erkennbar.
Einmal haben die Beschwerdeführer nichts dafür vorgetragen, daß sie zu einer sozial besonders schutzwürdigen Gruppe gehören. Für die Gruppe der Sparer mit einem nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen beschränkten Sparvermögen, für die am ehesten der Schutz des Sozialstaatsprinzips in Betracht kommen könnte, bestanden, wie zu Art. 3 GG ausgeführt wurde (C II 3 b), bereits in den Jahren 1971 bis 1974 steuerliche Entlastungsmaßnahmen, die durch das Einkommensteuerreformgesetz ab 1. Januar 1975 noch erweitert wurden. Hinzu kommen für diesen Personenkreis noch die Maßnahmen der staatlichen Vermögensbildung, die ebenfalls eine Verbesserung der Rentabilität der davon begünstigten Kapitalanlagen bewirkt haben.
Im übrigen enthält das Sozialstaatsprinzip primär nur einen Gestaltungsauftrag an den Gesetzgeber. Dieser Gestaltungsauftrag ist inhaltlich nicht so weit konkretisiert, daß man ihm die von den Beschwerdeführern erstrebte Leitlinie für die Besteuerung der Kapitalerträge entnehmen könnte (Friauf, in: Steuerberater-Jahrbuch, a.a.O., S. 445 f.).
Fundstellen
BStBl II 1976, 599 |
BStBl II 1979, 308 |