Entscheidungsstichwort (Thema)
Angestelltenversicherungsbeiträge Selbständiger als Sonderausgaben
Leitsatz (redaktionell)
Die Behandlung der Beiträge zur Angestelltenversicherung eines freiwillig versicherten Selbständigen als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG 1979 und die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs auf die Höchstbetragsgrenze des § 10 Abs. 3 EStG 1979 i. V. mit § 52 Abs. 14 EStG 1979 ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1; EStG 1979 § 3 Nr. 62, § 10 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 3 Nr. 2, § 12 Nr. 1, § 52 Abs. 14
Verfahrensgang
BFH (Beschluss vom 21.07.1986; Aktenzeichen IV B 14/86) |
FG Münster (Urteil vom 26.09.1985; Aktenzeichen IV 4511/80) |
Gründe
1. a) Die Zuordnung der Beitragsaufwendungen für die Angestelltenversicherung, der der Beschwerdeführer als selbständig Tätiger freiwillig gemäß § 2 Nr. 11 AVG beigetreten ist, zu den Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG 1979 ist sachgerecht, da es sich um Einkommensverwendung (§ 12 Nr. 1 EStG) und nicht um Aufwendungen zur Erzielung von Einkünften handelt (vgl. § 4 Abs. 4 EStG sowie BVerfGE 47, 1 ≪23≫; Beschlüsse von Vorprüfungsausschüssen des Bundesverfassungsgerichtes vom 2. Mai 1978 – 1 BvR 136/78, HFR 1978, 293 und vom 28. Dezember 1984 – 1 BvR 1472/84, 1 BvR 1473/84, HFR 1985, 337).
b) Von Verfassungs wegen war es nicht geboten, für die laufenden Beiträge zur Angestelltenversicherung des selbständig tätigen Beschwerdeführers einen über die Höchstbetragsgrenze des § 10 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 14 EStG 1979 hinausgehenden Sonderausgabenabzug einzuräumen. Es besteht keine Veranlassung, von dem Beschluß vom 2. Mai 1978 – (a.a.O.), auf den das Finanzgericht in seiner Entscheidung zutreffend hingewiesen hat, abzuweichen.
Der Gesetzgeber hat die Unterschiede zwischen Selbständigen und Nichtselbständigen im Rahmen der ihm zukommenden Gestaltungsfreiheit in verfassungsgemäßer Weise berücksichtigt (vgl. BVerfGE 46, 224 ≪234ff.≫).
Die 1978 eingeführte erweiterte Kürzung des Vorwegabzugs gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG schafft im übrigen einen Ausgleich zwischen selbständigen und versicherungspflichtigen Arbeitnehmern und soll den erhöhten Vorsorgebedarf bei Selbständigen berücksichtigen (vgl. Beschluß des Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Dezember 1984 – 1 BvR 1472/84, 1 BvR 1473/84, a.a.O).
2. Soweit der Beschwerdeführer hilfsweise begehrt, das Bundesverfassungsgericht möge den Gesetzgeber zu einer kontinuierlichen Korrektur dieser Werte verpflichten, ist das Begehren unzulässig. Dem Bürger steht grundsätzlich kein mit der Verfassungsbeschwerde verfolgbarer Anspruch auf ein Handeln des Gesetzgebers zu (vgl. BVerfGE 1, 97 ≪100≫; 56, 54 ≪70f.≫).
Fundstellen