Entscheidungsstichwort (Thema)
Durchsuchung einer Bank
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Anordnung zur Durchsuchung der Geschäftsräume einer Bank verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sich aufgrund von Ermittlungsergebnissen Indizien für eine Vielzahl von Fällen von Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch die Bank ergeben.
2. Es ist verfassungsrechtlich ausreichend, die zu durchsuchenden Räumlichkeiten nur sehr allgemein zu beschreiben und die zu suchenden Gegenstände in einer – am Stand des Verfahrens angemessenen – Weise ausreichend (hier: beispielhafte Aufzählung mit Bezug zum Ermittlungsanlaß) zu bezeichnen.
3. Zur Verhältnismäßigkeit von Durchsuchungsanordnungen, wenn eine sehr große Zahl von Straftaten aufzuklären ist.
Normenkette
GG Art. 13, 3 Abs. 1; StPO § 102; AO 1977 § 154
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 04.03.1994; Aktenzeichen III Qs 44/93) |
AG Düsseldorf (Beschluss vom 07.02.1994; Aktenzeichen 151 Gs 107/94) |
AG Düsseldorf (Beschluss vom 28.01.1994; Aktenzeichen 151 Gs 107/94) |
AG Düsseldorf (Beschluss vom 20.01.1994; Aktenzeichen 151 Gs 107/94) |
LG Düsseldorf (Beschluss vom 19.01.1994; Aktenzeichen III Qs 9/94) |
AG Düsseldorf (Beschluss vom 14.01.1994; Aktenzeichen 151 Gs 113/94) |
AG Düsseldorf (Beschluss vom 13.01.1994; Aktenzeichen 151 Gs 113/94) |
AG Düsseldorf (Beschluss vom 05.01.1994; Aktenzeichen 151 Gs 2635/93) |
Gründe
Die Voraussetzungen für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) sind hinsichtlich der Beschlüsse des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Januar 1994 und des Amtsgerichts Düsseldorf vom 5. Januar 1994, 20. Januar 1994, teilweise berichtigt vom 28. Januar 1994, 28. Januar 1994 und 7. Februar 1994 nicht erfüllt.
I.
Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchst. a BVerfGG).
1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlagnahmeentscheidungen (Beschlüsse des Amtsgerichts vom 20. und 28. Januar und vom 7. Februar 1994 – Nr. 3. des Rubrums) richtet, mangelt es ihr an einer solchen Bedeutung schon deshalb, weil sie unzulässig ist. Bezüglich dieser Beschlüsse ist der Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), da keine Beschwerdeentscheidungen (§ 304 StPO) vorliegen. Es besteht kein Anlaß, gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG von diesem Erfordernis abzuweichen; weder erscheint die vorgängige Anrufung des Beschwerdegerichts unzumutbar, noch kommt der Verfassungsbeschwerde eine allgemeine Bedeutung zu, die ein Abgehen von jener Zulässigkeitsvoraussetzung gebieten würde.
2. Auch dem zulässigen Teil der Verfassungsbeschwerde, der sich gegen die Durchsuchungsanordnungen und ihre landgerichtliche Bestätigung wendet, fehlt die grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung, da sie keine verfassungsrechtlichen Probleme aufwirft, die nicht schon in früheren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 20, 162 ff.; 33, 367 ff.; 38, 312 ff.; 42, 212 ff.; 44, 353 ff. und 84, 239 ff.) erörtert worden sind.
II.
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Verfassung gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG), da sie auch im Umfang ihrer Zulässigkeit keine Aussicht auf Erfolg hat.
1. Wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt dargelegt hat, steht die Durchsuchung wegen ihrer Grundrechtsbezogenheit ebenso wie ihre Anordnung von vornherein unter dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der jeweilige Eingriff muß insbesondere ein angemessenes Verhältnis zur Stärke des bestehenden Tatverdachts wahren (BVerfGE 20, 162 ≪186 f.≫; 42, 212 ≪219 f.≫; 59, 95 ≪97≫). Geklärt ist ferner, daß eine gerichtliche Entscheidung, wie sie die Anordnung einer Durchsuchung darstellt, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, wenn sich für sie sachlich zureichende, plausible Gründe nicht finden lassen, so daß ihr Ergebnis bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich somit der Schluß der Willkür aufdrängt (BVerfGE 59, 95 ≪97≫). Im Blick auf Art. 13 GG hat bereits der Richter bei der Anordnung einer Durchsuchung für eine angemessene Begrenzung der Zwangsmaßnahme Sorge zu tragen. Soweit ihm vorbehalten ist, die Exekutive zur Durchsuchung und damit zu einem Eingriff in den grundrechtlich geschützten Bereich des Betroffenen zu ermächtigen, trifft ihn als Kontrollorgan der Strafverfolgungsbehörden zugleich auch die Pflicht, mit einer geeigneten Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, daß der Eingriff in die Grundrechte meßbar und kontrollierbar bleibt (vgl. BVerfGE 42, 212 ≪220≫; st. Rspr.).
2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe begegnen die angegriffenen Durchsuchungsbeschlüsse und die hierzu ergangene Entscheidung des Landgerichts keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
a) Die Auffassung der Gerichte, daß die bis zum Erlaß der Durchsuchungsbeschlüsse ermittelten Tatsachen den Verdacht begründen, im Betrieb der Beschwerdeführerin sei systematisch Beihilfe zur Steuerhinterziehung geleistet worden, ist keinesfalls willkürlich, sondern ohne weiteres nachvollziehbar, wenn nicht sogar naheliegend.
(1) Aus den beigezogenen Akten des Ermittlungsverfahrens ergibt sich, daß den angegriffenen Entscheidungen die nachfolgenden beschriebenen Erkenntnisse zugrunde liegen:
aa) Im Rahmen eines von der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Düsseldorf betriebenen Steuerstrafverfahrens wurde 1991 eine Aussage gemacht, derzufolge der dortige Beschuldigte Einzahlungen und Abhebungen bezüglich seines Kontos bei der Dresdner Bank Luxembourg S.A. (früher firmierend unter Compagnie Luxembourgeoise de la Dresdner Bank AG; im folgenden: DBL) über die Hauptstelle der Beschwerdeführerin in Düsseldorf habe bewerkstelligen können. Das sei niemals unter seinem Namen, sondern alleine unter Angabe der fünfstelligen Nummer seines luxemburgischen Kontos geschehen. Bearbeiterin dieser Vorgänge in der Düsseldorfer Hauptstelle der Beschwerdeführerin sei Frau Q… gewesen. Der Beschuldigte habe bei Ein- und Auszahlungen jeweils einen seinen Namen nicht enthaltenden Beleg in der Weise unterschreiben müssen, daß die ausgeschriebene Angabe der Nummer des luxemburgischen Kontos den Namenszug ersetzt habe. Der Beschuldigte habe im Laufe der Jahre sein luxemburgisches Konto mehrfach in dieser Weise bedient.
In diesem Verfahren wurden auch Belege sichergestellt, die darauf hinwiesen, daß die Beschwerdeführerin bereits 1985 Einzahlungen auf das Konto bei der DBL ohne Nennung des Kundennamens ausgeführt haben könnte.
Bei der daraufhin erfolgten Durchsuchung des Arbeitsplatzes der Bearbeiterin Q… wurde ausweislich eines entsprechenden Vermerks eines Ermittlungsbeamten eine Kladde gefunden, in der fünfstellige Ziffern und dahinter Namen ohne Adressen aufgeführt waren. Frau Q… erklärte, die Kladde diene ihr als Gedächtnisstütze, da sie häufig gefragt werde, wenn Kunden ihre Kontonummer vergessen hätten.
Zur Abwendung der weiteren Durchsuchung gab die Beschwerdeführerin zwei Belege heraus, die Einzahlungen auf das Konto jenes Beschuldigten bei der DBL betrafen, jedoch dessen Namen nicht enthielten. Aus ihnen ergibt sich die Nummer des Kontos, das die DBL bei der Beschwerdeführerin unterhält und über das die Einzahlungen liefen.
In der Folge wurde Frau Q… als Zeugin vernommen. Sie gab an, sich erinnern zu können, daß der damalige Beschuldigte neben seinem Konto bei der Beschwerdeführerin ein luxemburgisches Konto bedient habe, das letzte Mal vor ca. 4 bis 5 Jahren. An weitere Einzelheiten könne sie sich nicht erinnern.
bb) In einem Zivilrechtsstreit, den der Testamentsvollstrecker des verstorbenen Ehemannes einer vorverstorbenen Kundin der Beschwerdeführerin gegen diese führte, hat die Beschwerdeführerin zu im Jahre 1987 erfolgten Auszahlungen vorgetragen, es sei der absolut übliche Weg, Zahlungen von einem luxemburgischen „Schwarzgeldkonto” mittels anonymer Barschecks der DBL, gezogen auf die Beschwerdeführerin, zu bewerkstelligen, wenn der Kunde nicht namentlich mit seinem bei der Beschwerdeführerin geführten Konto in Erscheinung treten wolle, um die Herkunft des Geldes verdeckt zu halten. Zum Beweis hierfür bot sie Frau Q… als Zeugin an. Die Auszahlung eines solchen Schecks durch die Beschwerdeführerin sei in Form der ausgeschriebenen Angabe des Nummernkontos in Luxemburg quittiert worden. Vom Kläger vorgelegte Empfangsbestätigungen dieser Art aus den Jahren 1986 und 1987 tragen unter der ausgeschriebenen Kontonummer die von anderer Hand eingetragenen Buchstaben „u.i.o.” und eine unleserliche Paraphe. Die Steuerfahndung mißt diesen Buchstaben die Bedeutung „Unterschrift in Ordnung” bei. Belastungsanzeigen der DBL an die genannte Kundin weisen aus, daß 1989 zum Teil hohe Auszahlungen von dem luxemburgischen Konto zugunsten der Beschwerdeführerin „z.Hd. Frau Q…” erfolgten. Andere Unterlagen zeigen, daß der Auszahlungsverkehr über CpD-Konten der Beschwerdeführerin und das aus dem unter aa) genannten Verfahren bekannte Konto der DBL bei der Beschwerdeführerin geführt wurde.
(2) Aufgrund dieser Ermittlungsergebnisse kamen die Gerichte zu dem Schluß, daß zwei Kunden die Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit ihren Konten bei der DBL durch Frau Q… über bankinterne Konten ermöglicht worden sei, obwohl die Kunden bei der Beschwerdeführerin eigene Konten unterhalten hätten, die den Zahlungsverkehr mit Luxemburg ermöglicht hätten – jedoch nur unter Namensangabe. Das Bekanntwerden des jeweiligen Auftraggebers sei durch die Verwendung der bankinternen Konten vermieden worden. Dies allein schon wird vor allem in der Literatur als Indiz für Beihilfe zur Steuerhinterziehung angesehen (vgl. LG Düsseldorf wistra 1985, 201 f.; Kniffka wistra 1987, 309 ≪310≫; Carl/Klos wistra 1990, 41 ≪46≫; Weyand wistra 1990, 294 ≪295≫; Pütz ZIP 1990, 703 ≪704≫; Stützle ZIP 1990, 1316 ≪1318, unter II. 2.≫; a.A. LG Köln StV 1983, 56; LG Baden-Baden ZIP 1989, 766 ≪767≫). Diese Meinung stützt sich auf die Erwägung, daß der Wunsch eines Kunden, die Existenz eines luxemburgischen Kontos in dieser Weise geheimzuhalten, nur der Absicht entspringen kann, die Unrichtigkeit von Steuererklärungen, in denen das auf diesem Konto vorhandene Vermögen und die daraus erzielten Einkünfte verschwiegen wurden, weiterhin zu verschleiern. Sie ist nachvollziehbar, keinesfalls willkürlich. Auch die Beschwerdeführerin konnte für den ihr „verständlichen Wunsch (der Kunden) nach höchstmöglicher Vertraulichkeit” letztendlich keinen konkreten Grund nennen. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin selbst in einem Zivilrechtsstreit (vgl. oben ≪1≫ bb≫, S.7 f.) vorgetragen, daß diese Vorgehensweise bei Zahlungen von luxemburgischen „Schwarzgeldkonten” üblich sei, um die Herkunft des Geldes verdeckt zu halten. Die Verwendung des Begriffs „Schwarzgeld” und die Nennung der Beschuldigten Q… in diesem Zusammenhang nährten den Verdacht, daß diese Beschuldigte zumindest billigend in Kauf genommen hat, durch ihre Vorgehensweise den beiden Kunden bei der Hinterziehung von Einkommen- und Vermögenssteuer Hilfe zu leisten.
Sowohl die Existenz einer Kladde mit einer Vielzahl von fünfstelligen Kontonummern als auch das – der Beschwerdeführerin im einzelnen bekannte – Vorbringen im Zivilprozeß, der von der Beschuldigten Q… beschrittene Weg sei bei Schwarzgeldkonten üblich, konnte die Annahme rechtfertigen, daß es sich bei den Beihilfehandlungen zugunsten der beiden bekannten Kunden nicht um vereinzelte Taten handelte, sondern um aufgedeckte Teile einer geschäftsmäßig und in großem Umfang betriebenen Praxis der Verschleierung zum Zweck der Erleichterung der Steuerhinterziehung. Verfassungsrechtlich ist auch nichts dagegen einzuwenden, daß die Gerichte, wie auch das Steuerstrafverfahren aus dem Jahre 1991 inzwischen eingestellt worden war, aus den dort zutage getretenen Erkenntnissen Schlüsse auf mögliche Beihilfehandlungen durch Frau Q… u.a. zogen. Soweit die Beschwerdeführerin meint, dieses längst abgeschlossene Verfahren legitimiere die breit angelegten neuen Ermittlungen nicht, verkennt sie schon, daß ein Tatverdacht sich strafprozessual aus unterschiedlichen Quellen – abgeschlossenen Verfahren, Zivilverfahren usw. – speisen kann. Da die Ermittlungsbehörden und Gerichte vorliegend ihren Verdacht systematischer Verschleierungen von Geldüberweisungen auf Luxemburger Konten auf eine Reihe konkreter Anhaltspunkte stützten, ist der Vorwurf einer Ermittlung „ins Blaue hinein” nicht schlüssig.
Damit war es aber auch sachgerecht, davon auszugehen, daß die Beschuldigte Q… nicht die einzige Person im Betrieb der Beschwerdeführerin war, die das von ihr verwendete System der Verschleierung kannte und billigte. Denn es liegt nahe, daß es einer Bankangestellten ohne Zustimmung hierarchisch übergeordneter Kreise der Bank nicht möglich gewesen wäre, über Jahre hinweg unter Verletzung der Vorschrift des § 154 AO Kundengelder über CpD-Konten laufen, ausgeschriebene Zahlen als Unterschriften passieren oder sich von dem luxemburgischen Tochterunternehmen große Summen von Kundenkonten überweisen zu lassen. Diese Sicht drängte sich umso mehr auf, als die Beschwerdeführerin selbst (nicht die Beschuldigte Q…) diese Sonderheiten als „absolut üblich” bezeichnet hatte.
Mit Blick darauf war es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, einen Anfangsverdacht dafür anzunehmen, daß die Organisation der Beschwerdeführerin und ihrer luxemburgischen Tochter systematisch in groß angelegtem Stil zu Hilfeleistungen bei der Hinterziehung von Einkommen- und Vermögensteuer mißbraucht wurde.
Es ist einsichtig, daß nach dem Stand der Ermittlungen eine genaue Eingrenzung des Tatzeitraums noch nicht durchgeführt werden konnte. Die Verschleierung der Person eines Einzahlers war schon für 1985 belegt; die Existenz der Kladde noch 1991 weist darauf hin, daß die Methode auch noch zu dieser Zeit angewendet wurde. Bei dieser Sachlage begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Beschreibung des Tatzeitraums darin erschöpft, daß Unterlagen ab 1983 zu suchen seien.
Aus dem gleichen Grund ist es nicht zu beanstanden, daß als Täter und Teilnehmer der verfolgten Steuervergehen nur die Beschuldigte Q… namentlich genannt wurde. Der Anfangsverdacht war darauf gerichtet, daß eine Vielzahl noch unbekannter Kunden der Beschwerdeführerin Steuern hinterzogen hat und dabei nicht nur durch die Beschuldigte Q…, sondern auch durch eine ganze Reihe weiterer, noch unbekannter Bediensteter der Beschwerdeführerin unterstützt worden ist. Da die Ermittlungen erst am Anfang standen, war die namentliche Nennung der weiteren Verdächtigen nicht verfassungsrechtlich geboten.
b) Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, daß die zu durchsuchenden Räumlichkeiten nur sehr allgemein beschrieben wurden. Eine weitere Eingrenzung der in Düsseldorf zu durchsuchenden Räume war nicht möglich, da nicht bekannt war, in welchen Räumen der Niederlassung bzw. der Zweigstelle die Auffindung der zu suchenden Unterlagen sicher ausgeschlossen werden konnte.
Aus dem gleichen Grund war es auch zulässig, die Durchsuchung sämtlicher in Frankfurt am Main gelegener Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin anzuordnen. Regelmäßig werden sich zwar bereits vor Anordnung der Durchsuchung mehrerer Betriebsstätten eines Unternehmens Anhaltspunkte dafür finden lassen, wo die zu suchenden Gegenstände nicht gefunden werden können, so daß der Durchsuchungsbeschluß entsprechend zu begrenzen ist. Vorliegend war es jedoch wegen der Eigenart des Anfangsverdachts nicht zu beanstanden, die Durchsuchung auf sämtliche Frankfurter Räume der Beschwerdeführerin zu erstrecken. Den Ermittlungsbehörden war es nicht verwehrt, davon auszugehen, daß die gesamte Struktur der Beschwerdeführerin in die Tatbegehung eingebunden sei. Es ist weder von der Beschwerdeführerin vorgetragen noch sonst ersichtlich, daß den Ermittlungsbehörden Möglichkeiten zu Gebote gestanden hätten, um sicher festzustellen, wo sich die absehbar große Anzahl von zu suchenden Unterlagen befinde, und auszuschließen, daß bestimmte Anwesen der Beschwerdeführerin nicht als Aufbewahrungsort hierfür dienten. Eine vorherige Befragung von Angestellten der Beschwerdeführerin hierzu verbot sich bei der genannten Eigenart des Verdachts, wenn nicht der Zweck der Durchsuchungen hätte gefährdet werden sollen.
c) Die Durchsuchungsbeschlüsse bezeichnen auch die zu suchenden Gegenstände in einer – am Stand des Verfahrens gemessen – ausreichenden Weise. Durch deren Beschreibung als Unterlagen, die im Zusammenhang mit der verheimlichenden Transferierung von Geld in das und aus dem Ausland stehen, wurde das entscheidende Kriterium genannt. Es leuchtet ohne weiteres ein, daß es wegen des Ermittlungsstandes und der vom Anfangsverdacht erfaßten sehr großen Zahl von Taten nicht weiter präzisiert werden konnte. Die sich anschließende beispielhafte Aufzählung weist mit einer Ausnahme Bezüge zum Ermittlungsanlaß auf und grenzt daher das Ausmaß des Eingriffs weiter ein. Lediglich die Nennung von Unterlagen, die sich in den Auslands-, Revisions-, Rechts- und Organisationsabteilungen der Beschwerdeführerin oder in Räumen der Niederlassungsleitung befanden, erfüllt für sich genommen diesen Zweck nicht. Die Verwendung des Wortes „insbesondere” macht jedoch hinreichend deutlich, daß auch solche Unterlagen nur insoweit gemeint waren, als sie Bezug zum Tatvorwurf hatten. Die Formulierung erschöpft sich daher letztlich in dem angesichts der Eigenart des Tatverdachts sachgerechten Hinweis, daß sich bedeutsame Unterlagen auch in den genannten Abteilungen und Räumen befinden könnten.
Auch die Erstreckung der Durchsuchung auf Unterlagen seit 1983 ist trotz der für Steuerhinterziehung geltenden Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 370 Abs. 1 AO, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) nachvollziehbar. Es bestand die Möglichkeit, daß schon länger zurückliegende Tathandlungen in Fortsetzungszusammenhang mit neueren Einzelakten stünden und der Beginn der Verjährung deshalb hinausgeschoben sei. Der Umstand, daß Konten zumeist über mehrere Jahre genutzt werden, konnte auch erwarten lassen, daß aufgrund von Erkenntnissen zu schon verjährten Taten nicht verjährte ermittelt werden. In gleicher Weise sind Erkenntnisse über Zeiträume, für die noch gar keine Steuererklärungen abzugeben waren, geeignet, bereits begangene, weiter zurückliegende Taten der Steuerhinterziehung aufzuklären.
d) Die Durchsuchungsanordnungen sind nicht unverhältnismäßig.
Sie waren geeignet, zur Klärung des Anfangsverdachts beizutragen. Dazu gehörte auch, die Namen der möglichen Steuerhinterziehungstäter zu ermitteln, denen die Beschuldigte Q… und noch unbekannte weitere Bedienstete der Beschwerdeführerin durch die genannten Veranstaltungen Beihilfe geleistet hatten (vgl. Kniffka, wistra 1987, 309 ≪310≫; Pütz ZIP 1990, 703 ≪706≫). Daß dies eine Vielzahl von Kunden der Beschwerdeführerin betreffen mag, liegt in Art und Umfang des Anfangsverdachts begründet. Es kann keine Rede davon sein, daß die Durchsuchungen nicht in bezug auf einen konkreten Verdacht, sondern losgelöst davon – als „Flächenfahndung” – angeordnet worden seien.
Die Durchsuchungen waren erforderlich, da es kein milderes Mittel gibt, durch das in gleich wirksamer Weise die in den Räumen der Beschwerdeführerin befindlichen Beweismittel gesichert werden können. Auch insoweit verbot es sich, die Beschwerdeführerin zunächst nur zur Herausgabe bestimmter Unterlagen aufzufordern. Abgesehen davon, daß Banken in der Regel Unterlagen nur zur Abwendung einer bereits angeordneten Durchsuchung herausgeben, waren im vorliegenden Fall sowohl die Einräumung einer solchen Abwendungsbefugnis wie auch die Beschränkung der Durchsuchung – etwa auf den Arbeitsplatz der Beschuldigten Q… – nicht angezeigt. Aufgrund der Eigenart des Verdachts konnte befürchtet werden, daß die bislang unbekannten weiteren involvierten Bediensteten der Beschwerdeführerin Verdunkelungshandlungen vornehmen würden, nachdem sie durch derart eingeschränkte Ermittlungsmaßnahmen von der Einleitung eines Strafverfahrens erfahren hätten.
Schließlich stand die Anordnung der – gewiß sehr umfangreichen – Durchsuchungen nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Straftaten, deren Aufklärung sie dienten. Der Verdacht gilt einer sehr großen Zahl von Straftaten, die die gebotene steuerliche Belastungsgleichheit (vgl. BVerfGE 67, 100 ≪140≫; 84,239 ≪268, 281≫) vereiteln können und sich schon deswegen als keineswegs belanglos darstellen. Demgegenüber können die mit den Durchsuchungen verbundenen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht als unangemessen intensiv angesehen werden.
3. Schließlich verletzen die zulässig angegriffenen Beschlüsse auch nicht Art. 12 Abs. 1 GG. Sie haben nicht die Wahrnehmung der beruflichen Funktion der Beschwerdeführerin als solche zum Gegenstand, sondern betreffen sie – außerhalb dieses Bereichs – in gleicher Weise wie jede andere Person, die von einer Durchsuchung betroffen ist. Solche Auswirkungen müssen gegenüber dem überragenden Interesse der Allgemeinheit an einer umfassenden Ermittlung der Wahrheit im Strafverfahren hingenommen werden (vgl. BVerfGE 33, 367 ≪387≫; 38, 312 ≪324 f.≫).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Haufe-Index 1503292 |
NJW 1994, 2079 |
EuGRZ 1994, 268 |
ZIP 1994, 610 |
StV 1994, 353 |
StV 1994, 409 |
ZBB 1994, 178 |