Entscheidungsstichwort (Thema)
Beiladung im finanzgerichtlichen Verfahren
Leitsatz (redaktionell)
Das Steuergeheimnis erfordert die Beschränkung der Beiladung auf Personen, die ein rechtliches Interesse nach den Steuergesetzen an dem Ausgang des Verfahrens haben.
Normenkette
FGO § 60 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
FG des Saarlandes (Beschluss vom 17.09.1974; Aktenzeichen 195/73; BFHE, 115, 5) |
Gründe
§ 60 Abs. 1 FGO verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Die Wahrung des Steuergeheimnisses ist ein sachlicher Gesichtspunkt, der es rechtfertigt, die Beiladung zu einem finanzgerichtlichen Verfahren, in dem streitige steuerliche Verhältnisse befugt all denjenigen gegenüber offenbart werden können, die Zugang zu dem Verfahren haben, auf einen Personenkreis zu beschränken, der ein rechtliches Interesse nach den Steuergesetzen an dem Ausgang des Verfahrens hat. Das vom Beschwerdeführer deswegen, weil er bestreitet, daß der Zollbetrag von seiner Beauftragten zu Recht bezahlt wurde, geltend gemachte rechtliche Interesse ist im Zivilprozeß geltend zu machen, ohne daß das Zollverfahren präjudizielle Wirkung hat. Dort ist die Beauftragte dafür beweispflichtig, daß sie sein Interesse gegenüber dem Zoll gewahrt hat.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI1643043 |
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