Entscheidungsstichwort (Thema)
Vereinbarkeit des § 43a StGB (Vermögensstrafe) mit GG; Verfassungskonforme Anwendung des § 43a StGB des BGH
Leitsatz (amtlich)
1. Das Gebot der Gesetzesbestimmtheit (Art. 103 Abs. 2 GG) gilt auch für die Strafandrohung. Strafe als missbilligende hoheitliche Reaktion auf schuldhaftes kriminelles Unrecht muss in Art und Maß durch den parlamentarischen Gesetzgeber normativ bestimmt werden, die für eine Zuwiderhandlung gegen eine Strafnorm drohende Sanktion muss für den Normadressaten vorhersehbar sein.
2. Bei der Entscheidung über die Strafandrohung darf der Gesetzgeber nicht nur Bestimmtheit und Rechtssicherheit anstreben. Er muss auch das rechtsstaatliche Schuldprinzip hinreichend berücksichtigen und es dem Richter durch die Ausgestaltung der Sanktion ermöglichen, im Einzelfall eine gerechte und verhältnismäßige Strafe zu verhängen. Schuldprinzip und Rechtsfolgenbestimmtheit stehen in einem Spannungsverhältnis, das in einen verfassungsrechtlich tragfähigen Ausgleich gebracht werden muss.
3. Hinsichtlich des Maßes der in Frage kommenden Strafe hat der Gesetzgeber einen Strafrahmen zu bestimmen, dem sich grundsätzlich das Mindestmaß einer Strafe ebenso wie eine Sanktionsobergrenze entnehmen lassen.
4. Führt der Gesetzgeber – wie bei der Vermögensstrafe nach § 43a StGB – eine neue Strafart ein, die zudem einen intensiven Grundrechtseingriff zulässt, so ist er gehalten, dem Richter – über die herkömmlichen Strafzumessungsgrundsätze hinaus – besondere Leitlinien an die Hand zu geben, die dessen Entscheidung hinsichtlich der Auswahl und der Bemessung der Sanktion vorhersehbar machen.
Normenkette
StGB § 43a
Verfahrensgang
BGH (Urteil vom 08.02.1995; Aktenzeichen 5 StR 663/94) |
LG Hamburg (Urteil vom 11.04.1994; Aktenzeichen 633 KLs 15/93) |
Tenor
1. § 43a des Strafgesetzbuchs ist mit Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
2. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Februar 1995 – 5 StR 663/94 – und das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. April 1994 – 633 KLs 15/93 – verletzen den Beschwerdeführer hinsichtlich des Strafausspruchs in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes. Sie werden insoweit aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen.
3. Die Bundesrepublik Deutschland und die Freie und Hansestadt Hamburg haben dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen je zur Hälfte zu erstatten.
Gründe
A.
I.
Die Verfassungsbeschwerde stellt die Frage nach der Vereinbarkeit des § 43a StGB (Vermögensstrafe) mit dem Grundgesetz. Sie richtet sich zugleich gegen die Anwendung dieser Vorschrift in der verfassungskonformen Auslegung des Bundesgerichtshofs.
II.
Art. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität vom 15. Juli 1992 (BGBl I 1302 ff.) hat eine Regelung über die Vermögensstrafe als § 43a in den Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs eingestellt. § 43a StGB räumt dem Gericht die Möglichkeit ein, neben einer lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe auf Zahlung eines Geldbetrags zu erkennen, dessen Höhe durch den Wert des Tätervermögens begrenzt ist. Die Bestimmung findet Anwendung, soweit Strafvorschriften des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs oder des Nebenstrafrechts auf sie verweisen. Nach zwischenzeitlichen Ergänzungen finden sich solche Verweisungen nunmehr in den Abschnitten des Strafgesetzbuchs über Geld- und Wertzeichenfälschung (§ 150 Abs. 1), Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§ 181c), Diebstahl und Unterschlagung (§§ 244 Abs. 3, 244a Abs. 3), Raub und Erpressung (§ 256 Abs. 2), Begünstigung und Hehlerei (§§ 260 Abs. 3, 260a Abs. 3, 261 Abs. 7 Satz 3), Betrug und Untreue (§ 263 Abs. 7), Urkundenfälschung (§ 282 Abs. 1), Strafbarer Eigennutz (§ 286 Abs. 1), Straftaten gegen den Wettbewerb (§ 302 Abs. 2) und Straftaten im Amt (§ 338 Abs. 2). Neben der im Ausgangsverfahren angewendeten Vorschrift des § 30c des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) gibt es auch im Nebenstrafrecht weitere Anordnungen zur Verhängung von Vermögensstrafe.
Die Vermögensstrafe unterscheidet sich von den überkommenen Regelungen über die Geldstrafe (§§ 40 ff. StGB) vor allem dadurch, dass sie nicht nach Tagessätzen, sondern nach einem Gesamtbetrag bemessen wird und dass sie sich nicht am Einkommen, sondern am Vermögen des Verurteilten orientiert.
§ 43a StGB hat folgenden Wortlaut:
Verhängung der Vermögensstrafe
(1) Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann das Gericht neben einer lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren auf Zahlung eines Geldbetrages erkennen, dessen Höhe durch den Wert des Vermögens des Täters begrenzt ist (Vermögensstrafe). Vermögensvorteile, deren Verfall angeordnet wird, bleiben bei der Bewertung des Vermögens außer Ansatz. Der Wert des Vermögens kann geschätzt werden.
(2) § 42 gilt entsprechend.
(3) Das Gericht bestimmt eine Freiheitsstrafe, die im Fall der Uneinbringlichkeit an die Stelle der Vermögensstrafe tritt (Ersatzfreiheitsstrafe). Das Höchstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist zwei Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.
§ 42 StGB, auf den § 43a Abs. 2 StGB verweist, erlaubt dem Gericht, einem Verurteilten, dem die sofortige Zahlung der Vermögensstrafe nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, Zahlungserleichterungen einzuräumen.
III.
1. Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, strafbar gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie zu einer Vermögensstrafe von 600.000 DM, an deren Stelle bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten treten sollte, erklärte 10.860 DM für verfallen und zog ein Automobil ein.
Nach den Feststellungen der Kammer erwarb der Beschwerdeführer im Februar 1993 30 kg Haschisch zu einem Einkaufspreis von mindestens 3.000 DM je kg und verkaufte die Drogen in der Folgezeit teilweise in größeren Mengen an verschiedene Abnehmer. Bereits im Juni 1991 war er an einem umfangreichen Betäubungsmittelgeschäft vergleichbarer Größenordnung beteiligt.
Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers stellte das Landgericht fest, dass er und seine Ehefrau ab Oktober 1988 bis zu seiner Verhaftung im Mai 1993 Arbeitslosen- und Sozialhilfe bezogen hätten. Im Übrigen sei dem Beschwerdeführer im Jahr 1992 für sechs Monate Krankengeld gezahlt worden. Im Frühjahr 1990 habe der Beschwerdeführer über erhebliche Geldmittel verfügt und große Einnahmen für die Zukunft erwartet. Nach Überzeugung der Kammer deutete alles darauf hin, dass der Beschwerdeführer diese Geldmittel durch illegale Geschäfte mit Betäubungsmitteln erworben habe, auch wenn dies nicht im Einzelnen und nicht mit letzter Sicherheit nachzuweisen sei.
Nach den weiteren Feststellungen des Landgerichts erwarb der Beschwerdeführer unter Einschaltung einer Strohfrau ein Grundstück zum Preis von 170.000 DM und errichtete darauf für 96.000 DM ein Fertighaus. Für Architektenleistungen, die Errichtung eines Garagengebäudes, den Ausbau von Keller und Erdgeschoss sowie die Einrichtung des Hauses und die Herstellung parkähnlicher Außenanlagen wendete er danach in der Folgezeit mehr als 340.000 DM auf. Die Kammer nahm an, dass das Anwesen einen – „jedenfalls mit etwas Umsicht” – sicher realisierbaren Verkehrswert von 800.000 DM habe.
a) Das Landgericht hielt § 43a StGB für verfassungsgemäß. Die Unschuldsvermutung sei nicht verletzt, da die Verhängung einer Vermögensstrafe die Feststellung einer Straftat in einem rechtsstaatlichen Verfahren voraussetze; das Ziel des Gesetzgebers, vermutete Verbrechensgewinne abzuschöpfen, ändere daran nichts, weil die Verhängung der Vermögensstrafe nach dem Wortlaut des Gesetzes einen bestimmten Ursprung des Vermögens nicht voraussetze. Die Regelung verstoße auch nicht gegen das Schuldprinzip, da Grundlage der Verhängung der Vermögensstrafe die festgestellte Straftat und nicht ein vermuteter Ursprung des Vermögens sei. Auch die Garantie des Eigentums in Art. 14 GG werde nicht berührt; das Grundrecht schütze nicht das Vermögen als solches, sondern nur einzelne Vermögensrechte. Die Vermögensstrafe erlege dem Betroffenen aber eine abstrakte Zahlungspflicht auf und greife nicht auf bestimmte Vermögensrechte zu. Einen Verstoß gegen das Übermaßverbot konnte die Kammer ebenfalls nicht erkennen, weil sogar eine lebenslange Freiheitsstrafe dieses Verbot nicht verletze und der Freiheit der Person ein höherer Rang als Vermögenswerten zukomme (die überdies nach ihrem strafweisen Entzug, im Gegensatz zur persönlichen Freiheit, wieder neu erworben werden könnten).
Die Regelung genüge auch dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG. Der weite Zumessungsrahmen, der nur durch die Höhe des vorhandenen Vermögens begrenzt werde, sei angesichts der Vielgestaltigkeit der möglichen Lebenssachverhalte unvermeidlich und werde auch bei anderen Vorschriften hingenommen. Bei der Entscheidung über die Verhängung der Vermögensstrafe, bei ihrer Bemessung sowie bei der Bestimmung der Ersatzfreiheitsstrafe könne auf § 46 StGB zurückgegriffen werden. Ein gesetzlich bestimmter, formelhafter Umrechnungsmaßstab zwischen der Höhe der Vermögensstrafe und der Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe sei nicht erforderlich. Das Verhältnis zwischen Vermögensstrafe und Vermögen, die absolute Höhe der Vermögensstrafe sowie der Zeitraum und die Art des Vermögenserwerbs böten Leitlinien, die das durch den Richter auf Grund zusammenfassender Würdigung und Gewichtung der verschiedenen Umstände gefundene Ergebnis nachvollziehbar machten und im Rahmen einer bestimmten Größenordnung kalkulierbar werden ließen.
b) Seiner Strafzumessungsentscheidung legte das Landgericht den Regelstrafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG zu Grunde, der i.V.m. § 38 Abs. 2 StGB Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren vorsieht. Gemäß § 30c BtMG wendete es die Vorschrift des § 43a StGB an. Der Beschwerdeführer sei wirtschaftlicher Eigentümer des Hausanwesens; dessen Verfall könne nicht angeordnet werden, da es zwar hochwahrscheinlich, aber nicht sicher sei, dass das in das Grundstück investierte Geld aus rechtswidrigen Taten stamme.
Nach zusammenfassender Würdigung der im Einzelnen benannten für und gegen den Beschwerdeführer sprechenden Gesichtspunkte hielt die Kammer die Verhängung einer Vermögensstrafe und einer Freiheitsstrafe in der ausgesprochenen Höhe für schuldangemessen. Ohne Verhängung der Vermögensstrafe hätten die berücksichtigten Strafzumessungsgesichtspunkte zu einer Freiheitsstrafe geführt, die angesichts der geringeren Gefährlichkeit von Haschisch zwar noch nicht die Hälfte der gesetzlichen Höchststrafe hätte erreichen müssen, aber auch nicht mehr unterhalb von fünf Jahren hätte angesetzt werden können.
Eine Vermögensstrafe hielt das Landgericht für angebracht, weil der sehr hohe Grad des Verdachts, dass das Vermögen des Beschwerdeführers aus früheren Betäubungsmittelgeschäften stamme, eine entsprechend hohe Wahrscheinlichkeit begründe, dass mit ihrer Verhängung im vorliegenden Fall die erklärte Absicht des Gesetzgebers, Gewinne aus dem Rauschgifthandel abzuschöpfen, verwirklicht werde. So werde der Anschein vermieden, dass ein verurteilter Rauschgift-Großhändler in Besitz und Genuss eines Vermögens bleibe, das mutmaßlich durch andere Betäubungsmittelgeschäfte erworben sei. Das verspreche eine abschreckende Wirkung, auch mit Blick auf den Beschwerdeführer. Selbst wenn sein Vermögen in Wirklichkeit nicht aus strafbaren Geschäften stammen sollte, bleibe die Vermögensstrafe doch ein geeignetes und ernst zu nehmendes Mittel, ihn von der Begehung weiterer Betäubungsmittelstraftaten abzuhalten.
Zur Höhe der Vermögensstrafe legte das Landgericht eine obere Grenze von 700.000 DM fest. Von dem mit Hilfe eines Sachverständigen festgestellten Mindestwert des unbelasteten Grundstücks und damit auch des Werts des dem Beschwerdeführer gegen die Strohfrau zustehenden Herausgabeanspruchs von 785.000 DM zog die Kammer mit Rücksicht auf bestehende Rückzahlungsansprüche des Arbeitsamts, der AOK und des Sozialamts wegen ungerechtfertigter Zahlung von Leistungen sicherheitshalber einen Betrag von 85.000 DM ab. Den danach verbleibenden Rahmen schöpfte das Landgericht zu 85 v. H. aus, wobei es auch in Rechnung stellte, dass der Beschwerdeführer womöglich in erheblichem Umfang mit Eigenleistungen zu der durch die Bebauung erreichten Wertschöpfung beigetragen habe.
Bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe innerhalb des gesetzlichen Rahmens von einem Monat bis zu zwei Jahren ließ sich die Kammer von der Erwägung leiten, dass eine möglichst hohe Ersatzfreiheitsstrafe den Beschwerdeführer begünstige. An der Verhängung einer über anderthalb Jahre hinausgehenden Ersatzfreiheitsstrafe, die im Hinblick auf die Höhe der verhängten Vermögensstrafe von 600.000 DM an sich begründet wäre, sah sich das Landgericht gehindert, weil das Gesetz auch weit höhere Vermögensstrafen erlaube.
2. Der Beschwerdeführer legte gegen das Urteil Revision ein, mit der er auch geltend machte, die Vermögensstrafe sei verfassungswidrig.
a) § 43a StGB verletze das Schuldprinzip. Die Vermögensstrafe richte sich in erster Linie nach der Höhe des Vermögens und nicht nach der Schuld des Täters; denn sie solle das gesamte Vermögen des Verurteilten erfassen, um ihm die wirtschaftliche Grundlage für weitere Straftaten zu entziehen. Die Ersatzfreiheitsstrafe sei zwar, dem Schuldprinzip folgend, abstufbar; da der Gesetzgeber aber den Umrechnungsschlüssel zwischen Vermögens- und Ersatzfreiheitsstrafe nicht bestimmt habe, könne die Schuldangemessenheit der Vermögensstrafe auch über die Ersatzfreiheitsstrafe nicht überprüft werden. Die Unschuldsvermutung werde nicht befolgt, weil § 43a StGB den Zugriff auf Vermögen des Täters gestatte, von dem lediglich vermutet werde, es stamme aus kriminellen Handlungen. Die Regelung verstoße gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Die Vermögensstrafe müsse sich hieran messen lassen, weil sie die Vermögensverhältnisse des Verurteilten, im Sinn einer Erdrosselungswirkung, grundsätzlich beeinträchtige. Eingriffe in das Vermögen als Strafsanktion seien nur erlaubt, wenn die von der Sanktion betroffenen Vermögensgegenstände zur Begehung von Straftaten eingesetzt worden seien oder mit ihnen sonst in einem besonderen Zusammenhang stünden; jedenfalls sei die von § 43a StGB erlaubte Konfiskation des gesamten Vermögens mit der Eigentumsgarantie unvereinbar. Das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG, das auch für die Rechtsfolgen gelte, sei verletzt, da § 43a StGB für die Vermögensstrafe weder eine absolute Ober- noch eine Untergrenze nenne. Die Vermögensstrafe verstoße endlich auch gegen das Resozialisierungsgebot, das neben dem Schuldprinzip Grundlage des strafrechtlichen Sanktionensystems sei; die Strafe könne, wenn sie neben einer längeren Freiheitsstrafe verhängt werde, existenzvernichtend wirken.
b) Im konkreten Fall verstoße die Verhängung der Vermögensstrafe auch dann, wenn man die Regelung selbst nicht für verfassungswidrig halte, gegen das Übermaßverbot sowie gegen das Prinzip schuldangemessenen Strafens. Die Strafe treffe nämlich ein Vermögen, das in Haus- und Grundbesitz gebunden sei und überdies in keinem Zusammenhang mit Taten stehe, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegt oder von ihm künftig zu erwarten seien. Nicht frei verfügbares Vermögen, für das das Eigenheim ein Paradebeispiel bilde, sei einer strafrechtlichen Sanktionierung auch sonst weitgehend entzogen. Die Strafe entfalte eine unzulässige Drittwirkung gegen die im Grundbuch eingetragene Grundstückseigentümerin. Im Vergleich mit den bisher vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen, in denen Vermögensstrafen von 2.020 DM und 8.000 DM sowie Ersatzfreiheitsstrafen von drei und vier Monaten verhängt worden seien, sei hier die Ermäßigung der verwirkten Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung des von der Vermögensstrafe erfassten wirtschaftlichen Werts ungleich niedriger ausgefallen.
3. Der Generalbundesanwalt beantragte, die Revision des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. Die Verhängung einer Vermögensstrafe werfe bei verfassungskonformer Auslegung keine verfassungsrechtlichen Bedenken auf. § 43a StGB könne in einer Weise angewendet werden, dass sich Verstöße gegen den Grundsatz schuldangemessenen Strafens und das Verhältnismäßigkeitsprinzip vermeiden ließen. Das Landgericht, das den grundsätzlichen Vorrang der Verfallsvorschriften erkannt habe, habe verfassungsrechtliche Grenzen nicht verletzt. Die verhängte Vermögensstrafe richte sich auf der Grundlage der Kumulation von Freiheits- und Geldstrafe an dem Gewicht des verschuldeten Unrechts aus.
4. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision des Beschwerdeführers. Er hielt die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 43a StGB nicht für durchgreifend und beanstandete auch die Entscheidung des Landgerichts nicht: Die Vorschrift lasse sich so auslegen, dass sie weder eine unzulässige Verdachtsstrafe enthalte noch gegen das Gebot schuldangemessenen Strafens, gegen das Bestimmtheitsgebot oder die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie verstoße.
a) Nach dem Wortlaut der Vorschrift und ihrem Ort im Gesetz sei die Vermögensstrafe eine Geldstrafe, die bei bestimmten Delikten neben einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verhängt werden dürfe, deren Gewicht im Rahmen des Gefüges schuldangemessener Rechtsfolgen durch die Ersatzfreiheitsstrafe bestimmt werde (§ 43a Abs. 3 StGB) und deren Höhe sich am Wert des Vermögens orientiere (§ 43a Abs. 1 Satz 1 StGB). Die Vermögensstrafe könne – auch wenn dahingehende Überlegungen im Gesetzgebungsverfahren eine Rolle gespielt haben möchten – nicht der Abschöpfung etwa von durch organisierte Kriminalität erzielten Profiten dienen; eine solche Auslegung gestatte das Gesetz nicht.
b) Ob neben einer Freiheitsstrafe eine Vermögensstrafe verhängt werden dürfe, beantworte sich, wie etwa unter § 41 StGB, nach allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkten. Beide Sanktionen, Freiheitsstrafe und Vermögensstrafe, müssten zusammen auch den präventiven Zwecken des Strafrechts und den sonstigen Gesichtspunkten der Strafzumessung gerecht werden. Die Verhängung einer Vermögensstrafe, die etwa zu einer lediglich knapp über zwei Jahren liegenden Freiheitsstrafe führe, könne unangemessen sein, wenn eine solche Strafe angesichts des Gewichts der Tat dazu führen könne, dass der Verurteilte oder die Rechtsgemeinschaft die Gesamtsanktion nicht mehr ernst nähmen. Eine solche Strafe könne indes erforderlich sein, wenn auf diese Weise eine für das weitere soziale Leben verträglichere kürzere Freiheitsstrafe verhängt werden könne und diese geeignet sei, den Verurteilten und die Rechtsgemeinschaft hinreichend zu beeindrucken. Es werde schließlich auch Fälle geben, bei denen ein Zugriff auf das Vermögen ganz zu unterbleiben habe.
Auf eine strafrechtlich erhebliche Herkunft des Vermögens komme es bei der Verhängung und Bemessung der Vermögensstrafe nicht an. § 43a StGB enthalte keine zusätzliche Strafe für zusätzlich zum Tatbestand definiertes Unrecht und führe deshalb, abgesehen von den Fällen der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe, nicht zu einer Strafrahmenerweiterung. Die Vorschrift erweitere lediglich das Spektrum der strafrechtlichen Reaktionsmittel bei Delikten, bei denen es der Gesetzgeber aus kriminalpolitischen Gründen für angezeigt gehalten habe, den Zugriff auf das Vermögen der Täter zuzulassen. Daraus folge, dass Freiheits- und Vermögensstrafe zusammen schuldangemessen sein müssten und das gesetzlich angedrohte Höchstmaß der Strafe nicht übersteigen dürften.
Zur Antwort auf die gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten Fragen, wie die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe zu bestimmen sei und wie sich Vermögensstrafe und Freiheitsstrafe zueinander verhalten sollten, könne man § 43a StGB noch hinreichend klare Anhaltspunkte entnehmen. Sowohl die Vermögensstrafe als auch die Ersatzfreiheitsstrafe seien im Höchstmaß begrenzt. Werde danach das gesamte Vermögen erfasst, so liege es nahe, jedenfalls bei Vermögen von nicht unerheblicher Größe, auf das Höchstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe zu erkennen. Schematische Gleichbehandlung widerspräche aber den allgemeinen Strafzumessungsregeln. Maßgeblicher Gesichtspunkt müsse die bei jeder Strafzumessung zu beachtende Wirkung der Strafe auf den Täter sein. So könne es bei sehr hohen Vermögen oder wenn das Vermögen das Ergebnis einer insoweit untadeligen Lebensleistung sei, durchaus angezeigt sein, auf eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren auch dann zu erkennen, wenn die Strafe nur Teile des Vermögens erfasse.
Die Aufteilung der Sanktion in Freiheits- und Vermögensstrafe führe zu einer Verminderung der an sich verwirkten Freiheitsstrafe, da beide Sanktionen zusammen schuldangemessen sein müssten. Es liege dabei nahe, die an sich verwirkte Freiheitsstrafe (mindestens) um die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe zu vermindern. Eine solche Anrechnung sei dem Tatrichter auch in anderen Fällen aufgegeben, ohne dass das Gesetz einen Anhaltspunkt für den Anrechnungsmaßstab liefere. Es sei Ausdruck des das Strafzumessungsrecht insgesamt bestimmenden Gedankens der Belastungsgleichheit, dass bei einer solchen Anrechnung sehr verschieden hohe Geldbeträge das gleiche Gewicht haben könnten. Nicht die absolute Höhe einer Strafe sei danach entscheidend, sondern deren Wirkung auf den Täter.
c) Es könne offen bleiben, ob der Totalentzug des Vermögens wegen des Verdachts seiner kriminellen Herkunft gegen die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes verstoße. Bei der Vermögensstrafe handele es sich gerade nicht um eine schuldunabhängige Vermögenskonfiskation, sondern um eine Geldstrafe, durch die sich die an sich verwirkte Freiheitsstrafe in Höhe der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe ermäßige. Der Eingriff in das Vermögen habe eine Verringerung des sonst gebotenen Eingriffs in die Freiheit der Person zur Folge und könne deshalb sogar eine vom Gesetzgeber möglicherweise nicht angestrebte, aber nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht auszuschließende Begünstigung des Täters zur Folge haben. Angesichts dieser Minderung der an sich verwirkten Freiheitsstrafe könnte im Übrigen das Art. 14 GG entnommene Erdrosselungsverbot, das bisher nur im Zusammenhang mit Abgaben erörtert worden sei, auf die Vermögensstrafe nicht angewendet werden. Gleichwohl werde eine Vermögensstrafe, die zur Entziehung des gesamten Vermögens führe, nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB regelmäßig ausscheiden, wenn dadurch negative Folgen für das spätere Leben des Täters in der Gesellschaft zu befürchten seien. Die mit dem Zugriff auf das Vermögen verbundenen nachteiligen sozialen Folgen für die Familie des Täters seien keine Besonderheit der Vermögensstrafe, erhöhten aber die Strafempfindlichkeit des Täters und müssten deshalb bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.
d) Diesen Grundsätzen zur Auslegung des § 43a StGB sei das Landgericht gerecht geworden. Die Kammer habe insbesondere zu Gunsten des Beschwerdeführers den Wert des Vermögens niedriger angesetzt als den Verkehrswert des Hauses und außerdem den Zugriff auf einen Teil des Vermögens beschränkt. Die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe beachte den Umstand, dass die Vermögensstrafe nur einen Teil des Vermögens erfasse. Es habe bei der Wahl der Sanktion berücksichtigt werden dürfen, dass die Vermögensstrafe neben der verhängten Freiheitsstrafe unter präventiven Gesichtspunkten eine wirksame Strafe gegenüber einem Rauschgifthändler sei.
5. Die Vollstreckung der gegen den Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafe wurde nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit zur Bewährung ausgesetzt und im Jahre 1998 erlassen. Die Vollstreckung der Vermögensstrafe, zu deren Zahlung der Beschwerdeführer ohne Ergebnis aufgefordert worden war, ist noch nicht abgeschlossen.
IV.
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die beiden im Strafverfahren ergangenen Entscheidungen und mittelbar gegen § 43a StGB. Er rügt die Verletzung seiner Rechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 2 GG. Er wiederholt im Wesentlichen seine im fachgerichtlichen Verfahren erhobenen verfassungsrechtlichen Einwände, setzt sich aber zusätzlich mit der vom Bundesgerichtshof gefundenen Auslegung auseinander, die er für verfassungsrechtlich bedenklich und für mit der gesetzlichen Ausgestaltung der Vermögensstrafe unvereinbar hält.
1. Die Vermögensstrafe sei weder der Geldstrafe noch dem Verfall eindeutig zuzuordnen, weise aber mit dem Ziel des Gesetzgebers, Gewinne abzuschöpfen, und mit ihrer in die Vergangenheit gerichteten Orientierung am vorhandenen Vermögen überwiegend Eigenschaften des Verfalls auf. Die dem klassischen Verfall fremde Gewährung eines „Freiheitsstrafenrabatts” diene lediglich der formalen Ausgestaltung als Strafe zur Wahrung des rechtsstaatlichen Anscheins. Wegen ihrer Zwitterstellung müssten der Vermögensstrafe die rechtsstaatlichen Grundgarantien sowohl des Verfalls als auch der Geldstrafe zugebilligt werden.
Der Auslegung des Bundesgerichtshofs stünde das mit der Einführung der Vermögensstrafe verfolgte Ziel des Gesetzgebers, wie es sich aus der Entstehungsgeschichte und der amtlichen Begründung zur Vermögensstrafe ergebe, entgegen. Der Bundesgerichtshof überschreite die Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung. Sowohl die systemische Stellung des § 43a StGB – als einer von den §§ 40, 41 StGB vollkommen unabhängigen Strafvorschrift – als auch die sich in der Gesetzesfassung offenbarende Rechtsnatur der Vermögensstrafe belegten eindeutig den Willen des Gesetzgebers, die Vermögensstrafe nicht als reine Geldstrafe auszugestalten.
Die verfassungskonforme Auslegung des Bundesgerichtshofs könne im Übrigen einen rechtsstaatswidrigen Missbrauch der Vermögensstrafe nicht verhindern. Es fehle insoweit an Missbrauchsvorkehrungen gegen unverhältnismäßige Eingriffe in Grundrechte und damit an einem effektiven Grundrechtsschutz.
2. Der Beschwerdeführer sieht sich auch bei Anwendung des § 43a StGB in der verfassungskonformen Auslegung durch den Bundesgerichtshof im konkreten Fall in seinen Grundrechten verletzt. In der Sache sei die Vermögensstrafe hier eine umfassende Vermögenskonfiskation und damit eine „Überschuldstrafe”, die gegen das Schuldprinzip, die Eigentumsgarantie, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Resozialisierungsgebot verstoße. Der Bundesgerichtshof habe bei seiner – nicht zutreffenden – Feststellung, dass nur ein Teil des Vermögens von der Vermögensstrafe erfasst sei, die vom Landgericht berücksichtigten Verbindlichkeiten in Höhe von 85.000 DM und den mit einem Notverkauf des Grundstücks zwangsläufig verbundenen Abschlag von dem durch das Landgericht festgestellten abstrakten Verkehrswert nicht eingerechnet. Mit dem selbst genutzten Eigenheim gehe die wesentliche Grundlage der wirtschaftlichen Existenz verloren, was eine erfolgreiche Resozialisierung erschwere und im Vergleich mit der Geldstrafe, bei der gebundenes Vermögen unberücksichtigt bleibe, als unangemessen erscheine.
Der Verstoß gegen das Schuldprinzip liege darin, dass das Landgericht sich bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe vor allem auch an potenziell viel größeren Vermögen anderer Täter orientiert und damit die Strafe nicht mehr an der durch die konkrete Tat verwirklichten Schuld ausgerichtet habe. Der Bundesgerichtshof habe diesen falschen Bezug nicht korrigiert. Die Orientierung am Vermögen anderer Täter sei auch ein „faktischer Verstoß” gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG, weil der Betroffene die Folgen dieser Orientierung bei der Strafzumessung nicht vorhersehen und nicht berechnen könne.
Im Übrigen habe der Bundesgerichtshof, seine eigene verfassungskonforme Auslegung außer Acht lassend, gegen die Unschuldsvermutung verstoßen. Er habe nicht beanstandet, dass das Landgericht die Vermögensstrafe auch mit dem Ziel verhängt habe, Gewinne aus vermuteten illegalen Geschäften abzuschöpfen.
V.
Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich das Bundesministerium der Justiz für die Bundesregierung, das Bayerische Staatsministerium der Justiz, der Senator für Justiz der Freien und Hansestadt Hamburg sowie die Strafsenate des Bundesgerichtshofs und der Generalbundesanwalt geäußert.
1. Das Bundesministerium der Justiz hält § 43a StGB in der aus seiner Sicht zutreffenden Auslegung, wie sie dem angegriffenen Urteil des Bundesgerichtshofs zu Grunde liege, für mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die Vermögensstrafe stehe mit dem Schuldgrundsatz in Einklang. Sie erweitere die Möglichkeiten der Bekämpfung schwerer Drogendelikte, wolle deren Täter, über den Freiheitsentzug hinaus, in besonders spürbarer Weise treffen und ihnen zugleich die wirtschaftliche Grundlage für einen künftigen Drogenhandel entziehen. Das spreche die Strafzwecke des Schuldausgleichs, der Prävention und der Abschreckung an, die als Aspekte einer angemessenen Strafsanktion vor der Verfassung Bestand hätten.
Der Gesetzgeber habe auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Die Vermögensstrafe werde als außerordentlich einschneidende Sanktion nur für bestimmte schwere Delikte angedroht. Ihre Bemessung unterliege den allgemeinen Regeln der Strafzumessung. Die Ersatzfreiheitsstrafe, für die das Gesetz bewusst keinen Umrechnungsschlüssel vorsehe, sei danach zu bemessen, wie empfindlich die Vermögensstrafe den Täter nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen treffe.
Der Unschuldsvermutung trage § 43a StGB Rechnung, weil der eindeutige Wortlaut nicht die Abschöpfung von Vermögen erlaube, dessen deliktische Herkunft vermutet werde, sondern nur eine zusätzliche Sanktion für eine nachgewiesene Straftat bereit stelle.
Die Regelung sei auch hinreichend bestimmt. Gesetzliche Grundlage für die Bemessung der Vermögensstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe sei der Strafrahmen derjenigen Vorschrift, nach der verurteilt werde; die allgemeinen Regeln der Strafzumessung in § 46 StGB kämen hinzu. Eine absolute Obergrenze der Vermögensstrafe habe nicht bestimmt werden können, weil es den Gerichten gerade ermöglicht werden sollte, auch auf das gesamte Vermögen des Täters zuzugreifen. Ein fester Umrechnungsschlüssel für das Verhältnis zwischen Vermögensstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe sei nicht vorgegeben worden, da selbst mit Regelbeispielen die insoweit denkbaren Fallgestaltungen nicht vollständig hätten erfasst werden können.
Endlich erkennt das Bundesministerium der Justiz auch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Die Verhängung einer vergleichsweise höheren Freiheitsstrafe gegen den vermögenslosen Verurteilten werde bei dem vermögenden Verurteilten durch die zusätzliche Verhängung der Vermögensstrafe aufgewogen. Die Beschränkung der Vermögensstrafe auf Fälle, bei denen eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verwirkt sei, sei sachlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber habe die Regelung auf besonders gravierende Straftaten beschränken wollen.
2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält § 43a StGB ebenfalls für verfassungsrechtlich unbedenklich.
Die Regelung verletze das Schuldprinzip nicht. Bei der Verhängung dieser Strafe seien die allgemeinen Strafzumessungsgrundsätze zu beachten, auf die im Hinblick auf das vom Gesetzgeber nicht näher bestimmte Verhältnis zwischen Vermögens- und Ersatzfreiheitsstrafe zurückgegriffen werden könne.
§ 43a StGB verstoße bei sachgerechter Auslegung nicht gegen die Unschuldsvermutung, weil eine bestimmte Herkunft des betroffenen Vermögens gerade nicht Voraussetzung für die Verhängung der Strafe sei.
Art. 14 GG, der das Vermögen grundsätzlich nicht gegen die Auferlegung von Geldleistungspflichten schütze, sei nicht verletzt. Bei einer schuldangemessenen Vermögensstrafe handele es sich, sofern sie überhaupt den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG berühre, um eine zulässige Eigentumsschranke.
Das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG fordere nicht die Festlegung einer absoluten Obergrenze für die Vermögensstrafe; eine derartige Begrenzung habe auch die lebenslange Freiheitsstrafe nicht. Eine gesetzliche Bestimmung des Umrechnungsmaßstabs zwischen der Vermögensstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe sei nicht erforderlich, da die Strafgerichte dieses Verhältnis unter Anwendung der allgemeinen Strafzumessungsregeln bestimmen könnten.
3. Auch der Senator für Justiz der Freien und Hansestadt Hamburg sieht die Verfassung durch § 43a StGB nicht verletzt.
Ein Verstoß gegen das Schuldprinzip könne durch sachgemäße Auslegung vermieden werden. Zum einen müsse die gesamte aus Freiheits- und Vermögensstrafe bestehende Sanktion dem Gewicht des verschuldeten Tatunrechts angemessen sein, zum anderen sei es erforderlich, dass das dem Täter wegzunehmende Vermögensquantum einem Teil dieses Unrechts entspreche. Hinsichtlich des vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich geregelten Verhältnisses zwischen Vermögens- und Ersatzfreiheitsstrafe seien die Erwägungen des Bundesgerichtshofs, die sich an den hinreichend klaren Strafzumessungsgrundsätzen des Strafgesetzbuchs orientierten, zu Grunde zu legen.
Art. 14 GG werde ebenfalls nicht verletzt. Ein Verstoß gegen das Erdrosselungsverbot scheide schon deshalb aus, weil der Verhängung der Vermögensstrafe eine Minderung der an sich verwirkten Freiheitsstrafe gegenüberstehe und weil ihre Bemessung schuldangemessen sein müsse.
Das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG sei beachtet. Sowohl die Vermögensstrafe als auch die Ersatzfreiheitsstrafe seien im Höchstmaß beschränkt. Im Einzelfall seien die allgemeinen Strafzumessungsgrundsätze anzuwenden.
Das Resozialisierungsgebot sei gewahrt. Dass der Zugriff auf das Vermögen des Täters nachteilige soziale Folgen für ihn haben könne, sei keine Besonderheit der Vermögensstrafe. Anhaltspunkte für die Vereitelung einer Wiedereingliederung des Täters nach der Haftentlassung oder generell eine Existenzvernichtung ergäben sich nicht. Dies werde schon bei einem Vergleich mit einem von Anfang an vermögenslosen Täter deutlich: Beiden sei in gleicher Weise die Chance gewährleistet, sich nach der Strafverbüßung wieder in die Gemeinschaft einzuordnen.
Diese verfassungsrechtlichen Grenzen hätten die Gerichte in den beiden angegriffenen Entscheidungen eingehalten. Die Vermögensstrafe sei nicht zur Abschöpfung erlangter Gewinne verhängt worden. Die Bemessung von Freiheits- und Vermögensstrafe habe das Prinzip der Schuldangemessenheit beachtet. Die Verurteilung habe nur auf einen Teil des vorhandenen Vermögens zugegriffen. Damit sei möglichen negativen wirtschaftlichen und sozialen Folgen in besonderem Maße Rechnung getragen worden.
4. Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat Äußerungen mehrerer Strafsenate übersandt. Der 5. Strafsenat hat dabei hinsichtlich der gegen § 43a StGB erhobenen verfassungsrechtlichen Einwände auf die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung Bezug genommen. Der 1. und der 3. Strafsenat haben auf ihre Rechtsprechung zu § 43a StGB verwiesen. Dabei hat sich der 3. Strafsenat der Meinung des 5. Strafsenats in der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung ausdrücklich angeschlossen, verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vermögensstrafe bestünden bei verfassungskonformer Auslegung nicht.
5. Der Generalbundesanwalt ist der Auffassung, § 43a StGB sei in seiner Auslegung durch den Bundesgerichtshof mit dem Grundgesetz vereinbar. Die im Ausgangsverfahren festgesetzte Vermögensstrafe begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, die ihren Bestand gefährdeten. Die ausgesprochene Strafe sei zwar hart, aber von den Strafzwecken noch gestützt. Dass das Landgericht Verdachtserwägungen zu nicht abgeurteilten Taten angestellt habe, verletze die Unschuldsvermutung und den Schuldgrundsatz nicht; der Bundesgerichtshof habe den Rechtsfolgenausspruch als auf diesen Erwägungen nicht beruhend angesehen, was vertretbar und deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.
6. In mündlicher Verhandlung hat das Bundesverfassungsgericht sachverständige Einschätzungen zur praktischen Bedeutung und Handhabung der Vermögensstrafe im System der Strafrechtsfolgen gehört. Dabei hatten Vertreter von Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichten sowie Strafverteidiger Gelegenheit zur Stellungnahme.
B.
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet.
I.
§ 43a StGB, der dem Gericht bei bestimmten Straftatbeständen die Möglichkeit einräumt, neben einer lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren auf Zahlung eines Geldbetrags zu erkennen, der nur durch den Wert des Tätervermögens begrenzt ist, ist mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG nicht vereinbar. Dem Gesetzgeber ist es nicht gelungen, das verfassungsrechtliche Minimum an gesetzlicher Vorausbestimmung zur Auswahl und Bemessung dieser Strafe bereitzustellen. Dadurch wird es dem von der Vermögensstrafe Betroffenen in rechtlich nicht mehr hinnehmbarer Weise erschwert, Art und Maß der Sanktion vorherzusehen, die er als staatliche Reaktion auf seine Straftat zu erwarten hat.
1. Art. 103 Abs. 2 GG gewährleistet, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Dies verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so genau zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände für den Normadressaten schon aus dem Gesetz selbst zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln und konkretisieren lassen (vgl. BVerfGE 73, 206 ≪234≫; 75, 329 ≪340≫; 78, 374 ≪381 f.≫; stRspr). Das Grundgesetz will auf diese Weise sicherstellen, dass jedermann sein Verhalten auf die Strafrechtslage eigenverantwortlich einrichten kann und keine unvorhersehbaren staatlichen Reaktionen befürchten muss (vgl. BVerfGE 64, 369 ≪393 f.≫; 85, 69 ≪72 f.≫). Mit der strengen Bindung der strafenden Staatsgewalt an das Gesetz gewährt das Bestimmtheitsgebot Rechtssicherheit und schützt zur Wahrung ihrer Freiheitsrechte das Vertrauen der Bürger, dass der Staat nur dasjenige Verhalten als strafbare Handlung verfolgt und bestraft, das zum Zeitpunkt der Tat gesetzlich bestimmt war (vgl. BVerfGE 95, 96 ≪130 ff.≫).
Art. 103 Abs. 2 GG sorgt zugleich dafür, dass im Bereich des Strafrechts mit seinen weit reichenden Folgen für den Einzelnen nur der Gesetzgeber abstrakt-generell über die Strafbarkeit entscheidet (vgl. BVerfGE 75, 329 ≪341≫; 78, 374 ≪382≫; 95, 96 ≪131≫). Die Legislative ist von Verfassungs wegen verpflichtet, die Grenzen der Strafbarkeit selber zu bestimmen; sie darf diese Entscheidung nicht anderen staatlichen Gewalten, etwa der Strafjustiz, überlassen. Das Bestimmtheitsgebot ist also Handlungsanweisung an den Strafgesetzgeber und Handlungsbegrenzung für den Strafrichter zugleich. Aus diesem Grunde versagt Art. 103 Abs. 2 GG es dem Strafrichter auch, ein unbestimmtes Gesetz von sich aus nachzubessern (vgl. BVerfGE 47, 109 ≪120≫; 64, 389 ≪393≫; 73, 206 ≪235≫).
2. Das Gebot der Gesetzesbestimmtheit gilt auch für die Strafandrohung, die in einem vom Schuldprinzip geprägten Straftatsystem gerecht auf den Straftatbestand und das in ihm vertypte Unrecht abgestimmt sein muss (BVerfGE 86, 288 ≪313≫; stRspr); sie gibt Aufschluss über die gesetzgeberische Charakterisierung, Bewertung und Auslegung des Straftatbestands, der das strafwürdige Verhalten beschreibt (vgl. BVerfGE 25, 269 ≪286≫). Die Strafe als missbilligende hoheitliche Reaktion auf schuldhaftes kriminelles Unrecht muss deshalb in Art und Maß durch den parlamentarischen Gesetzgeber normativ bestimmt (vgl. BVerfGE 32, 346 ≪362 f.≫), eine strafende staatliche Antwort auf eine Zuwiderhandlung gegen eine Strafnorm muss für den Normadressaten vorhersehbar sein (vgl. BVerfGE 26, 41 ≪42≫; 45, 363 ≪370 ff.≫).
a) Dabei ist es von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber bei der Festlegung der Strafrechtsfolgen auf ein abstraktes Höchstmaß an Präzision verzichtet, wie es mit absoluten Strafen theoretisch zu erreichen wäre, und stattdessen dem Richter die Festsetzung einzelner Rechtsfolgen innerhalb gesetzlich festgelegter Strafrahmen überlässt; im Blick auf die Besonderheiten des Einzelfalls kann nämlich regelmäßig erst der Richter die Angemessenheit der konkret bemessenen Strafe beurteilen. Auch Art. 103 Abs. 2 GG fußt auf dem rechtsstaatlichen Grundsatz, dass Strafe Schuld voraussetzt (vgl. BVerfGE 25, 269 ≪285≫).
Daraus folgt nicht nur, dass gesetzlicher Tatbestand und Strafrahmen, gemessen an der Gerechtigkeit, einander entsprechen müssen, sondern auch, dass die im Einzelfall verhängte Strafe in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Maß der Schuld des Täters zu stehen hat (vgl. BVerfGE 20, 323 ≪331≫; 25, 269 ≪286≫; 27, 18 ≪29≫; 45, 187 ≪260≫; 50, 5 ≪12≫; 54, 100 ≪108≫; stRspr). Da Straftaten regelmäßig nach dem Grad des Verschuldens und nach der Schwere des Unrechts verschieden sind, muss dem Richter grundsätzlich die Möglichkeit belassen werden, die von ihm verhängte Strafe diesen Unterschieden anzupassen. Er darf nicht durch eine zu starre gesetzliche Strafandrohung gezwungen sein, eine Strafe zu verhängen, die nach seiner Überzeugung Unrecht und Schuld des Täters nicht entspräche (vgl. BVerfGE 54, 100 ≪109≫). Absolute Strafandrohungen begründen die Gefahr eines Konflikts mit dem verfassungsrechtlich gesicherten Schuldprinzip, weil sie dem Strafrichter eine Abmessung der Strafe an den Einzelheiten von Unrecht und Schuld nicht eröffnen; sie müssen gegebenenfalls verfassungskonform ausgelegt werden, damit sichergestellt ist, dass auch in Grenzfällen keine unverhältnismäßigen, dem Unrecht und der Schuld nicht angemessenen, Strafen verhängt werden (vgl. zur lebenslangen Freiheitsstrafe BVerfGE 45, 187 ≪261 ff.≫).
So wie das Schuldprinzip zur Vermeidung unverhältnismäßiger und ungerechter Strafen tendenziell die Bestimmung von Strafrahmen einfordert, aus denen der Richter im Einzelfall die schuldangemessene Strafe zu entnehmen hat (vgl. BVerfGE 73, 206 ≪254≫), so streitet das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG dafür, die Entscheidung über die für eine Straftat zu verhängende Sanktion – auch im Sinne einer allgemeinen Orientierung und einer gleichmäßigen Bestrafung – hinsichtlich ihres Rahmens und der Kriterien, die ihn ausfüllen, dem Gesetzgeber zu belassen.
Bei der Frage, welche Anforderungen an die Bestimmtheit von Rechtsfolgenregeln zu stellen sind, geraten also zwei Verfassungsprinzipien in ein Spannungsverhältnis, das weder durch einen allgemeinen Verzicht auf Strafrahmen noch durch eine grundsätzliche Entscheidung für möglichst weite richterliche Strafzumessungsspielräume aufgelöst werden kann. Schuldprinzip und Einzelfallgerechtigkeit auf der einen Seite sowie Rechtsfolgenbestimmtheit und Rechtssicherheit auf der anderen Seite müssen abgewogen und in einen verfassungsrechtlich tragfähigen Ausgleich gebracht werden, der beiden für das Strafrecht unverzichtbaren Prinzipien möglichst viel an Substanz belässt. Der Strafgesetzgeber erfüllt seine Pflicht, wenn er durch die Wahl der Strafandrohung sowohl den Strafrichter als auch die betroffenen Bürger so genau orientiert, dass seine Bewertung der tatbestandlich beschriebenen Delikte deutlich wird, der Betroffene das Maß der drohenden Strafe abschätzen kann und dem Strafrichter die Bemessung einer schuldangemessenen Reaktion möglich ist.
b) Der Gesetzgeber ist gehalten, die grundsätzlichen Entscheidungen zu Art und Ausmaß denkbarer Rechtsfolgen selbst zu treffen und dem Richter den Rahmen möglichst klar vorzugeben, innerhalb dessen er sich bewegen muss. Die Anforderungen an den Gesetzgeber sind dabei umso strenger, je intensiver der Eingriff wirkt (vgl. BVerfGE 86, 288 ≪311≫; allgemein zum Bestimmtheitsgebot hinsichtlich der Strafbarkeitsvoraussetzungen BVerfGE 14, 245 ≪251≫; 26, 41 ≪43≫; 41, 314 ≪320≫; 75, 329 ≪342≫). Je schwerer die angedrohte Strafe ist, umso dringender ist der Gesetzgeber verpflichtet, dem Richter Leitlinien an die Hand zu geben, die die Sanktion vorhersehbar machen, die bei Verwirklichung des Straftatbestands droht, und den Bürger über die zu erwartende Strafrechtsfolge ins Bild zu setzen.
c) Zu dem vom Gesetzgeber im Einzelnen zu treffenden Entscheidungen zählen Festlegungen zur Art der für den jeweiligen Tatbestand in Frage kommenden Sanktionen. Dies gebieten nicht nur das Schuldprinzip im Hinblick auf die Angemessenheit von Tatbestand und Rechtsfolge, sondern auch der Bestimmtheitsgrundsatz, der die zu erwartende Sanktion für den Normadressaten erkennbar machen will. Bei den Strafdrohungen in den einzelnen Straftatbeständen des Besonderen Teils muss sich der Gesetzgeber auf Strafrahmen festlegen, denen sich grundsätzlich das Mindestmaß einer Strafe ebenso wie die Sanktionsobergrenze entnehmen lassen und die so einen Orientierungsrahmen für die richterliche Abwägung nach Tatunrecht und Schuldmaß bilden. Dabei kann sich hinsichtlich der konkreten Strafandrohung das Mindestmaß auch aus den Bestimmungen des Allgemeinen Teils zu der betreffenden Strafart (§§ 38 ff. StGB) ergeben; doch darf dies im Zusammenspiel mit der Sanktionsobergrenze nicht zu uferlosen Strafrahmen führen. Diese bergen die Gefahr, das normative Verhältnis zwischen Unrecht und Schuld einerseits und Sanktion andererseits im Unklaren zu belassen und die Bestimmung der konkreten Strafe zu einem unberechenbaren Akt richterlicher Entscheidung zu machen.
d) Nicht zuletzt ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen auch zur Angabe von Wertungskriterien verpflichtet, an die sich die richterliche Entscheidung bei der Auswahl der Strafart und der Ausfüllung des konkreten Strafrahmens zu halten hat (vgl. Schmidt-Aßmann in: Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 103 Abs. 2, Rn. 197). Dabei sind die allgemeinen Regeln des Strafgesetzbuchs zur Strafzumessung (§§ 46 ff. StGB) – neben ihrer Bedeutung als Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Schuldprinzips (vgl. BVerfGE 86, 288 ≪313≫) – auch eine Bedingung der Verwirklichung des Bestimmtheitsgebots. Nur mit Hilfe der kodifizierten und richterrechtlich konkretisierten Strafzumessungsregeln wird es im Einzelfall gelingen, weite Strafrahmen rechtsstaatlich handhabbar zu machen. So bieten erst die in § 46 StGB aufgezählten traditionellen Strafzumessungsgründe und ihre richterrechtliche Ausformung die Gewähr dafür, dass eine Strafe nicht unbegrenzter richterlicher Diskretion überlassen ist, sondern innerhalb eines strukturierten Rahmens gefunden werden kann. Nur so ist sie für den Normadressaten voraussehbar und für die Strafjustiz kontrollierbar. Auch hier gilt, dass die Anforderungen an den Gesetzgeber in dem Maße wachsen, in dem er Rechtsfolgen androht, die besonders intensiv in Grundrechte eines Verurteilten eingreifen.
II.
1. § 43a StGB ist am Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG zu messen; die Vermögensstrafe ist in Rechtsnatur und gesetzlicher Ausgestaltung eine Strafe. Sie unterfällt damit – unabhängig von der vom Bundesverfassungsgericht bisher offen gelassenen Frage, ob Art. 103 Abs. 2 GG auch Maßregeln der Besserung und Sicherung erfasst (vgl. BVerfGE 74, 102 ≪126≫; 83, 119 ≪128≫) – der Garantie strafgesetzlicher Bestimmtheit der Rechtsfolgen.
a) Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (vgl. BVerfGE 1, 299 ≪312≫; 11, 126 ≪132≫; stRspr). Hierbei helfen alle herkömmlichen Auslegungsmethoden in abgestimmter Berechtigung. Unter ihnen hat keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen. Im Strafrecht kommt freilich der grammatikalischen Auslegung eine herausgehobene Bedeutung zu; hier zieht der mögliche Wortsinn einer Vorschrift gerade mit Blick auf Art. 103 Abs. 2 GG der Auslegung eine Grenze, die unübersteigbar ist (BVerfGE 85, 69 ≪73≫; 87, 209 ≪224≫).
b) Eine Interpretation, die den herkömmlichen Kanon von Methoden der Gesetzesauslegung berücksichtigt, führt zu einer Einordnung des § 43a StGB in den Katalog der Strafen, auch wenn Äußerungen im Gesetzgebungsverfahren, die die Vermögensstrafe als ein Instrument der Gewinnabschöpfung bezeichnet haben, für ihre Einordnung als Präventions- oder Sicherungsmaßnahme sprechen könnten (vgl. als Beispiel den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität ≪OrgKG≫, BTDrucks 12/989, S. 22).
Der Wortsinn „Vermögensstrafe” ist eindeutig. Systematisch ist § 43a StGB in den 1. Titel des Dritten Abschnitts des Allgemeinen Teils eingefügt, der die „Strafen” enthält. Auch ein Blick in die Geschichte der Gesetzgebung bestätigt die Qualifikation der Vermögensstrafe in § 43a StGB als Strafe. So haben die am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten zwar immer wieder auf die kriminalpolitische Zielrichtung der Vermögensstrafe hingewiesen, Vermögensgewinne umfassend abzuschöpfen, und damit den Eindruck erweckt, sie fügten dem Strafgesetz mit § 43a StGB eine Maßregel ein. Sie haben jedoch nie einen Zweifel gelassen, dass sie dieses Ziel nur mit einem Instrument verfolgen wollten, das ausschließlich als Strafe ausgestaltet ist (vgl. den Entwurf der Bundesregierung für ein Strafrechtsänderungsgesetz – Vermögensstrafe (StrÄndG) –, BTDrucks 11/5461, S. 5; ferner die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität, BTDrucks 12/989, S. 22). Nach dem klar geäußerten Willen des Gesetzgebers sollte die Vermögensstrafe, trotz präventiver Einkleidung, jedenfalls eine durch das Vermögen des Täters begrenzte Geldsummenstrafe eigener Art und eine echte Sanktion für verschuldetes kriminelles Unrecht sein.
Gegen die Einordnung der Vermögensstrafe in den Katalog der Strafen spricht auch nicht eine objektiv-teleologische Auslegung, die auf den aktuellen Sinn und Zweck einer Norm abstellt und es in gewissen Grenzen zulässt, zur Wahrnehmung von Gegenwartsaufgaben des Strafrechts die in historischer Auslegung gefundene Inhaltsbestimmung anzupassen und abzuändern (vgl. für das Strafrecht insoweit BGHSt 10, 157 ≪159 f.≫). Grundlegend veränderte Bedingungen, die eine Modifizierung der historischen Interpretation rechtfertigen könnten, sind schon deshalb nicht zu erkennen, weil die Vorschrift, um deren richtiges Verständnis es geht, erst seit kurzer Zeit in Kraft ist.
2. § 43a StGB entspricht nicht den Anforderungen, die Art. 103 Abs. 2 GG an eine strafrechtliche Rechtsfolgenbestimmung stellt. Die Vorschrift erlaubt – auch durch ihre Verbindung von Freiheitsentzug und Vermögensstrafe, die einen Zugriff auf das gesamte Vermögen zulässt – einen intensiven Grundrechtseingriff und müsste daher erhöhten Anforderungen an ihre Bestimmtheit genügen.
Die Ungenauigkeiten des Gesetzes begleiten den gesamten Strafzumessungsvorgang, der zur Verhängung und Bemessung der Vermögensstrafe führt. § 43a StGB stellt dem Strafrichter schon keine inhaltlichen Vorgaben zur Verfügung, nach denen er entscheiden könnte, in welchen Fällen des Verweises eines Tatbestands auf § 43a StGB er eine Vermögensstrafe wählen soll und in welchen Fällen nicht. Die Entscheidung über die Angemessenheit einer Vermögensstrafe trifft allein und ohne inhaltliche Vorgaben der Richter, obwohl es dem Gesetzgeber ohne weiteres möglich gewesen wäre, hierfür Kriterien festzulegen (a). § 43a StGB verzichtet zudem auf einen seinem Betrag nach von vornherein festgelegten Strafrahmen, wie er herkömmlich ist, und überträgt die Bestimmung eines konkreten Strafrahmens als Ausgangspunkt der Strafzumessungsentscheidung über die im Einzelfall zu verhängende Vermögensstrafe dem Richter. Kann dieser das Vermögen des Angeklagten als obere Grenze des Strafrahmens nicht hinreichend sicher feststellen, so verstärken sich die Ungenauigkeiten bei der Festsetzung des Strafrahmens noch einmal; denn dann ist dem Richter die Möglichkeit eingeräumt, das Vermögen zu schätzen, ohne dass er dafür im Gesetz Vorgaben fände (b).
Hinsichtlich der Festsetzung der Vermögensstrafe im Verhältnis zur Freiheitsstrafe findet der Richter keine Maßgaben im Gesetz, mit deren Hilfe er eine Vermögensstrafe bemessen, diese in ein Verhältnis zur an sich verwirkten Freiheitsstrafe setzen und die Ersatzfreiheitsstrafe in Freiheitsstrafe umrechnen könnte (c).
a) Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des § 43a StGB das Spektrum strafrechtlicher Sanktionen erweitert und dem Richter durch eine Kann-Bestimmung angeboten, eine Vermögensstrafe zu verhängen. Dabei bestimmt das Gesetz den Anwendungsbereich der neuen Strafe allein durch zwei Vorgaben: Fälle, in denen eine Strafnorm ausdrücklich auf § 43a StGB verweist, und die Verwirkung einer mehr als zweijährigen Freiheitsstrafe. Anders als etwa bei der kumulativen Geldstrafe nach § 41 StGB, deren Anwendung von einer Bereicherung oder doch einem Bereicherungswillen des Täters abhängt, verzichtet der Gesetzgeber bei der kumulativen Vermögensstrafe auf eine gesetzliche Konkretisierung der richterlichen Entscheidung zum Ob der Vermögensstrafe und überlässt damit die Anwendung des § 43a StGB dem generalisierten Programm einer „die einzelnen Strafzwecke berücksichtigenden und gegeneinander abwägenden” Strafzumessungsentscheidung (siehe Begründung eines Entwurfs eines Strafrechtsänderungsgesetzes – Vermögensstrafe – StrÄndG, BTDrucks 11/5461, S. 6).
Dies steht in Widerspruch zur Zwecksetzung des Bestimmtheitsgebots mit seinen besonderen Anforderungen bei hohen und komplexen Strafandrohungen.
aa) Sieht ein Straftatbestand als staatliche Reaktion auf strafbares Verhalten mehrere Strafarten alternativ vor oder erlaubt das Gesetz die Verhängung verschiedener Sanktionen nebeneinander, so ist es dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen auferlegt, dem Richter für die Auswahl der Strafarten Leitlinien an die Hand zu geben, damit dieser im Einzelfall eine schuldangemessene und vorhersehbare Reaktion bemessen und begründen kann. Dieser verfassungsrechtlichen Verpflichtung ist der Gesetzgeber schon durch die Kodifizierung allgemeiner Strafzumessungsgrundsätze (§ 46 StGB) ein gutes Stück nachgekommen. Er pflegt darüber hinaus dort, wo empfindliche Grundrechtsbeeinträchtigungen durch staatliches Strafen drohen oder wo die allgemeinen Strafzumessungsregeln für eine Orientierung des Richters nicht hinreichen, zusätzliche Regelungen einzufügen, mit deren Hilfe das Verhältnis verschiedener Strafarten zueinander bestimmbar wird. So räumt § 47 StGB für einen Strafbarkeitsbereich, in dem alternativ Freiheits- und Geldstrafe in Betracht kommen, mit präzisen Anweisungen der Geldstrafe den Vorrang vor kurzen Freiheitsstrafen ein. Ähnlich bestimmt § 44 StGB, wann ein Fahrverbot neben einer Freiheits- oder Geldstrafe angeordnet, oder legt § 41 StGB fest, in welchen Fällen eine kumulative Geldstrafe verhängt werden darf. Es ist zwar nicht immer von Verfassungs wegen geboten, über die allgemeinen Strafzumessungsgrundsätze des § 46 StGB hinaus detaillierte gesetzliche Regelungen zur richterlichen Bestimmung einer Strafart zu schaffen; durch konsistente Rechtsprechung gefestigte Strafzumessungsregeln können helfen, die Voraussehbarkeit einer Sanktion auch mit Blick auf die vom Richter ausgewählte Strafart zu sichern. Die Besonderheiten des § 43a StGB aber sind von der Art, dass die Erwartung, die Bestimmtheit der gesetzlichen Strafdrohung lasse sich allein durch die traditionellen Strafzumessungsregeln des Allgemeinen Strafrechts garantieren, nicht trägt:
bb) Die Vermögensstrafe ist eine neue Strafart, die sich schon durch die Art ihrer Zumessung von anderen bisher im Strafgesetzbuch bekannten Sanktionsformen abhebt. § 43a StGB erlaubt, neben Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Geldstrafe, die – gleichsam konfiskatorisch – das gesamte Vermögen des Verurteilten aufzehren kann, und ist deshalb – wie bereits in der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität festgehalten (BTDrucks 12/989, S. 22) – von erheblicher Eingriffsintensität. Seine Anwendung kann leicht mit dem Schuldprinzip in Konflikt geraten, und sie kann konfiskatorisch wirken.
Deshalb ist es von Verfassungs wegen erforderlich, den Richter für die gesicherte Anwendung eines solchen neuen und „grundrechtsgefährlichen” Instruments mit besonders präzisen, verlässlichen und kontrollierbaren Strafzumessungsregeln auszustatten.
cc) Diesem Auftrag ist der Gesetzgeber nicht nachgekommen. Das Gewicht von Freiheits- und Vermögensstrafe in ihrem Verhältnis zueinander bleibt ungeklärt, und das Gesetz lässt Raum für unterschiedliche Konzepte und Ergebnisse. So ist die Bundesregierung in ihrem ersten Gesetzentwurf zur Einführung der Vermögensstrafe davon ausgegangen, dass es sich bei ihr um eine besonders spürbare Sanktion handele, die, um dem Schuldgrundsatz zu genügen, auf besonders gravierende Fälle beschränkt bleiben müsse (BTDrucks 11/5461, S. 5); sie hat damit – in erster Linie angesichts der Kumulation beider Strafarten – eine besondere Belastungsqualität angenommen, die aus ihrer Sicht nicht ohne Auswirkungen auf den Anwendungsbereich des § 43a StGB bleiben kann. Demgegenüber vertritt der Bundesgerichtshof die Ansicht, es handele sich bei der Vermögensstrafe, die entsprechend der gesetzlichen Konstruktion einen Teil der an sich verwirkten Freiheitsstrafe ersetze, um eine Rechtsfolge, die gegenüber dem durch sie substituierten Teil der Freiheitsstrafe die mildere sei (BGHSt 41, 278 ≪280≫); obwohl die Vermögensstrafe und der durch sie ersetzte Teil der Freiheitsstrafe aus der Sicht des Bundesgerichtshofs in gleicher Weise schuldangemessen sind, sieht das Gericht in der Doppelspurigkeit von Freiheits- und Vermögensstrafe eine mögliche Begünstigung des Täters, die das Gesetz in Kauf genommen habe.
Diese ganz unterschiedlichen Einschätzungen der Vermögensstrafe machen zum einen deutlich, dass Gewicht und Wirkungen einer Strafe, besonders im Verhältnis zu einer anderen in Betracht kommenden Sanktion, nicht ohne Einfluss auf die Bestimmung ihres Anwendungsbereichs bleiben können; zum anderen belegen sie, dass im Fall der Einführung einer neuen Strafart klare gesetzliche Vorgaben für die Einbindung in das vorhandene Strafensystem vonnöten sind. Damit die richterliche Entscheidung berechenbar bleibt, ist deshalb der Gesetzgeber gehalten, Festlegungen im Gesetz selbst zu treffen; Äußerungen im Gesetzgebungsverfahren oder allgemeine kriminalpolitische Zielvorstellungen in der Begründung von Gesetzesentwürfen, die keinen Niederschlag im Gesetz gefunden haben, erfüllen diese Aufgabe nicht.
Aus diesem Grund können auch im Gesetzgebungsverfahren dokumentierte, aber nicht in das Gesetz aufgenommene, Vorstellungen zum Anwendungsbereich des § 43a StGB nicht zur Konkretisierung herangezogen werden. So hat schon der Bundesgerichtshof in der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung der vielfach geäußerten Vorstellung, § 43a StGB solle der Abschöpfung der durch organisierte Kriminalität erzielten Gewinne dienen, zu Recht unter Hinweis auf den Strafcharakter der Vorschrift eine Absage erteilt (BGHSt 41, 20 ≪24 f.≫); ebenso hat der Bundesgerichtshof festgehalten, dass es auf eine möglicherweise strafrechtlich erhebliche Herkunft des Vermögens nicht ankommen könne (vgl. BGHSt 41, 20 ≪25≫), womit er der – vom Landgericht im Ausgangsverfahren aufgenommenen – Überlegung, mit § 43a StGB könne der Schwierigkeit begegnet werden, dass die kriminelle Herkunft von Vermögenswerten nahe liege, aber sich nicht hinreichend sicher konkreten Straftaten zuordnen lasse (vgl. BTDrucks 12/989, S. 22), die Grundlage entzogen hat.
Soweit man im Übrigen dem Umstand, dass die Vermögensstrafe gerade im Zuge von Maßnahmen zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität in das Strafgesetzbuch eingefügt worden ist, Hinweise für die Auslegung des § 43a StGB entnehmen wollte, wäre auch dies angesichts der Weichheit des Begriffs der „organisierten Kriminalität”, den der Gesetzgeber nicht mit einer Definition konturieren wollte, zur Bestimmung des Anwendungsbereichs der Vermögensstrafe nicht hilfreich.
Damit fehlen hinreichend klare gesetzliche Vorgaben zur Konkretisierung des Anwendungsbereichs von § 43a StGB.
b) Der Gesetzgeber hat auch für die Bestimmung des Strafrahmens der Vermögensstrafe keine ausreichenden Festlegungen getroffen.
aa) § 43a StGB ermöglicht die Verurteilung eines Täters zur Zahlung eines Geldbetrags, dessen Höhe nur durch den Wert seines Vermögens zum Zeitpunkt des Urteils begrenzt ist. Die Vermögensstrafe ist damit zwar keine der Höhe nach unbegrenzte Geldstrafe. Sie enthält aber – anders als die Geldstrafe nach § 40 StGB, die einen absoluten Höchstwert von 3,6 Mio. EUR nicht übersteigen darf – keine abstrakt bestimmte oder auch nur bestimmbare Unter- und Obergrenze. Ihre Höhe wird erst zum Zeitpunkt der konkreten Rechtsanwendung auf den Einzelfall sichtbar; es ist nämlich in der jeweiligen Entscheidungssituation ein individueller Strafrahmen zu bilden, der durch den tatsächlichen Wert des Vermögens nach oben begrenzt ist.
Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, dem Strafrichter eine fallunabhängige abstrakte Belastungsobergrenze zu ziehen und ihm einen „klassischen”, festen und für alle Anwendungsfälle geltenden Strafrahmen für die Geldsummenstrafe vorzugeben, die kumulativ zur Freiheitsstrafe tritt. Er hat sich vielmehr für einen „wandernden” Strafrahmen entschieden und dessen individuelle Bestimmung der richterlichen Rechtsanwendung übertragen; der Richter ist gehalten, die durch den Wert des Vermögens definierte Obergrenze als Bezugspunkt der Sanktion – wenn erforderlich, im Wege der Schätzung nach § 43a Abs. 1 Satz 3 StGB – zu ermitteln.
bb) Die Entscheidung für einen solchen individuellen Strafrahmen begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie überträgt eine Aufgabe, die herkömmlich dem Strafgesetzgeber obliegt, dem Richter. Sie verzichtet ohne Not auf die Vorgabe einer allgemeinen Obergrenze und eröffnet dadurch, je nach dem Umfang des Tätervermögens, einen sehr weiten, abstrakt uferlosen Strafrahmen, der nicht mehr als Orientierung für die konkrete Bemessung der Vermögensstrafe dienen kann:
(1) Der gesetzlich bestimmte herkömmliche Strafrahmen vermittelt einen verbindlichen Eindruck des Unwertgehalts, den der Gesetzgeber mit einem unter Strafe gestellten Verhalten verbunden hat (vgl. BVerfGE 25, 269 ≪286≫); er gibt dem Richter damit eine normative Orientierung und definiert überdies den abgegrenzten Bereich, aus dem dieser mit Blick auf die konkrete Tat und den in ihr zum Ausdruck gekommenen individuellen Unrechts- und Schuldgehalt unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungskriterien nach § 46 StGB die konkrete Strafe entnehmen kann. Diese Orientierungsfunktion des Strafrahmens geht bei einer individuellen Bestimmung der Obergrenze verloren, so dass die Festsetzung der Höhe einer konkreten Vermögensstrafe keinem gesetzlichen Maßstab folgen kann (vgl. Eser in: Festschrift für Walter Stree und Johannes Wessels zum 70. Geburtstag, 1993, S. 833 ≪841≫). Die Obergrenze der Vermögensstrafe stützt sich allein darauf, wie viel an Vermögensmasse faktisch existiert (vgl. Hörnle, Die Vermögensstrafe, ZStW 108 ≪1996≫, S. 333 ≪346≫). Darunter leidet in verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbarer Weise die Vorhersehbarkeit einer zu erwartenden Vermögensstrafe, zumal das Gesetz auf besondere Kriterien zur Bemessung der Vermögensstrafe verzichtet hat (siehe dazu unten B. II. 2. c.).
(2) Diese Unsicherheit bei der Bemessung der Vermögensstrafe wird nicht dadurch gemildert, dass entsprechend dem vom Gesetzgeber gewählten und vom Bundesgerichtshof mit Recht für zutreffend erachteten Ausgangspunkt die Vermögensstrafe nicht straferweiternd neben die Freiheitsstrafe tritt, sondern bloß Teil eines gemäß § 46 StGB zu errechnenden und durch die Einfügung der Vermögensstrafe nicht veränderten Strafquantums ist (vgl. BTDrucks 11/5461, S. 6 – 7). Freiheitsstrafe und Vermögensstrafe müssen zusammen schuldangemessen sein (BGHSt 41, 20 ≪25 f.≫); das verlangen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Schuldprinzip. Zwar lässt nach dieser Konzeption eine Vermögensstrafe das Strafquantum unberührt, das sich unter Berücksichtigung von § 46 StGB ergibt und in Freiheitsstrafe ausgedrückt wird; es ist lediglich entsprechend der Höhe der Vermögensstrafe zu verringern. Selbst bei Vorhersehbarkeit einer schuldangemessenen Gesamtrechtsfolge, die sich in Freiheits- und Vermögensstrafe aufteilt, ändert sich aber nichts an der mangelnden Bestimmbarkeit einer Einzelstrafe als Teil der Gesamtsanktion.
Im Übrigen besteht bei der Bemessung einer Gesamtsanktion die zusätzliche Gefahr einer Kollision mit dem Schuldprinzip. Die schuldangemessene Sanktion lässt sich bei einer Kumulation von Strafen nicht so leicht bestimmen wie bei der Festsetzung einer einzigen Strafe, die in ihren Wirkungen auf den Täter besser abschätzbar ist. Um sicherzustellen, dass das Gesamtstrafquantum, dessen Teil zudem eine neue Strafart ist, schuldangemessen bleibt und die Schuldobergrenze nicht überschritten wird, bestand auch deshalb Anlass für den Gesetzgeber, der richterlichen Strafzumessung konkrete Leitlinien an die Hand zu geben.
(3) Die durch die Entscheidung gegen einen herkömmlichen Strafrahmen bedingte Unbestimmtheit des § 43a StGB wird weiter verstärkt in der richterlichen Festsetzung der Strafobergrenze, die sich am Vermögen des Täters und damit an einem Merkmal orientiert, das seinerseits Unsicherheit in die Bemessung der Vermögensstrafe trägt. Zwar weiß ein Täter regelmäßig um seinen Vermögensbestand und kann dementsprechend – zumindest theoretisch – den Wert dieses Vermögens und damit die mögliche Höchstbelastung voraussehen (vgl. Park, Vermögensstrafe und „modernes” Strafrecht, 1997, S. 64 f.). Doch ist nicht nur der Wert des Vermögens eine unscharfe Größe; es kommt hinzu, dass der Richter diesen Wert nach § 43a Abs. 1 Satz 3 StGB schätzen darf. Dadurch entsteht die Gefahr einer Überschreitung der gesetzlichen Obergrenze und eines konfiskatorischen Zugriffs:
(a) Das Vermögen ist als „Inbegriff der geldwerten Güter einer Person”, von dem Verbindlichkeiten und für verfallen erklärte Gegenstände in ihrem Wert abgezogen werden müssen, an sich bestimmbar (vgl. BGHSt 41, 278 ≪281≫). Der Begriff führt aber dort zu Unschärfen, wo es um die konkrete Werteinschätzung des Vermögens, insbesondere um die Bewertung bestimmter Vermögensgegenstände, geht. Dies zeigt auch der der Verfassungsbeschwerde zu Grunde liegende Ausgangsfall auf. Bei der Frage, mit welchem Wert ein Grundstück in die Vermögensstrafenbemessung einfließen soll, steht der Ansicht des Landgerichts, es sei der bei einer üblichen Veräußerung erzielbare Verkehrswert zu Grunde zu legen, die Auffassung des Beschwerdeführers gegenüber, es sei nur der tatsächlich realisierbare Wert zu berücksichtigen, der bei einem Notverkauf eines Hauses im Wege einer Zwangsversteigerung unter dem Wert liegen könne, der üblicherweise zu erzielen sei.
(b) § 43a StGB lassen sich Anhaltspunkte dafür, welcher Auslegung der Vorzug zu geben ist, nicht entnehmen. Im Strafgesetzbuch finden sich auch sonst keine klaren Hinweise für die richtige Auslegung des Vermögensbegriffs. Dieser Begriff spielt im strafrechtlichen Rechtsfolgenbereich im Zusammenhang mit der herkömmlichen Geldstrafenbemessung eine – freilich unbedeutende – Rolle. Dort kommt es, im Gegensatz zu § 43a StGB, weniger auf die Frage an, was unter Vermögen im Einzelnen zu verstehen und wie es in seinem Wert einzuschätzen sei; im Rahmen der Bemessung der Tagessatzhöhe geht es vielmehr in erster Linie darum, ob bei vermögenden Tätern, die gegenüber Belastungen einer Geldstrafe weniger empfindlich sind, das Vermögen überhaupt berücksichtigt werden soll (vgl. Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch, 50. Aufl., § 40, Rn. 22). Wird diese Frage bejaht, führt dies – ohne dass es auf den exakten Wert des vorhandenen Vermögens ankäme – zu einer Erhöhung der durch die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters bestimmten Tagessatzhöhe.
Folgte man der vom Landgericht angenommenen und vom Bundesgerichtshof nicht beanstandeten Werteinschätzung eines Grundstücks, das bei der Vermögensstrafe zu berücksichtigen ist, so könnte sich daraus eine Vermögensstrafe ergeben, die den Wert des tatsächlichen Vermögens übersteigt; dies wäre dann zu befürchten, wenn eine Veräußerung den eigentlichen Verkehrswert des Grundstücks tatsächlich nicht erreichte. Die Anweisungen des § 43a StGB für den Strafrichter schließen eine solche Sanktionsberechnung nicht aus.
cc) Das Maß an gesetzlicher Unbestimmtheit erhöht sich weiter durch die Schätzklausel in § 43a Abs. 1 Satz 3 StGB. Sie räumt dem Richter einen noch einmal erweiterten Entscheidungsraum für die Bestimmung der Strafobergrenze und damit für die Feststellung der Vermögensstrafe insgesamt ein. Vorschriften, die den Richter schätzen lassen, sind auf Fälle zugeschnitten, in denen der zu ermittelnde Wert nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann (vgl. zur Schätzung von Gewinnen BGHR, StGB, § 73b – Schätzung 1). Sie führen mit ungenauer Feststellung oder pauschaler Berechnung eines Umstands, der für die rechtliche Entscheidung tragend ist, einen Unsicherheitsfaktor ein, der das Ergebnis mit bestimmt (vgl. Krehl, Die Ermittlung der Tatsachengrundlage zur Bemessung der Tagessatzhöhe bei der Geldstrafe, 1985, S. 168). Eine Schätzung führt – auch wenn sie auf eine hinreichende Schätzungsgrundlage gestützt ist und eine der Wirklichkeit möglichst nahe kommende Feststellung zu erreichen sucht – immer die erhöhte Möglichkeit einer Abweichung von der Realität mit sich.
Dies gilt auch für die Schätzung des Vermögens, wie sie der Bundesgerichtshof unter § 43a StGB anordnet; sie soll nach allgemeinen (also nicht gesetzlich fixierten) Grundsätzen zulässig sein und eine volle Ausschöpfung aller denkbaren Beweismittel nicht verlangen (BGHSt 41, 278 ≪281≫). Sie kann damit – da der Zweifelsgrundsatz bei einer Schätzung nicht zur Anwendung kommt und deshalb Ziel einer Schätzung nicht der dem Täter günstigste Schätzwert ist (vgl. Tröndle/Fischer, a.a.O., § 40, Rn. 26 a) – zur Festsetzung eines Werts führen, der über dem tatsächlichen Wert des Vermögens liegt.
Verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare Folge ist die Bestimmung eines Strafrahmens, der – entgegen der in § 43a StGB getroffenen Festlegung – nicht mehr durch das Vermögen des Täters begrenzt ist, sondern dieses übersteigt. Ohne gesetzliche Sicherungen kann § 43a StGB das Risiko eines übermäßigen und konfiskatorischen Zugriffs auf das Vermögen nicht beherrschen.
c) Der Gesetzgeber hat schließlich auch darauf verzichtet, Kriterien für die eigentliche Zumessung der Strafe in das Gesetz aufzunehmen (siehe Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung – Vermögensstrafe – BTDrucks 11/5461, S. 6). Er hat damit die Verantwortung für den Umfang einer Vermögensstrafe ganz in die Hände des Richters gelegt, ohne selbst auch nur anzudeuten, welche Zumessungskriterien für die Höhe der Vermögensstrafe ausschlaggebend sein sollen. Solche Kriterien hätte er, wie auch sonst beim Bestimmen des Strafrahmens und der gesetzlichen Anleitung der Strafzumessung, ohne Schwierigkeiten finden können.
aa) Der Gesetzgeber darf sich nicht darauf verlassen, die strafgerichtliche Praxis werde bei der Bemessung der Vermögensstrafe imstande sein, die ihr übertragenen Aufgaben mit Hilfe der traditionellen Strafzumessungsgesichtspunkte zu erfüllen. Die Festsetzung einer Vermögensstrafe unterscheidet sich wesentlich von der Bemessung einer herkömmlichen Strafe; die traditionellen Strafzumessungsgrundsätze helfen bei der Bemessung einer Vermögensstrafe grundsätzlich nicht weiter.
Der Richter kann traditionell die Strafe einem allgemeinen Strafrahmen entnehmen, der den Unwertgehalt der Straftat widerspiegelt; der Rahmen der Vermögensstrafe richtet sich hingegen am individuellen Vermögen des Täters aus. Gesichtspunkte von Unrecht und Schuld spielen nach dem Gesetz zunächst keine Rolle; sie gewinnen erst in dem sich anschließenden Umwertungsvorgang von Vermögensstrafe in Freiheitsstrafe, der zur Reduzierung der an sich verwirkten Freiheitsstrafe und zur Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe führt, an Bedeutung. Für den ersten Schritt aber, die Festsetzung der Vermögensstrafe in einer bestimmten Höhe, hält das traditionelle Strafzumessungsrecht anerkannte und bewährte Regeln nicht bereit; es kennt vergleichbare Entscheidungssituationen nicht.
Durfte der Gesetzgeber nicht darauf vertrauen, der Richter werde der ihm übertragenen Aufgabe im Hinblick auf das herkömmliche Strafzumessungsrecht gerecht werden können, so hat er seine ihm nach Art. 103 Abs. 2 GG obliegende Pflicht nicht erfüllt, selbst das Maß der Strafe zu bestimmen (vgl. Jescheck/Weigend, Lehrbuch des Strafrechts, Allgemeiner Teil, 5. Aufl. 1996, S. 779). So lässt sich nicht vorhersehen, ob die angemessene Sanktion nur einen kleinen oder einen mittleren Bruchteil des Vermögens erfassen oder ob sie das Vermögen in seiner Gesamtheit abschöpfen wird. Angesichts des mit einer Vermögensstrafe typischerweise verbundenen intensiven Grundrechtseingriffs verletzt dieses Schweigen des Gesetzgebers die von der Verfassung gesetzten Grenzen.
bb) Der Gesetzgeber hat auch Abstand davon genommen, den Strafrichter anzuleiten, wie er Freiheitsstrafe und Vermögensstrafe aufeinander beziehen solle. Dieser Umstand, der schon für die Frage von Bedeutung war, ob der Gesetzgeber hinsichtlich der Art der Strafe die nach Art. 103 Abs. 2 GG notwendigen Entscheidungen getroffen hat (siehe dazu oben B. II. 2. a.), lässt auch Zweifel aufkommen, ob der Richter für die konkrete Umrechnung von Vermögensstrafe in Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43a Abs. 3 Satz 1 StGB und in Freiheitsstrafe zur Reduzierung der an sich verwirkten Freiheitsstrafe vom Gesetzgeber hinreichend orientiert worden ist.
(1) Dabei ist der vom Bundesgerichtshof vertretene Standpunkt verfassungsrechtlich hinzunehmen, der Richter sei diesem Umwertungsakt dank des allgemeinen Strafzumessungsrechts gewachsen, zumal es vergleichbare Situationen gebe, in denen er erbrachte Geldleistungen auf Freiheitsstrafe anrechnen müsse (BGHSt 41, 20 ≪27≫). Strafzumessung als Umsetzung von Unrecht und Schuld in eine bestimmte Strafe ist grundsätzlich kein in seinen Einzelschritten überprüfbarer Rechenvorgang, sondern folgt aus einer umfassenden Gesamtwürdigung der für und gegen den Täter sprechenden bedeutsamen Umstände, die das Gesetz in § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB beispielhaft aufführt. Der Strafzumessung, die zudem die Wirkungen der Strafe für das künftige Leben des Täters in den Blick nimmt (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB), liegt ein fester Maßstab nicht zu Grunde, der das Gewicht des verschuldeten Unrechts in eine bestimmte Dauer einer Freiheitsstrafe oder in eine konkrete Anzahl von Tagessätzen einer Geldstrafe einfach umsetzen ließe. Auch müssen Vermögensstrafe und Freiheitsstrafe in ihrer Gesamtwirkung auf den Täter angemessen sein. Die Frage, wie sich eine Vermögensstrafe in bestimmter Höhe in eine Freiheitsstrafe umrechnen lässt, unterscheidet sich also prinzipiell nicht von dem allgemeinen Strafzumessungsvorgang, bei dem Unrecht und Schuld in eine bestimmte Freiheits- oder Geldstrafe umzusetzen sind. Auch dort geht es darum, auf der Grundlage des festgestellten Unrechts und des individuellen Dafürkönnens ein auf den Täter zugeschnittenes Strafmaß zu finden, das auch die Wirkungen dieser Strafe für ihn und sein künftiges Leben in der Gesellschaft genügend berücksichtigt.
(2) Unwägbarkeiten der Umrechnung von Vermögens- in Freiheitsstrafe unter § 43a StGB folgen aber daraus, dass der Gesetzgeber zwar für die Ersatzfreiheitsstrafe einen allgemeinen Strafrahmen von einem Monat bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe vorgegeben, zugleich aber auf Festlegungen für die Reduzierung der an sich verwirkten Freiheitsstrafe verzichtet und damit das Verhältnis von Ersatzfreiheitsstrafe und Freiheitsstrafenrabatt offen gehalten hat. Es bleibt nach der Gesetzeslage zunächst unbestimmt, ob im Falle einer an das Gesamtvermögen des Täters heranreichenden Vermögensstrafe auf das Höchstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe zu erkennen ist (in diese Richtung weisend: BGHSt 41, 20 ≪26 f.≫) oder ob – wie es das Landgericht angenommen hat – im Hinblick auf nach dem Gesetz vorstellbare höhere Vermögensstrafen eine deutlich unter der Höchstgrenze liegende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen ist.
(3) Offen ist ferner, ob eine Ersatzfreiheitsstrafe auch dem Maß derjenigen Freiheitsstrafe entsprechen soll, um das die an sich verwirkte Freiheitsstrafe zu reduzieren ist. Die Überlegung des Bundesgerichtshofs, es liege nahe, bei § 43a StGB die an sich gegebene Freiheitsstrafe (mindestens) um die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe zu vermindern (BGHSt 40, 20 ≪27≫), zeigt nicht nur, dass jedenfalls dem Gesetz selbst keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen sind, sondern macht auch deutlich, dass das Maß von Ersatzfreiheitsstrafe und Freiheitsstrafenrabatt unterschiedlich sein kann.
Es liegt bei einer sehr hohen Vermögensstrafe auf der Hand, dass bei strikt am Schuldgrundsatz ausgerichteter Strafzumessung eine Gleichsetzung des Freiheitsstrafenrabatts mit dem Höchstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr schuldangemessen sein könnte, eine Reduzierung der an sich verwirkten Freiheitsstrafe um nur zwei Jahre also zu einer Schuldüberschreitung führen würde (vgl. Tröndle/Fischer, a.a.O., § 43a, Rn. 19). Würde der Richter in diesem Fall – wie vom Bundesgerichtshof für möglich gehalten – eine gegenüber der Ersatzfreiheitsstrafe erhöhte Reduzierung der an sich verwirkten Freiheitsstrafe vornehmen, hätte dies bei Vollstreckung der kraft Gesetzes auf zwei Jahre begrenzten Ersatzfreiheitsstrafe zur Folge, dass den Täter in der Gesamtschau mit der ursprünglich um mehr als zwei Jahre reduzierten Freiheitsstrafe ein Strafübel träfe, das das Maß der vom Täter verwirklichten Schuld nicht erreicht. Wollte der Richter die Möglichkeit einer solchen schuldunterschreitenden Strafe von vornherein ausschließen, bliebe ihm nur der Weg, die Reduzierung der an sich verwirkten Freiheitsstrafe auf das Maß der Ersatzfreiheitsstrafe zu begrenzen. Dieses wiederum führte unter Geltung des Schuldprinzips, das bei der ursprünglich ins Auge gefassten Vermögensstrafe eine lediglich auf zwei Jahre begrenzte Anrechnung verbietet, zwingend dazu, die ursprünglich vorgesehene Vermögensstrafe anzupassen und auf den Betrag zu begrenzen, der bei der individuellen Schuld des einzelnen Täters einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren entspricht.
Wie der Richter mit dieser unklaren Gesetzeslage im Einzelfall umgeht, ob er also an einer ursprünglich vorgesehenen Vermögensstrafe festhält und im Falle der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe die Möglichkeit eines schuldunterschreitenden Gesamtstrafenübels in Kauf nimmt oder ob er sich zu einer dem Höchstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe entsprechenden Reduzierung der Vermögensstrafe entschließt, ist vom Gesetz nicht bestimmt und für den Normadressaten nicht voraussehbar. Dies steht im Widerspruch zu den Zielen von Belastungsgleichheit und Rechtssicherheit, die im Rahmen des Bestimmtsheitsgebots vom Gesetzgeber verlangen, solche weit reichenden Entscheidungen selbst zu treffen.
III.
Die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts und des Bundesgerichtshofs beruhen im Strafausspruch auf der als verfassungswidrig erkannten gesetzlichen Regelung des § 43a StGB. Sie sind deshalb aufzuheben, das Ausgangsverfahren war an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Zugleich ist § 43a StGB wegen Unvereinbarkeit mit Art. 103 Abs. 2 GG insgesamt für nichtig zu erklären (§ 95 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG).
Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen ergibt sich aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
C.
Die Entscheidung ist mit fünf zu drei Stimmen ergangen.
Unterschriften
Limbach, Sommer, Jentsch, Hassemer, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 20.03.2002 durch Seiffge Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
BVerfGE, 135 |
BVerfGE, 172 |
NJW 2002, 1779 |
NJW 2002, 1785 |
NVwZ 2002, 1496 |
NVwZ 2002, 700 |
JurBüro 2002, 447 |
wistra 2002, 175 |
JZ 2002, 552 |
NJ 2002, 241 |
Kriminalistik 2002, 330 |
NPA 2002, 0 |
StV 2002, 247 |
BGBl. II 2002, 1340 |
JURAtelegramm 2002, 189 |
LL 2002, 534 |
NK 2002, 116 |
Polizei 2002, 151 |