(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß personenbezogene Daten
a) |
nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden; |
c) |
den Zwecken entsprechen, für die sie erhoben und/oder weiterverarbeitet werden, dafür erheblich sind und nicht darüber hinausgehen; |
(2) Der für die Verarbeitung Verantwortliche hat für die Einhaltung des Absatzes 1 zu sorgen.
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