(1) Bei einer in Kanada ansässigen Person wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
(2) Bezieht eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Kanada besteuert werden, so wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
b) |
Auf die deutsche Steuer vom Einkommen wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die kanadische (einschließlich der an eine kanadische Gebietskörperschaft gezahlten Steuern vom Einkommen) angerechnet, die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von den nachstehenden Einkünften gezahlt worden ist:
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c) |
Statt der Bestimmungen des Buchstabens a sind die Bestimmungen des Buchstabens b auf Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 anzuwenden sowie auf die diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögenswerte, es sei denn, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person weist nach, dass die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem der Gewinn erzielt wurde, oder die in Kanada ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Absatz 1 Nummern 1 b... |
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