(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
1. |
Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen, |
2. |
Lizenzgebühren im Sinne des Artikels 12, |
3. |
Einkünfte im Sinne des Artikels 13 Absatz 3, |
4. |
Einkünfte im Sinne des Artikels 16, |
5. |
Einkünfte im Sinne des Artikels 17. |
(2) Bei einer in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
b) |
1Bei der Festsetzung der tschechoslowakischen Steuern werden die aus der Bundesrepublik Deutschland stammenden Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 12, 13 Absatz 3, 16 und 17 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden dürfen, in die Bemessungsgrundlage einbezogen. 2Die in der Bundesrepublik Deutschland nach den Artikeln 10, 12, 13 Absatz 3, 16 und 17 gezahlte Steuer wird auf die von diesen Einkünften in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik erhobene Steuer angerechnet. 3Der anzurechnende Betrag darf aber den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der anteilig auf diese in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte entfällt. |
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