(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
b) |
bedeutet der Ausdruck "Ungarn" die Republik Ungarn und, wenn im geographischen Sinne verwendet, das Hoheitsgebiet der Republik Ungarn; |
c) |
bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragsstaat" und "der andere Vertragsstaat" je nach dem Zusammenhang Deutschland oder Ungarn; |
d) |
bedeutet der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen; |
e) |
bezeichnet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; |
f) |
bezieht sich der Ausdruck "Unternehmen" auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit; |
g) |
schließt der Ausdruck "Geschäftstätigkeit" auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit ein; |
j) |
bezeichnet der Ausdruck "Staatsangehöriger"
|
(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates für die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach dem Recht dieses Staates hat.
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