Art. 1

Abweichend von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 77/388/EWG in der Fassung des Artikels 28g jener Richtlinie wird Österreich mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 ermächtigt, bei den in Artikel 2 dieser Entscheidung bezeichneten Dienstleistungen den Empfänger der betreffenden Dienstleistung als Steuerschuldner der MwSt. zu bestimmen.

Art. 2

Der Empfänger der folgenden Dienstleistungen kann als Mehrwertsteuerschuldner bestimmt werden:

 

1.

Bauleistungen und Verleih von Arbeitskräften durch ein Subunternehmen an ein von einem Bauherrn beauftragtes Generalunternehmen;

 

2.

Bauleistungen und Verleih von Arbeitskräften durch ein Subunternehmen an ein Unternehmen, das selbst Bauleistungen erbringt;

 

3.

Bauleistungen und Verleih von Arbeitskräften durch ein Subunternehmen an ein anderes Subunternehmen.

Art. 3

Die Geltungsdauer dieser Entscheidung endet am 31. Dezember 2007.

Art. 4

Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich gerichtet.

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