BMF, Schreiben v. 8.10.1996, IV B 4 - S 2102 - 59/96, BStBl I 1996, 1191
Nach § 1 Abs. 2 EStG sind insbesondere von der Bundesrepublik Deutschland ins Ausland entsandte deutsche Staatsangehörige, die Mitglied einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung sind und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen - sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die entweder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland der Einkommensteuer unterliegen -, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, auch wenn sie im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Bedienstete der öffentlichen Hand sowie ihr nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und die nicht nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, können auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 1 a Abs. 2 EStG behandelt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschriften erfüllt sind. Dies bedeutet u. a., daß die Einkommensteuer nach dem Splitting-Verfahren (Lohnsteuerklasse III) berechnet werden kann.
Wird ein Bediensteter in das Inland versetzt und begründet er im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so ist § 1 Abs. 2 bzw. § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 1 a Abs. 2 EStG nicht mehr anzuwenden. Der Bedienstete ist vielmehr gemäß § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Verbleibt der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte des Bediensteten im Ausland, wird dieser mit der Versetzung des Bediensteten nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Abs. 1 oder 2 EStG. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn dem Umzug des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten des Bediensteten vom Ausland ins Inland Hindernisgründe entgegenstehen, für die gemäß § 12 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung vom 11. Dezember 1990 (BGBI. I S. 2688 ff.) Trennungsgeld gewährt wird. Da der im Ausland verbliebene, von dem ins Inland versetzten Bediensteten nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und vorbehaltlich § 1 a Abs. 1 Nr. 2 EStG auch nicht als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden kann, kommt die Zusammenveranlagung unter Anwendung des Splitting-Verfahrens (bzw. der Steuerklasse III) nicht in Betracht.
In Fällen, in denen ein Steuerpflichtiger und sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte zunächst unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind bzw. unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 1 a Abs. 2 EStG auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden,
- der Steuerpflichtige dann aus dienstlichen Gründen in das Inland versetzt wird,
- der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte aus persönlichen Gründen noch für kurze Zeit im Ausland verbleibt und
- die Voraussetzungen des § 1 a Abs. 1 EStG nicht erfüllt sind,
sind aus sachlichen Billigkeitsgründen der Steuerpflichtige und sein Ehegatte weiterhin zu dem nach § 1 Abs. 2 bzw. § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 1 a Abs. 2 EStG begünstigten Personenkreis zu rechnen.
Voraussetzung hierfür ist jedoch,
- daß dem Umzug in das Inland ein in § 12 Abs. 2 und 3 des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung vom 11. Dezember 1990 (BGBI. I S. 2688 ff.) genannter Hinderungsgrund entgegensteht und
- die Einkünfte der Ehegatten mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte der Ehegatten nicht mehr als 24 000 DM im Kalenderjahr betragen. § 1 Abs. 3 Sätze 2 bis 5 EStG gelten entsprechend. In Fällen des § 1 Abs. 2 EStG ist es nicht erforderlich, daß der im Ausland verbleibende Ehegatte die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 EStG erfüllt.
Bei den von dieser Billigkeitsmaßnahme begünstigten Personen kann daher die Einkommensteuer nach dem Splitting-Verfahren berechnet werden. Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte werden vom zuständigen Finanzamt auf Antrag entsprechend geändert.
Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 9. November 1992 (BStBl I S. 726).
Normenkette
EStG § 1 Abs. 2
EStG § 1 Abs. 3
EStG § 1a Abs. 2
Fundstellen
BStBl I, 1996, 1191