Entscheidungsstichwort (Thema)
Frage, deren Antwort klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann. Allgemeines System, Besitz, Beförderung und Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle. Nichterstattung einer Steuer auf Mineralölerzeugnisse
Normenkette
EuGH-VerfO Art. 104; Richtlinie 92/12/EWG; Richtlinie 92/81/EWG
Beteiligte
Tenor
Artikel 3 Buchstaben a und b EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b EG), die erste Begründungserwägung und Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren sowie die sechste und die achte Begründungserwägung der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, die Erstattung einer Verbrauchsteuer wie der Mineralölsteuer, die ein Händler für Mineralölerzeugnisse entrichtet hat, zu verweigern, wenn ein Abnehmer dieses Händlers nicht an ihn gezahlt hat.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Tribunal d'instance Châteauroux (Frankreich) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Michel SARL
gegen
Recettes des douanes
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 3 Buchstaben a und b EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b EG), der ersten Begründungserwägung und des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S. 1) sowie der sechsten und der achten Begründungserwägung der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (ABl. L 316, S. 12)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter L. Sevón und M. Wathelet (Berichterstatter),
Generalanwalt: S. Alber
Kanzler: R. Grass
nach Unterrichtung des vorlegenden Gerichts davon, dass der Gerichtshof beabsichtigt, nach Artikel 104 § 3 seiner Verfahrensordnung durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,
nachdem den in Artikel 20 der EG-Satzung des Gerichtshofes bezeichneten Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist,
nach Anhörung des Generalanwalts,
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
1.
Das Tribunal d'instance Châteauroux hat mit Urteil vom 26. Januar 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Februar 2001, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung des Artikels 3 Buchstaben a und b EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b EG), der ersten Begründungserwägung und des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S. 1) sowie der sechsten und der achten Begründungserwägung der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (ABl. L 316, S. 12) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Frage stellt sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Michel SARL, die mit Mineralölerzeugnissen handelt, und den Recettes des douanes (Zollbehörde) wegen der Erstattung eines Mineralölsteuerbetrags, den diese Gesellschaft entrichtet hatte und wegen unterbliebener Zahlungen ihrer Abnehmer nicht wiedererlangen konnte.
Gemeinschaftsrechtlicher Rahmen
Artikel 3 Buchstaben a und b des Vertrages bestimmt:
3.
Die Tätigkeit der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 umfasst nach Maßgabe dieses Vertrages und der darin vorgesehenen Zeitfolge:
- die Abschaffung der Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren sowie aller sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten;
- eine gemeinsame Handelspolitik …
4.
In der ersten Begründungserwägung der Richtlinie 92/12 heißt es: Die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes setzen den freien Verkehr der Waren einschließlich der verbrauchsteuerpflichtigen Waren voraus.
5.
Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 92/12 lautet:
(1) Diese Richtlinie findet auf Gemeinschaftsebene Anwendung auf die folgenden in den einschlägigen Richtlinien definierten Waren:
- Mineralöle,
- Alkohol und alkoholische Getränke,
- Tabakwaren.
(2) Auf die in Absatz 1 genannten Waren können andere indirekte Steuern mit besonderer Zielsetzung erhoben werden, sofern diese Steuern die Besteuerungsgrundsätze der Verbrauchsteuern oder der Mehrwertsteuer in Bezug auf die Besteuerungsgrundlage sowie die Berechnung, die Steuerentstehung und die steuerliche Überwachung beachten.
6.
Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 92/12 bestimmt:
Die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Waren werden ...